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IGNORED

Schießtermine/Schießbuch bei §27-Verlängerung?


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Geschrieben

Werte Gemeinde,

 

heute frage ich nicht für einen Freund. :) Aber es wird ihn interessieren.

 

Bei mir ist die Verlängerung der 27er Erlaubnis fällig.

 

Also habe ich mir vom 2. Vorstand unseres Vereins die Bestätigung meiner Mitgliedschaft ausstellen. lassen.

 

Soweit ich weiß, benötigte ich beim letzten Mal keine Nachweise über Anzahl von Schießterminen, die Bestätigung über die Mitgliedschaft reichte erinnerlich aus.

 

Nun hat er mir gesagt, seine Behörde verlange zusätzlich eine Bestätigung über 6 Schießtermine im Jahr, um den Pulverschein zu verlängern.

 

Als ich meinen Antrag und die dazu gehörigen Dokumente hochladen wollte (die Beantragung ist jetzt tatsächlich online möglich, es geschehen noch Zeichen und Wunder!), wurde ich nicht nach Schießterminen oder Schießbuch gefragt.

 

Man weiß aber nie, was (bzw welche Nachfrage) nachkommt.

 

Weil die SuFu nichts findet: Steht denn nun neuerdings etwas von einer Mindestanzahl von Schießterminen im SprengG oder einer gerichtlichen Entscheidung?

 

Alles kann man ja nicht wissen …

 

Die korrekte Antwort interessiert nicht nur mich, auch den ausstellenden 2. Vorstand wird dies bestimmt interessieren.

#frageauchfuereinenfreund

.

Geschrieben

Bei mir (hier: in Ba.-Wü.) ist bislang nichts bekannt zum Nachweis von Schießterminen für die § 27er-Verlängerung. Bislang genügte stets die Bestätigung der Mitgliedschaft im Schießsportverein (in meinem Fall SLG).

 

Ende des Jahres ist bei mir die nächste Verlängerung des 27er-Scheins fällig. Mal schauen, ob sie dann mit so etwas um die Ecke kommen. 

Geschrieben
vor 27 Minuten schrieb Fyodor:

Beim Waffenbesitz ist das alles im Gesetz detailliert geregelt. 

In Sprengstoffrecht nicht. Da kann jede Behörde ihre eigene Suppe kochen.

 

Das Sprengstoffrecht beinhaltet noch die Formulierung, welche 1:1 aus dem WaffG 1976 übertragen wurde und dementsprechend unbestimmt ist.

 

@heletz

 

Was soll verlängert werden: Wiederladen, Vorderlader, Böller? 

Geschrieben (bearbeitet)
Zitat

Ein Bedürfnis ist anzuerkennen für den Erwerb, das Aufbewahren und das Verwenden von

 

– Treibladungspulver zum nichtgewerblichen Laden und Wiederladen von Patronenhülsen und zum Vorderladerschießen bei Mitgliedern einer schießsportlichen Vereinigung, denen die Vereinigung bescheinigt, dass sie am Übungsschießen des Vereins regelmäßig und erfolgreich mindestens sechs Monate teilgenommen haben,

 

– Treibladungspulver zum nichtgewerblichen Laden und Wiederladen von Patronenhülsen bei Inhabern eines gültigen Jahresjagdscheines,

 

– Böllerpulver für das Böllerschießen zur Pflege des Brauchtums bei feierlichen Anlässen.

https://gewerbeaufsicht.baden-wuerttemberg.de/documents/20121/48861/4_1.pdf

 

Das Bedürfnis wird in der SprengVwV näher konkretisiert. Von einer konkreten Anzahl von Schießterminen ist hier allerdings keine Rede, wie erwähnt ist es ein aus dem WaffG1976 übernommenen.

Formulierung. Wohlgemerkt ist es eine Anweisung an die Behörden, wann das Bedürfnis auf jeden Fall anzuerkennen  ist.

 

 

Bearbeitet von ASE
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Geschrieben

Mahlzeit,

 

meine Behörde in NRW verlangte einen Nachweis über VL.

Da ich den nicht hatte, wurde VL aus der Bescheinigung gestrichen.

Aber Schwarzpulver bzw. Schwarzpulverersatz darf ich für Patronenmuni weiter beziehen...

Geschrieben

Bei der Verlängerung vor 2 Jahren wurde von mir nur die Mitgliedsbestätigung verlangt. Das Bedürfnis leitet meine Behörde aus den Pulverkäufen seit der letzten Verlängerung ab. Und zwar getrennt nach Vorderlader, Wiederlader und Böller. Wurde eines der Pulver nicht gekauft wird der entsprechende Teil der Erlaubnis gestrichen.

Geschrieben
5 hours ago, Robusto said:

Mahlzeit,

 

meine Behörde in NRW verlangte einen Nachweis über VL.

Da ich den nicht hatte, wurde VL aus der Bescheinigung gestrichen.

Aber Schwarzpulver bzw. Schwarzpulverersatz darf ich für Patronenmuni weiter beziehen...

Hallo Robusto, woher kommst du? Gern auch PN

Geschrieben
vor 7 Stunden schrieb huhnelli:

Meine zuständige Behörde (ebenfalls NRW) möchte eine WBK vorgelegt bekommen, aus der ersichtlich ist, dass man Waffen mit wiederladbaren Kalibern besitzt...

Ist doch eigentlich alles außer .22 lr. Oder habe ich da was übersehen?

Geschrieben
vor 14 Stunden schrieb huhnelli:

Meine zuständige Behörde (ebenfalls NRW) möchte eine WBK vorgelegt bekommen, aus der ersichtlich ist, dass man Waffen mit wiederladbaren Kalibern besitzt...

 

Könnte  es sein, dass es bei dieser Behörde etwas an Fach- und Sachkunde mangelt...?

Geschrieben (bearbeitet)
vor 15 Stunden schrieb Andor:

Wurde eines der Pulver nicht gekauft wird der entsprechende Teil der Erlaubnis gestrichen.

 

Da sehe ich das Problem: Aus dem Nichtkauf von Pulver kann man keine Inaktivität zumindest beim Vorderladerschiessen oder Böllerschiessen ableiten. Der § 27er ist eine Umgangserlaubnis, keine reine Erwerbserlaubnis. Es ist also genausogut denkbar, das mit "Fremdpulver" geschossen wurde.

 

Zumal das in der SprengVwV etwas völlig anderes vorgeschrieben wird: Nachweis der Aktivität durch Vereinsbescheinigung. Daher macht es durchaus Sinn, seine VL-aktivitäten zu dokumentieren dun idealerweise auch an den VMs teilzunehmen. Wettkämpfe werfen ein besonderes Gewicht in die Waagschale. 

 

Das ist halt doof für Leute, die VL einfach nur beim Kombikurs mitgenommen haben und eigentlich garnicht VL schiessen

Bearbeitet von ASE
Geschrieben

gut zu wissen das mit der Vereinsbescheinigung. Unser Amt fragt den Vereinsnachweis überhaupt nicht ab. Einfach Antrag auf Verlängerung ausfüllen und gut ist. Und ich wohne in BW

Geschrieben

Da muss ich doch mal Positives von meiner Behörde berichten (Bundesland Niedersachsen).
Ich habe bei der Erstausstellung meiner §27-Bescheinigung gar keine WBK gehabt und daher auch keine Waffen. Es hat die Bescheinigung meines Vereins gereicht, dass ich regelmäßig am Training teilnehme. Man kann ja die selbst hergestellte Mun auch in Vereinswaffen nutzen. Schwarzpulver und SP-Ersatz hat er damals mit reingeschrieben, weil ich das wollte und es Bestandteil der Prüfung war. Einen Nachweis musste ich nicht führen. Das ist schon eine Weile her und der damalige Sachbearbeiter wird in Rente gehen, bevor die nächste Verlängerung ansteht. Ich hoffe, der arbeitet seinen Nachfolger gut ein :unsure:

Geschrieben
vor 16 Stunden schrieb Andor:

Das Bedürfnis leitet meine Behörde aus den Pulverkäufen seit der letzten Verlängerung ab. .....  Wurde eines der Pulver nicht gekauft wird der entsprechende Teil der Erlaubnis gestrichen.

 

Das erinnert ja an die anscheinend von Waffenbehörde gehandhabte Praxis bei Sammlern, also Inhabern der WBK Rot. 

Wurde eine Zeitlang nichts gekauft, wird die Sammlertätigkeit (somit das Bedürfnis) kritisch hinterfragt bzw. in Frage gestellt. 

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