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webnotar

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  1. Schade, dass die anfänglich wirklich interessante rechtliche Diskussion über die Bewertung eines völlig abstrakten Sachverhaltes durch die völlig überflüssige Projektion auf einen konkreten Lebenssachverhalt, eine im Internet gefundene Ausschreibung und eine genehmigte Sportordnung in einen hochemotionalen Feldzug gegen einzelne Foristen geradezu missionarischen Charakters führte. Letztlich zeigt diese Entwicklung des Threads aber sehr deutlich, wie schlecht und unklar die waffenrechtlichen Regeln in Deutschland sind, nachdem sie es ermöglichen, so unterschiedliche Standpunkte zu vertreten. Da die Rechtsmeinungen zum nicht wirklich positiv geregelten "erlaubten Schießen" in der vom Gesetzgeber geschaffenen Lücke zwischen § 15 a Abs. 1 WaffG und § 15 a Abs. 1 Absatz 2 WaffG teilweise so konträr sind, dass sie nicht in Übereinstimmung zu bringen sind, wird es letztlich irgendwann ein Gericht sein, das seinen Rechtsstandpunkt verbindlich formuliert, indem es seine judikative Deutungshoheit zu den Inhalten des WaffG, der AWaffV und der WaffVwV nutzt. Glücklich ist, wer solche Fragen theoretisch erörtern darf und nicht mit einem behördlichen Verfahren oder gar einer Anklage konfrontiert sich gegen rechtlich durchaus mögliche Vorwürfe verteidigen muss (Bsp. "Winnenden" - hier Strafbarkeit wegen Fahrlässiger Tötung mit Anknüpfung der Kausalkette an einen Verstoß gegen eine Ausführungsbestimmung zur Aufbewahrung in der Rechtsverordnung). Dass dann die - eigentlich überhaupt nicht veranlasste - Diskussion der Sportordnung des BDMP - quasi als Abfallprodukt - zur Aufdeckung einer anzunehmend fehlerhaften Genehmigung der konkreten Fassung der Sportordnung mit einer von fast allen Diskussionsteilnehmern (?- geflissentlich ?-) übersehenen, waffenrechtlich wohl unzulässigen dynamischen Verweisung im Teil C 14 durch das BVerwA führte, wird für die künftige Arbeit von "Sporthandbuchautoren" vermutlich recht instruktiv sein. Man darf insoweit sicher gespannt sein, wer jetzt, nachdem dies erkennbar wurde, diesbezüglich zuerst aktiv wird, der BDMP oder das BVerwA. Nota bene: Abstrakte Rechtsfragen zum Waffenrecht betreffen jeden Erlaubnisinhaber, jeden Schützen und alle Verbände. Sie werden nicht durch beispielhafte Heranziehung konkreter Beispiele beantwortet. Auf die abstrakte Fragestellung im Eröffnungspost und den völlig neutralen Inhalt desselben wird hingewiesen.
  2. ... Denn sie wissen nicht, was sie ...... Bei der Genehmigung dieses Textpassus dürfte dem BVA - nicht nur wegen des herrlichen Rechtschreibfehlers - ein kapitaler Fehler unterlaufen sein. Das wäre sogar mal einen eigenen Thread wert, damit die Bedenkenzerstreuer hinreichend Gelegenheit zur ausführlichen Stellungnahme bekommen.
  3. Ich habe jedenfalls viel dazugelernt, vor allem auch, was man für Deutungsmöglichkeiten bei einem nicht vorhandenen Text dazu (er)finden kann. Wer den Eingangspost liest erkennt vermutlich schnell, dass genau das, was Du unter Ziffer 2 dazu erfunden hast, da eben nicht steht und deshalb - wohl - auch nicht "gilt".
  4. Der Ausschreibungstext in dem - für das Quiz natürlich völlig frei erfundene - Sachverhalt lautete: " ... Es gelten - die allgemeinen Regeln der Sportordnung des "XYZ-Verbandes" (:= Veranstalter und anerkannter Schießsportverband in der BRD) und - ergänzend für die Disziplin "XXX" die Regeln der ABC-Confederation (:=Schießsportliche Organisation eines aussereuropäischen Staates) ... " Nur wenn man den ersten Satz weglässt, kann man auf diese Idee kommen. Die Teilnahme am Quiz setzt zum einen vollständiges Lesen und (sorry) - das von mir vorausgestzte - Verständnis für die Systematik von Sportordnungen voraus, nämlich dass diese einen allgemeinen Teil für jede Betätigung und für die einzelnen Disziplinen jeweils einen besonderen Teil haben.
  5. copy & Paste, - korrigiert, danke
  6. Der Ausschreibungstext in dem - für das Quiz natürlich völlig frei erfundene - Sachverhalt lautete: " ... Es gelten - die allgemeinen Regeln der Sportordnung des "XYZ-Verbandes" (:= Veranstalter und anerkannter Schießsportverband in der BRD) und - ergänzend für die Disziplin "XXX" die Regeln der ABC-Confederation (:=Schießsportliche Organisation eines aussereuropäischen Staates) ... " Daraus sollte erkennbar sein, dass die Disziplin XXX gerade nicht nach den Regeln des XYZ-Verbandes sondern vollständig nach den Regeln der schießsportlichen Organisation des aussereuropäischen Staates durchgeführt werden sollte.
  7. Um welche Erlaubnis handelt es sich nach Deiner Auffassung denn hier, wenn du das mit der Eingangsfrage in Beziehung setzt? In § 12 Abs. 1 Ziffer 5 heißt es: Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese .... 5.auf einer Schießstätte (§ 27) lediglich vorübergehend zum Schießen auf dieser Schießstätte erwirbt; ... und es in § 12 Abs. 4 heißt: 4) Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe bedarf nicht, wer auf einer Schießstätte (§ 27) schießt.
  8. Öffnungsklauseln für "Abweichungen" werden alle Verbände haben. Darum geht es nicht sondern um die vollständige Nichtanwendung.
  9. Interessanter Ansatz um ALLES zu rechtfertigen. Aber wenn man Solches vor Gericht oder im Verwaltungsverfahren vorbringen sollte, wird man wohl nicht mehr als einen mitleidigen Blick bekommen. Wenn Du damit sagen willst, dass die vollständige Nichtanwendung der Sportordnung eine erlaubte Abweichung sein soll, - bitte sehr. Diese Meinung über die Geltung einer Öffnungsklausel ist jedenfalls in ihrer Umfänglichkeit nicht zu toppen. Ich halte sie schlicht für falsch. Nichtanwendung aufgrund einer Öffnungsklausel ist keine Abweichung.
  10. Dies ist ein zumindest "sportlicher" Ansatz, dem zu folgen sehr heraufordernd ist! Es soll also nach dieser Auffassung nicht sportliches sondern gesellschaftliches "Sportliches Schießen nach § 15 a Abs. 1 S. 1 WaffG" geben. Dies wäre - so verstehe ich das - beispielsweise das, was ausdrücklich von einer Sportordnung (des DSB in 0.18.2) nicht als Sportschießen sondern als Gesellschaftsschießen geregelt ist und bei dem die Einhaltung der Sportordnung damit begründet wird, dass Abweichungen von der Sportordnung möglich sind und diese Sporttordnung deshalb bei Abweichungen von der Sportordnung eingehalten ist - HÄ?!. Damit wird dann das abweichend geregelte "nicht sportliche" Gesellschaftsschießen zum sportlichen Schießen, wenn nach den Regeln des DSB die Regeln des DSB nicht eingehalten werden. - ACH SO - Ja nee, iss klar!
  11. Danke für Eure Beiträge! Ich fasse mal zusammen, was ich bis hierher glaube an Meinungen erkennen zu können: Zu Frage 1: (Handelt es sich um "sportliches Schießen" im Sinne des Waffengesetzes (vgl. § 15 a Abs. 1 S. 1 WaffG) >> nein zu Frage 2: (Wie ist das Schießen ihm Lichte des § 9 Abs. 1 AWaffV zu bewerten?) >> als Jedermannschießen zur Belustigung im Rahmen der Standzulassung erlaubt zu Frage 3: (Handelte es sich um zulässige Schießübungen?) >> ja, wenn kein Verstoß gegen §§ 6 und 7 AWaffV vorliegt Frage 4 ist aufgrund der Antworten zu 2 und 3, diese als richtig unterstellt, bedeutungslos.
  12. Wenn das so wäre, wären diese "sog. Gesellschaftsschießen" sportliches Schießen gem. § 15 a Abs. 1 S. 1 WaffG und damit ein Anachronismus, der mir im waffenrechtlichen Regelungsbereich unter der Systematik von Verbot mit Erlaubnisvorbehalt als Meinung kaum vertretbar erscheint.
  13. und § 13 AWaffV dann die Einzelheiten
  14. Und wenn man sich vergegenwärtigt, dass der Vater des "Winnenden-Attentäters" aufgrund Verstoßes gegen die AWaffV (Verstoß gegen die Pflicht zur sicheren Aufbewahrung als kausale Ursache und Tathandlung) wegen Fahrlässiger Tötung verurteilt wurde ....
  15. Zu 1 Ja zu 2 Dann wären ja Ziffern 1 und 2 überflüssig und der Zinnober mit den Sportordnungen überflüssig, insbesondere § 15 a Abs. 1 S.1 WaffG zu 3 Es dämmert offenbar
  16. Was "zulässige Schießübungen" sind, regelt die AWaffV in § 9. Dort heißt es: " ... (1) Auf einer Schießstätte ist unter Beachtung des Verbots des kampfmäßigen Schießens (§ 27 Abs. 7 Satz 1 des Waffengesetzes) das Schießen mit Schusswaffen und Munition auf der Grundlage der für die Schießstätte erteilten Erlaubnis (§ 27 Abs. 1 Satz 1 des Waffengesetzes) nur zulässig, wenn 1. ..... , 2. geschossen wird a) ...., b) ...., c) ... oder d) ..., oder 3. .... ...." Die Vorschrift ist schwer verständlich und wohl bereits deshalb "schlecht". Ich sehe dort zwar Teilaspekte Deiner Meinung widergespiegelt, kann aber Deine Auffassung mit der Vorschrift nicht vollständig in Übereinstimmung bringen.
  17. Ja klar. Das Problem hat der Gesetzgeber doch erkannt und gelöst. Lies dazu § 5 Abs. 3 AWaffV. § 5 Abs. 3 AWaffV: "(3) Im Einzelfall kann ein Verband oder ein ihm angegliederter Teilverband zur Erprobung neuer Schießübungen Abweichungen von den Schießdisziplinen der genehmigten Schießsportordnung zulassen. Zulassungen nach Satz 1 sind auf höchstens ein Jahr zu befristen und müssen die Art der Abweichung von der genehmigten Schießsportordnung bezeichnen; sie sind dem Bundesverwaltungsamt vor Beginn der Erprobungsphase anzuzeigen. ..."
  18. Hilf mir bitte: zu 1: ich kann diese "Festlegung" im § 27 WaffG nicht finden! Kannst Du mir den Text dort bitte markieren? zu 2: woraus ergibt sich, dass das es 2.1 eine "Genehmigung von Schießstätten" gibt und 2.2 das BVerwA für die "Genehmigung von Schießstätten" zuständig ist? Kann es sein, dass Du bei Deiner Meinung zu 2. die "Erlaubnis zum Betrieb" nach § 27 Abs. 1 S. 1 WaffG für den "Betreiber" (vgl. die Definition des "Betreibers" in Ziffer 10.5.1 Absatz 3 der Schießsstandrichtlinie 2012) meinst, die durch die für die Liegenschaft nach § 49 Abs. 2 Ziffer 2 WaffG örtlich zuständige Waffenbehörde erteilt wird? (" ... ist örtlich zuständig für 1. ... 2. Erlaubnisse nach § 27 Abs. 1 sowie für Maßnahmen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 27Abs. 7 bei ortsfesten Schießstätten die Behörde, in deren Bezirk die ortsfeste Schießstätte betrieben wird oder betrieben oder geändert werden soll, ... ")
  19. Ein Quiz! Wie ist - die Durchführung eines Wettkampfes durch den Verantwortlichen, - die Tätigkeit als vAP nach § 11 AWaffV auf Basis der Ausschreibung des genannten Wettkampfes und - die Teilnahme von Schützen mit waffenrechtliche Erlaubnissen an diesem Wettkampf zu bewerten, bei der es in der dem Wettkampf zugrundeliegenden Ausschreibung im Abschnitt über die bei dem Match anzuwendenden Regeln sinngemäß heißt: " ... Es gelten - die allgemeinen Regeln der Sportordnung des "XYZ-Verbandes" (:= Veranstalter und anerkannter Schießsportverband in der BRD) und - ergänzend für die Disziplin "XXX" die Regeln der ABC-Confederation (:=Schiesportliche Organisation eines ausseruropäischen Staates) ... " Frage 1: Handelt es sich um "sportliches Schießen" im Sinne des Waffengesetzes (vgl § 15 a Abs. 1 S. 1 WaffG), auch wenn die "Regeln der ABC-Confederation" nicht vom BVerwA genehmigt sind (und nicht amtlich in die deutsche Sprache übersetzt verfügbar sind), Frage 2: Wie ist das Schießen ihm Lichte des § 9 Abs. 1 AWaffV zu bewerten? Frage 3: Handelte es sich um zulässige Schießübungen? Frage 4: Welche Folgen können bei den genannten Personen eintreten? Hat jemand von Euch eine Meinung dazu?
  20. willkommen im Club! Zähne vorher schön putzen, denn danach wirst Du heftig grinsen!!
  21. Mit einer KK-Büchse oder einer KK-Pistole von Schoger - Arms. Mike Schoger ist einer der SPEED STEEL®-Protagonisten und baut superleichte spezielle Kanonen (lang und kurz) für Steel, mit denen es sich aufgrund eines besonderen Abzugs sehr schnell triggern lässt. Mehr Infos bekommst Du bestimmt über Schoger-Arms.
  22. Gibts doch schon - auf YouTube im Kanal "ISSA - Steelshooting im BDS" und bei Facebook in der Gruppe "Steelshooting im BDS". Da gibt es einen Film vom "Schogertier", der mit der RFR-sa-OC (KENNZIFFER 12764) und mit der RPC-sa-OC (KENNZIFFER 12264) schießt.
  23. Wir warten auf jemanden, der es (6 Schuss und treffen auf 10 Meter) schneller kann als Marco! Bisher war keiner da.
  24. Die Ergebnisse sind hier KLICKMICH auf Practiscore (suche nach SPEED STEEL®) zu finden. Sie werden dort auch am 2. Wochenende dort dann aktualisiert. Die über das Internet eingebuchten Starter des ersten Wochenendes haben Starternummern im Bereich 100 bis 199 (Alte Nummer plus 100), die Nachbucher im Bereich 301 bis 399 (alle Squad 300). Die Starter des zweiten Wochenendes haben Starternummern im Bereich 200 bis 299 (Alte Nummer plus 200), die Nachbucher im Bereich 501 bis 599 (alle Squad 500). Die Mitglieder des SPEED STEEL®-Teams haben Startnummern im Bereich 401 bis 499 (alle Squad 400).
  25. Schnell triggern? Wir haben in einer Pause "RATTLESNAKE" geschossen (Es gilt, 6 Treffer auf eine große Platte zu setzen; die Zeitspanne zwischen dem Ersten und letzten Schuss ist das Ergebnis.) Es wurden Kadenzen von fast 500 Schuss/min gezeigt. Marco blieb Sieger: er brauchte weniger als 0,75 Sekunden (0,72 oder 0,74 meine ich). Ich, slowcoach, wurde mit 0,79 sek beinahe letzter......
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