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Der war richtig gut! Bravo!👏
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Tilmann (Steelman) informiert Hallo Ihr Lieben - Helfer, Teilnehmer, Sponsoren, Unterstützer und Interessenten. Zuallererst hoffe ich, dass Ihr wohlauf seid und dass auch Eure Lieben gesund und munter sind! Aber - shit happens! Mit blutendem Herzen und großem Bedauern muss ich seit heute den Beschränkungen und unangenehmen (rechtlichen) Tatsachen ins Auge blicken, die das Land Baden Württemberg aufgrund der Corona-Lage geschaffen hat. Als Matchdirektor habe ich diesen kummervollen Weg anzutreten und Euch darüber zu informieren, dass der Steelshot 20-1, also die komplette GERMAN STEEL 2020 im Juni deshalb ausfällt. Corona sucks! Die vom BDS getroffene (und mir damit ersparte) Entscheidung halte ich für richtig; die Rechtslage in BaWü ist unklar, verworren und ändert sich ständig. Die Virusgefahr für die Entscheider im BDS nicht abschätzbar, also ist Vorsicht geboten und Eure Gesundheit ist vor allem Anderen zu schützen. Eine seriöse und belastbare Planung ist damit für alle Betroffenen wohl unmöglich. Ich bitte Euch um Verständnis und hoffe, dass Ihr dem BDS und dem Sport dennoch die Treue haltet. Bitte meldet Euch, wenn Ihr Eure Starts bezahlt habt (dann seid im im IPSC-Matchportal auf „grün“), per Email beim BDS, damit Ihr Euer Geld zurückbekommt. Gebt dabei bitte Folgendes an, damit die gute Hanka keinen „Klapps“ bei der Prüfung und Erledigung bekommt: * Name des Zahlers (Kontoinhaber Abgangskonto) * Veranstaltungsname, also Steelshot 20-1-Teil I (SC) oder Steelshot 20-1-Teil II (SP) * Datum Eurer Zahlung des Startgeldes * Betrag Eurer Zahlung des Startgeldes * Betreff (Zahlungszweckangabe) der Überweisung des Startgeldes * Bankverbindung (IBAN und BIC) für die Rücküberweisung Für die Septemberveranstaltung (Steelshot 20-2) werde ich versuchen, bei einem Arbeitseinsatz mit den Rangemasters, dem PS-Man und weiteren wichtigen Know-How-Trägern ein tragfähiges Durchführungskonzept zu erarbeiten und einen entsprechenden Muster-Aufbau zu realisieren. Von dem Ergebnis wird abhängen, in welchem Format (Matches, Stände, Stages, Sqauds, Slots) und mit wieviel Helfern und wieviel Teilnehmern der Steelshot 20-2 angeboten werden kann. Es sollen möglichst viele Schützen teilnehmen können. Es wird sicher Einschnitte geben, wahrscheinlich in der Anzahl der Slots und Beschränkung der Multistartoption (only one start for each shooter per match). Vielleicht wird auch der Zeitrahmen geändert (Donnerstag könnte Schießtag werden). Ich werde Euch über alle Änderungen vss. bis spätestens Mitte Juli informieren können. Wer mag, kann sich mit Kommentaren, Ideen und Vorschlägen melden. Es werden auf jeden Fall viele weitere Ganztags-Helfer für September benötigt, damit die Veranstaltung überhaupt stattfinden kann. Vielleicht könnt Ihr Euch ja bereits vorsorglich mit der Frage befassen, ob ihr bei nur je einem Start pro Match dann auch einen Tag helfen könnt. Letztlich werden, wenn wir die Planung neu aufsetzen, nur die Helfer sichere Startplätze haben, alle anderen werden nachrangig bedient. Eine Arbeitsgruppe für die Planung trifft sich derzeit 2 mal wöchentlich in einer Videokonferenz und brütet den Rest der Zeit über Lösungsansätzen. Jeder Unterstützer ist herzlich willkommen! Haut rein und bleibt gesund! Hauptsache Ihr habt Spaß! Euer Steelman Tilmann Keith
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Was wird für die Wiedereröffnung der Schießstände getan?
webnotar antwortete auf Thema in Waffenrecht
Ich denke, es wird demnächst wieder möglich sein, nicht in großen Matches mit "vielen" Teilnehmern aber wohl mit einzelnen, getrennt voneinander organisierten und schießenden Gruppen von bis zu 5 Personen auf je einem Stand wieder zu schießen. Ob das dann auf der jeweiligen Anlage rechtlich zulässig tatsächlich machbar und betriebswirtschaftlich sinnvoll ist, muss natürlich der Betreiber selbst prüfen und entscheiden. Die aktuellen Verordnungen der Länder stehen dem wohl nur so lange entgegen, wenn die Sportstätte "als solche für den Sport" geschlossen ist. * Die Einhaltung von Sicherheits- und Abstandsregelungen dürfte - auf den meisten Ständen - organisierbar sein. Für den Stand und die Zonen/Bereich dort muss ein "Bewegungsprofil" für Hin- und Rückweg der Schützen erstellt und seine Einhaltung organisiert werden. * Für die Plätze des Funktionspersonal helfen Scheiben, wie die an der Supermarktkasse. * Das Tragen von Masken kann in der Standbenutzungsordnung verankert werden. Die Matchagentur hat Zugriff auf waschbare und mehrfach verwendbare Mund-Nase-Masken, die von der Premium Bodywear AG in Chemnitz hergestellt werden. Diese können beim Schießen - auch mit Langwaffen - gut verwendet werden. Das Besondere daran ist, dass es KEINE "Ohrenhenkel" gibt, aufgrund derer sonst ja die Ohrstöpsel rausfallen. Anfragen zum Erwerb, auch in größeren Mengen, können direkt an die Premium Bodywear AG gestellt werden. * Ähnliche Scheiben wie die vom BDS für Speed Steel® genutzten Makrolonscheiben in Holzrahmen können als Abtrennung/Spuckschutz zwischen Schütze und Aufsicht aufgestellt oder aufgehängt werden. * Mit dem neuen Smartshot-Timer, der sich auf dem Schießtisch platzieren und über eine App vom Tablet aus bedienen lässt, wird eine räumliche Annäherung des Zeitnehmers an den Schützen entbehrlich. Hierzu schrieb mir der Hersteller auf Anfrage: " ... - der SB100 lässt sich im Range Officer Modus vom Tablet aus starten. Sobald du diesen Modus als Disziplin auswählst, erscheint der Button "Countdown" starten. Am einfachsten ist es, wenn für die Messung beim Wettkamp der Akustikmodus verwendet wird. Dann kann der SB100, z.B. auf einer Ablage vor/neben dem Schützen abgelegt werden und muss nicht an der Waffe montiert werden. * Ich habe für die Kommandokommunikation des RO mit dem Schützen ein elektronisches Soundboard gekauft. Ich und kann damit aus dem Rückraum - direkt am Platz des Schützen oder auf Distanz und ohne Anbrüllen und Anspucken - die typischen Kommandos erteilen. Der RO kann in "verordnungskonformer Entfernung" den Schützen bedienen und "bewachen". Ein Eingreifen im Falle des Erfordernisse ist damit möglich. Ich versuche gerade über den BDS einen "Maintainence-Tag" in Philippsburg mit einer kleinen "Steel-Crew" genehmigt zu bekommen, wo wir mit den dort vorhandenen Materialien eine solche Standsituation musterhaft aufbauen und dann dokumentieren und als Blaupause verbreiten könnten. Wer mehr erfahren mag, kann mich gern anrufen. Tilmann (Steelman des BDS) -
Vereinspflicht zur Benennung nach § 15 Abs. 5 WaffG
webnotar antwortete auf webnotar's Thema in Waffenrecht
I. Quarantänemotiviert und von Wahnvorstellungen getrieben ergänze ich den fiktiven Sachverhalt und die Meinungsumfrage um eine fiktive Fortsetzung wie folgt: 1. Im Rahmen einer Sitzung aller Vorstandsmitglieder des Vereins, an der auch ein Volljurist (als Moderator) und je ein hoher Funktionär von Bundes- und Landesverband teilnimmt, verpflichten sich der dem Dachverband angehörende Verein (e.V.) und der Initiator der Clubidee persönlich, bis zum Ablauf einer kalendermäßig bestimmten Frist 1.1. zu einer vom Bundesverband vor dem Versand freizugebenden, zutreffenden schriftlichen Information aller aus dem Verein ausgeschiedenen Clubmitglieder über die Rechtslage im Hinblick auf die Folgen der Beendigung der Mitgliedschaft und das mögliche Fortbestehen bzw. Widerrufsbetroffensein etwa vorhandener waffenrechtlicher Erlaubnisse, 1.2 zur Erfüllung der Pflicht nach § 15 Abs. 5 WaffG durch eine schriftliche, vom Bundesverband vor dem Versand freizugebenden Information der Waffenbehörden über das Ausscheiden der bisherigen Vereinsmitglieder und 1.3 zum Nachweis von 1.1 und 1.2 gegenüber dem anerkannten Schießsportverband, dem der Verein angehört. 2. Nichts von alledem geschieht innerhalb der vereinbarten Frist. II. Ich stelle jetzt die Frage - wie eingangs beschrieben für einen Freund der selbst kein Internet hat: 1. Wie bewertet Ihr das Verhalten des Vereins? 2. Welche Folgen kann das Verhalten des Vereins für den Landesverband haben? 3. Welche Folgen kann das Verhalten des Vereins für den Bundesverband haben? 4. Was wäre aus Eurer Sicht eine angemessene Reaktion von 4.1 Landes- und 4.2 Bundesverband? III. Dass es sich um eine absurde, unvorstellbare und völlig frei erfundene Sachverhaltskonstellation handelt, wird nochmals ausdrücklich betont, auch wenn das ja offensichtlich ist! Alles ist rein fiktiv! Danke für Eure Meinungen! -
Vereinspflicht zur Benennung nach § 15 Abs. 5 WaffG
webnotar antwortete auf webnotar's Thema in Waffenrecht
zu 1 - ja, das dürfte tatsächlich einen Unterschied vim Inhalt der Erlaubnis her machen zu 2 - Ja, siehe 1 zu 3 - Nachlesen und Mühe wird sich die Behörde wohl nicht machen; da mag dann vielleicht das VG entscheiden. Für die, die "ja nur schießen wollen", wird es nicht lohnen, das gerichtlich klären zu lassen, wenn eine ganz einfach Lösung auf der Hand legt. -
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webnotar antwortete auf webnotar's Thema in Waffenrecht
Danke für das Ausleiehn Deiner Birne! Q.e.d -
Vereinspflicht zur Benennung nach § 15 Abs. 5 WaffG
webnotar antwortete auf webnotar's Thema in Waffenrecht
Ja bedeutet das Widerruf oder "nix Neues mehr"? gibts dann überhaupt noch ne Gelbe? -
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webnotar antwortete auf webnotar's Thema in Waffenrecht
Ja, recht hast du. Mir geht es um den Besitzstand. -
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webnotar antwortete auf webnotar's Thema in Waffenrecht
Waffen behalten - ok, aber aufgrund welcher Erlaubnis? Grün oder Gelb? Gibts die Erlaubnis, die die "Gelbe SpSch-WBK" dokumntiert, denn auch für § 8 Sportschützen? Ich zweifle daran, belehr mich gern! Ansonsten danke für Deine Ideen und Hinweise. Diese machen mir mal wieder klar, wie schwierig es ist, ein solches Quiz zweifelsfrei zu formulieren. > Gibt genügend denkbare Fälle, die mehr als "Ende Januar" möglich erscheinen lassen. << Hast du mal ien Beispiel > Kommt auf das Datum des "Rücktritt vom Austritt" und weitere Umstände an. << Nach Wirksamkeit, also im neuen Jahr > -
Vereinspflicht zur Benennung nach § 15 Abs. 5 WaffG
webnotar antwortete auf webnotar's Thema in Waffenrecht
zu 1: § 8 WaffG - "verbandsfreier Sportschütze" zu 2: Ich sehe nicht, was für Probleme er bekommen kann, deshalb meine Frage. -
Vereinspflicht zur Benennung nach § 15 Abs. 5 WaffG
webnotar antwortete auf webnotar's Thema in Waffenrecht
Es ging konkret um den Erhalt der "Gelben" aufgrund "Fortbestand des Bedürfnisses". Bleibst Du Da bei Deiner Position, wenn Du in der WaffVwV gelesen hast, was dort unter 4.4 im 3. Absatz steht? Habe ich da einen Denkfehler? ..... Für Mitglieder eines Vereins, die einem anerkannten Schießsportverband angehören, genügt es bei der Überprüfung des Fortbestehens des Bedürfnisses nach § 4 Absatz 4, dass die fortbestehende schießsportliche Aktivität und die Mitgliedschaft im Verband durch geeignete Nachweise, z.B. durch eine Bescheinigung des Vereins oder durch Vorlage eines Schießbuchs bestätigt wird, dass der Sportschütze weiterhin schießsportlich aktiv und dem anerkannten Verband als Mitglied gemeldet ist. -
Vereinspflicht zur Benennung nach § 15 Abs. 5 WaffG
webnotar antwortete auf webnotar's Thema in Waffenrecht
Ich werd irre, es gibt Leute hier, die bleiben echt beim Thema - danke, Du bis mein Held! -
Vereinspflicht zur Benennung nach § 15 Abs. 5 WaffG
webnotar antwortete auf webnotar's Thema in Waffenrecht
zu 1: Nein, ich strebe wirklich nach Erkenntnis zu 2: Wäre cool, aber ich suche eher das gedankliche Sparring, also die brutalstmögliche Fachkritik (a.A.) -
Vereinspflicht zur Benennung nach § 15 Abs. 5 WaffG
webnotar antwortete auf webnotar's Thema in Waffenrecht
Und wenn schon - jedenfalls werden Namen, Orte und Verband nicht genannt. Ausserdem - kein vernünftiger Mensch sondern nur das Leben kann sich so einen Fall ausdenken! Eine Rechtsfrage, und um nichts anderes geht es mir, ist einfacher zu beantworten, wenn man den Sachverhalt reduziert darstellt. "Ich weiss was, aber ich sage nichts" finde ich überflüssig; mir geht es um Prüfung meiner Einschätzung und Erkenntnis, weil das Thema durchaus Brisanz bekommen kann. In meinen Klausurtexten hiessen die Protagonisten bei Vermögensdelikten früher mal "B. Trüger" oder "Karl Klau"; im vorliegenden Fall hätte ich den Handelnden Winnetou nennen können. -
Bitte um Bewertung der Rechtslage im Zusammenhang mit der Pflicht zur Benennung Ausgeschiedener nach § 15 Abs. 5 WaffG I. Sachverhalt Hier der - selbstverständlich völlig frei erfundene - Sachverhalt, zu dem ich meine Bewertung auf Basis der bis zum 15.2.2020 geltenden Fassungen des „WaffG“, der WaffVwV und der AWaffV der BRD gern auf den Prüfstand stellen würde. 1. Ein fiktiver eingetragener Schießsportverein mit ca. 750 Mitgliedern ist unmittelbares Mitglied eines ebenso fiktiven Landesverbandes (e.V.) und mittelbares Mitglied eines noch fiktiveren Bundesverbandes (e.V.), der als Schießsportverband nach § 15 Abs. 1 WaffG anerkannt ist. Nach der Satzung des Bundes- und des Landesverbandes sind Vereinsmitglieder der Mitgliedsvereine automatisch mittelbare Mitglieder von Bundes- und Landesverband. 2. Nach der Satzung des Schießsportvereins wirkt ein vom Mitglied erklärter Austritt aus dem Verein mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende. 3. Um ihre Beitragszahlungspflicht um 100 Euro pro Jahr zu mindern bilden 333 Mitglieder dieses Vereins im Sommer eine „Bedürfniserhaltergruppe“. Sie gründen dazu einen neuen, nicht eingetragenen Verein als „Club“. Der Club schließt eine eigene Versicherung für seine Mitglieder ab. Dieser „Club“ gehört weder dem bisherigen Bundes- noch dem Landesverband und auch keinem anderen anerkanntem Schießsportverband an und hat auch keine entsprechenden Aufnahmeanträge gestellt. 4. Alle Clubmitglieder, bis auf den Initiator, erklären frist- und formgerecht den Austritt aus ihrem bisherigen Schießsportverein zum Jahresende. Die Mitglieder des neuen Clubs gehen - aufgrund einer Information des Initiators der Veränderung - davon aus, dass diese Form der Mitgliedschaft künftig für den Fortbestand des Bedürfnisses reichen würde, wenn sie künftig keine weiteren Waffen erwerben und auch nicht an Verbandsmeisterschaften teilnehmen wollten. 5. Alle Gründer und auch der Initiator, der selbst aus dem Landesverband aber nicht aus dem alten Verein ausgetreten ist, werden ab dem Januar des Folgejahres weder dem Bundes- noch dem Landesverband als Mitglied des früheren Schießsportvereins (e.V.) gemeldet. 6. Die Gründer und auch der Initiator entrichten an diese beiden Vereine (BV und LV) keine Beiträge mehr. 7. Die Gründer, sehr wohl aber der Initiator, werden darüberhinaus auch vom bisherigen Verein nicht mehr als Mitglied angesehen oder behandelt, insbesondere auch nicht zur Beitragspflicht herangezogen. 8. Der verlierende, eingetragene Schießsportverein unterlässt es bis zum Ablauf des 13.3. der zuständigen Behörde die betroffenen Mitglieder nach § 15 Abs. 5 WaffG zu benennen. 9. Der Verein begründet das Unterlassen der Meldung durch Erklärung seiner Organe unter anderem damit, * dass es bereits ca. 10 % Rückkehrwillige gebe, * dass vermieden werden solle, dass die ausgetretenen Mitglieder bei einer frühzeitigen Meldung „Probleme bekomme könnten“ und * dass bereits versucht werde, „im Jahresverlauf einige dieser Mitglieder in den Verein zurück zu holen“. II. Ich bitte Euch um Eure (bitte begründete!) Meinung zu folgenden Fragen bzw. der von mir eingenommenen Position: 1. Genügt für den Fortbestand des Bedürfnisses für den Besitz von Schusswaffen als Sportschütze (alte / neue gelbe Sportschützen-WBK) die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, wie sie vorstehend beschrieben ist? > Ich: Nein. Die Betroffenen werden zu „§ 8 WaffG“-Personen. 2. Wann ist vom Verein die Benennung nach § 15 Abs. 5 WaffG vorzunehmen, nachdem das WaffG hierfür keine Frist nennt. > Ich: Unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, im Zweifel sofort. Das bedeutet, die Anzeige muss bei einem 3-monatigen Vorlauf aufgrund der Austrittsfrist bis Mitte, spätestens Ende Januar raus. 3. Welche Wirkung auf die Benennungspflicht des Vereins nach § 15 Abs. 5 hat der „Rücktritt vom Austritt“ einzelner Mitglieder? > Ich: Keine. 4. Welche Bedeutung für die frühere Mitgliedschaft hat eine Rückkehr in den Verein im Laufe des Folgejahres ? > Ich: Keine; es liegt ein Neueintritt vor. 5. Welche waffenrechtlichen Konsequenzen hat das Unterlassen der Meldung des bisherigen Vereins für 5.1 den Verein und seine Organe > ich: Keine; Straf- und Ordungswidrigkeitsvorschriften gibt es insoweit nicht. 5.2 den Landesverband, dessen Mitglied der Verein ist > ich: Dem LV kann vom BVA sofort die Bedürfnisbescheinigungskompetenz - zunächst im Hinblick auf alle Mitglieder des Vereins - entzogen werden, wenn der LV den Verein nicht nachdrücklich sofort nach dem Bekanntwerden der Problematik zur Erfüllung von dessen Pflichten anhält oder die Austrittsmeldung im Eigeninteresse selbst erledigt, da er ja auch selbst mittelbare Mitglieder verloren hat. 5.3. den anerkannten Schießsportverband, dessen mittelbares Mitglied der Verein ist > ich: Dem Bundesverband kann sogar theoretisch am Ende die Anerkennung entzogen werden, wenn er den Verein - ggf. über den Landesverband - nicht zur Erfüllung von dessen Pflichten anhält oder die "Ausscheidensmeldung" im Eigeninteresse selbst erledigt, da er ja auch selbst mittelbare Mitglieder verloren hat. III. Anzuwendende Normen 1. § 15 Abs. 5 WaffG lautet in der zugrunde zu legenden Fassung: „(5) Der schießsportliche Verein ist verpflichtet, der zuständigen Behörde Sportschützen, die Inhaber einer Waffenbesitzkarte sind und die aus ihrem Verein ausgeschieden sind, unverzüglich zu benennen.“ 2. Die WaffVwV erklärt zu § 14 WaffG unter anderem: 8.1 Ein Bedürfnis zum Erwerb von Schusswaffen und Munition kann nach § 8 anerkannt werden, wenn von der Rechtsordnung gebilligte persönliche oder wirtschaftliche Interessen bestehen. ….. Personen, die einem Schießsportverein angehören, der nicht Mitglied in einem anerkannten Schießsportverband ist (nicht organisierte Sportschützen), können ein Bedürfnis nach § 8 nur in Ausnahmefällen geltend machen. 3. Die WaffVwV erklärt zu § 15 Abs. 5 WaffG unter anderem: § 15 Absatz 5 nimmt den schießsportlichen Verein in die Pflicht, ausgeschiedene Mitglieder zu melden. …... Kommt der Verein der Verpflichtung nicht nach, so meldet dies die Waffenbehörde auf dem Dienstweg dem BVA und setzt die Anerkennung von weiteren Bescheinigungen des Verbandes, dem dieser Verein angehört, für Schützen dieses Vereins aus, bis das BVA eine Entscheidung darüber getroffen hat, wie weiter zu verfahren ist. …. Bitte beachtet, dass Ähnlichkeiten der Vorgangsbeschreibung mit derzeit kursierenden Gerüchten über angebliche tatsächliche Sachverhalte rein zufällig sind! Ich frage auch eigentlich für einen Freund, der kein Internet hat ...... Vielen Dank für Eure Beiträge!
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Wir machen, wenn uns die "Krone" nicht auf den Kopf fällt, mit der Matchagentur, GORDON Verwaltung trotzdem mit.
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Die Messe wird um 25 % der Laufzeit gekürzt, einer Vielzahl von Ausstellern beraubt, die so kurzfristig nicht umplanen können und dazu das Besucherpotential verkleinert, indem Überkreuzaktivitäten unbeachtet bleiben. Mals sehn, wie das auf die Preise für die Aussteller wirkt.
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V0 Messen im Raum Halle/Saale zum abgleichen meines Messgerätes
webnotar antwortete auf Commerzgandalf's Thema in Allgemein
Ich helfe gern - bevorzugt nach einem gemeinsamen Schießerlebnis - mit Labrador und BMC in Chemnitz / Burgstädt -
BDS Stellungnahme zur Mordtat in Hanau
webnotar antwortete auf Friedrich Gepperth's Thema in Waffenrecht
Es tut mir einfach leid, dass das, was geschah, passiert ist. Die überlebenden Opfer haben "lebenslänglich"; sie werden ihre Traumata vermutlich nie wieder los. Ändern kann ich am Geschehenen nichts. Ich weiss nicht, was wirklich passiert ist, kenne keins der Opfer und kann auch nicht beurteilen, ob der Täter ein im Sinne des Strafrechts schuldunfähiger Kranker oder ein verabscheuungswürdiger Krimineller war und im letzteren Fall, ob und wenn ja welches Motiv er hatte. Hierüber werden die "Medien" und die "Offiziellen" berichten. einige angebliche Experten maßten sich dort das erschreckenderweise bereits kurz nach den Ereignissen unter Reklamieren der Deutungshoheit bereis lautstark an. Schrecklich sind - nach den vorhandenen Berichten - die Tat und ihre Folgen für die bedauernswerten Betroffenen allemal. Es gibt aber eben keinen menschgemachten Schutz gegen die Wahnsinnstaten von Irren - ernst gemeint im Sinne von Geistes-Krankheit - zumal dann, wenn sie allein und spontan handeln und auf das eigene Leben nichts geben. Es helfen dagegen letztlich keine noch so scharfen Gesetze, keine Kontrollen und keine Beschränkungen. Es ist so, wie es ist; leider, das ist meine Überzeugung. Werkzeuge zum Töten sind allgegenwärtig und frei für jedermann verfügbar. Werden aber Schusswaffen benutzt, spielt es - aus unserer Sicht als Schützen bedauerlich aber eben auch wahr - den Ideologen in die Karten, die sich dann dreist mit nutzlosem Aktionismus plakativ in Szene zu setzen vermögen, und unter dem Applaus der Unwissenden erfolgreich auf Dummenfang gehen und populistisch pur irgendwelche für die Praxis sinnfreien "Verschärfungen" fordern. Auch das ist, denke ich, eben so wie es eben ist; leider! Wenn aber solche Ereignisse, die Menschenleben kosten, in unwürdiger Weise ideologisch ausgeschlachtet und für politische Manöver ausgenutzt werden, dann darf jeder Gerechte sich - zwar pietät- und rücksichtsvoll - und auch in der Wortwahl vorsichtig und angemessen, dennoch deutlich artikulieren und dagegen mit Anspruch auf Gehör wehren. Nur weil man Sportgeräte besitzt, die andernorts falsch und deliktisch eingesetzt wurden, ist man nicht mit dem Täter gemein und auch nicht zum schweigenden Dulden von politischen und ideologischen Angriffen auf die eigenen Positionen verpflichtet. Position zu beziehen, Nachzufragen und Nachzudenken machen einen gesetzestreuen Menschen nicht zum Verschwörungstheoretiker und rechtfertigen definitiv auch nicht den Einsatz der begrifflich rhetorischen Nazikeule, auch dagegen darf man sich zur Wehr setzen. Mein Beitrag für das Gemeinwesen im Hinblick auf die von Schusswaffe ausgehenden Gefahren ist der Versuch, beispielhaftes und erkennbar verantwortliches Handeln insbesondere im Zusammenhang mit unserem Sport und den Sportgeräten zu zeigen und andere dazu anzuhalten sowie meine Sportschützeneigenschaft in der Gesellschaft offen zu kommunizieren, um in meinem Umfeld Vertrauen in den Sport und die Sportler zu schaffen. -
Der BDS macht durch Speed Steel® Spaßschießen zum Sportschießen! Bravo und Danke für die Ausrichtung!
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1. "inaktive Mitglieder", nicht inaktive Sportschützen! "Sportschützen" können nach der Systematik und den Begriffsbeschreibungen der WaffVwV grundsätzlich nur solche Personen sein (vgl. z.B. Ziffer 4.4), die auch schießsportlich aktiv sind. Sie können organisiert sein oder nicht, aber wer nicht schießt, ist nicht Sportschütze! Die Vorschrift setzt begriffsnotwendig voraus, dass der Sportschütze auch schießt (und nicht nur Mitglied ist)! Sportschützen im Sinne der WaffVwV (vgl. Ziffer 8 dort) Vorschrift sind grundsätzlich Personen, die einem Verein angehören, der einem anerkannten Schießsportverband (§ 15) angehört (organisierte Sportschützen) und auch Personen, die einem Schießsportverein angehören, der nicht Mitglied in einem anerkannten Schießsportverband ist (nicht organisierte Sportschützen). Darüberhinaus gilt, dass Sportschütze nicht ist (vgl Ziffer 8.1 der WaffVwV), wer ohne Einbindung in den organisatorischen und sportlichen Rahmen (Schießübungen, Wettkämpfe) eines schießsportlichen Vereins (Mitglied oder Gast) lediglich als individueller Einzelschütze regelmäßig auf einer Schießstätte schießt, auch wenn er vorgibt, dabei eine genehmigte Sportordnung beachten zu wollen. 2. Unter Anwendung des alten Rechts bleibt meine Meinung unverändert. Das galt auch am 31.12.2019 und ist bei allen Austritten und (m.E. nach) "Aktivitätenaufgaben" bis zum Inkrafttreten einer Gesetzesänderung auch so zu handhaben. 3. Es ist aus meiner Sicht nicht anzunehmen, dass der Verordnungsgeber dumm ist. Wenn die angekündigte Änderung auf die bloße Mitgliedschaft in einem x-beliebigen Verein, der sich als "Schützenverein" bezeichnet, abstellte, würde § 15 WaffG insoweit unterlaufen, wenn die Untergruppe "Klöppeln" in einem "freien" Schützenverein als bedürfniserhaltende Mitgliedschaft einer entsprechenden Bescheinigung zugrunde gelegt werden könnte. Im Anerkennungsverfahren hat das BVA nämlich insbesondere auch zu prüfen (vgl 15.2. WaffVwV), ob die Organisation, die Struktur und die verbandsinternen Regelungen des Schießsportverbands hinreichend Gewähr dafür bieten, dass die Sportordnung innerhalb des Verbandes rechtlich und tatsächlich beachtet wird, insbesondere ob das Bedürfnisbescheinigungswesen sachgerecht geordnet ist.
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Scheinbar genügt nach dem künftigen, angenommenen Wortlaut für den "Bedürfniserhalt" tatsächlich die bloße "Mitgliedschaft", auch wenn das Mitglied schießsportlich völlig inaktiv ist und ausschließlich in der Untergruppe des Vereins "Schützentrachten und Abzeichen" Spitzen klöppelt oder Hutbänder bestickt (und das Mitglied selbst gar nicht im Dachverband Mitglied ist). Es gibt dem Vernehmen nach Vereine, die zwar als Verein einem anerkannten Schießsport-Dachverband angehören, aber ihrerseits eine erhebliche Anzahl Vereins-Mitglieder haben, die aber selbst nicht in einem anerkannten Dachverband Mitglied sind. Dies wird wohl möglich, wenn der Vorstand des Vereins den Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet, sich in "verbandsfreien, clubartigen Untergruppierungen" einzuschreiben, deren Existenz und Mitgliederbestand dem Dachverband, dem der Gesetzgeber mit der Anerkennung Prüfungskompetenz und Verantwortung übertragen hat, nicht offengelegt wird.
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Wie sieht es denn aus bei der abhängigkeitsbegründend dauerhaft nötigen aber legalen, ärztlich verordneten Einnahme von starken Narkotika / Schmerz- oder Beruhigungsmitteln oder Psychopharmaka, z.b. Stimmungsaufhellern, Morphiumpräparate oder Cannabisprodukten? Ist da das Rezept gleichzeitig der Schein, der zur Nichtanwendung des § 6 führt?
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Aber bitte dazu in die Sicherheitszone gehen, damit niemand erschrickt!
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Pressemitteilung zum Speed Steel® -Jahresendmatch
webnotar antwortete auf webnotar's Thema in Waffenlobby
Danke für Lob und Interesse! zu 1 Danke, ich geb das Lob gern weiter. Ich trage zwar die Verantwortung, der Artikel ist aber nicht von mir. zu 2 Der BDS-LV im Norden wird so etwas auch organisieren. 3. Mittlerweile gibt es viele Steel-SOs, die Erfahrung auf den Bundesmatches gesamelt haben. Im LV-SH und jedenfalls im Gunclub Hamburg gibt es Top-Leute mit "voller Ahnung" vom Speed Steel® und Practiscore! 4. Man muss nur wollen und dann machen. Es ist sportliches Schießen! Es kann aber JEDER Club, egal in welchem Verband, machen, notfalls auf Papier und mit Festdistanz 25 Meter. 5. Es ist ganz einfach, ich stelle gern das komplette ORGA-Knowhow ein zur Verfügung (guck mal auf der Facebook Seite "Steelshooting im BDS"), dort habe ich alles - von A wie "Ausschreibung" bis Z wie "Zusatzstarts" verlinkt. Wenn was fehlt, einfach anrufen! 6. Wenn ich zu Euch kommen und helfen soll, müsst ihr mir nur die Reise und im Übrigen die Ehrenamtssätze wie beim BDS bezahlen. 7. Es wird nicht nur für die Schützen ein Erlebnis sondern ein Gewinn auch für den Schützenhaus-Gastronom und den Veranstalter. Der betriebswirtschaftliche Breakeven sollte beim 50. Starter erreichbar sein. Das wichtigste sind die Helfer, von denen man 7 bis 8 einplanen sollte. Durch die Zuschauerwirksamkeit ist das Match auch für Sponsorengewinnung geeignet. 8. Die Matchagentur wird einen Infostand (Booth 9-332) - auch für Speed Steel® auf der IWA unterhalten. Komm dort vorbei, informiert euch und macht beim IWA-Quiz mit.