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webnotar

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  1. Ich helfe gern - bevorzugt nach einem gemeinsamen Schießerlebnis - mit Labrador und BMC in Chemnitz / Burgstädt
  2. Es tut mir einfach leid, dass das, was geschah, passiert ist. Die überlebenden Opfer haben "lebenslänglich"; sie werden ihre Traumata vermutlich nie wieder los. Ändern kann ich am Geschehenen nichts. Ich weiss nicht, was wirklich passiert ist, kenne keins der Opfer und kann auch nicht beurteilen, ob der Täter ein im Sinne des Strafrechts schuldunfähiger Kranker oder ein verabscheuungswürdiger Krimineller war und im letzteren Fall, ob und wenn ja welches Motiv er hatte. Hierüber werden die "Medien" und die "Offiziellen" berichten. einige angebliche Experten maßten sich dort das erschreckenderweise bereits kurz nach den Ereignissen unter Reklamieren der Deutungshoheit bereis lautstark an. Schrecklich sind - nach den vorhandenen Berichten - die Tat und ihre Folgen für die bedauernswerten Betroffenen allemal. Es gibt aber eben keinen menschgemachten Schutz gegen die Wahnsinnstaten von Irren - ernst gemeint im Sinne von Geistes-Krankheit - zumal dann, wenn sie allein und spontan handeln und auf das eigene Leben nichts geben. Es helfen dagegen letztlich keine noch so scharfen Gesetze, keine Kontrollen und keine Beschränkungen. Es ist so, wie es ist; leider, das ist meine Überzeugung. Werkzeuge zum Töten sind allgegenwärtig und frei für jedermann verfügbar. Werden aber Schusswaffen benutzt, spielt es - aus unserer Sicht als Schützen bedauerlich aber eben auch wahr - den Ideologen in die Karten, die sich dann dreist mit nutzlosem Aktionismus plakativ in Szene zu setzen vermögen, und unter dem Applaus der Unwissenden erfolgreich auf Dummenfang gehen und populistisch pur irgendwelche für die Praxis sinnfreien "Verschärfungen" fordern. Auch das ist, denke ich, eben so wie es eben ist; leider! Wenn aber solche Ereignisse, die Menschenleben kosten, in unwürdiger Weise ideologisch ausgeschlachtet und für politische Manöver ausgenutzt werden, dann darf jeder Gerechte sich - zwar pietät- und rücksichtsvoll - und auch in der Wortwahl vorsichtig und angemessen, dennoch deutlich artikulieren und dagegen mit Anspruch auf Gehör wehren. Nur weil man Sportgeräte besitzt, die andernorts falsch und deliktisch eingesetzt wurden, ist man nicht mit dem Täter gemein und auch nicht zum schweigenden Dulden von politischen und ideologischen Angriffen auf die eigenen Positionen verpflichtet. Position zu beziehen, Nachzufragen und Nachzudenken machen einen gesetzestreuen Menschen nicht zum Verschwörungstheoretiker und rechtfertigen definitiv auch nicht den Einsatz der begrifflich rhetorischen Nazikeule, auch dagegen darf man sich zur Wehr setzen. Mein Beitrag für das Gemeinwesen im Hinblick auf die von Schusswaffe ausgehenden Gefahren ist der Versuch, beispielhaftes und erkennbar verantwortliches Handeln insbesondere im Zusammenhang mit unserem Sport und den Sportgeräten zu zeigen und andere dazu anzuhalten sowie meine Sportschützeneigenschaft in der Gesellschaft offen zu kommunizieren, um in meinem Umfeld Vertrauen in den Sport und die Sportler zu schaffen.
  3. Der BDS macht durch Speed Steel® Spaßschießen zum Sportschießen! Bravo und Danke für die Ausrichtung!
  4. 1. "inaktive Mitglieder", nicht inaktive Sportschützen! "Sportschützen" können nach der Systematik und den Begriffsbeschreibungen der WaffVwV grundsätzlich nur solche Personen sein (vgl. z.B. Ziffer 4.4), die auch schießsportlich aktiv sind. Sie können organisiert sein oder nicht, aber wer nicht schießt, ist nicht Sportschütze! Die Vorschrift setzt begriffsnotwendig voraus, dass der Sportschütze auch schießt (und nicht nur Mitglied ist)! Sportschützen im Sinne der WaffVwV (vgl. Ziffer 8 dort) Vorschrift sind grundsätzlich Personen, die einem Verein angehören, der einem anerkannten Schießsportverband (§ 15) angehört (organisierte Sportschützen) und auch Personen, die einem Schießsportverein angehören, der nicht Mitglied in einem anerkannten Schießsportverband ist (nicht organisierte Sportschützen). Darüberhinaus gilt, dass Sportschütze nicht ist (vgl Ziffer 8.1 der WaffVwV), wer ohne Einbindung in den organisatorischen und sportlichen Rahmen (Schießübungen, Wettkämpfe) eines schießsportlichen Vereins (Mitglied oder Gast) lediglich als individueller Einzelschütze regelmäßig auf einer Schießstätte schießt, auch wenn er vorgibt, dabei eine genehmigte Sportordnung beachten zu wollen. 2. Unter Anwendung des alten Rechts bleibt meine Meinung unverändert. Das galt auch am 31.12.2019 und ist bei allen Austritten und (m.E. nach) "Aktivitätenaufgaben" bis zum Inkrafttreten einer Gesetzesänderung auch so zu handhaben. 3. Es ist aus meiner Sicht nicht anzunehmen, dass der Verordnungsgeber dumm ist. Wenn die angekündigte Änderung auf die bloße Mitgliedschaft in einem x-beliebigen Verein, der sich als "Schützenverein" bezeichnet, abstellte, würde § 15 WaffG insoweit unterlaufen, wenn die Untergruppe "Klöppeln" in einem "freien" Schützenverein als bedürfniserhaltende Mitgliedschaft einer entsprechenden Bescheinigung zugrunde gelegt werden könnte. Im Anerkennungsverfahren hat das BVA nämlich insbesondere auch zu prüfen (vgl 15.2. WaffVwV), ob die Organisation, die Struktur und die verbandsinternen Regelungen des Schießsportverbands hinreichend Gewähr dafür bieten, dass die Sportordnung innerhalb des Verbandes rechtlich und tatsächlich beachtet wird, insbesondere ob das Bedürfnisbescheinigungswesen sachgerecht geordnet ist.
  5. Scheinbar genügt nach dem künftigen, angenommenen Wortlaut für den "Bedürfniserhalt" tatsächlich die bloße "Mitgliedschaft", auch wenn das Mitglied schießsportlich völlig inaktiv ist und ausschließlich in der Untergruppe des Vereins "Schützentrachten und Abzeichen" Spitzen klöppelt oder Hutbänder bestickt (und das Mitglied selbst gar nicht im Dachverband Mitglied ist). Es gibt dem Vernehmen nach Vereine, die zwar als Verein einem anerkannten Schießsport-Dachverband angehören, aber ihrerseits eine erhebliche Anzahl Vereins-Mitglieder haben, die aber selbst nicht in einem anerkannten Dachverband Mitglied sind. Dies wird wohl möglich, wenn der Vorstand des Vereins den Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet, sich in "verbandsfreien, clubartigen Untergruppierungen" einzuschreiben, deren Existenz und Mitgliederbestand dem Dachverband, dem der Gesetzgeber mit der Anerkennung Prüfungskompetenz und Verantwortung übertragen hat, nicht offengelegt wird.
  6. Wie sieht es denn aus bei der abhängigkeitsbegründend dauerhaft nötigen aber legalen, ärztlich verordneten Einnahme von starken Narkotika / Schmerz- oder Beruhigungsmitteln oder Psychopharmaka, z.b. Stimmungsaufhellern, Morphiumpräparate oder Cannabisprodukten? Ist da das Rezept gleichzeitig der Schein, der zur Nichtanwendung des § 6 führt?
  7. Aber bitte dazu in die Sicherheitszone gehen, damit niemand erschrickt!
  8. Danke für Lob und Interesse! zu 1 Danke, ich geb das Lob gern weiter. Ich trage zwar die Verantwortung, der Artikel ist aber nicht von mir. zu 2 Der BDS-LV im Norden wird so etwas auch organisieren. 3. Mittlerweile gibt es viele Steel-SOs, die Erfahrung auf den Bundesmatches gesamelt haben. Im LV-SH und jedenfalls im Gunclub Hamburg gibt es Top-Leute mit "voller Ahnung" vom Speed Steel® und Practiscore! 4. Man muss nur wollen und dann machen. Es ist sportliches Schießen! Es kann aber JEDER Club, egal in welchem Verband, machen, notfalls auf Papier und mit Festdistanz 25 Meter. 5. Es ist ganz einfach, ich stelle gern das komplette ORGA-Knowhow ein zur Verfügung (guck mal auf der Facebook Seite "Steelshooting im BDS"), dort habe ich alles - von A wie "Ausschreibung" bis Z wie "Zusatzstarts" verlinkt. Wenn was fehlt, einfach anrufen! 6. Wenn ich zu Euch kommen und helfen soll, müsst ihr mir nur die Reise und im Übrigen die Ehrenamtssätze wie beim BDS bezahlen. 7. Es wird nicht nur für die Schützen ein Erlebnis sondern ein Gewinn auch für den Schützenhaus-Gastronom und den Veranstalter. Der betriebswirtschaftliche Breakeven sollte beim 50. Starter erreichbar sein. Das wichtigste sind die Helfer, von denen man 7 bis 8 einplanen sollte. Durch die Zuschauerwirksamkeit ist das Match auch für Sponsorengewinnung geeignet. 8. Die Matchagentur wird einen Infostand (Booth 9-332) - auch für Speed Steel® auf der IWA unterhalten. Komm dort vorbei, informiert euch und macht beim IWA-Quiz mit.
  9. Hallo Freunde, hier ist die Pressemitteilung über unser Match verlinkt. Ich würde mich freuen, wenn Ihr sie an Eure regionalen Pressekontakte verteilen könntet, da es als offenes Match ja de facto eine "Bundesveranstaltung" mit überregionaler Bedeutung war. Bildet euch selbst eine Meinung und unterstützt mich, wenn Ihr wollt. Vielleicht nützt es uns allen. Danke! Euer Steelman
  10. Anstatt Weihnachtsgesülze ein herzliches Danke und ein fröhliches "Haut rein" an alle Unterstützer und Steel-Enthusiasten! * Mein stehender Applaus gilt den großzügigen Sponsoren meiner Preistische für die Helfer-Dank-Verlosungen und den sagenhaft spendablen Protagonisten der LIGA, HERA Arms, ITS Thomas Schenk, Korth, Schoger Arms und Walther. * Großen Respekt zolle ich meinem Rangemasterteam, den STATS- und Stage-Officers und allen Helfercrews und Practiscories für die großartige Unterstützung des Speed Steel® im vergangenen Jahr. Allein auf den drei Bundesveranstaltungen wurden mit fast 250 Helfertagen 1000 Starts ermöglicht! Euch gilt meine größte Hochachtung für den ehrenamtlichen Einsatz Eurer kostbaren Zeit um die Teilnehmer fachkundig zu begleiten und zu "bespaßen". * Ein "Weiter so" oder besser "wieder so" an alle Teilnehmer, seien es Newcomer oder Wiederholungstäter und eine dankbare Reminiszenz an Lucien Rojendijk, der mich am Anfang überhaupt zum Stahschießen brachte und an meinen Vorgänger beim BDS, Werner Pelzer, für sein bereitwillig zur Verfügung gestelltes Know How und seine klugen Ratschläge bei kniffligen Fragen. Ich gönne ihm den Spaß, jetzt wieder "mitmachen" zu können und verstehe ihn immer besser .... * Danke auch an unseren Verband und an das kompetente und fleissige Führungs- und Verwaltungspersonal. Der BDS 1975 e.V. hat sich 2019 wieder mal als "DER VEBAND" für das sportliche Großkaliberschießen bewiesen und - das soll nicht unerwähnt bleiben - eine Menge Geld in die Technik, die Ziele und die großen Wettkämpfe mit den Stahldisziplinen gesteckt, damit die Startgelder niedrig gehalten werden konnten. Man darf gespannt sein, wann der BDS die magische 100.000 bei der Mitgliederzahl knackt. * Bleibt alle gesund und der Disziplin gewogen, habt immer ein paar Murmeln im Tank und seht über meine Ecken und Kanten hinweg! Arrangiert Euch mit dem neuen Waffenrecht und werdet nicht müde, zu versuchen, die Uhr vielleicht doch wieder zurück zu drehen und die Weichen dort in Zukunft neu zu stellen. Ich hoffe auf eine demokratisch legitimierte politische Alternative zu dem aus meiner Sicht ideologisch verblendeten Verbotswahn. Euer Steelman oder war das jetzt doch Weihnachgesülze???
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  11. Wenn Du den Anbieter beauftragst, der für das LKA bzw. die zuständige Behörde arbeitet, ist alles ein "Klacks". Jedenfalls in Sachsen ist das ein einfacher und erfolgversprechende Weg. Alle wissen dann, dass nur Profis beteiligt sind und was zu tun ist und die Behörde vertraut dem Anbieter und dessen Bescheinigung. Ich war völlig begeistert über die Fachkompetenz und aller Beteiligten und die kompetente und blitzschnelle Abwicklung. Ich erzähle heute noch gern die Geschichte vom Zargenwechsel mit dem Vorschlaghammer und dem Treppentransport und dem anschließenden Einbau der 500-kg-Tür mit einer Sackkarre als Hauptwerkzeug. Die Jungs haben keinen Krümel Dreck zurückgelassen und sind uneingeschränkt zu empfehlen. >> Es ist eine geniale Situation, wenn man nachts von weither vom Wettkampf kommt und nicht mehr etliche Tresore bestücken muss sondern einfach alles in den Schutzraum bringen kann - Tür zu und erstmal gesetzeskonform heiamachen ....
  12. Nein, mindestens zwei! Neben IPSC ist dies seit 2 Jahren auch bei Speed Steel so möglich - und sinnvoll! "Sp 06.02.02 In den „offenen" und „allgemeinen" Klassen dürfen - im Rahmen des Vorstehenden - Magazine beliebiger Bauart und Kapazität eingesetzt werden."
  13. Welche rechtlichen Unterschiede gibt es zwischen der "ganz alten" gelben WBK, der derzeitigen SportschützenWBK und der neuen "10-er-Karte"?
  14. Ich verfolge das Projekt nicht weiter.
  15. Ich habe selbst keinen Treffer bei meinen Recherchen erzielt und danach eben im IPSC-Forum die Anwesenheit und Auskunftsbereitschaft von IPSC-regelkundigen Rangeofficern vermutet und von diesen eine schnelle klare und vom Regelwerk abgesicherte Antwort erhofft.
  16. Ich mach mir die Gedanken gern, einerseits zum Wohle der Schützen und andererseits für meinen Geschäftsfreund, der ein honoriger Unternehmer und ein toller Typ ist und mich und unsere Matchagentur gelegentlich unterstützt. Um ihm einen Gefallen zu tun, sind es mir nicht "Zuviele Gedanken"! Ich bin, wenn er direkt verkauft, am Geschäft nicht beteiligt und will auch nichts dafür! Der Preis des von Dir genannten Anbieters ist ein NETTOPREIS und damit - so sehe ich das - uninteressant, denn er liegt satte 19 % höher als der bei Triebel. Das Ziel zum Nutzen für ALLE ist ein Preis unter 30 Cent, auch bei kleinen Mengen.
  17. 1. Hat Krueger denn auch IPSC-Classic-Scheiben? 2. BRAUN - Network ist doch laut Internetseite des BDMP Monopolist beim BDMP
  18. Ein Geschäftspartner kann für uns IPSC Classic Targets (zweifarbig) produzieren; der Preis für den Endkunden würde unter 30 Cent liegen. Die Zielscheiben sollen bei Wettkämpfen eingesetzt werden können, ohne dass man sich hinterher mit "Nichtanerkennung2 oder Ähnlichem herumschlagen muss. Warum die Frage nach dem Gewicht: Bei Pappe ist eine wesentliche Qualitäts-Kennzahl das Gewicht pro qm, das unter 400 Gramm liegen dürfte, da ein Classic Target ca. 90 Gramm wiegt. Da ich von (der mutmaßlichen Abzocke mit) "zertifizierten" Scheiben hörte, wollte ich vermeiden, dass ein Produkt angeboten wird, das de facto nicht verwendet werden kann. Frage nach den Erfahrungen von Fristen Es werben einzelne Anbieter mit einer "höheren Standzeit" und "besonderer Stabilität". Es könnte also sein, dass unterschiedliche Qualität auf dem Markt ist.
  19. So, wie ich es sehe, ist das Gewicht einer Classic-Scheibe ca 90 Gramm. Das dürfte ein Materialgewicht von ca. 350 bis 400 g / qm sein. Gibt es eine Vorschrift im Regelwerk, die das Materialgewicht der Cardboards vorschreibt; ich habe nichts gefunden. Welche Materialqualitäten und Gewicht haben sich bei Euch bewährt? danke für nie Info!
  20. Ja, wenn man meinen Post nicht liest, und sich der Rechtswirklichkeit verschließt und aufs Belehren, Beharren, Besserwissen und Verdrehen beschränkt, dann ist das so, in der Tat! Ich lasse andere Meinungen gelten und stelle meine Auffassungen bei nachvollziehbaren Argumenten jederzeit auf den Prüfstand; das ist aber nicht jedermanns Sache, wie ich weiß. Wenn man aber sorgsam liest und mitdenkt, erkennt man schnell und einfach, dass es mir nicht um Gängelung sondern um Risikovermeidung geht und ich nicht das Problem bin, sondern die Lösung! Ich habe den sicheren Weg aufgezeigt und die Lösung für unklare Fälle erklärt. Wer so dumm ist, sich aktiv in Gefahr zu begeben oder erkannte rechtliche Risiken nicht beseitigt, der muss die Folgen tragen. Das schöne an meinem Rat hier ist natürlich, dass man ihn nicht annehmen muss!
  21. Ja, klar. Völlig absurdes Drohszenario, Problem nicht vorhanden - das lesen alle gern! Sicher, man kann sich einfach an den Wortlaut der Norm klammern, die Augen vor anderen Denkmöglichkeiten und der Rechtswirklichkeit verschließen und - hier fast schon üblich - die "Vordenker" lächerlich machen. Aber- auch wenn - oder sogar gerade weil - das Gesetz nicht zwischen "aktiv" und "inaktiv" unterscheidet, kommt den Inhalten der die Begriffe des Gesetzes ausfüllenden und die Bedeutung erläuternden Verwaltungsvorschriften eine wesentliche Bedeutung bei Auslegung und Anwendung zu. Der sichere Weg wird erkennbar klarer, wenn man versucht in Betracht zu ziehen, welche Auffassungen über den "wahren Inhalt" von Gesetzesvorschriften die Gerichte durch Auslegung und Interpretation entwickeln könnten (s.o., Urteilszitat). Die verwaltungsrechtliche Rechtsprechung (zum Sicherheits- und Polizeirecht) kennt in vielen praktischen Gestaltungen den "Strohmann", die "Scheinposition" und die "Umgehung", insbesondere wenn es um personen- und/oder sachbezogene Verwaltungsakte oder spezielle Erlaubnistatbestände geht. dies ist mit der Situation im Waffenrecht durchaus vergleichbar. Mir erscheint es möglich und sogar wahrscheinlich, dass ein - willensgesteuerter - Wechsel in die Inaktivität bzw. schießsportliche Passivität (nicht das krankheitsbedingt vorübergehende Aussetzen), also das tatsächliche Verlassen der "tatsächlich schießenden Mitgliedergruppe" als "Austritt" im Sinne der Vorschrift angesehen werden könnte. Eine bloß formale Mitgliedschaft in einem Schützenverein ist - dem Wortlaut der WaffVwV entnehmbar - vermutlich gerade nicht geeignet, die Sportschützeneigenschaft und das daraus folgende Bedürfnis zum Erwerb und (fortdauernden) Besitz zu rechtfertigen. Dass Behörden (die sind nämlich nicht doof und böse, sondern an Recht und Gesetz gebunden) auch auf dieselbe Gedankenführung kommen können und werden, auch ohne diesen Beitrag gelesen zu haben, erscheint mit naheliegend, ja sogar selbstverständlich. Dasselbe könnte - Grenzfälle und viele verschiedene Abstufungen je nach Phantasie sind denkbar - mit Übertritt in die "Trachtengruppe" oder die "Bogensportabteilung" gelten. Daran, dass eine "inaktive" oder "fördernde Mitgliedschaft" keine Art einer "Mitgliedschaft" ist, die den rechtlichen Sportschützenstatus allein über den konkreten Verein vermittelt oder - nach einem bewussten Wechsel dorthin - aufrecht erhalten kann, habe ich keine Zweifel. Die Folgen des Verlustes regelt dann § 45 WaffG. Wenn das zuständige Vereinsorgan im Spannungsfeld zwischen Datenschutz und der Pflicht nach § 15 Abs. 5 WaffG unsicher ist, wie zu verfahren ist, so dürfte ein Entscheiden "zum Wohle des Schützen" oder der Verweis auf einen Beitrag auf WO jedenfalls nicht für eine Exculpation ausreichen, vielmehr wird eine verbindliche und nachweisliche Klärung mit der Behörde oder verantwortlicher dokumentierter Rechtsrat nötig sein. Auch das Einholen einer rechtlichen Bewertung beim evt. vorhandenen Juristen des (anerkannten) Dachverbandes, ist durchaus eine Option. Wozu Selbstherrlichkeit, Eigen- und Starrsinn sowie Uneinsichtigkeit, gepaart mit unkluger Argumentation führen kann, sollte mittlerweile bekannt sein (z.B. 2-Schuss-Magazine im Jäger-HA oder das oben zitierte Urteil). Im Ergebnis kann wohl niemand, der nicht "ordentliches" bzw. "aktives" Mitglied in einem Schießsportverein ist, der rechtlichen Absicherung des Vorhandenseins eines Bedürfnisses als Sportschütze sicher sein! Das gilt auch für das "Fortbestehen des Bedürfnisses", das nach § 4 Abs. 4 WaffG auch "die fortbestehende schießsportliche Aktivität" voraussetzt. Jeder kann auf einem anderen Standpunkt stehen; ich würde es - für ein paar Euro Beitragsersparnis - nicht riskieren. Ob ich recht hab oder nicht, sagt dem Mitglied, dem Verein und vielleicht dem Verband am Schluss das Gericht.
  22. Das alles ist, wie er mir ebenso schrieb, nur (!) die Position Bayerns und nützt insoweit erst mal gar nichts. Gesendet von iPhone mit Tapatalk
  23. Was tun, wenn man kein Schießbuch hat und die Kreispolizeibehörde (so wie es tatsächlich am 11.11.2019 geschah) schreibt: .... Sie sind als Besitzer und Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse .... erfasst. Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 3 kann die zuständige Behörde das Fortbestehen des Bedürfnisses .....prüfen. Ich bitte deshalb um Mitteilung, ob bei Ihnen weiterhin .... Bitte legen Sie hierzu eine Bescheinigung ..... sowie eine Kopie Ihres Schießbuches ..... vor. Sollten Sie den geforderten Nachweis nicht ...... , so darf ich ...... § 45 Abs. 4 S 1 WaffG .....
  24. Deine seriöse und tiefgehende argumentative Auseinandersetzung mit der von mir als möglich beschriebenen Problematik fördert die Erkenntnismöglichkeiten ungemein! Danke dafür!
  25. Ich gehe davon aus, dass das der selbst herbeigeführte Verlust der Sportschützeneigenschaft (eine für die Verwaltungspraxis bedeutsame Beschreibung dazu enthält die WaffVwV) durch Inaktivität, insbesondere die Umwandlung der Mitgliedschaft oder Änderung des Mitgliedsstatus, weg von der aktiven, ordentlichen Mitgliedschaft in eine andere, inaktive Form gleich welcher Bezeichnung, eine Tatsache sein kann, die - genau wie die Aufnahme oder die Aufrechterhaltung einer bloßen "Scheinmitgliedschaft" - waffenrechtich durch die Verwaltung - und das durchaus plausibel begründbar - einem Austritt aus dem Bestand der ordentlichen, aktiven Mitglieder gleichgesetzt werden könnte. Bei einem anerkannten Verband kann die Duldung oder Ermöglichung von solchen Schein- oder Pseudomitgliedschaften in seinen Untergliederungen den Verlust der Anerkennung herbeiführen. Wenn ein aktiver Schütze, aus welchem Grund auch immer, beispielsweise dauerhaft schießsportlich inaktiv wird und in die intern selbständig organisierte "Trachtengruppe" des Schützenvereins wechselt und dort nur noch näht und Bänder flicht aber nicht mehr aktiv schießt, dann fällt das Bedürfnis für den Waffenbesitz eben weg. Die Grenze zum "Nichtsportschützen" ist sicher fließend, aber irgendwo wird sie bei (nur) fördernden Mitgliedern jedenfalls überschritten sein. Das sich daran anschließende bzw. damit einhergehende aktive Verschweigen von erlaubnisrelevanten Sachverhalten gegenüber der Behörde durch den Erlaubnisinhaber selbst oder eventuell auch durch Organe des den das Vertrauen des Gesetzgebers genießenden Vereins bzw. Verbandes, könnten möglicherweise Tatsachen darstellen, die über die Konstruktion einer Pflichtwidrigkeit Zweifel an der persönlichen Eignung oder Zuverlässigkeit der Protagonisten begründen können. Etwas Ähnliches gilt wohl auch beispielsweise bei Eintrittt einer Abhängigkeit von Betäubungsmitteln (was bei medizinischer Notwenigkeit durchaus nichts Anrüchiges ist) bei einem Erlaubnisinhaber. Deshalb sehen manche Vereine mit "bauernschlauen" Satzungserstellern - die praktische Schwierigkeit der verbindlichen Feststellung dieser Tatsache verkennend - im Statut den Verlust der Mitgliedschaft vor, wenn bei einem Mitglied die persönliche Eignung zum Waffenbesitz fehlt oder nachträglich wegfällt. Was im Einzelnen gilt und richtig bzw. "Recht" ist, entscheidet letztlich die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
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