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Waffenrechtliches Bedürfnis und Waffenanzahl bei Jägern und Sportschützen


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Geschrieben (bearbeitet)

Etwas zum Lesen:

 

Titel: Waffenrechtliches Bedürfnis und Waffenanzahl bei Jägern und 

Sportschützen

https://www.bundestag.de/resource/blob/1193718/WD-7-042-26.pdf

 

Waffen horten bei Jägern 

 

Während die Problematik des Waffenhortens bei Sportschützen aufgrund der durch den Gesetzgeber immer enger gefassten Bedürfnisausgestaltung in § 14 WaffG, namentlich der Anforderungen an konkrete waffenbezogene Bedürfnisnachweise und der dort enthaltenen Kontingentierungen auch bei privilegierten Waffen in praxi weniger problematische Rechtsfragen aufwerfen 

dürfte, ist bei Inhabern von Jahresjagdscheinen insoweit die Wirkung von § 13 Absatz 2 Satz 2 

WaffG fraglich: können hiernach Jäger entsprechende Waffen über das zur Jagdausübung Erforderliche hinaus faktisch „anhäufen“, ohne dass die zuständige Waffenbehörde insofern eine 

Handhabe zur Prüfung des Bedürfnisses nach § 13 Absatz 1 WaffG oder § 8 WaffG hätte?

Von Teilen der waffenrechtlichen Literatur und vereinzelter Rechtsprechung wird in diesem 

Kontext die Auffassung vertreten, dass § 13 WaffG gegenüber § 8 WaffG eine „spezialgesetzliche 

Vorrangvorschrift“16 sei und, soweit § 13 WaffG dem Wortlaut nach einschlägig sei, kein Raum 

für eine ergänzende Heranziehung von § 8 WaffG und eine hierauf gestützte behördliche Bedürfnisprüfung bestehe.

17 Der gesetzlichen Konzeption liege der Ansatz zugrunde, dass die Entscheidung darüber, welche Waffe erworben wird, allein beim Jäger selbst liegen solle, weshalb das 

Waffenrecht grundsätzlich keine konkreten Bedürfnis- und Verwendungsnachweise von einem 

Jäger einfordere.18 Die Forderung für eine Glaubhaftmachung hinsichtlich des waffenrechtlichen 

Bedürfnisses sei jedenfalls im Rahmen des Erwerbs von Langwaffen vor dem Hintergrund des 

entgegenstehenden gesetzgeberischen Regelungsansatzes unzulässig.19 Die Formulierung „erfolgt 

keine Prüfung“ in § 13 Absatz 2 Satz 2 WaffG führe zu einer gebundenen Verwaltung, der kein 

11 Vgl. BT-Drs. 14/7758, S. 56 sowie oben Gliederungspunkt 2.

 

 

https://www.vdb-waffen.de/de/service/nachrichten/aktuelle/31072026_wissenschaftlicher_dienst_des_bundestages_bestaetigt_aktuell_keine_begrenzung_von_langwaffe.html

 

 

Falls es das Thema bereits so gibt -  bitte zusammen führen. 

Bearbeitet von Tatonka
  • Tatonka änderte den Titel in Waffenrechtliches Bedürfnis und Waffenanzahl bei Jägern und Sportschützen
Geschrieben

und wie immer gilt das nur, bis ein OVG daher kommt und "DAS GANZ ANDERS SIEHT"!!!

 

und wer wagt es schon einem Richter vom OVG zu wiedersprechen?!?

denn die "legen die Gesezestexte ja IMMER richtig aus", so wie "der Gesetzgeber das auch gemeint hat"!!!

Geschrieben
vor 3 Minuten schrieb HangMan69:

ein OVG

 

Siehe das neulich auch hier wiedergegebene Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (= OVG) vom 26.02.2026.

Da ging es genau um das Thema: Jagdwaffen-Bedürfnis.  

Geschrieben

Ich hoffe ja ehrlich, dass der VDB nicht so dumm ist. Aber die Auswahl seiner Kooperationen mit "Influencern" lässt mich da ja leider immer wieder mal zweifeln...

 

Zitat

Das Gutachten unterstützt die Aussage des VDB, dass das geltende Waffenrecht keine zahlenmäßige Begrenzung beim Erwerb und Besitz von Langwaffen durch Inhaber eines Jahresjagdscheins vorsieht.

 

Was der Umstand, dass sich der wissenschaftliche Dienst des Bundestages mit diesem Thema beschäftigt, bedeutet ist dem VDB hoffentlich bewusst. Die machen das sicherlich nicht, um die Aussage des VDB zu unterstützen...

 

Die wichtigen Sätze aus diesem Dokument sind nicht die, die die Meinung des VDB bestätigen sondern diese hier:

 

Zitat

Insofern erscheint es grundsätzlich durchaus denkbar, dass der Gesetzgeber im Rahmen einer zukünftigen Waffenrechtsreform in ähnlicher Motivation wie bei der 2020 eingeführten Kontingentierung privilegierter Waffen bei Sportschützen auch in § 13 Absatz 2 Satz 2 WaffG eine konkrete Grenze für die positive Bedürfnisfiktion für Langwaffen ergänzte.

 

Und

 

Zitat

Vor diesem Hintergrund erscheint es denkbar, dass der Gesetzgeber die fraglichen Regelungen nach Abschluss der derzeit seitens der Bundesregierung unternommenen grundsätzlichen „Evaluierung des Waffenrechts“ überarbeiten könnte. In Betracht könnte etwa kommen, in § 13 Absatz 2 WaffG eine zahlenmäßige Kontingentierung der positiven Bedürfnisfiktion für Langwaffen von Jahresjagdscheininhabern einzuführen.

 

Wohin der Weg geht ist also mit Ansage klar.

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