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IGNORED

FWR: Urteil VG Würzburg vom 10.März 2005


SC

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Quelle: FWR

Kläger: Stefan H. Burkard (Hollowpoint)

Erwerbsstreckungsgebot auf Sportschützen-WBK nicht anwendbar

VG Würzburg bestätigt die Rechtsauffassung des Forum Waffenrecht

Mit seinem Urteil vom 10. März 2005, das seit dem 18.04.2005 rechtskräftig ist, ist das Verwaltungsgericht Würzburg der bisher vom Forum Waffenrecht vertretenen Auffassung, dass die Erwerbsbeschränkung auf zwei Waffen innerhalb von sechs Monaten aus § 14 Abs. 2 WaffG nicht auf die Sportschützen-WBK nach § 14 Abs. 4 WaffG anwendbar ist, in vollem Umfang gefolgt.

Seine Urteilsbegründung stützt das Gericht vor allem auf den Willen des Gesetzgebers, der in der Begründung zum Waffengesetz niedergeschrieben ist. Nach einem älteren Gesetzesentwurf des BMI hätte die Erwerbsbeschränkung ausdrücklich auch auf die Sportschützen-WBK angewandt werden sollen. Diese Beschränkung ist vom Bundestag auf Empfehlung des Innenausschusses gestrichen worden. Diese Streichung zeigt eindeutig, dass der Gesetzgeber nicht wollte, dass die Beschränkung auch für die Sportschützen-WBK nach § 14 Abs. 4 WaffG gelten solle. Hierzu das Gericht:

"Dieser Verweis ist im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens - wohl auf Druck der Sportschützen-Lobby hin - weggefallen und auch in die Endfassung des Waffengesetzes nicht mehr aufgenommen worden. (...)

Die Auslegung der streitentscheidenden Vorschriften des § 14 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 4 WaffG (...) führt zu dem Ergebnis, dass das Erwerbsstreckungsgebot des § 14 Abs. 2 Satz 3 WaffG nicht auf die in § 14 Abs. 4 WaffG genannten Schusswaffen Anwendung findet. Auch § 9 Abs. 1 und 2 WaffG ist keine geeignete Rechtsgrundlage für eine derartige Regelung."

Die vom Forum Waffenrecht in Sachen "Gelbe WBK" vertretene Rechtsauffassung hat sich damit eindeutig bestätigt. Mit den Argumenten, die das Forum Waffenrecht bereits im Dezember 2003 in der Mitgliederzeitschrift "Forum news" und auch später nochmals ausdrücklich vertreten hat, kommt das Gericht seinem eindeutigen Ergebnis, aber nicht nur das! Auch zur Frage des Nachweises der weiteren Erwerbsvoraussetzungen zum Erwerb von Waffen nach § 14 Abs. 4 nimmt das VG Würzburg in einem sogenannten "obiter dictum" Stellung:

Aus der geringen Missbrauchsgefahr die von den Waffenarten des § 14 Abs. 4 ausgeht, folgt,

"dass nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers das Erwerbsstreckungsgebot aus § 14 Abs. 2 Satz 3 WaffG auf die Sportschützen-Waffenbesitzkarte beim Erwerb der in § 14 Abs. 4 WaffG genannten Waffen ebenso wenig Anwendung finden soll, wie das Erfordernis eines erneuten Nachweises von Bedürfnis und Sachkunde i.S.v. § 14 Abs. 2 Satz 2 WaffG (...)". (Unterstreichung von Redaktion FWR)

Mit dieser eindeutigen Begründung erteilt das Gericht auch anderen Auffassungen zur Auslegung des § 14 Abs. 4 WaffG - wie sie in der Vergangenheit vom BDMP vertreten worden sind - eine klare Absage.

Das Urteil (Az.: W 5 K 04.1515) haben wir hier für Sie im Volltext (PDF) bereitgestellt

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Hallo Leute,

da bin ich ja mal gespannt was der BDMP-Präsident Herr Schilling da nun wieder zu kommentieren hat?

Ich freue mich schon auf das Urteil meiner Klage vor dem VG, vor allem auf das blöde Gesicht von meinem Amtsheini.

Ist doch einfach schlecht wenn man schon wieder von einem Bürger Prügel bezogen hat, so eine Unverfrorenheit. :021:

Gruß Colt

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moin moin,

welche auswirkungen hat dies nun auf die anderen bayerischen wbk-neugelb-inhaber???

kann ich das urteil nun meinem sachbearbeiter auf den tisch legen und verlagen den zusatz in der gelben zu streichen???

gruß,

blei

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:cool3: Gerade weil allen Beteiligten der IWA-Gesprächsrunde FWR-BDMP dieses Urteil samt Begründung vorlag (und mit einer Veröffentlichung nur bis gestern wohlweislich gewartet wuree, falls noch Revision eingelegt wird) ist der auf seine "Rechtsauffassung" beharrende BDMP-Präsident und sein Verhalten ja so unverständlich. :blink:
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:cool3:  Gerade weil allen Beteiligten der IWA-Gesprächsrunde FWR-BDMP dieses Urteil samt Begründung vorlag (und mit einer Veröffentlichung nur bis gestern wohlweislich gewartet wuree, falls noch Revision eingelegt wird) ist der auf seine "Rechtsauffassung" beharrende BDMP-Präsident und sein Verhalten ja so unverständlich. :blink:

340686[/snapback]

ob das urteil wohl mal auf der bdmp-hp zu finden sein wird,

vielleicht mit a bisserl richterschelte ???

:ninja::rainbow::021:

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Noch ist ja Beschwerde (innerhalb von sechs Monaten) zulässig.  ;)

340698[/snapback]

Nicht unken, SB :chrisgrinst:

"Mit seinem Urteil vom 10. März 2005, das seit dem 18.04.2005 rechtskräftig ist, ist das Verwaltungsgericht Würzburg ...."

Wenn's seit gestern rechtskräftig ist, hat sich's wohl hoffentlich, oder ?

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hi to all,

nochmal die frage: welche auswirkungen hat dies nun für andere bayerische wbk-gelb-inhaber???

wie kann ich dieses urteil nutzen, um die einschränkung aus meiner wbk entfernen zu lassen???

noch eine ganz persönliche anmerkung zu dem ganzen vorgang:

zwar nehme ich das urteil wohlwollend zur kenntnis, jedoch finde ich es traurig und erschreckend, daß es überhaut soweit kommen konnte.

verwaltungsbeamte setzen sich über recht und gesetz hinweg und nötigen bürger mit (nun richterlich festgestellten) rechtswiedrigen einschränkungen.

kann man dafür den oder die verantwortlichen zur rechenschaft ziehen???

ich bin ja eigentlich nicht nachtragend, aber bei alldem was in der jüngeren vergangenheit von amtswegen verbrochen wurde, um uns sportschützen unser hobby zu vermiesen, würde ich dem verantwortlichen schon mal gerne dahin treten wos besonder weh tut (bildlich gesprochen :rolleyes: )!!

in diesem sinne,

gruß,

blei

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Das Urteil ist seit heute 0 Uhr rechtskräftig, da der Freistaat Bayern auf eine Berufung verzichtet hat. Eine Beschwerte bezieht nur auf den Streitwert und die Kostenfestsetzung und ist innerhalb von 6 Monaten einzulegen.

Der Kläger hat heute morgen den Vermerk mit den 2 /6 aus der WBK gestrichen bekommen. Das bayrische Staatsministerium will aber weiterhin die 2/6 Regel eintragen lassen, da das Urteil ihrer Auffassung nach nur für HP verbindlich ist. Eine wohl sehr seltsame Rechtsauffassung für einen Rechtsstaat! Schauen wir als mal, wie hier weiter mit dem Willen des Gesetzgebers umgegangen wird.

Gruß

Makalu

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......

Der Kläger hat heute morgen den Vermerk mit den 2 /6 aus der WBK gestrichen bekommen. Das bayrische Staatsministerium will aber weiterhin die 2/6 Regel eintragen lassen, da das Urteil ihrer Auffassung nach nur für HP verbindlich ist. Eine wohl sehr seltsame Rechtsauffassung für einen Rechtsstaat! Schauen wir als mal, wie hier weiter mit dem Willen des Gesetzgebers umgegangen wird.

Gruß

Makalu

340726[/snapback]

Hurra zur Streichung! :icon14:

Zum Rest: :blink::016::gaga::wacko:

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Das Urteil ist seit heute 0 Uhr rechtskräftig, da der Freistaat Bayern auf eine Berufung verzichtet hat. Eine Beschwerte bezieht nur auf den Streitwert und die Kostenfestsetzung und ist innerhalb von 6 Monaten einzulegen.

Der Kläger hat heute morgen den Vermerk mit den 2 /6 aus der WBK gestrichen bekommen. Das bayrische Staatsministerium will aber weiterhin die 2/6 Regel eintragen lassen, da das Urteil ihrer Auffassung nach nur für HP verbindlich ist. Eine wohl sehr seltsame Rechtsauffassung für einen Rechtsstaat! Schauen wir als mal, wie hier weiter mit dem Willen des Gesetzgebers umgegangen wird.

Gruß

Makalu

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Haben wir jetzt in DE "case law", wie in den USA, oder spricht ein Verwaltungsgericht "Recht", an das sich alle Beteiligten zu halten haben ? :confused:

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Das bayrische Staatsministerium will aber weiterhin die 2/6 Regel eintragen lassen, da das Urteil ihrer Auffassung nach nur für HP verbindlich ist. Eine wohl sehr seltsame Rechtsauffassung für einen Rechtsstaat! Schauen wir als mal, wie hier weiter mit dem Willen des Gesetzgebers umgegangen wird.

Gruß

Makalu

340726[/snapback]

Moin,

es ist leider so, das ein VG-Urteil nur für den EInzelfall gültig ist und hat keine weiter Rechtswirkung.

OVG-Urteil sind nur für ein Bundesland zuständig.

BVG dafür Bundesweit.

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Liebe WO-ler,

bitte ruhig und sachlich bleiben...

Zunächst ist zu sagen, dass ein Urteil grundsätzlich nur zwischen den Parteien gilt, die es erstritten haben. Das ist also ein allgemein gültiger Satz in unserer Rechtsordnung und keine "seltsame Rechtsauffassung für einen Rechtsstaat". Gesetzeskraft haben nur Urteile des Bundesverfassungsgerichts.

Und zweitens - lasst den bayerischen Behörde doch einige Tage Zeit, um abzustimmen, wie im Freistaat in der 2/6-Frage weiter verfahren werden. Das bayerische Innenministerium ist zur Zeit mit der Arbeit an der Abstimmung der Verwaltungsvorschriften deutlich ausgelastet und wir sollten eher hoffen, dass es bei den Diskussionen in Berlin weiterhin seine waffenbesitzerfreundliche Auffassung behält und vertritt, als auf eine Aussage hin, die irgendwer von irgendwem gehört hat, die bayerischen Behörden verbal "zu treten".

In diesem Sinne

Sylvie Meller

Forum Waffenrecht e.V.

www.fwr.de

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Da muss ich Sylvie recht geben! Das bayrische Staatsministerium versucht im allg. im Bezug auf das Waffenrecht einen vernünftigen Weg zu gehen. Die Auslegung der 2/6 Regel sollte hier nicht als das Maß der Dinge gelten. Außerdem denke ich auch, dass sich da in München ein vernünftiger Weg finden wird.

Gruß

Makalu

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die kernfrage ist doch die:

ist davon auszugehen, daß das bayerische verwaltungsgericht bei weiteren klagen in der selben sache wieder genauso entscheiden wird???

falls dem so ist, wäre die eingetragene beschränkung ja defakto sowieso hinfällig, ob sie jetzt in der wbk drin steht oder nicht.

denn:

falls der sachbearbeiter beim kauf von mehr als 2 waffen pro halbjahr probleme macht:

klage vorm verwaltungsgericht und automatisch gewinnen!?!?!?

oder bin ich da auf dem holzweg??

gruß,

blei

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Ich verfolge seit einiger Zeit mit starkem Interesse die Diskussionen innerhalb des Forums sowie die Publikationen von FWR bezüglich der neuen gelben WBK.

Was mich allerdings stört sind diese pauschalen Verunglimpfungen derjenigen Personen, die in Waffenämtern die Gesetze und Verordnungen ausführen.

Ein Sachbearbeiter in einem Waffenamt hat grundsätzlich das Waffengesetz als Entscheidungsgrundlage zu beachten.

Doch so einfach stellt sich die Situation nicht dar.

Jedes Bundesland macht seine eigenen Verwaltungsvorschriften und diese Verwaltungsvorschriften sind für die Verwaltung....also den Sachbearbeiter beim Waffenamt ....bindend.

Wenn also das Ministerium in einer solchen Verwaltungsvorschrift festlegt, daß nur 2 Waffen alle 6 Monate genehmigt werden, dann ist das eben so.

Beachtet der Sachbearbeiter diese Weisung nicht, muss er mit Disziplinarmassnahmen bzw arbeitsrechtlichen Maßnahmen seines Arbeitgebers rechnen.

Ich persönlich teile die Auffassung des FWR, doch mich deshalb gegen die ausdrückliche Weisung meines Brötchengebers zu verhalten und mir eine Diszi anhängen zu lassen.....soweit würde meine Liebe zum Sportschießen nicht gehen.

Dafür hat jeder Einzelne die Möglichkeit Widerspruch und Klage einzureichen .......( mit sehr großer Aussicht auf Erfolg )........und dann sollte er dies auch tun.

Nicht die Verwaltung auf Stadt- oder Kreisebene muss ihre Handlungsweise ändern, sondern die jeweilige Landesregierung die solche Verwaltungsvorschriften erlässt.

Eine Änderung lässt sich erst herbeiführen wenn jeder WBK gelb Inhaber gegen die Beschränkung auf 2 Waffen Widerspruch einlegt und auch bereit ist zu klagen.

Im übrigen sind in Rheinland-Pfalz die Verwaltungsvorschriften z.Zt. noch nicht endgültig und somit haben die einzelnen Verwaltungen noch eigene Entscheidungsspielräume.

Der Sachbearbeiter in meiner Heimatstadt muss seine bisherigen Entscheidungen bezüglich der gelben WBK neu nicht revidieren.

Auf WBK gelb neu gibt es bei uns keine Einschränkung 2/6....im Landkreis nebenan aber sehrwohl.

Doch dafür gibt es ja wie bereits ausgeführt den Klageweg.

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Recht hast Du - und herzlich willkommen hier...

Man verdrängt oft, daß es, je weiter man nach "unten" kommt, der Spielraum für Entscheidungen eingeengt wird und derjenige im zuständigen Amt nicht anders kann als sich nach seinen Anweisungen zu richten. Schließlich bekommt ja er sonst den Ärger, und "Michael Koolhaas" ist auch nicht jedermanns Vorbild (was auch gut ist).

Daß mancher die Anweisungen ungern einhält, wenn er sie persönlich für falsch hält und es manch anderem nicht streng genug gehen kann, ist nun mal persönlicher Natur und sollte von uns eben auch sachlicher bewertet werden.

Und das heißt ja nicht, daß man nicht besonders "cool" dagegen vorgeht und die Rechtsmittel ausschöpft.

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Moin Streiti, da Sie grade mitlesen, gibt es noch einen Kommentar von Ihnen?  :021:

Schönen Tag

340681[/snapback]

Guten Tag Redaktion,

Guten Tag WO,

Wenn ich schon so nett gebeten werde,

mein Kommentar zu diesem Thread:

1. Ein Kammerurteil (also von drei Berufsrichtern) bindet zwar nicht generell, hat aber eine erhebliche Wirkung auch in Berlin. Wird hier doch von drei unabhängigen Juristen bestätigt, daß unsere Auslegung nicht nur "möglich", sondern "die einzig mögliche" ist.

2. Es ist nicht zutreffend, daß jedes Land seine eigenen Verwaltungsvorschriften hat. Dies gilt nur dann - was wir möglichst vermeiden sollten - wenn in Berlin keine Einigung der Länder über die Verwaltungsvorschrift des Bundesinnen-ministeriums (mit Zustimmung des Bundesrates) zustandekommt.

3. Freuen wir uns doch einfach einmal, daß auch wir - die legalen Waffenbesitzer - uns auf eine unabhängige Justiz verlassen können. Dieses Urteil bestätigt auch die Richtigkeit unseres Ansatzes vom "wehrhaften Waffenbesitz".

Übrigens: ich freue mich ... :)

Joachim Streitberger

Sprecher Forum Waffenrecht e.V.

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