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Gelbe WBK - Begrenzung auch für "alte" Gelbe nach 2003?
webnotar antwortete auf MarkF's Thema in Waffenrecht
Das WaffG ist so schlecht, dass auch dieser Fehler bei der stümperhaften Fassung des Textes unbemerkt blieb. Deutung, Auslegung und Korrektur wird durch Gerichte erfolgen, vermutlich leider je nachdem, welches Ergebnis diese vorgeben, bevor sie mit der Begründung beginnen …… -
Bedeutung des Wortlauts von § 14 Abs. 2 WaffG
webnotar antwortete auf webnotar's Thema in Waffenrecht
Also scheint es - nach Eurer Meinung - auf eine „echte satzungsunterworfene Mitgliedschaft“ hinzudeuten, die der Verein im anerkannten Verband haben muss, damit die Voraussetzung des § 14 Abs. 2 WaffG erfüllt ist. Das ist leider genau das, was ich zwar befürchtet aber mir definitiv nicht gewünscht habe. -
Bedeutung des Wortlauts von § 14 Abs. 2 WaffG
webnotar antwortete auf webnotar's Thema in Waffenrecht
Danke. Das macht es teilweise klarer, aber nicht im Sinne meiner Zielsetzung. Bei meiner Frage geht es nicht um die Mitgliedschaft des Schützen sondern das „angehörig“-Sein des Vereins. -
Was bedeutet „ANGEHÖRT“ im § 14 Abs. 2 WaffG Ich suche Argumente dafür, dass es sich um eine irgendwie geartete, auch nur lose Anlehnung handeln muss, die weder eine Mitgliedschaft voraussetzt noch eine rechtlich durchsetzbare Unterordnung unter die Vorgaben des Verbandes darstellt. Ich bin interessiert, ob Ihr eine Rechtsauffassung / Meinung dazu habt, vor allem aber an der Begründung der Meinung.
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FWR - Forum News: VDB distanziert sich von Texten?
webnotar antwortete auf Olt d.R.'s Thema in Waffenlobby
Nach aussen erkennbare Uneinigkeit spielt dem Gegner in die Hände und schwächt die Kraft der Gemeinschaft! (In der Parteienlandschaft hat es die SPD vorgemacht und die CDU/CSU macht es derzeit - mit erschreckender Effektivität - nach) Verbandspublikationen - zumal in kontradiktorisch angelegter Lobbysituation - sind wohl nicht der richtige Platz für die Zurschaustellung von Positionen, die für aktuelle und potentielle Mitglieder / Förderer auf interne Querelen hindeuten können! Egal ob berechtigt oder nicht, die Kundgabe gleich mehrfacher "Distanzierung" von - wohl - redaktionellen Beiträgen in einer Verbandspublikation, spätestens aber die in der für die Öffentlichkeit als PDF bereitgestellten ausführlichen Begründung gewählte Diktion "Der unbekannte Autor" können auf erhebliche Animositäten und interne Machtkämpfe schließen lassen. Wäre es vielleicht "unserer Sache" dienlicher gewesen, wenn die verantwortliche Redaktion auf den Druck der - umstrittenen - Beiträge verzichtet oder diese zumindest als "Meinung des Verfassers" erkennbar gemacht und seinen Namen dazu gesetzt hätte? Ist es nützlich, wenn öffentlich erkennbar wird, dass ein Vorstandsmitglied nicht weiss, wer redaktionelle Beiträge in einer offiziellen Publikation SEINES Verbandes verfasst hat? -
Genau so (und auch wohl nur so) ist der Besitzer vor dem - zwar konstruierten aber tatsächlich denkbaren - Vorwurf der unerlaubten Waffenherstellung geschützt! Dies gilt umsomehr, wenn ein Wechselsystem in Spiel kommt und mit diesem und einem „Zusatzteil“ eine komplette Kanone zusammengebaut wird. Danke an das Urteil gegen den „Winnenden-Vater“ und die 2-Schuss-MAgazin-Sache. Bei letzterer hat das Gericht, soweit ersichtlich, eine Vorschrift erst erfunden und dann zum Nachteil des Betroffenen „ausgelegt“. SOWAS braucht keiner!
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Waffen und Munition während der Arbeit aufbewahren (rechtssicher)
webnotar antwortete auf Sebastians's Thema in Waffenrecht
Upps, Wissesnslücke? Ich sehe nicht, was da bei Munition (bei einigen Stunden) dagegen spricht? Bitte erklär es mir. -
Waffen und Munition während der Arbeit aufbewahren (rechtssicher)
webnotar antwortete auf Sebastians's Thema in Waffenrecht
So ist es wohl richtig. 1. Die Mitnahme von zu Hause in das "befriedete Besitztum" des AG zu einem vom Bedürfnis erfassten Zweck (Schrauben) ist, wenn sein Einverständnis vorliegt, wohl ok. Das Hantieren vor Ort damit dann ebenso. Wenn die Sachen dort die ganze Zeit - bis zum Beginn des Schraubens - von Dir beobachtet werden, ist es m.E. nach auch ok, wenn das (normale) Behältnis neben Dir steht, aber Mittagessen eben nur mit Koffer. 2. Das Verbringen von dort zum Schießstand ist dann auch ok. 3. Das Verbringen an die Arbeitsstätte zum bloßen "Dabeihaben" und danach "zum Schießen fahren" ist aber, wohl selbst wenn die Arbeit auf dem direkten Weg vom Wohnhaus zum Schießstand liegt, auch nach meiner Ansicht nicht erlaubt. -
Zu 1: welches, wenn es nur viele wissen aber keiner aktiv wird? zu 2: Es geht doch bei dem diesbezüglichen Post (ganzen Faden lesen!) gar nicht um die Fahne sondern - wegen der vorhergehenden „thematischen Unterverzweigung“ im Thread - lediglich darum, dass es im wirklichen Leben gelegentlich eben doch vorsätzlich regelwidrige Entscheidung eines RO / SO / vAP gibt.
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Es geht doch bei diesem Post (lesen) nicht um die Fahne sondern die (unmögliche) offensichtlich regelwidrige Entscheidung des RO
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Verstanden, danke. meine Frage ist beantwortet und mein Einwand ist damit entkräftet.
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zu 1 Dein Bild zeigt eine aus meiner Sicht sehr gute Lösung, die alle Anforderungen erfüllt, da sie a) das Patronenlager blockiert und b) sichtbar aus der Waffe herausragt. Mehr ist nach meiner Meinung nicht nötig und sollte in keinem Regelwerk gefordert werden. zu 2: das mit dem "vorne aus dem Lauf herausschauen" (" ... Wegen der .... annäherungsfreien SO-Tätigkeit soll das Produkt idealerweise lang genug sein, um sichtbar aus der Mündung herauszuragen. ...") war nicht als Anforderung formuliert und war auch nicht so gemeint. zu 3: Im Glossar für die IPSC-Regeln (" ... Die Fahne muss ein integriertes Band oder Sichtstück haben, das deutlich aus der Waffe herausragt. ...) wird nicht explizit gesagt, wo das Sichtstück aus der Waffe herausragt, jedenfalls aber nicht - ausdrücklich - auf das "Offenhalten des Verschlusses" abgestellt. ... Bei Anwendung des "Klugschiss-Hose-Beißzange-Prinzips" wäre ein Herausschauen aus der Mündung damit dem Wortlaut entsprechend und ausreichend (wenn nicht andere Gründe dagegen sprächen). ....
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Du hast damit, um mich „vorzuführen“ Äpfel -und Birnen in Relation gesetzt (Leseschwäche oder bewusstes Verdrehen?) Das klappt nicht, denn es ging darum, dass Kabelbinder dann (!) nicht reichen, wenn sie „NUR den Verschluss offen halten“ lies es oben nach! Dein Bild zeigt aber mit dem durchgesteckten Kabelbinder eine aus meiner Sicht sehr gute Lösung, die alle Anforderungen erfüllt, da sie das Patronenlager blockiert und sichtbar aus der Waffe herausragt.
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wie ziehst du einen Kabelbinder zu, der im Patronenlager drinsteckt? Das geht doch wohl nur, wenn er durch den Magazinschacht gezogen ist und ein "Ringlein" bildet. Und dann steckt er eben gerade nicht im Patronenlager!
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zu 1: nein, aber sehr wohl, wenn er nur (als Ringlein durch den Schacht) den Verschluss offen hält zu 2: Quatsch, Wortverdreherei und wohl sogar bösartige Unterstellung - die Methode zum Miesmacher kenn ich schon! Es gibt ausser Dir mehr, die sich gern mal der Falschunterstellung bedienen, und behaupten, ich würde nach der "Chance zum DQ" suchen. Das sind meist solche , die dann auf der Stage einen Verstoß feststellen und darüber etwas sagen, aber nicht nach dem Regelwerk ahnden, sondern (BLABLABLA) "diesmal noch gnädig" sind. Genau so etwas hab ich auf dem vorletzten Match selbst gesehen (2 Schuss beim Laden in die Hochblende) und miterlebt. So etwas ist abstoßend! Es geht mir darum, durch eine klare Regel jede Diskussion im Vorfeld zu verhindern (lies mal den Eingangspost) und den DQ durch regelkonformes Verhalten sicher vermeiden zu können, weil nur dann, wenn es klar geregelt ist, der RO nicht willkürlich etwas "erfinden" kann! Offenbar kennst Du das Regelwerk nicht, das einerseits bei einem Verstoß - also der Verwendung einer falschen oder nicht ausreichenden Fahne oder der falschen Verwendung einer richtigen Fahne - den DQ zwingend anordnet, andererseits aber das, was "richtig" ist, nicht beschreibt und es damit dem RO anheim gibt, was er als richtig ansieht und "durchgehen lässt" oder als falsch ansieht und - regelkonform wegen Sicherheitsverstoß - auf DQ entscheidet. Wie man sieht, ist es den Foristen hier teilweise nicht einmal klar, was der Unterschied zwischen "Verschluss offen halten" und "Patronenlager blockieren" ist.
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zu 1: Gut! Ein Blick zu den "Anderen" kann nützlich sein zu 2: Der Blick hat aber nix genützt zu 3: ich denke schon, aber darüber denken wir ja gerade (streitig) nach zu 4: Das ist der richtige Weg, anstatt es "einfach so" abzulehnen, weil es ja schon immer ungeregelt war. zu 5: Verschluss offen halten reicht nicht! zu 6: Ich denke, das wird niemand anerkennen, der (richtig!) die Blockade des Patronenlagers als die notwendige Funktion verstanden hat zu 7: Richtig, denn es geht um einen ZWINGENDEN DQ bei einem Verstoß gegen diese Sicherheitsregel!
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Bei unseren Veranstaltungen wir in der Ausschreibung und auf der Anmeldeseite auf das Erfordernishingewiesen. Zusätzlich fragt der Registrator nach der Sicherheitsfahne/Schnur und bei Bedarf gibts als Ersatz die rosa Wäscheleine von der Anmeldung - natürlich !! - kostenlos. Hautsache Ihr habt Spaß!
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zu 1: Richtig, aber dazu muss er das Regelwerk, das es anzuwenden gilt, auch kennen! zu 2: Woher kommt diese Erkenntnis? zu 3: Ja, Kontaktaufnahme mit dem eigenen LV und den Sportbeauftragten für die jeweiligen Disziplinen! zu 4: Richtig! Dann kann man nur "nicht melden", wenn es einem widerstrebt.
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Ja, natürlich und auch von Anfang an! Sich hieran hochzuziehen war völlig überflüssig (aber so ist das hier eben), da ich es bereits anfangs nicht als zwingende Forderung beschrieben habe (s.o.: "... soll das Produkt idealerweise lang genug sein, um sichtbar aus der Mündung herauszuragen"). Man hätte es nur aufmerksam lesen müssen, um das zu erkennen.
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Einverstanden, s.o! Es genügt aber nicht, dass es "irgendwo" und nur in einem (insoweit guten) Regelwerk (Glossar der Sportordnung IPSC-Büchse und Flinte, Fassung des BVA-Genehmigungsbescheids vom 21.02.2018) steht, insbesondere dann, wenn es demgegenüber unklare oder gegensätzliche Aussagen dazu in anderen Regelwerken gibt. Lasst uns dafür sorgen, dass das so in ALLE Regelwerke übernommen wird: "Ein grell-farbiger Gegenstand, bei dem kein Teil einer Patrone oder einem Teil davon ähnelt. Es muss unmöglich sein, die Fahne in ein Patronenlager einzuführen, in dem sich eine Patrone befindet und sie muss, während sie angebracht ist, verhindern, dass sich eine Patrone ins Patronenlager einführen lässt. Die Fahne muss ein integriertes Band oder Sichtstück haben, das deutlich aus der Waffe herausragt."
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und wer entscheidet, WAS eine safety flag ist (siehe Eingangsfrage)? und .... wo genau steckst du die im Verschluss hin? sorry, aber ich frage das nur so überspitzt, um die Problematik einer "operationalisierbaren" Beschreibung zu verdeutlichen.
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zu 1: Ja, die Rede aber ohne Bild und/oder keine (funktionelle) Beschreibung; manchmal heißt es auch gelb (und rot/grün/blau ist dann nicht erlaubt!) zu 2: Es gilt aus meiner Sicht das Regelwerk und kein Verkaufsladenangebot, das auch - anders als das Regelwerk - niemand kennen muss. Ein Verkaufsangebot in einem Shop kann aus meiner Sicht niemals (ohne ausdrückliche Bezugnahme) als Inhalt des Regelwerkes mit Anspruch auf Befolgung und Möglichkeit der Ahndung mit einem DQ angesehen werden!
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völlig ok, s.o.; nicht nötig, aber teilweise durchaus nützlich (insbes. auch bei LW und auch bei KW in der Plastebox)
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Meinst Du, dass der RO / SO sich sein Regelwerk selbst zurechtzimmern dürfen soll, sogar im Bereich, wo es um DQ (auch zum Schutz der anderen) geht? zu 1: der Knackpunkt ist weg (und damit die Problematik gelöst), wenn es ein Bild oder belastbare verbale (Funktions-)Beschreibung gibt. zu 2: Der RO /SO darf nach meiner Überzeugung nicht "irgendwas" erlauben können; das eröffnet im sicherheitsrelevanten Bereich (mit DQ-Folge) einen Spielraum, der (für mich) nicht akzeptabel ist, weil dann auf jeder Stage und für jeden Schützen und bei jedem RO / SO etwas anderes gelten kann. zu 3: Das sagst Du, aber nicht das Regelwerk - oder habe ich die Bebilderung in einem Regelwerk (welches??) übersehen. zu 4. s.o. zu 2; jeder macht, was er meint. zu 5: nicht mal die Funktion ist irgendwo in einem Regelwerk beschrieben (ausser bei IPSC rifle) zu 6: Nein, zuerst will ich im DQ-Bereich die Schützen vor Willkür der Aufsicht schützen ("eigentlich müsste ich, aber heute bin ich gnädig ....) Das geht nur, wenn es klar geregelt ist. Weiter geht es dann um den Schutz aller und auch der Funktionäre und der Matchleitung vor Haftung, die durch unvollkommene Sicherheitsvorgaben entstehen kann. Aber: Nicht nötig, denn bis jetzt ist ja alles gut gegangen ....
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nicht - kompliziert - in die Tasche stecken, sondern - ganz einfach - in die Plastebox legen.