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webnotar

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  1. zu 1. Damit jeder weiss, was mit "Safe-Action-Abzug" gemeint ist, folgt ja im Regelwerk die Definition "Teilvorzuspannende DAO-Systeme" für den verwendeten Begriff der Bauart, die dazu führt, dass die Waffe als (konstruktionsbedingt) gesichert anzusehen ist. zu 2: Teilgespannt ist die Waffe, wenn durch den Abzug nochmals Energie in diejenige Feder gebracht werden muss, die dann zur Zündung führt. Für die Frage des Gesichertseins hat die Situation des Gespanntseins - hier - keine Bedeutung.
  2. Die Regelung, um die es geht, lautet: "Sp 03.03.07 Pistolen (SA und DA) dürfen in fertig geladenem Zustand nur gesichert oder mit sichtbar entspanntem Hahn geholstert werden. Pistolen mit Safe-Action-Abzug (Teilvorzuspannende DAO-Systeme) sind bis zur Betätigung des Abzuges konstruktionsbedingt gesichert. Sie sind in teilvorgespanntem Zustand nicht als „gespannt“ anzusehen." Der Text des Regelwerkes müsste an dieser Stelle dann richtigerweise mit dem Text von 3.3.6.1 und 3.3.6.2 weiter gehen wie folgt: "Sp 03.03.07.01 Eine Waffe gilt jedenfalls dann als gesichert, wenn mindestens eine manuell bedienbare Sicherung aktiviert ist. Sp 03.03.07.02 Alleine das Vorhandensein einer funktionierenden Griffsicherung (analog Colt 1911 A1) führt nicht zu einem „gesicherten“ Zustand der am Griff gefassten Waffe, wenn die Waffe weitere, separat mechanisch aktivierbare Sicherungen hat." zu 1: Manche sagen: Der Safe-Action Abzug ist nichts anderes, als eine Abzugszüngelsicherung. Auch habe Glock das nicht erfunden, sondern von Sauer und Sohn wiederentdeckt. zu 2: Es geht hier (Fragestellung beachten!) um die Frage, ob eine Pistole (die keinen Hahn hat oder bei der man nicht sehen kann, ob ein/der Hahn entspannt ist) in einem bestimmten Zustand als gesichert anzusehen ist und deswegen geholstert werden darf. Was genau ist an dieser "Beschreibung" des "hinreichend Gesichertseins" im 2. Satz der Regelung aus Deiner Sicht unklar? Der - lediglich klarstellende - dritte Satz ist, jedenfalls für die Beschreibung des "Gesichertseins" ohne Bedeutung und wäre im Hinblick darauf tatsächlich entbehrlich. Satz 3 kann aber als Klarstellung zur Vermeidung von Diskussionen über 03.01.01 durchaus nützlich sein. Sein Sinn erschließt sich aber spätestens dann, wenn die inhaltlich richtigen aber systematisch derzeit irreführend (durch ein redaktionelles Versehen falsch) als 3.3.6.1 und 3.3.6.2 ausgewiesenen Punkte richtig als Unterpunkte von 3.3.7 verortet werden. zu 3: Die Bezeichnung "Strikerpistole" beschreibt doch wohl nicht die Art der Sicherung einer Waffe sondern den Typ Waffe mit direkt durch eine Feder - und nicht über ein Schlagstück - angetriebenem Schlagbolzen. Die von dir als unklar bewertete Regelung betrifft aber das Gesichertsein einer zu holstenden Pistole (bei der man - warum auch immer - keinen Hahn sieht) und nicht die Frage des Antriebs des Schlagbolzens. Dennoch: Danke für Deine Kritik! Wende Dich doch damit an den Sportbeauftragten für Speed Steel® des BDS und reiche einen Vorschlag mit konkretem und begründeten Änderungstext ein. Wenn Du den Verantwortlichen überzeugst, wird es vielleicht umgesetzt.
  3. Warum stellst Du Vermutungen an? Hat Du versucht, im Regelwerk eine Antwort zu finden? Es geht m.E. nicht um "Anerkennung" sondern um die Frage ob das Regelwerk ausreicht. Wenn ein Regelwerk keine klare Antwort gibt, muss es nachgebessert werden.
  4. 1. Grundsätzlich gilt, dass erlaubt ist, was nicht verboten ist. 2. Das Regelwerk reglementiert das "Vorhalten" von Munition in Sp. 5.03. 3. Die Ausschreibung kann dies - allerdings nur (!) verschärfend - anders regeln, also z.B. verbieten, etwas von der Ablage zu nehmen oder vorschreiben, dass "ALLES am Körper" vorzuhalten ist. Es ist also beim Speed Steel® nicht möglich, ein Magazin mit Patronen zwischen den Zähnen zu halten oder es sich am Helm zu befestigen.
  5. Danke für Deine Frage. Du hast ersichtlich alles verstanden und richtig bewertet. Das Nummernsystem bei Speed Steel® ist streng logisch aufgebaut und in sich für alle Kombinationen - wohl - konsistent. Dennoch gibt es immer mal wieder jemand, der keine Lust hat, das einfache System nachzuvollziehen und es dann pauschal als völlig unverständlich und "zu kompliziert" abtut. Einen Vergleich mit anderen Teilen der Sportordnung muss das Speed Steel® -Regelwerk insoweit m.E. nach nicht scheuen. zu 1: Ja zu 2: Richtig 3. Erklärung: 3.1 OPEN (12**4) immer dann, wenn ein Merkmal vorhanden ist, das bei STANDARD (12**1) nicht sein darf. Crossing ist nicht möglich, sondern - wenn es egal bzw. erlaubt sein soll, wird die ANY-Class (12**5) ausgeschrieben. 3.2 Für die Stockpistol - Disziplinen (HG-StP) und die Rifle-Disziplinen (CFRPC und RFR) gibt es grundsätzlich für jede Munitionsart (CF/RF) jeweils eine eigene Disziplin mit den Endnummern 1 (=Standard, Eisenvisierung), 4 (=Open) und 5 (Any). Das ist so konzipiert, weil die Empirie bei Tests ergab, dass Büchsen und die Anschlagschaftwaffen unterschiedliche Leistungen ermöglichen (Büchse wohl besser). 3.3 Die Divisionen 128** und 129** sind Zusammenfassungen, damit es, wenn es auf den Vergleich ankommt, nicht "zu wenige" Wettbewerber sind. 3.3.1 Bei den 128**-Disziplinen, werden die beiden Munitionsarten kombiniert, ggf. auch die Waffen arten und Typen. 3.3.2 Bei den 129**-Divisionen ist dieselbe Munitionsart am Start, jedoch verschiedene Waffenarten bzw.- Typen. 4. Mehr kannst Du unter diesem Link erfahren.
  6. am 10.07.2021 gibt es in Burgstädt noch ein paar freie Startplätze für das SPEEDSTEEL-Match European STEELWAY 21-7. Anmeldung über diesen Link oder per Telefon beim Steelman (wenn Anmeldung schon zu)
  7. webnotar

    plinking

    Ob du das Produkt dann als "günstig" beurteilst, musst Du selbst beurteilen, am Besten nach Vergleich mit anderen Produkten und andren Anbietern. Diese Ziele sind auch für alte schwache Männer allein tragbar und aufzubauen! Die Matchagentur hat jetzt die "eierlegende Wollmilchsau" unter den Fallpatten im Angebot. Das in Euroboxen (40*60, Innenhöhe > 22 cm) leicht transportierbare und einfach zu lagernde Produkt ist konform zur Schießstandrichtlinie. Es kann skaliert in beliebiger Anzahl als "Array" nebeneinander stehender Platten genutzt werden. Die Aufstellung in standard Splitterfangstahlkästen (auf offenen Ständen Pflicht) auf Holzbalken oder Europaletten dauert nur wenige Minuten und kann von einer einzelnen Person erledigt werden. Mit einem Footprint von 50/52 x 20 kann das Ziel als "self setting Target" - ready to use mit abgestimmt montierten Federn von GUTEKUNST und mit Fehlbeschussabweiser und einer 10 mm dicken runden Platte (150 oder 200 mm) fertig montiert werden, bspw. auf einer 20 mm PolyPlatte. Ein modularer Splitterschutzkasten aus Stahlblech kann zum Schutz des Standes und zur Erfüllung der Vorgaben der Schießstandrichtlinie genutzt werden. Die 150 mm Platte ist für GK und KK nutzbar; sie zeigt im Betrieb als "Self-Setting-Target" auch Treffer mit KK zuverlässig und deutlich an. Das Modell mit einer 200 mm Platte ist für alle Waffen mit Pistolenkaliber geeignet. Das Ziel kann ohne Zugfedern als "knock down plate" (=Liegenbleiber) genutzt werden. Auch der Betrieb mit einer optional dazu erhältlichen manuellen Aufstellmechanik (und einem Seil) zum Aufrichten ist möglich. Die Preise (Bruttopreise Baukastensystem) sind ab 1.6. aufgrund Preissteigerung beim Lieferanten wie folgt kalkuliert: Produkte: #HP Halsplatten (GK-tauglich, max. 1500 Joule) #HP_1: 150 mm Platte - 25,00 Euro #HP_2 200 mm Platte - 30,00 Euro #F Federnsätze (2 Federn und Montagematerial) zum Betrieb als Selbstaufsteller #F_1: für 150-er Platte - 15,00 #F_2: für 200-er Platte - 15,00 #B: Basis_350 mit 2-tlg. Prallblech (ohne Platte) 60 Euro, #P: Panzer als Fehlbeschussschutz (3-tlg.) 30 Euro, #1 Option_1: Holzplatte 20 mm mit Montagematerial - 20 Euro (Polyplatte: 30 Euro) #2 Option_2: Aufstellmechanik (Flügelblech ohne Seil) - 20 Euro #3 Option_3: Splitterschutz aus 2 mm Stahlblech #3.1: Kasten 68 * 52 cm - 75 Euro #3.2: Kasten 45 * 52 cm - 70 Euro. #3.3: 3-Seiten Splitterschutz-Umhausung (Deckelblech 1200 mm und 2 Seitenbleche (45 cm) für Aufstellung von bis zu 4 Selfsetting-Targets auf einer Europalette - 100 Euro #3.4: 3-Seiten Splitterschutz-Umhausung (2 Deckelbleche 1200 mm und 3 Seitenbleche (45 cm) für BDS-Wettkampfkonforme Aufstellung von bis zu 6 Selfsetting-Targets (BIANCHI Plate Event) auf zwei Europaletten - 180 Euro Ein Standard-Selfsetter Bausatz ohne Aufstellflügel, MIT Montageplatte und Stahlkasten kostet damit ab 130 Euro. Damit kann bereits für ca. 850 Euro eine 5-Platten Self-setting-Fallplattenanlage mit Splitterschutz (evt. auf 2 eigenen Europaletten) aufgebaut werden, deren Ziele auch jederzeit ausgebaut und flexibel als Einzelziele genutzt werden können. Ein sofort einsatzfertiges „IPSC-Doublettenpaket“ mit zwei 150-er Selfsetting Plates, transportfertig (absolut unauffällig) verpackt in der Auer-Eurobox (40x60X32) mit Alu-Deckel kostet mit EINEM 45*52-er Kasten inclusive Splitterschutzholz 450 Euro, ohne die Lager- und Transportbox mit Aludeckel 390 Euro. Für den Wettkampfbetrieb (knockdown) muss nur die Aufstellmechanik hinzugekauft und mit Zugseilen ausgestattet werden. Hier - KLICKMICH - ist der Info-Film dazu. Bei Fragen ruf mich gerne an. Dein Steelman
  8. Das passt hier im Bereich des "Verbotes mit Erlaubnsivorbehalt" wohl nicht, denn nach bzw. aufgrund der Befreiung wird das Vorhaben dann aber nicht genehmigungsfrei sondern es gibt dann eine "GENEHMIGUNG".
  9. Uiuiui! Wenn es im Gesetz so geregelt wäre, dann wäre die Auflage (VA!) überflüssig. Wenn es nicht geregelt ist, ist die Auflage rechtswidrig, weil es dafür - wohl - keine Ermächtigungsgrundlage gibt. Traut sich jemand, die Auflage separat anzugreifen oder sind die, die die Genehmigung haben froh und lieber still? Was sagen die Protagonisten, die sich mit der Analyse des Änderungsgesetzes schon befasst haben? Hat die GRA die Problematik schon erkannt und sich geäußert?
  10. zu 1: Danke, kapiert zu 2 und 3: das war - in Verbindung mit "zu 3" mein Hänger, Du bringst es auf den Punkt! zu 4: Erweiternd im repressiven Bereich - wohl nein zu 5: danke für Dein Interesse und die Bereitschaft, in das - vorerst wirklich theoretische - Brett mit hineinzubohren. Ich habe hierzu noch nirgendwo etwas gelesen, kann mir aber Szenarien (Anzeigeversäumnis nach Brand oder Diebstahl) ausmalen, wo die Antwort auf die Frage - je nach Richtung - einmal Erlaubnisse kosten kann.
  11. Für mich schlüssig - ich fürchte, Du liegst richtig. (Damit schaffen sich diejenigen, die erst mal "zu viel" anmelden, für sich ein Problem!) Woraus genau folgt für das Magazin die Eigenschaft als begriffliche Waffe iSd. § 37 b? Wie läuft das über die Anlagen zum WaffG? Mir hat sich das nicht erschlossen.
  12. Du meinst also tatsächlich, die Anzeigepflicht gilt auch für das Abhandenkommen "grosser" Magazine? Ist das "Dein Bauchgefühl" oder kannst Du mir das anhand des Gesetzestextes erklären? Ich erkenne das so eben derzeit noch nicht.
  13. Besteht nach § 37 b Abs. 3 WaffG bei Abhandenkommen von (noch) nicht verbotenen Altbesitzmagazinen in der Zeitspanne zwischen Inkrafttreten des neuen WaffG und dem 1.9.2021 eine Anzeigepflicht? Kommt es darauf an, ob es "alter" oder "neuer" Altbesitz ist? Kommt es darauf an, ob das Abhandenkommen vor oder nach der Anzeige des Altbesitzes passiert? Was gilt beim Abhandenkommen von einem bislang erlaubnisfreien Lower? Und nein, mir fehlt weder ein Magazin noch ein Lower. Ich habe mich gerade mit der Anzeige des Besitzes meiner Sachen und den neuen Regeln des WaffG befasst und dabei bin ich auf den neuen § 37 b gestossen, dessen Bedeutung sich mir im Hnblick auf § 58 Abs. 13 ff nicht erschließt. Mich interessiert schlicht die Bedeutung der gesetzlichen Regelung, die ja bereits gilt, im Hinblick auf die Sachen und die Daten. Die aus meiner Sicht grob fehlerhafte Gesetzessystematik mit dem "Verbot" das personenbezogen - unter Umständen - gar nicht gilt, führt hier ins Absurde. Danke!
  14. Beim STEELTRAIN am 19. Juni sind jetzt wieder 5 Plätze frei.
  15. Die Plates von Bauman&Tremmel sind gut und haltbar. Bevor 3000 Treffer drauf sind, vergehen schon en paar Minuten....
  16. Ja, so scheint es tatsächlich. Das so zu regeln, scheint mir im repressiven Bereich tatsächlich vertretbar. Aber eben nicht "einfach so", sondern nur, wenn im Gegenzug ein Anspruch auf Revidierung geschaffen wird, wenn sich (Beweislast trägt der Bürger) herausstellt, dass die Anhaltspunkte zwar da waren, aber der Verdacht nicht durch Tatsachen gerechtfertigt ist. Wäre ätzend, aber wohl vertretbar. So wie es jetzt ist, ist es Grundlage für Schikane.
  17. Die Gesetzesänderung erscheint mir ein ganz übler technischer Trick zu sein. Es erscheint so, als seien die Verfasser ausgemachte Dummbeutel oder hinterhältige Trickser. Seriös sieht anders aus! Merkt ihr was beim Lesen??? Das Herabsenken der Schwelle von: „Tatsachen die Annahme rechtfertigen,“ auf „tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht vorliegen,“ macht einen behördlichen Eingriff argumentativ bereits viel früher rechtmässig. Eine Anfechtung dagegen wird auch dann erfolglos bleiben, wenn sich im Prozess keine "Tatsachen" feststellen lassen. Der Betroffene muss nämlich nach dem Wortlaut den Vollbeweis erbringen, dass es keine Anhaltspunkte gab und nicht - wie früher, dass es keine Tatsachen gibt. Das wird regelmäßig misslingen, wenn die Behörde nur einen guten "Vordruck" verwendet. Dies wird in der Drucksache u.a. damit begründet, dass "Unbescholtene Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis können diese Verdachtsmomente ausräumen und die gesetzliche Vermutung der Unzuverlässigkeit widerlegen." Genau das müsste in einem "richtigen" Gesetz stehen um die Erleichterung der repressiven Behördenmaßnahme mit einem gespiegelten Anspruch auf Entlastungsmöglichkeit für den Bürger zumindest unter Aufbürdung der Beweislast zu relativieren. Habt Ihr diesen Mechanismus im neuen Gesetzestext gefunden? Ich nicht.
  18. Hier ein Hinweis auf drei Events, die in Burgstädt (Sachsen) nach heutigem Stand auch stattfinden werden. In diesem Forum gibt es im Vorgängerthread (upcoming Matches im Mai und Juni) bereits Links zu Videos mit Stageaufbauten und Ablaufbriefings. Beim SV Burgstädt besteht die Möglichkeit, an folgenden Sportschießevents (mit Aktivitätenbeschenigung) teilzunehmen. Es sind keine besonderen Voraussetzungen zu erfüllen. Es kann mit allen Waffen (Kurz und Lang) mit Kurzwaffenpatronen (max. 1500 Joule), also KK und GK teilgenommen werden. Waffen können auf Anfrage auch ausgeliehen werden. Munition zum sofortigen Verbrauch wird verkauft. Anstehende Events sind: 1. VIP-Event, Samstag, 5.6. 12 bis 17 Uhr (derzeit 2 Plätze frei) 5 Stunden betreutes Steel Schießen in einer Kleingruppe von max. 4 Personen eine Speed Steel® -Stage und Fallplatten, Papierscheiben individuelle Betreuung und Trainingsbegleitung, Ausrüstungsberatung, Anleitung und Übung Handhabung, Sicherheit, Holster (kann gestellt werden) Kosten (all inclusive, ohne Muni): p.P. 105 Euro 2. STEELTRAIN, Samstag, 19.6. (derzeit 1 Startplatz frei) Steeltrain, Tutorial - Match für 16 Personen 6 Stunden Training, Ausbildung mit abschließendem 1-Stage-Wettkampf eine Speed Steel® -Stage (1-21-3) Liga-Qualifying möglich Weitere Info und Anmeldung: https://ipscmatch.de/index.pl?match=2021_Steeltrain-21-1 Kosten: 40,00 Euro 3. STEELWAY, Freitag und Samstag 9.-10.7. (Startplätze frei) Speed Steel® -Wettkampf 2 Stages, geschossenen 15 Minuten beliebig viele Starts, auch in derselben Division Kosten: 25 Euro pro Start Weitere Info und Anmeldung: https://ipscmatch.de/index.pl?match=2021_Steelway21-05 Bei Fragen bitte beim Steelman anrufen oder eine Email schicken.
  19. Richtig und wichtig! Speed Steel® geht auf JEDEM Stand! wir machen Spaßschiessen zum Sportschiessen!
  20. Gerade wurde ein Startplatz frei beim Steeltrain 21-1 am 19.6.2021 in Burgstädt! Der Steeltrain gehört zu einer Tutorial-Match-Serie (hat Benedikt erfunden) mit LIGA-Qualifyer-Option.
  21. Die 1211x sind als "Kurzwaffen-Allzweckdisziplinen" dazu da, * einem Holster-Rookie die Schnupper-Teilnahme zu ermöglichen und als Lösung für das Problem, * wenn das Holster vertauscht oder vergessen wurde oder gerade kaputt gegangen ist. Ausserdem dienen sie als Zusatz- und Auffangdisziplin, wenn jemand in einem Wettkampf, in dem Mehrfachstarts in derselben Division nicht erlaubt sind, noch einen "Luststart" mit derselben Kanone machen will. Sie werden also typisch nur in Tutorial-Matches ausdrücklich ausgeschrieben, sollten aber in allen Matches, auch wenn sie nicht mit ausgeschrieben sind, als "Rettungsdivision" im Hinterkopf der Verantwortlichen vorhanden sein. Man kann die betreffenden Schützen dann das Match schießen lassen und nicht als DNF sondern in der 1211x-Division in die Wertung nehmen. Wir machen Spaßschießen zum Sportschießen!
  22. Ich kann es Dir - als funktionsloser Fuzzi - nach bestem Wissen so bestätigen. Amtlich wird es natürlich nur, wenn Du es vom Sportbeauftragten des BDS bestätigt bekommst.
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