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IGNORED

Online gekaufte Waffe nicht von der Post abholen


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Geschrieben
vor 19 Minuten schrieb JumboHH:

da die Waffe im Fall eines Widerrufs nur vorübergehend erlangt wurde

Dafür gibt es allerdings keinen Tatbestand in § 12 I WaffG. Das "vorübergehend" in § 12 I Nr. 1 WaffG ist nicht als "rückblickend nur vorübergehend" zu verstehen.

Geschrieben (bearbeitet)

Ein lustiges Detail dazu aus dem Waffengesetz:

Quote

§ 34 Überlassen von Waffen oder Munition, Prüfung der Erwerbsberechtigung, Anzeigepflicht
(2) ... Wer Waffen oder Munition einem anderen lediglich zur gewerbsmäßigen Beförderung gemäß § 12 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 1 an einen Dritten übergibt, überlässt sie dem Dritten.

 

Aber:

Quote

Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4)
Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2:
Waffenrechtliche Begriffe
Im Sinne dieses Gesetzes
1. erwirbt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber erlangt,

 

 

Also der Versender überlässt, aber der Empfänger kann sie demnach unmöglich erwerben. D.h. während des Transports ist die Waffe zwar an den Käufer überlassen, wurde allerdings gleichzeitig nicht von diesem erworben.

 

Bearbeitet von tuersteher
Geschrieben
vor 7 Minuten schrieb tuersteher:

Also der Versender überlässt, aber der Empfänger kann sie demnach unmöglich erwerben. D.h. während des Transports ist die Waffe zwar an den Käufer überlassen, wurde allerdings gleichzeitig nicht von diesem erworben.

Ist halt eine Konstellation die sich kaum zufriedenstellend lösen lässt. Gerade mit den Anzeigepflichten, möglichen Stichtagen etc.

Geschrieben
vor 38 Minuten schrieb EkelAlfred:

Es sind Schulferien ..... 

 

Lieber Alfred, darauf mag und kann ich in dieser globalisierten Welt keine Rücksicht mehr nehmen, schließlich sind irgendwo auf dieser Welt immer Schulferien.

Geschrieben
vor 30 Minuten schrieb tuersteher:

Doch, das würde sich lösen lassen, wenn der Versanddienstleister zum Zweck der Beförderung erwerben dürfte. Damit würde sich der Widerspruch auflösen.

Aber mehr Probleme bei der Dokumentation entstehen. Soll der Händler dann an die Behörde melden, dass er eine Waffe an den Versanddienstleister überlassen hat, und der dann nochmals, dass er an den Empfänger überlassen hat? 

Geschrieben (bearbeitet)
18 minutes ago, ChrissVector said:

Aber mehr Probleme bei der Dokumentation entstehen. Soll der Händler dann an die Behörde melden, dass er eine Waffe an den Versanddienstleister überlassen hat, und der dann nochmals, dass er an den Empfänger überlassen hat? 

 

Das ist ausschliesslich ein Problem des NWR-II. Wenn man dort die Überlassung zum Versand abbilden könnten, dann könnte die Behörde mit der Erwerbsmeldung den endültigen Zustand herstellen- Theoretisch könnte auch ein vorübergehender Zustand "verschickt an einen Erwerber" eingeführt werden, der  mit dem Erwerb geschlossen wird. Vor dem NWR-II bzw. in der Realität ist der schwebende Zustand beim Versand ja auch kein Problem.

 

Es könnte allerdings für den Erwerber ein Problem werden, wenn der Versand - wie bei mir vor 2 Jahren wegen einer Lieferung an einen anderen Empfänger - mehr als 2 Wochen dauert und man eine dazu noch einen hoplophoben Sachbearbeiter - was bei mir glücklicherweise nicht der Fall war - hat. Wenn der einem dann aktuell "Fahrlässigkeit" und damit eine entsprechende Ordnungswidrigkeit ans Bein binden will, dann wackelt schnell die Zuverlässigkeit.

 

Ist halt immer etwas ungünstig, wenn die IT nicht in der Lage ist die üblichen Abläufe abzubilden.

 

Bearbeitet von tuersteher
Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb JumboHH:

Aus meiner Sicht muss der Erwerb nicht angezeigt werden, da die Waffe im Fall eines Widerrufs nur vorübergehend erlangt wurde. (Das ist aber meine persönlich Meinung!)

 

BGB ungleich WaffG. Die Waffe wurde an den Fragesteller i.S.d. Waffengesetzes überlassen.  Die Konsequenzen eines Widerrufs nach BGB aus seiner Sicht, will sagen die Rücküberlassung, kann nur dann stattfinden, wenn der Überlasser Inhaber einer Erlaubnis zum Erwerb einer solchen Waffe ist. Beim Händler Problemlos, beim Privatmann bei Voreintragspflicht, Kontingentsbeschränkungen oder 2/6 nicht möglich.

 

@BallistikPro   vorher(!) mit der Behörde abklären, was zu tun ist und ob sie zustimmt. 

 

 

Geschrieben
vor 17 Minuten schrieb tuersteher:

 

Das ist ausschliesslich ein Problem des NWR-II. Wenn man dort die Überlassung zum Versand abbilden könnten, dann könnte die Behörde mit der Erwerbsmeldung den endültigen Zustand herstellen

Theoretisch könnte auch ein vorübergehender Zustand "verschickt an einen Erwerber" eingeführt werden, der  mit dem Erwerb geschlossen wird. Vor dem NWR-II bzw. in der Realität ist der schwebende Zustand beim Versand ja auch kein Problem.

 

Man kann im NWR nicht abbilden, wofür es im WaffG keine Rechtsgrundlage gibt. Das müsste zunächst im WaffG präzisiert werden 

 

 

Geschrieben (bearbeitet)

Es gibt einen "schwebenden" Zustand: Die Waffe wurde überlassen, aber nicht erworben. Das ist in der Realität erst mal kein Problem, solange man nicht darauf besteht, den Vorgang als atomare Transaktion zu betrachten.

 

Der wird dann irgendwann aufgelöst indem (üblicherweise) die Waffe erworben wird oder (in seltenen Fällen) beim Transport verschwindet.

Bearbeitet von tuersteher
Geschrieben

Nö, da ist nix mit schwebendem Zustand.

 

Gem. § 34 Abs. 2 Satz 3 ist die Waffe an den Dritten überlassen.  Der Versanddienstleister ist bis zur Übergabe nur der Besitzmittler analog § 868 BGB

 

Zitat

§ 868 Mittelbarer Besitz

Besitzt jemand eine Sache als Nießbraucher, Pfandgläubiger, Pächter, Mieter, Verwahrer oder in einem ähnlichen Verhältnis, vermöge dessen er einem anderen gegenüber auf Zeit zum Besitz berechtigt oder verpflichtet ist, so ist auch der andere Besitzer (mittelbarer Besitz).

 

Geschrieben

Das erklärt nicht, wie der neue Besitzer die "tatsächliche Gewalt" erlangen kann, die vom Waffengesetz für den Erwerb erforderlich ist. Wird mit dieser Waffe dann beispielsweise eine Bank ausgeraubt, dann hatte der Käufer ganz offensichtlich nicht die tatsächliche Gewalt über diese Waffe.

Geschrieben

Danke für eure moralischen Zeigefinger, die mich nochmal zum Nachdenken gebracht haben. 
Ich werde von meiner Idee Abstand nehmen und die Waffe regulär erwerben. Ergänzend werde ich mit dem Händler ins Gespräch gehen und aufgrund des anderen Angebotes einen nachträglichen Preisnachlass erfragen. Sollte es den nicht geben, habe ich eben Pech gehabt. 

 

Viele Grüße

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Geschrieben
vor 13 Minuten schrieb Suerlaenner:

Hoffen wir mal das Du die Waafe wenn Du sie dann bei Händler B gekauft hast und sie beim Versender ist nochmals günstiger findest.

 

Was stimmt mit Euch allen nicht mehr…..


Was sollen uns Deine Ausführungen sagen ? 

Geschrieben
vor 12 Stunden schrieb Fyodor:

Was Du vor hast ist ziemlich link

Finde ich auch.

 

vor 9 Stunden schrieb tuersteher:

finde ich das dem Verkäufer gegenüber unfair

So ist es.

 

vor 10 Stunden schrieb whaco:

wirklich fragwürdig

Genau

 

vor 12 Stunden schrieb frosch:

Das nächste mal vielleicht zuerst die Preis-Recherche und dann die Bestellung.

So!

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