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Ja, wenn man meinen Post nicht liest, und sich der Rechtswirklichkeit verschließt und aufs Belehren, Beharren, Besserwissen und Verdrehen beschränkt, dann ist das so, in der Tat! Ich lasse andere Meinungen gelten und stelle meine Auffassungen bei nachvollziehbaren Argumenten jederzeit auf den Prüfstand; das ist aber nicht jedermanns Sache, wie ich weiß. Wenn man aber sorgsam liest und mitdenkt, erkennt man schnell und einfach, dass es mir nicht um Gängelung sondern um Risikovermeidung geht und ich nicht das Problem bin, sondern die Lösung! Ich habe den sicheren Weg aufgezeigt und die Lösung für unklare Fälle erklärt. Wer so dumm ist, sich aktiv in Gefahr zu begeben oder erkannte rechtliche Risiken nicht beseitigt, der muss die Folgen tragen. Das schöne an meinem Rat hier ist natürlich, dass man ihn nicht annehmen muss!
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Ja, klar. Völlig absurdes Drohszenario, Problem nicht vorhanden - das lesen alle gern! Sicher, man kann sich einfach an den Wortlaut der Norm klammern, die Augen vor anderen Denkmöglichkeiten und der Rechtswirklichkeit verschließen und - hier fast schon üblich - die "Vordenker" lächerlich machen. Aber- auch wenn - oder sogar gerade weil - das Gesetz nicht zwischen "aktiv" und "inaktiv" unterscheidet, kommt den Inhalten der die Begriffe des Gesetzes ausfüllenden und die Bedeutung erläuternden Verwaltungsvorschriften eine wesentliche Bedeutung bei Auslegung und Anwendung zu. Der sichere Weg wird erkennbar klarer, wenn man versucht in Betracht zu ziehen, welche Auffassungen über den "wahren Inhalt" von Gesetzesvorschriften die Gerichte durch Auslegung und Interpretation entwickeln könnten (s.o., Urteilszitat). Die verwaltungsrechtliche Rechtsprechung (zum Sicherheits- und Polizeirecht) kennt in vielen praktischen Gestaltungen den "Strohmann", die "Scheinposition" und die "Umgehung", insbesondere wenn es um personen- und/oder sachbezogene Verwaltungsakte oder spezielle Erlaubnistatbestände geht. dies ist mit der Situation im Waffenrecht durchaus vergleichbar. Mir erscheint es möglich und sogar wahrscheinlich, dass ein - willensgesteuerter - Wechsel in die Inaktivität bzw. schießsportliche Passivität (nicht das krankheitsbedingt vorübergehende Aussetzen), also das tatsächliche Verlassen der "tatsächlich schießenden Mitgliedergruppe" als "Austritt" im Sinne der Vorschrift angesehen werden könnte. Eine bloß formale Mitgliedschaft in einem Schützenverein ist - dem Wortlaut der WaffVwV entnehmbar - vermutlich gerade nicht geeignet, die Sportschützeneigenschaft und das daraus folgende Bedürfnis zum Erwerb und (fortdauernden) Besitz zu rechtfertigen. Dass Behörden (die sind nämlich nicht doof und böse, sondern an Recht und Gesetz gebunden) auch auf dieselbe Gedankenführung kommen können und werden, auch ohne diesen Beitrag gelesen zu haben, erscheint mit naheliegend, ja sogar selbstverständlich. Dasselbe könnte - Grenzfälle und viele verschiedene Abstufungen je nach Phantasie sind denkbar - mit Übertritt in die "Trachtengruppe" oder die "Bogensportabteilung" gelten. Daran, dass eine "inaktive" oder "fördernde Mitgliedschaft" keine Art einer "Mitgliedschaft" ist, die den rechtlichen Sportschützenstatus allein über den konkreten Verein vermittelt oder - nach einem bewussten Wechsel dorthin - aufrecht erhalten kann, habe ich keine Zweifel. Die Folgen des Verlustes regelt dann § 45 WaffG. Wenn das zuständige Vereinsorgan im Spannungsfeld zwischen Datenschutz und der Pflicht nach § 15 Abs. 5 WaffG unsicher ist, wie zu verfahren ist, so dürfte ein Entscheiden "zum Wohle des Schützen" oder der Verweis auf einen Beitrag auf WO jedenfalls nicht für eine Exculpation ausreichen, vielmehr wird eine verbindliche und nachweisliche Klärung mit der Behörde oder verantwortlicher dokumentierter Rechtsrat nötig sein. Auch das Einholen einer rechtlichen Bewertung beim evt. vorhandenen Juristen des (anerkannten) Dachverbandes, ist durchaus eine Option. Wozu Selbstherrlichkeit, Eigen- und Starrsinn sowie Uneinsichtigkeit, gepaart mit unkluger Argumentation führen kann, sollte mittlerweile bekannt sein (z.B. 2-Schuss-Magazine im Jäger-HA oder das oben zitierte Urteil). Im Ergebnis kann wohl niemand, der nicht "ordentliches" bzw. "aktives" Mitglied in einem Schießsportverein ist, der rechtlichen Absicherung des Vorhandenseins eines Bedürfnisses als Sportschütze sicher sein! Das gilt auch für das "Fortbestehen des Bedürfnisses", das nach § 4 Abs. 4 WaffG auch "die fortbestehende schießsportliche Aktivität" voraussetzt. Jeder kann auf einem anderen Standpunkt stehen; ich würde es - für ein paar Euro Beitragsersparnis - nicht riskieren. Ob ich recht hab oder nicht, sagt dem Mitglied, dem Verein und vielleicht dem Verband am Schluss das Gericht.
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Das alles ist, wie er mir ebenso schrieb, nur (!) die Position Bayerns und nützt insoweit erst mal gar nichts. Gesendet von iPhone mit Tapatalk
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Was tun, wenn man kein Schießbuch hat und die Kreispolizeibehörde (so wie es tatsächlich am 11.11.2019 geschah) schreibt: .... Sie sind als Besitzer und Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse .... erfasst. Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 3 kann die zuständige Behörde das Fortbestehen des Bedürfnisses .....prüfen. Ich bitte deshalb um Mitteilung, ob bei Ihnen weiterhin .... Bitte legen Sie hierzu eine Bescheinigung ..... sowie eine Kopie Ihres Schießbuches ..... vor. Sollten Sie den geforderten Nachweis nicht ...... , so darf ich ...... § 45 Abs. 4 S 1 WaffG .....
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Deine seriöse und tiefgehende argumentative Auseinandersetzung mit der von mir als möglich beschriebenen Problematik fördert die Erkenntnismöglichkeiten ungemein! Danke dafür!
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Ich gehe davon aus, dass das der selbst herbeigeführte Verlust der Sportschützeneigenschaft (eine für die Verwaltungspraxis bedeutsame Beschreibung dazu enthält die WaffVwV) durch Inaktivität, insbesondere die Umwandlung der Mitgliedschaft oder Änderung des Mitgliedsstatus, weg von der aktiven, ordentlichen Mitgliedschaft in eine andere, inaktive Form gleich welcher Bezeichnung, eine Tatsache sein kann, die - genau wie die Aufnahme oder die Aufrechterhaltung einer bloßen "Scheinmitgliedschaft" - waffenrechtich durch die Verwaltung - und das durchaus plausibel begründbar - einem Austritt aus dem Bestand der ordentlichen, aktiven Mitglieder gleichgesetzt werden könnte. Bei einem anerkannten Verband kann die Duldung oder Ermöglichung von solchen Schein- oder Pseudomitgliedschaften in seinen Untergliederungen den Verlust der Anerkennung herbeiführen. Wenn ein aktiver Schütze, aus welchem Grund auch immer, beispielsweise dauerhaft schießsportlich inaktiv wird und in die intern selbständig organisierte "Trachtengruppe" des Schützenvereins wechselt und dort nur noch näht und Bänder flicht aber nicht mehr aktiv schießt, dann fällt das Bedürfnis für den Waffenbesitz eben weg. Die Grenze zum "Nichtsportschützen" ist sicher fließend, aber irgendwo wird sie bei (nur) fördernden Mitgliedern jedenfalls überschritten sein. Das sich daran anschließende bzw. damit einhergehende aktive Verschweigen von erlaubnisrelevanten Sachverhalten gegenüber der Behörde durch den Erlaubnisinhaber selbst oder eventuell auch durch Organe des den das Vertrauen des Gesetzgebers genießenden Vereins bzw. Verbandes, könnten möglicherweise Tatsachen darstellen, die über die Konstruktion einer Pflichtwidrigkeit Zweifel an der persönlichen Eignung oder Zuverlässigkeit der Protagonisten begründen können. Etwas Ähnliches gilt wohl auch beispielsweise bei Eintrittt einer Abhängigkeit von Betäubungsmitteln (was bei medizinischer Notwenigkeit durchaus nichts Anrüchiges ist) bei einem Erlaubnisinhaber. Deshalb sehen manche Vereine mit "bauernschlauen" Satzungserstellern - die praktische Schwierigkeit der verbindlichen Feststellung dieser Tatsache verkennend - im Statut den Verlust der Mitgliedschaft vor, wenn bei einem Mitglied die persönliche Eignung zum Waffenbesitz fehlt oder nachträglich wegfällt. Was im Einzelnen gilt und richtig bzw. "Recht" ist, entscheidet letztlich die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
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Eine Pflicht zur Beendigung des Waffenbesitzes besteht, wenn die Wirkung der waffenrechtlichen Erlaubnis und damit die Besitzberechtigung endet. Dies kann bspw. auch bei Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis (z.B. "Entzug der WBK") geschehen. Die dann entstehende Pflicht kann - und anderem - durch Abgabe erfüllt werden. Ich habe folgende Rechtsauffassung: Eine natürliche Person, die nicht als dem Statut entsprechenden "aktives" Mitglied an vereinsmässig organisierten Schießveranstaltungen als Schütze teilnimmt, ist - von Sonderfällen abgesehen - kein "Sportschütze" im Sinne der waffenrechtlichen Bestimmungen der BRD. Ein Inaktiver dürfte also - bis auf Sonderfälle - seine Berechtigung zum Waffenerwerb und -besitz als früher aktiver Sportschütze erlangt haben. Der im Anschluss daran - vor Jahrzehnten - erfolgte Wechsel in den "Inaktivenstatus" dürfte eine Tatsache sein, für die der Verein bei WBK-Inhabern entsprechend § 15 Abs. 5 WaffG meldepflichtig war (jedenfalls wenn damals diese Bestimmung schon galt). Mit dem Statuswechsel (Aktiv >Inaktiv) entfällt für den Waffenbesitzer das für die Genehmigung (Erwerbs- und Besitzerlaubnis) nötige und im Sinne des Gesetzes regelmäßig anzuerkennende "Bedürfnis für Sportschützen". Dies haben nur Personen, die als (aktiver) Sportschütze Mitglied in einem Verein und anerkannten Schießsportverband sind. Folge des Wegfalles ist der - für die Behörde verpflichtend Erlaubniswiderruf nach § 45 Abs. 2 Satz 1 Waffengesetz (WaffG). Das betrifft alle Mitglieder, egal wie sie bezeichnet werden, die als Schütze nicht aktiv sind, also auch (den Verein lediglich mit Beiträgen und Anwesenheit bei geselligen Anlässen) fördernde Mitglieder, die die Schießanlagen nicht regelmäßig als Vereinsmitglied sondern nur gelegentlich im "Gästestatus" zum Schießen nutzen und damit ebenfalls keinen Aktivenstatus haben. Im Einzelnen ergibt sich das aus den Bestimmungen und Aussagen von WaffG, AWaffV und WaffVwV, die im Internet in der jeweils geltenden Fassung für jedermann zugänglich sind.
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Jetzt sind neue Briefe an die Abgeordneten nötig, in denen das Fachwissen der Experten dem der Unwissenheit der Verantwortlichen für den Schwachfug im Gesetzestext gegenübergestellt wird. Ich bitte die, die die ersten Briefaktionen konzipiert haben, um nochmalige Aktivität.
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>> die Magazinsache ist "GESETZT"! AHA! Wurde von Seiten der "Verhandlungsführer" argumentativ das mit dem offenbar aus völliger Unkenntnis von der Praxis durch ideologiebesessene Unwissende geplante Verbot von Magazinkörpern in Abhängigkeit deren Kapazität, als Schwachsinn entlarvt, insbesondere weil doch deren Fassungsvermögen (im Grenzbereich 20+x) mit dem konkret verwenden Magazinboden variiert?
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Müssen sie auch nicht und das wissen sie. Die machen es einfach, weil sie es können!
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Dann sind wir schon zwei
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Ich denke: Der derzeitige Entwurf ist genau und zielgerichtet so konzipiert, wie er gewollt ist. Es ist weder Murks noch schlechte Arbeit. Glaubt doch bitte nicht, dass der Gesetzesentwurf aus dem BMI aufgrund Dummheit so viele Mißverständnismöglichkeiten eröffnet und Unklarheiten durch Schusseligkeit produziert. In den Ministerien sitzen in den verantwortlichen Positionen Top-Juristen und Vollprofis, die mit allen Formulierungswassern gewaschen sind. Deren Aufgabe ist es, die Weisung und Meinung des Ministers zu Papier zu bringen; und das können die! Hier geht es um die aus meiner Sicht bewusste und gewollte Schaffung von Interpretationsspielräumen des Gesetzestextes. (Das hat nichts damit zu tun, dass viele Gesetze letztlich materiell fehlerhaft und dadurch verfassungswidrig sind.) 1. Die Interpretationsspielräume für Auslegungen (vgl. BVerwG in der Sache der 2-Schuss.Magazine, wo wohl vor der Auslegung sogar der Wortlaut der ausgelegten Norm "uminterpretiert" wurde) unbestimmter Rechtsbegriffe sind weit. 2. Dass waffenrechtlichen Verwaltungsvorschriften durch manche Behörden schlicht nicht oder entgegen ihres Wortlautes angewendet bzw. interpretiert werden, ist bekannt. Sie vermitteln dem Bürger auch keinen unmittelbaren Anspruch. Was dort steht, ist im Ernstfall zu Gunsten des Erlaubnisinhabers nichts wert. 3. In diesem Thread werden u.a. die Auslegungsmöglichkeiten des neuen 14 Abs. 2 Satz 2 WaffG diskutiert, insbesondere auch der Punkt "(4) Für das Bedürfnis .... "Sind seit der Eintragung einer Schusswaffe in die Waffenbesitzkarte ..." Denkanstoß: Soweit in der Diskussion ersichtlich, ist bislang niemand auf die Idee gekommen, dass ein Böswilliger (und solche gibts genug!) das auch auf den JEWEILS LETZTEN Eintrag und in der Zeitfolge dann auf alle - auch die zuvor eingetragenen - Waffen beziehen könnte. Rein vom Wortsinn ist das m.E. nach nicht auszuschließen, solange es nicht heißt "Sind seit der erstmaligen Eintragung einer Erlaubnis" oder besser noch "Sind seit der erstmaligen Ausstellung einer Waffenbesitzkarte". Nur dann, wenn nicht an den Tatbestand "Eintragung einer Waffe" angeknüpft wird, wäre der Beginn der Zeitrechnung und auch der Munitionsbesitz zuverlässig mit erfasst. Merke: Schlimmer geht immer!
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"man müsste mal ..." - vielleicht doch mal Geld in die Hand nehmen!!!! Geld regiert und Wiederwahlgeilheit bestimmt Politikerhandeln. Warum gibt es überstürzte und unüberlegte 180-Grad-Wendungen (z. B. Atomkraft, Diesel) wenn die politischen Lemminge ziehen oder die Stimmung zu kippen droht? Warum wohl werden die Wünsche von Pharmalobbyisten bisweilen 1:1 zum Gesetzeswortlaut? Persönliche Kontaktpflege zur Sympathiegenerierung, Schaffung positiver Aufklärungsatmosphäre kosten! Effektive Lobbyarbeit ohne richtig viel Geld ist nicht möglich! Die unwissenden politischen Entscheider sind m.E. nach nur teilweise unwillig, böswillig oder ideologisch verblendet; sie haben schlicht keine Ahnung und geben auch nichts auf Sachverstand und Fachwissen. "Heut stimm ich für Dich, morgen du für mich." Wen ich nicht kenne, unterstütze ich nicht, denn der kann mir nichts nützen. Die Masse der Betroffenen aus unserem Themenbereich scheint das Betroffensein noch nicht erkannt zu haben oder erschient mir als "Jammernde Sparbrötchen", die nicht bereit sind, zur Sicherung des Fortbestandes ihres Hobbies auch mal aus der Masse hervorzutreten, auf Annehmlichkeiten zu verzichten oder Geld für etwas auszugeben, was nicht haptisch verifizierbar ist. "man müsste mal" sich hoffentlich nicht über ein anderes Hobby Gedanken machen .... >> wie wärs mit der Bewegung "Fridays for Hubraum" als Vorbild? Die hatten innerhalb von 1 Woche 500.000 Mitglieder in der FB-Gruppe und werden jetzt in Berlin bereits "für voll" genommen, wenn nicht sogar bereits hofiert. Wenn jetzt der ADAC aufspringt, heisst der nächste Kanzler viellicht "Auto".
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Wettkampf nach nicht vom BVerwA genehmigten Regeln
webnotar antwortete auf webnotar's Thema in Waffenrecht
Das sollte gerade so nicht sein (vgl. Sp 07.04.01) Bitte prüfe Deine Annahme nach Lektüre von Ziffer 8 des Regelwerkes (Sp 08.02). Gern nehme ich als dafür Verantwortlicher Hinweise entgegen, um allfälligen Korrekturbedarf zu erkennen. Ich arbeite jedes Jahr an der Optimierung und freue mich über konstruktive Kritik und aktive Mitwirkung. -
Wettkampf nach nicht vom BVerwA genehmigten Regeln
webnotar antwortete auf webnotar's Thema in Waffenrecht
ja -
Wettkampf nach nicht vom BVerwA genehmigten Regeln
webnotar antwortete auf webnotar's Thema in Waffenrecht
Warum fragst Du mich das? -
DM "STEEL" 2019 des BDS - Filme freigegeben
webnotar antwortete auf webnotar's Thema in Steelshooting
Hi! Danke der Nachfrage! Das ist die Startposition "lawman redy" nach SP 7.02 des Regelwerkes Diese Startposition dient der Sicherheit und bei Zentralfeuerkurzwaffen der Vermeidung der Diskussion darüber, "was sind 45 Grad". Mit RF und Schaftwaffen starten die Schützen so, dass die Waffe auf den "KASEMAIK" gerichtet ist; das ist der von unserem Sponsor "Käse Maik GmbH" bereitgestellte mit seiner CI gebrandet gelbe Plastikeimer, der uns auf den Matches vielseitig (STATS, Sandeimer, Wassereimer, Stiftebehälter, Handschuhsammeleimer ....) dient und quasi omnipräsent ist. > übrigens, die Schützen sind nicht zu doof, genug Muni ins Mag zu laden; der Reload nach dem ersten Treffer ist nach dem Regelwerk obligatorisch. -
Hi! Der BDS hat die nachfolgend verlinkten Filmdokumente (EUDSGVO ok) freigegeben. Wer kann beim Bearbeiten helfen, um Bilder und Texte zur Erklärung zu ergänzen, damit sich unbefangene Beobachter über das Stagebriefing und den Ablauf informieren können und sich nicht fragen, warum die alle mit zu wenig Muni antreten und ständig nachladen ......? Ich hab die Videos auch im Original in 4K; die kann ich auf einem Stick schicken, wenn nötig. Ich hab - wegen "man müsste Mal" notgedrungen wieder alles - "nebenbei" - selbst gemacht und für mehr Filme hatte ich leider keine Zeit und für bessere fehlt mir Technik und Knowhow. Es hat sich auch niemand im Vorfeld in eine realistische Planung eingebracht. Gefragt sind: Kostenfreie Bereitstellung der Technik, professionelle Bedienung der Kameras, Hilfe beim Aufbau, Filmen und Nacharbeiten - Ihr seid alle herzlich willkommen! Rundgang über die SP-Stages: https://youtu.be/fsD8U2hvD9c Make Five 12121 - 1 https://youtu.be/fngW07BVOhw Seven Up 12121 - 1 https://youtu.be/xxCChxEMUlg Make five 12313 - 1 https://youtu.be/CBoJPp4SgMk Seven Up 12131 -1 https://youtu.be/IHLT1L2cwMg Make five 12313 - 2 https://youtu.be/RunBK_5zC5w Seven Up 12131 -2 https://youtu.be/rIWyKu_aOLE Make five 12864 https://youtu.be/ehT96yS89Dw Seven up 12864 - 1 https://youtu.be/inv3a7GgJMY Seven up 12864 - 2 https://youtu.be/TpRJSLUxn6U
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Macht Sinn! Leider war in dem - zweifellos für Laien textlich schwer zu entwirrenden - Bereich "Obhutsperson" und "Muttizettel" früher - als ich noch mit meinem minderjährigen Sohn zum Schießen ging - viel Empathie und Meinung aber oft bedenklich wenig Wissen zu finden. Ich war zu diesem Thema gerade zwei Tage lang auf Facebook in eine zwar eigentlich gar nicht veranlasste aber dann doch recht interessante und umfassende Diskussion verstrickt und bin erschrocken gewahr geworden, dass sich insoweit nicht wirklich viel verändert hat. Am Ende schien manch einer wissender als vorher zu sein. Der Herrgott bewahre alle, die sich Erkenntnis und Lernen bei diesem Thema verweigern, vor einem Vorfall, bei dem Irrtum und mangelnde Sachkunde plötzlich mal waffenrechtlich relevant werden. ( ... du bist Aufsicht .... und es kommt einer mit Kind/Jugendlich, .... schwätzt klug und du lässt - beeindruckt von seiner Eloquenz und der Aussicht auf neue Mitglieder - das Kind/Jugendlich mitmachen; einer, der es sieht und dessen Kind nicht darf, weil die nichteheliche Mutter die Schießerlaubnis verweigert, erzählt davon am Biertisch. Am Nachbartisch sitzt ein nicht wohlmeinender Sachbearbeiter und hört mit ....... Tataaa! - Nee, gibts in Wirklichkeit gar nicht!)
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12xyz x= 2,3 y= 4,5,6 z= 1,4,5
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Die Aussage ist falsch! Beim BDS sind Revolvergewehre einsetzbar!