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  1. Vielen Dank an alle, die dabei waren und der Veranstaltung zu einem Erfolg verholfen haben. Besonders danke ich auch dem Präsident des LV2, Rainer Wilhelm, der sich als Mitglied des BDS-Gesamtvorstandes und BDS-Offizieller im Rahmen der Evaluierung der ISSA-Steelshooting-Regeln und der zur Aufnahme ins SHB vorgeschlagenen neuen Übungen persönlich die Mühe gemacht hat, vor Ort alles genau in Augenschein zu nehmen.
  2. Work sucks, go shooting Kommen, sehen, neue Ideen für den Schießsport erleben! Liebe Sportfreunde, Herzlich bitte ich Euch um Weiterverteilung dieser Information an alle Euch bekannten Schützen, im Verein und Freundeskreis. Die Information geht alle Schützen - vor allem in Sachsen - an, gleich in welchem Verband sie organisiert sind. Am Wochenende vom 17. bis 19. März findet in beim SV Einheit auf dem Schießstand am Schafweg 11 in Brand-Erbisdorf (in Sachsen, bei Freiberg) im Rahmen der Evaluierung des ISSA-Stahl-Schießen beim BDS ein attraktiver Wettkampf statt. Der Wettkampf selbst ist mit 150 Starts + Warteliste ausgebucht. Zusätzlich bieten wir aber für jeden Interessierten Laserschießen und Air IPSC sowie Sidematches mit Airsoftwaffen (Preisgeld 500 Euro) und Flinten (Ausleihe möglich) an. Alle Schützen sind herzlich eingeladen, sich zu informieren und mit uns Spaß zu haben. Am Samstag Abend veranstalten wir die „Shooters Night“ mit Helfern, Sponsoren und Schützen; Gäste sind willkommen (Kostenbeitrag). Nachmittags wird Treibladungspulver vor Ort an Berechtigte verkauft. Die neuen ISSA-Disziplinen sind publikumsfreundlich - Zuschauen bei uns ist direkt auf dem Stand oder über Live-Video in der Lounge möglich - ausgestaltet und sind auch für Neuinteressenten für den Schießsport sehr attraktiv. Der BDS und sein Präsident unterstützen uns. Viele Sponsoren haben das Potenzial erkannt und unterstützen unsere Veranstaltung und den Preistisch sehr großzügig. Das Schießen im direkten Vergleich „Mann gegen Mann“ sollte man probieren - es ist eine große Herausforderung und macht richtig viel Spaß! Attraktives ISSA-Schießen ist auf jedem Schießstand möglich! Alle Informationen zur ISSA findet Ihr auf unserer Internetseite (www.steelshooting.de) und in der Facebook Gruppe (https://www.facebook.com/groups/steelshootingde/?ref=bookmarks), die extra für den Wettkampf angelegt wurde. Direkte Informationen zum Match findet Ihr unter http://www.steelshooting.de/termine-matches/issa-shootoff-langenau-2017/. Bei etwaigen Fragen zögert nicht, mich zu kontaktieren. Ich gebe gern Auskunft! Getreu dem ironischen Motto: „Geh Schießen, triff Freunde“ oder „Work sucks, go shooting“ könnt Ihr ein sportliches Wochenende mit Gleichgesinnten erleben.
  3. Hi! Es könnte aus meiner Sicht eine gute Idee sein, bei der Behörde den Nachweis der Art der Aufbewahrungsbehältnisse zu führen. Dies ist nicht nur eine vertrauensbildende und ggf. Kontrollen und damit Kosten verhindernde Maßnahme, sondern kann auch für die Anwendung einer eventuell kommenden Bestandsschutzregel jede Diskussion über den Zeitpunkt der Anschaffung eines A oder B Schrankes überflüssig machen.
  4. Danke für Euer Interesse. Die Veranstaltung ist ausgebucht aber zuschauertauglich und zum Schnuppern gibts Sidematches. Die Teilnahme an der shooters night am Samstag Abend ist für jedermann möglich (Kostenbeitrag) Kommt alle, guckt alle, schießt alle!
  5. Hallo Freunde des fallenden Stahls, es ist mal wieder Zeit für ein Duell. Der SV Einheit Brand-Langenau führt in Kooperation mit der ISSA im Rahmen der Evaluierung des Schießens für die Sportordnung des BDS den 3-tägigen Wettkampf durch. Es gibt 150 Sach- und Geldpreise zu gewinnen. Alle Infos (Regelwerk und mehr) auf der Webseite http://www.steelshooting.de Ausschreibung für Mainmatch und Sidematches hier: http://www.steelshooting.de/termine-matches/issa-shootoff-langenau-2017/
  6. bis
    Hallo Freunde des fallenden Stahls. Es ist mal wieder zeit für ein Duell. Vom 17.-19.3 wird in Langenau nach den Regeln der ISSA, die beim BDS derzeit in der Erprobung sind, wieder (zum dritten Mal) ein dreitätiges Shootoff-Match ausgetragen. Angeboten wird das Match für KK-Kurzwaffen, Converted Handgun, Minirifle, Flinten aller 3 Bauarten, Zentralfeuerkurzwaffen aller 4 Bauarten. Das mit Geld- und Sachpreisen hoch dotierte Match ist fast ausgebucht. Einige wenige Startplätze sind noch zu haben. Nähere Info unter www.steelshooting.de. Ort der Handlung: Schafweg 11, GER 09618 Brand-Erbisdorf, Geokoordinaten: 50.846667,13.299516;
  7. Hi, ich denke, dass die Lektüre von Gesetz und Entscheidung zu folgender Erkenntnis führt: Das (derzeit noch gültige) Gesetz enthält die vom BVerwG erst erfundene und dann angewendete Regelung gar nicht. Das BVerwG hat eine - dem BJagdG entgegenstehende - gar nicht existierende Norm erfunden und erst und nur aus deren unterstellten Existenz der erfundenen Norm dann den Schluss gezogen, der die Entscheidung letztlich trägt.
  8. Wenn der jetzige Besitzer der Waffe damit andere schädigt (verletzt, tötet), könnte das Bußgeld gegenüber den aus Nachfolgendem abzuleitenden Folgen unbedeutend werden: Der Vater des Amokläufers von Winnenden wurde wegen unzulänglicher Sicherung von Waffen und Munition unter Verstoß gegen die spezifischen waffenrechtlichen Aufbewahrungspflichten rechtskräftig verurteilt, weil damit der Vorwurf der Fahrlässigkeit hinsichtlich der Begehung einer Straftat durch eine andere Person begründet werden kann, die vorhersehbare Folge einer ungesicherten Verwahrung ist - BGH, Beschluss vom 22.03.2012, BGH 1 StR 359/11, BGH HRRS 2012 Nr. 460, Rn.X. Begründung des wegen dem Strafmaß Endgerichtes Landgericht Stuttgart war die Überzeugung der Kammer, dass es nicht zum Amoklauf gekommen wäre, wenn der Vater seine Waffen und Munition ordnungsgemäß verschlossen hätte - Freiheitsstrafe ein Jahr und sechs Monate wegen fahrlässiger Tötung in 15 tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in 14 tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit fahrlässigem Überlassen einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe und erlaubnispflichtiger Munition an einen Nichtberechtigten, begangen durch Unterlassen. Die zivilrechtliche Haftung mit der Folge der Insolvenz des Vaters wegen Schadenersatzforderungen allein der Sozialversicherungsträger von anfangs "nur" rund 900.000,- € kam hinzu.
  9. Hi! Ein befreundeter Rechtsanwalt berichtet: " ... das Amtsgericht Offenburg hat am 14.10.2016 eine Entscheidung gegen einen Jäger getroffen, wobei die Entscheidung wegen den vom Gericht angewendeten Aufbewahrungsvorschriften des Waffengesetzes (WaffG) auch für Sportschützen relevant werden kann. Dieser Jäger hatte am 08.09.2015 bei jagdlichen Arbeiten im Jagd-Revier seine Doppelflinte verdeckt im abgeschlossenen Pickup gelassen und ca. 150 m entfernt mehrstündig Entästungen zum Freischneiden der Hochsitz-Einrichtung ausgeführt. Die Sicht auf den Pickup war durch Buschwerk verdeckt. Der Jäger hat allerdings zwischenzeitlich mehrfach den Pickup aufgesucht, um die Motorsäge neu mit Benzin zu füllen. Während der Arbeiten hat ein Unbekannter die Autoscheibe eingeschlagen und die Flinte aus dem Pickup entwendet. Der Jäger bekam wegen Verstoß gegen Aufbewahrungsvorschrift § 36 WaffG i. V. § 53 Ziffer 19 WaffG 500,- € Bußgeld verbeschieden und ging dagegen vor. Das Amtsgericht hat beim Jäger einen Verstoß gegen § 36 WaffG gesehen und es bei der Entscheidung über 500,- € Bußgeld gegen den Jäger belassen. Der Jäger wurde durch den fachkundigen Herrr RA Joachim Streitberger vertreten. Die Entscheidung des Amtsgerichts wurde in Abwesenheit der Verfahrensbeteiligten verkündet und liegt den Verfahrensbeteiligten bisher nicht schriftlich vor. Der Jäger will gegen die Entscheidung des Amtsgerichts in Rechtsbeschwerde gehen. Die Entscheidung des Amtsgerichts wird wahrscheinlich erst nächste oder übernächste Woche schriftlich bei den Verfahrensbeteiligten vorliegen. § 36 WaffG ( www.gesetze-im-internet.de ) regelt die Aufbewahrung von Waffen und Munition. Hiernach muss der Besitzer von Waffen und Munition die erforderlichen Vorkehrungen treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. "Die (!) erforderlichen Vorkehrungen..." sind einschränkungslos. Zumindest in der Pressemitteilung vom 19.10.2016 zur Entscheidung des Amtsgerichts ist kein Bezug zu § 13 Abs. 11 AWaffV enthalten: " Bei der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen ...oder von Munition außerhalb der Wohnung, insbesondere im Zusammenhang mit der Jagd oder dem sportlichen Schießen, hat der Verpflichtete die Waffen und die Munition unter angemessener Aufsicht aufzubewahren oder durch sonstige erforderliche Vorkehrungen gegen Abhandenkommen oder unbefugte Ansichnahme zu sichern, wenn die Aufbewahrung gemäß den Anforderungen der Absätze 1 bis 8 nicht möglich ist.". Anmerkung des Unterzeichners: Schutz gegen Abhandenkommen oder gegen unbefugte Ansichnahme ist kein Diebstahl- oder/und Einbruchdiebstahl-Schutz. Die Anlage 1 zum WaffG regelt Begriffsbestimmungen zu § 1 Abs. 4 WaffG. Die Aufbewahrung ist dort nicht, darunter auch nicht in Abschnitt 2 "Waffenrechtliche Begriffe..." geregelt. Die dem WaffG nachgeordnete Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) regelt in Abschnitt 5 §§ 13 - 14 die Aufbewahrung untersetzend zu § 36 WaffG konkreter. Dort wird für Waffenbesitzer das Maß der Sicherungen bei der Aufbewahrung zu Hause oder in Schützenhäusern, auf Schießstätten und im gewerblichen Bereich geregelt. Dies sind im wesentlichen bestimmte Waffenschränke für bestimmte Waffen in bestimmter Anzahl, was hier nicht zutreffend sein dürfte. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) vom 05.03.2012 (Bundesanzeiger vom 22.03.2012 Nummer 47a) mit Bindungswirkung für die Behörden (Anmerkung des Unterzeichners: nicht für die Gerichte) und eine Art Kommentar des vom Gesetzgeber Bundestag beschlossenen WaffG aus Sicht der Bundesregierung führt in Nummer 36.2.15 aus: "Bei der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen und Munition nach § 13 Absatz 11 AWaffV müssen sich die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen nach der Dauer der Aufbewahrung und der Art und der Menge der zu schützenden Gegenstände richten. Bei einem Transport von Waffen und Munition in einem Fahrzeug reicht es bei kurzfristigem Verlassen des Fahrzeugs (Einnahme des Mittagessens, Tanken, Schüsseltreiben, Einkäufe etc.) aus, wenn die Waffen und die Munition in dem verschlossenen Fahrzeug so aufbewahrt werden, dass keine unmittelbaren Rückschlüsse auf die Art des Inhalts erkennbar sind. Bei notwendigen Hotelaufenthalten, z. B. am Ort der Jagd, am Ort der Sportausübung ... ist die Aufbewahrung im Hotelzimmer - auch bei kurzfristigem Verlassen des Hotelzimmers - dann möglich, wenn die Waffen und die Munition in einem Transportbehältnis oder einem verschlossenen Schrank oder einem sonstigen verschlossenenen Behältnis aufbewahrt werden. Auch das Entfernen eines wesentlichen Teils oder die Anbringung einer Abzugssperrvorrichtung ist möglich." (Anmerkung des Unterzeichners: "kurzfristiges Verlassen" ist zwar ein dehnbarer Begriff, wird aber von Gerichten eher wie eventuell hier restriktiv ausgelegt. "Verschlossen" meint auch ver-schlossen, nicht nur "verschließbar" und auch nicht nur "geschlossen" im Sinne von zugeklapptes Handschuhfach oder zugeklapptes Schloss eines Waffenkoffers.). In der Pressemitteilung ist auch kein Bezug des Gerichts zu § 12 WaffG "Ausnahmen von den Erlaubnispflichten" enthalten. Die WaffVwV führt dazu in Nummer 12.3.3.1 aus: Jäger (Anmerkung des Unterzeichners: also nicht Sportschützen) dürfen Jagdwaffen auf dem Weg z. B. von ihrer Wohnung in das Revier zum Zwecke der befugten Jagdausübung...nicht schussbereit führen. Dies bedeutet, dass die Waffe nicht geladen sein darf (siehe Nummer 12.3.3.2). Die Waffe kann jedoch zugriffsbereit sein, also z. B. ohne Futteral, z. B. auf der Rückbank eines Personenkraftwagens (Pkw) auf einem Motorrad oder einem Fahrrad befördert werden.... Ein Jäger darf Jagdwaffen nur zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier und zum Jagdschutz oder zum Forstschutz uneingeschränkt führen. Die Waffe darf also auch geladen sein.... Der Jäger darf die Jagdwaffen auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten, z. B. auf dem direkten Hin- und Rückweg zum Jagdrevier zum Zwecke der befugten Jagdausübung führen, allerdings darf die Waffe nicht schussbereit sein. Sie darf lediglich zugriffsbereit sein.... Soweit Waffen in unverschlossenen Behältnissen transportiert werden, sind sie nur dann "nicht zugriffsbereit", wenn sie nicht innerhalb von drei Sekunden und mit weniger als drei Handgriffen unmittelbar in Anschlag gebracht werden können...(weil sie sich während der Fahrt im Kofferraum eines Fahrzeugs befindet).... Welche Vorkehrungen konkret zu treffen sind, ist abhängig vom Einzelfall und vom verantwortungsbewussten Waffenbesitzer in der jeweiligen Situation abzuwägen. Dies bedeutet, dass ein Fahrzeug mit Schusswaffen nicht über einen längeren Zeitraum unbeaufsichtigt abgestellt werden darf und die Waffen nicht von außen erkennbar sein sollten. Bei Hotelübernachtungen ist di Waffe ggf. im Hotelzimmer oder Hotelsafe einzuschließen, damit sie nicht aus einem abgestellten Fahrzeug entwendet werden kann.". Anmerkung des Unterzeichners: bei "in Anschlag gebracht werden können" ist es unerheblich, ob die Waffe geladen, durchgeladen oder/ und mit Zielvorrichtung wie aufgesetztem Zielfernrohr versehen ist - hier wird auf die bloße Drohwirkung abgestellt. Nummer 13.6 der WaffVwV beinhaltet dann: " ... Im Zusammenhang mit der befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, dem Jagdschutz und Forstschutz kann ein Jagdscheininhaber die zur Jagd benötigten Waffen nicht schussbereit (siehe Nummer 12.3.3.1) führen. Einer Erlaubnis bedarf es somit weder auf den direkten Hin- und Rückwegen zur und von der Jagd, noch im Zusammenhang mit anderen jagdlichen Tätigkeiten und Veranstaltungen (z. B. Vorführungen für Aus-, Weiterbildungs- und Prüfungszwecke) sowie im Rahmen der damit einher gehenden Erledigungen und Besorgungen wie "Abstecher" zur Bank oder Post.". Die bisher bekannten Inhalte der Entscheidung des Amtsgerichts Offenburg belegen wiederum die restriktive Auslegung des WaffG durch Gerichte. Die überraschend restriktive Selbstladermagazin-Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus diesem Jahr mit Begrenzung der Aufnahmefähigkeit der Selbstladewaffe für Jäger auf ausnahmslos nur 2 Schuss als Magazinkapazität überhaupt ist auch immer noch gültig. Gleiches gilt für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.10.2014 mit waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit incl. Entzug Jagdschein und WBK bei jeder (!) Waffennutzung mit Alkoholwert von nur 0,39 mg/l (Anmerkung des Unterzeichners: das sind nur zwei 0,5 l Bier oder ein (!) doppelter Schnaps und besonders als Morgenpegel an Restalkohol nach einer Feier auf dem Weg zur Jagd oder zum Schießstand gefährlich). Die vom Jäger angekündigte Rechtsbeschwerde gegen die o. g. Entscheidung wird abzuwarten sein. Derzeit liegen ähnliche Handlungen wie die des Jägers mindestens im deutlichen Risiko. Die o. g. Transportregeln sind auch konsequent zu beachten. Dabei müssen Jäger, die gleichzeitig Sportschützen sind, die dramatischen Unterschiede beider Betätigungen kennen, umsetzen und im Ernstfall erst (!) den Mund gegenüber einer Behörde aufmachen, wenn sie nachgedacht haben oder besser noch sachkundigen Rat eingeholt haben. Die meisten reden sich im Ernstfall selbst um Kopf und Kragen, weil sie der irrigen Auffassung sind, Recht zu haben. Zwischen Recht haben und Recht bekommen liegt aber der Beweis - der besteht häufig in selbstbelastenden Erklärungen des Schützen oder/und Jägers gegenüber einem Dritten wie in Person eines Polizisten ohne zu beachten, ob er gerade als Jäger oder Sportschütze unterwegs ist. Wenn der o. g. Jäger den Sachverhalt anders angegeben hätte, wäre wahrscheinlich nicht einmal das Bußgeld verbeschieden worden und keine Gerichtsentscheidung ergangen - niemand muss sich selbst belasten. Mit freundlichen Schützengrüßen und Weidmannsheil ... " Hier wird sich vermutlich die Rechts-Frage stellen, ob die Situation der Waffe im Augenblick des Diebstahls unter die * Tätigkeit des § 13 Absatz 6 WaffG fiel oder * Transport oder * Aufbewahrung (so wohl das Gericht) vorlag. Hier, im konkreten Fall, ginge es dann wohl um die Frage der „Angemessenheit“ der Aufsicht bei vorübergehender Aufbewahrung im Zusammenhang mit der Jagd. Dass der Diebstahlserfolg eintreten konnte, ist zwar sicher ein Anhaltspunkt aber möglicherweise kein endgültiger Beweis für eine nicht angemessene (den Umständen des Einzelfalles nach zumutbare) Aufbewahrung. Man mag abwarten, wie die Sache weitergeht.
  10. Was macht der Wiederlader? Sind die Plasteboxen "handelsübliche Verpackungen"?
  11. Achtung, vermutlich nicht richtige Zahl! Die genannte freigestellte Masse dürfte derzeit anders (größer) sein!
  12. meine Auffassung lautet: zu 1: ja zu 2: ja zusätzlich denke ich (Waffenrechtskonform und sportordnungsspezifisch ohne Berücksichtigung von beliebig möglichen Hirnfürzen einer etwaigen Standordnung): 1. egal welcher Schrank, keine geladene (teil-oder fertiggeladen) Waffe im Schrank; das ist zwar nicht ausdrücklich verboten, stellt aber nach (tatsächlicher) verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ein "nicht ordnungsgemäßes" Lagern dar und begründet (angeblich) berechtigte Zweifel an der Zuverlässigkeit. 2. Geladenes Magazin beim Transport im verschlossenen Waffenkoffer aber nicht in der Waffe: kein Problem, da weder schussbereit noch griffbereit. Allerdings besteht ein oft nicht erkanntes Nebenproblem des Transportrechts: Vorschriften über den Transport von Munition! Hier gibt es ab 5 kg Bruttomasse keine Freistellung und es sind die Vorschriften der GGVSE einzuhalten. (o Das Gefahrgut muss in einem baumustergeprüften (BAM Nr.!) Karton verpackt und verschlossen sein (Klebeband, faserverstärkt). o Der Karton muss mit dem Gefahrzetttel (bei Munition = 1.4S) belabelt werden. o Der Karton muss mit der Gefahrgut-UN Nr. vorangestellt – gekennzeichnet werden (bei Munition = UN 0012 Patronen für Waffen mit innerem Geschoss). o Beim Transport muss ein 2-kg-Feuerlöscher im Fahrzeug mitgeführt werden. ) 3. Geladenes Magazin auf dem Stand beim Auspacken in der Sicherheitszone im Waffenkoffer: kein Problem, nur das "Handling" ist verboten. Also ohne das geladene Magazin in die Hand zu nehmen: Koffer in Si-Zone rein, Koffer auf, Waffe raus, Koffer zu, Koffer raus. - wer außerhalb der Sicherheitszone das volle Magazin aus dem Koffer nimmt, bevor er in die Sicherheitszone zum auspacken geht, vermeidet noch mehr Diskussionen. 4. Geladenes Magazin beim Auspacken auf dem Schützenstand im Waffenkoffer: kein Problem, da das Haben von geladenen Magazinen dort erlaubt ist (sogar während "Sicherheit" (=Range is clear). Also Koffer auf Stand auf, Waffe raus und ablegen, Magazin raus und ablegen, Koffer zu. - wer bevor er den Schützenstand betritt, das volle Magazin aus dem Koffer nimmt, vermeidet alle Diskussionen.
  13. Ja klar! Wenn ein Jurist schwach argumentiert, nix Genaues weiß und seine Auffassung nicht mit Rechtsprechung oder hilfsweise wenigstens Literaturstellen zu belegen vermag, verwendet er Begriffe wie "Offensichtlich", "unzweifelhaft" oder Ähnliches. Konkret ist das umso grotesker, als MarkF ja zuvor einräumte, "mag sein, dass das eine oder andere keinen Sinn ergibt". "Aha, Herr Anwalt", sagt da der Laie, "das gibt zwar keinen Sinn, ist aber offensichtlich! Wenn Sie als Anwalt mir das sagen, dann ist das bestimmt so. Sie bekommen das Mandat." Die vom BVerwG "erfundene" Problematik zur Magazinfrage in jagdlichen Selbstladern ist ein ebenso aktuelles wie klassisches Beispiel dafür, wie "straffe Behauptungen" von Juristen in der Praxis plötzlich - kostenpflichtig - verrauchen können, ohne dass der Jurist, der sie aufgestellt hat, Schaden oder den Folgen (nachteilig) spürt. Ganz allgemein und ohne jeden Bezug zu MarkF: Die Erfahrung lehrt: Um schwierigen Fragen auszuweichen und eigene Lesefahler, Fehlargumentationen und Schwächepositionen zu kaschieren, wird durch Schaumschläger oft ein persönlicher Angriff auf das Gegenüber mit Hinweis auf dessen angeblich mangelnde fachliche Kompetenz geführt, gern noch in Verbindung mit diskriminierender Kommentierung von (Nick)-Name, Statur, Herkunft oder sonstigen persönlichen Eigenschaften des in der Sache "gefühlt" überlegenen Kontrahenten. Ganz konkret zu MarkF: Die von MarkF publikumswirksam formulieren Annahmen über mich und die für ihn angeblich bestehenden Unklarheiten rechtfertigen wohl die Annahme, dass er (als Anwalt!) mangelnde Recherchenfähigkeiten hat, zumindest des "Googelns" nicht mächtig ist.
  14. Hi, jetzt bist Du aber sehr "laut" geworden. zu 1 - oder vielleicht gerade deswegen? zu 2 - falsche Prämisse unterstellt, da es in Ziffer 2 ein "oder" gibt. zu 3 - sich überschneidende Regeln - dazu ein "na und". Ich halte die Regelung für mißglückt. zu 4 Sinnlose Regelung im repressiven Bereich - wer trägt die Last des Zweifels bzw. Irrtums? Wer riskiert seine Zuverlässigkeit? Bist du der, der sich und eine zu meinen Bedenken passende verobjektivierte Fallkonstellation zur behördlichen und anschließend gerichtlichen Überprüfung stellt? zu 5: Standzulassung war, um solche Ausflüchte zu verhindern, unterstellt (LESEN!) zu 6: Wenn die Diskussion dann Unzulässigkeit ergibt - wer riskiert seine Unzuverlässigkeit? Ich denke, Vorsicht ist die Mutter der Porzellankiste! Um "Bierdeckelschießen" rechtssicher zu machen, muss eine andere Lösung her, als straffe Behauptungen.
  15. Wenn Deine Auffassung richtig ist, wäre es schön. ... Wir brauchen jetzt nur noch einen, der sich und eine zu meinen Bedenken passende verobjektivierte Fallkonstellation zur behördlichen und anschließend gerichtlichen Überprüfung stellt..... Wenn es denn "völliger Unfug" ist 1 und 2 (bzw. 3) kumulativ zu verlangen und damit also die Ziffern 1, 2 und 3 völlig separat nebeneinander stehen, stellt sich mir doch die Frage, ob nicht durch die Ziffer 3, wenn die dann ja selbständig neben 1 und 2 steht, die Ziffer 1 und ein Teil der Buchstaben der Ziffer 2 ganz oder teilweise überflüssig sind? Was bleibt als Regelungsgehalt für die 1 neben der 3 übrig? Was bleibt als Regelungsgehalt für die Ziffer 2, - dort jeweils separat zu betrachten die Lit a, b, c und d neben der Ziffer 1 bzw. der Ziffer 3 übrig? Konkret hier erst mal zwei Kontrollfragen: Darf nach § 9 Abs. 1 Ziffer 3 unter Beachtung von § 7 Abs. 1 der VO "Jedermann" mit nicht vom Schießsport ausgeschlossenen Waffen (§ 6 Abs. 1) schießen (Standzulassung unterstellt), egal ob Ziele (Bierdeckel), Entfernungen (8,63 meter), Schusszahl (17) und Ablauf (dafälltmirauchwasein) irgendeiner genehmigten Sportordnung entsprechen und was bleibt demgegenüber für § 9 Abs. 1 Ziffer 2 Lit a über? Darf man unter Beachtung von § 7 Abs. 1 der VO zum Zwecke der Erlangung der Sachkunde (§ 9 Abs. 1 Ziffer 2 Lit c) mit nach § 6 Abs. 1 der VO vom Schießsport ausgeschlossenen Waffen schießen?
  16. Hi Freunde, die bekanntlich auch n den letzten Jahren immer wieder umfänglich und objektiv zum Schießsport und Waffenfragen berichtende Freie Presse Chemnitz (Chemnitzer Verlag und Druck GmbH & Co. KG, ) hat heute, am 24.9. wieder einen großen super positiven Bericht im lokalen Sportteil veröffentlicht. http://www.freiepresse.de/SPORT/LOKALSPORT/CHEMNITZ/Der-Meisterschuetze-aus-Chemnitz-artikel9639990.php Besonders hat mich gefreut, dass mehrere meiner Aussagen zur unberechtigten ideologischen Stimmungsmache der "gungrabber" darin wiedergegeben werden. Eine unterstützende Reaktion von Euch bei der Redaktion wäre super. Geschäftsführer: Ulrich Lingnau, Tel. 0371 656-10000 E-Mail: ulrich.lingnau@freiepresse.de Chefredakteur: Torsten Kleditzsch (verantwortlich für den redaktionellen Teil), Tel.: 0371 656-10400 E-Mail: buero.chefredakteur@freiepresse.de Stellvertretende Chefredakteure: Udo Lindner, Tel.: 0371 656-10460 E-Mail: udo.lindner@freiepresse.de Jana Klameth, Tel.: 0371 656-10490 E-Mail: jana.klameth@freiepresse.de
  17. Zunächst danke, dass Du Dich mutig an diesem Quiz beteiligst. Fangen wir also mal langsam und systematisch an: Ich verstehe nicht, warum es eindeutig ist, wenn in der Norm am Ende der Ziffer 1 KEIN ODER steht, Du das aber "hinzudenkst". Der Verordnungsgeber hat ja, ausweislich der Ziffer 2, dort Lit c und d, dieses Wort im Repertoire. Die Frage lautet also insoweit: Worauf stützt sich Deine Annahme, dass hier ein ODER hinzugedacht werden darf?
  18. Ich denke, dass man hier etwas tiefer gehen muss, zumal BAUTZ eine durchaus logische Gedanken- und Argumentationskette entwickelt hat, die du wohl übersehen hast. So würde ich der "Oma" durchaus mal genauer zuhören. Wenn es so wäre, dass die "Sachkunde nach § 10" sich in der Sachkunde nach § 7 erschöpfte, dann wäre die Norm des § 10 Abs. 6 AWaffV sinnlos. Da das nicht anzunehmen ist, dürfte die Summe der Voraussetzungen, die nach § 10 Abs. 1 S. 1, § 10 Abs. 4 AWAffV erfüllt sein muss, nämlich * 18 Jahre alt ist sein * die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen * persönliche Eignung haben und * Sachkunde besitzen nicht heißen: * 18 Jahre alt ist sein * die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen * persönliche Eignung haben und * Sachkunde nach § 7 WaffG besitzen Sonst würde das so in der AWaffV drinstehen. Der verwendete Begriff "erforderliche" deutet darauf hin, dass der Verordnungsgeber eine konkret situationsbezogene Sachkunde gemeint hat und nicht die abstrakt im §§ 4 und 7 WaffG beschriebene. Dies wird auch dadurch gestützt, dass in § 4 Abs. 1 Ziffer 4 WaffG der Gesetzgeber den Hinweis auf § 7 WaffG aufgenommen hat, in § 10 der AWaffV jedoch nicht. Der Nachweis der "erforderlichen Sachkunde " nach § 10 Abs. 2 AWaffV kann auch nicht durch den Sachkundenachweis nach dem WaffG (§ 7) geführt werden, sondern nur durch den Qualifizierungsnachweis "Aufsicht.
  19. Ok, soweit so gut. Daraus resultiert meine Frage, die - bei der Suche nach der Antwort - vielleicht das Problem offenbaren könnte: Genügt es nach Deiner Auffassung für das "Erlaubtsein" das Vorliegen der Voraussetzung der ( ) Ziffer 1 ( ) Ziffer 2 ( ) Ziffern 1 und 2 (ohne 3) ( ) Ziffern 1 und 3 (ohne 2) ( ) Ziffern 2 und 3 (ohne 1) ( ) Ziffern 1 und 2 und 3 Je nach Deiner Antwort wird zu Ziffer 2 dann eventuell eine Frage folgen. Danke für Deine Mühe!
  20. Das würde bedeuten, dass die Frage, ob jemand "befähigt ist", abstrakt und nicht durch eine "Bestellung" beantwortet wird. Ich fürchte, dass das nicht so ist. Dennoch kann jeder, der meine - keine Allgemeingültigkeit beanspruchende - Ansicht, die der größtmöglichen Vorsicht geschuldet ist, nicht teilt, einfach tun, was er für richtig hält. Solange nichts passiert, ..... Genau das, dass jeder abstrakt aufsichtsfähige Sachkundige alleine schießen darf, soll aber wohl durch die Vorschriften verhindert werden, die eine ausdrückliche Bestellung verlangen. Die "Schießleiterlizenz" oder "Alleinschießerlaubnis" erhalten die Schützen, die eine Qualifikation entsprechend der Regeln des anerkannten Schießsportverbandes auf einem "Lehrgang" erworben haben. Das Dokument weist dann die Befugnis nach, Schießstände nach § 11 Abs. 3 AWaffV zu benutzen.
  21. Meine Hochachtung - da bist Du der erste, der das so sieht. Ich bin dafür zu doof und suche deshalb seit Jahren jemanden, der mir z.B. § 9 Abs. 1 AWaffV, insbesondere unter dem Blickwinkel auf die beiden "oder" in Lit c (ohne Komma) und d (mit Komma) der Ziffer 2 des ersten Absatzes erklären kann und sich nicht nur in hoffnungsgetragenen Interpretationen und schönfärbenden Vermutungen ergeht.
  22. Naja, das geht auch besser, z.B. so: "1. Beim Schießen muß eine Aufsicht vorhanden sein, wenn sich mehrere Personen auf dem Stand befinden. 2. Aufsicht kann sein, wer * 18 Jahre alt ist und die erforderliche Zuverlässigkeit, persönliche Eignung und Sachkunde besitzt. 3. Das Schießen ohne Beaufsichtigung ist nur unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 AWaffV erlaubt. " WaffG und AWaffV einen den Begriff des Schießleiters nicht. Hier geht es (wohl) immer nur um die "Verantwortliche Aufsichtsperson". Nach § 10 Abs. 3 AWaffV ist der Aufsichtsperson durch den Verein hierüber ein Nachweisdokument auszustellen, das die Aufsichtsperson während der Wahrnehmung der Aufsicht mitzuführen und zur Kontrolle Befugten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen hat. Diese Bezeichnung ("verantwortlich") Ist bei Verstößen gegen irgendwelche Regeln kein Witz, ist die Aufsichtsperson doch persönlich i.S.d.WaffG und der der AWaffV "dran", wenn "Blödsinn" geschieht und das offiziell bekannt wird. Das kann - bereits bei fahrlässigen Verstößen gegen Ordnungsvorschriften - dann neben einer quasi uferlosen zivilrechtlichen Haftung (vergleiche die Rechtslage zu dem wegen fahrlässiger Tötung verurteilten Vater des Winnenden Amokschützen) auch zu einem Verlust aller waffen- und sprengstoffrechtlicher Erlaubnisse führen. Verantwortliche Aufsichtsperson nach § 10 Abs. 1 S. 1 AWAffV für das Schießen kann (vgl. § 10 Abs. 4 AWaffV) sein, wer * 18 Jahre alt ist und * die erforderliche Zuverlässigkeit, * persönliche Eignung und * Sachkunde besitzt. Nach § 10 Abs. 6 AWaffV kann die Qualifizierung zur Aufsichtsperson auch durch einen anerkannten Schießsportverband erfolgen, wobei sind die Qualifizierungsrichtlinien Bestandteil des Anerkennungsverfahrens nach § 15 des Waffengesetzes sind. Die Sache mit dem "Alleinschießen" dürfte wohl etwas anders und vielschichtiger sein, als so schlicht, wie MarkF hier kolportiert. "Die bestellte Aufsicht" darf nämlich gerade nicht schießen, solange sie (noch) beaufsichtigt (z.B. das Verpacken oder Scheibenauswertend), sondern nur, wenn sie keine Aufsicht mehr ist, also die Aufsichtstätigkeit beendet ist und die Person dann allein ist. Hierfür gilt § 11 Abs. 3 AWaffV, der besagt: " Eine zur Aufsichtsführung befähigte Person darf schießen, ohne selbst beaufsichtigt zu werden, wenn sichergestellt ist, dass sie sich allein auf dem Schießstand befindet."
  23. Genau! Es steht wohl nirgendwo, dass es ausreiche, die Waffen in einen kleinen Würfel zu tun, um die Sorgfaltspflicht zu erfüllen. Alleine das Abhandenkommens des "Miniwürfels" mit den Kanonen darin wäre doch der objektive und unwiderlegbare Beweis dafür, dass die Aufbewahrung rein tatsächlich nicht so sorgfältig war, dass ein Abhandenkommen verhindert wurde. Das Waffengesetz und die AWaffV strotzen von Fehlern und Unklarheiten. Eine Reparatur einzufordern und anzustoßen wäre aber für uns Betroffene wegen der ideologietriefenden, fakten- und beratungsresistenten, oft nichtsahnenden Parlamentarier ein extremes Verschlimmbesserungsrisiko! Wer es anders sieht als "@MUCK", behauptet und macht, kann das gerne tun und im Ernstfall versuchen, sich (superschlau) herauszureden und dem Gericht zu erklären, was denn "sorgfältig i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Lit b Waffe G" bedeutet und ob ein dem § 13 AWaffV nicht widersprechendes (!) Verhalten einen Fahrlässigkeitsvorwurf ausschließt. Wer die Vorschrift liest wird nämlich erkennen, dass dort nicht steht: "... im B-Würfel reicht ... " Wer das Straf-Urteil gegen den Vater des "Winnenden-Attentäters" gelesen und verstanden hat, weiß, dass man bereits bei FAHRLÄSSIGEM VERSTOSS GEGEN EINE ORDNUNGSVORSCHRIFT (Aufbewahrungsregelung) wegen fahrlässiger Tötung strafrechtlich belangt und bestraft werden - und damit auch bürgerlich eliminiert, weil zivilrechtlich haftbar und in die Pleite versetzt werden - kann.
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