Zum Inhalt springen
IGNORED

Entzug Waffenrechtlicher Erlaubnis Tagessätze


Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Wie ist das eigentlich mit der Unzuverlässigkeit bei der waffenrechtlichen Erlaubnis und Jagdschein in Abhängigkeit der Tagessätze 

Ab wie vielen Tagessätzen ist die Zuverlässigkeit weg , und hat das mit der Straftat zu tun , wofür die Tagessätze verhängt wurden .

Ich finde im Internet viele unterschiedliche Aussagen .

Geschrieben

Steht doch alles in §5

 

Bei der absoluten Zuverlässigkeit sind die Tagessätze seit 2024:

Zitat

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.    die rechtskräftig verurteilt worden sind
 c)    zu einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen wegen einer Straftat nach den §§ 80a, 83 Absatz 2, § 84 Absatz 1 bis 3, § 85 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 87 Absatz 1, § 88 Absatz 1, § 89 Absatz 1, § 89a Absatz 1 bis 3, § 89b Absatz 1, § 89c Absatz 1 und 2, § 91 Absatz 1, § 95 Absatz 1, § 96 Absatz 2 oder § 97b des Strafgesetzbuches, nach § 98 des Strafgesetzbuches, soweit nicht ein Fall des § 98 Absatz 2 des Strafgesetzbuches vorliegt, nach § 99 Absatz 2 des Strafgesetzbuches, soweit nicht ein Fall des § 99 Absatz 3 des Strafgesetzbuches vorliegt, nach § 100a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 des Strafgesetzbuches oder nach den §§ 129, § 129a Absatz 3 und 5 des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1 des Strafgesetzbuches;
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,

 

 

bei der Regelunzuverlässigkeit:

 

Zitat

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

  1. a) die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
    b) die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
    c) die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
    zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,

 

1.) Generell muss es eine vorsätzliche Straftat sei.

2) Bei Waffen/Sprengstoff oder gemeingefährlichen Straftat genügt auch die fahrlässige Tatbegehung.

 

Obacht:

 

- die Trunkenheitsfahrt (ab 1.1 Promille) ist eine  gemeingefährtliche Straftat.

- Beleidigungen, auch im Netz, sind stets vorsätzliche Straftaten und schnell über 60 TS, bzw eine gute Möglichkeit 2mal unter 60 TS zu sammeln.

 

 

 

 

 

 

 

 

Geschrieben (bearbeitet)
vor 23 Minuten schrieb Jake Cutlass:

Bei Verstoß gegen das WaffG braucht es u.U. noch nicht einmal eine strafrechtliche Verurteilung. Hängt von der Behörde und der Schwere des Verstoßes ab.

 

Das ist gesondert und § 5 Abs. 2 Nr. 5 aufgeführt: Mehrfacher oder gröblicher Verstoß gegen das Waffengesetz und stellt nicht auf eine strafrechtliche Verurteilung ab, sondern bewertet verwaltungsrechtlich vergangenes Verhalten um daraus eine Prognose bezüglich des zukünftigen Umgangs mit Waffen abzuleiten. Der Verlust der Zuverlässigkeit ist keine Strafe, sondern eine Präventionsmaßnahme. Hier gilt nicht "im Zweifel für den Angeklagten" sondern "Ein Restrisiko muss im Waffengesetz nicht hingenommen werden"  (BVerwG  6 B 4.08)

 

Die meisten Verstöße werden als gröblich gewertet, aber auch das wiederholte Überschreiten der 14-Tägigen Meldefrist kann zur Regelunzuverlässigkeit führen.

Bearbeitet von ASE
  • Gefällt mir 1
  • Wichtig 1
Geschrieben
vor 4 Stunden schrieb ASE:

Der Verlust der Zuverlässigkeit ist keine Strafe, sondern eine Präventionsmaßnahme. Hier gilt nicht "im Zweifel für den Angeklagten" sondern "Ein Restrisiko muss im Waffengesetz nicht hingenommen werden"  (BVerwG  6 B 4.08)

 

Absolut zu begrüßen.

 

 

Geschrieben (bearbeitet)
vor einer Stunde schrieb GermanKraut:
vor 5 Stunden schrieb ASE:

Der Verlust der Zuverlässigkeit ist keine Strafe, sondern eine Präventionsmaßnahme. Hier gilt nicht "im Zweifel für den Angeklagten" sondern "Ein Restrisiko muss im Waffengesetz nicht hingenommen werden"  (BVerwG  6 B 4.08)

 

Absolut zu begrüßen.

Wenn der Bewertungsmaßstab passt, also das Handeln wirklich auf ein Risiko hindeutet, dann stimme ich dem auch VOLL zu.
 

Aber wir haben hier in Deutschland mittlerweile das Problem, dass es einfach ein Glücksfall ist, ob der eigene Wohnort im Zuständigkeitsbereich einer Waffenbehörde mit „vernünftigem“ Maßstab liegt oder aber einer Waffenbehörde,
die von oben oder aus eigenem Antrieb der Mitarbeiter mit aktionistischem Eifer jede kleinste Chance zur „Entwaffnung“ nutzen will.

Von BEIDEN Arten von Waffenbehörden gibt es in Deutschland viele – und natürlich jede denkbare Abstufung dazwischen.

Wenn jetzt jemand, der z. B. zweimal die Woche trainiert oder möglicherweise noch öfter mit Waffe ins Revier fährt, und dann sechs Jahre nach dem er einmal kontrolliert wurde, wo er nur den Jagdschein, aber nicht die WBK dabei hatte, nun mit der Begründung „kein Restrisiko“ alles abgeben soll, weil er bei einer anderen Kontrolle versehentlich die falsche WBK eingesteckt hatte (obwohl möglicherweise dazwischen noch 1–2 Kontrollen waren, wo alles OK war), dann hat das nichts mit irgendeinem Risiko zu tun.
Das ist eine Sache – da darf es zwar gerne ein angemessenes (50 Euro oder so) Bußgeld geben, aber das muss es dann auch gewesen sein.

Anders vielleicht, wenn jemand sich beharrlich weigert, seinen Verpflichtungen nachzukommen – dann könnte man natürlich daraus Schlüsse ziehen.

Und auch wenn ich – wie vermutlich der Großteil der Schusswaffenbesitzer – noch nie kontrolliert wurde, während ich mit Waffen unterwegs war:
Es soll Regionen geben, wo durchaus öfter mal die Polizei vor einer Schießstätte kontrolliert. Und da kann man dann auch deutlich mehr als zweimal im Jahrzehnt kontrolliert werden…


Bei Handlungen, die wirklich auf Leichtfertigkeit oder fahrlässigen Umgang mit Waffen hindeuten, kann man sagen: Auch wenn es beide Male noch nicht so gravierend war, dass ein sofortiger Entzug für das Einzelvorkommnis nötig wäre, lässt die Tatsache, dass nach dem „ersten Warnschuss“ keine Änderung eingesetzt hat, zweifeln, ob das jetzt passieren würde.
Aber nicht wegen eines alle paar Jahre mal vergessenen Papiermäppchens oder weil jemand den Brief mit den Anmeldeunterlagen zwar „eigentlich“ rechtzeitig in den Briefkasten geworfen hat, dieser jedoch wegen der Kombination aus vergessenem Feiertag und einem Tag ausfallender Briefkastenleerung wegen eines Unfalls des Abholfahrzeugs dann erst am 15. Tag bei der Waffenbehörde tatsächlich eingeht.  

Bearbeitet von JFry
Geschrieben (bearbeitet)
vor 9 Minuten schrieb JFry:

Wenn jetzt jemand, der z. B. zweimal die Woche trainiert oder möglicherweise noch öfter mit Waffe ins Revier fährt, und dann sechs Jahre nach dem er einmal kontrolliert wurde, wo er nur den Jagdschein, aber nicht die WBK dabei hatte, nun mit der Begründung „kein Restrisiko“ alles abgeben soll, weil er bei einer anderen Kontrolle versehentlich die falsche WBK eingesteckt hatte 

 

Könntest Du dazu ein Urteil oder einen anderen glaubhaften Nachweis anführen, dass dieser Fall wirklich passiert ist?

Bearbeitet von GermanKraut
Geschrieben (bearbeitet)
vor einer Stunde schrieb GermanKraut:

Könntest Du dazu ein Urteil oder einen anderen glaubhaften Nachweis anführen, dass dieser Fall wirklich passiert ist?

Wo habe ich geschrieben das dieser Fall "Passiert ist"?
Ich habe nur geschrieben das dieser Fall passieren kann und es bei einem Teil der Waffenbehörden mittlerweile nicht unrealistisch ist das es passieren würde...
(Zum Glück gibt es noch viele vernünftige WB)

Dazu die Leitsätze aus einem Urteil des VGH Münchens:
VGH München, Beschluss v. 13.04.2021 – 24 B 20.2220
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2021-N-9470
 

Leitsätze:
1. Wiederholte Verstöße gegen das Waffengesetz im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG sind mindestens zwei; diese müssen weder in irgendeiner Art und Weise weiter qualifiziert sein, noch in einem engeren zeitlichen Zusammenhang stehen. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
 
2. Die Fristen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG oder § 5 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 WaffG sind bei § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG nicht anwendbar; die Verstöße können zeitlich weit auseinanderliegen, eine Art Verjährung oder Verwirkung ist gesetzlich nicht vorgesehen. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)

Übersetzt:
Zwei Bagatellverstösse gegen das Waffenrecht (wie WBK vergessen) die auch weiter als die Verjährungsfristen für STRAFTATEN auseinanderliegen erfüllen entsprechend bereits die Kriterien für Waffenentzug!

(Wobei ich die Verstösse in diesem Urteil bereits nicht mehr so als Bagatellen bezeichnen würde...)

Da ging es um mehrere Monate Verspätung bei der Erwerbsmeldung
Und zusätzlich war es noch jemand der im Reichsbürgerverdacht stand was wohl ursprünglich der Grund für die Maßnahmen war, dann aber "Der Einfachheit" halber auf diese Schiene umgeschwenkt wurde.
Will also nicht ausschließen das es in diesem speziellen Fall vielleicht wirklich besser ist das die Person keine Waffen mehr hat. Aber wissen tue ich es nicht.
Nur sind die Leitsätze halt in der Welt und wurden Prompt bei diesem Urteil wieder zitiert:
VG Münster, Urteil vom 12.04.2023 - 1 K 3486/21
https://openjur.de/u/2470952.html
 
Und da geht es nicht um mehrere Monate verspäteter Meldung sondern um einmal einen um etwa eine Woche und einmal  etwas über 10 Tage zu späten Eingang der Postsendung bei der Waffenbehörde mit zwei Jahren Abstand.
Nicht der "eine" Tag aus meinem bewusst überspitzen Beispiel das ja auf die oben genannten Leitsätze bezug nimmt.
Aber in Anbetracht der Postlaufzeit, wenn ich jetzt die richtigen Wochentage im Kopf habe, einmal fünf Tage nach dem die Meldung hätte (zumindest per Email) erfolgt sein müssen den Brief eingeworfen, einmal neun Tage.
Ein Verstoss der der Waffenbehörde jeweils ganze 50 Euro Bussgeld wert war.
 

Nicht gut, absolut nicht. Und das hat der Typ auch selbst verbockt, keine Frage.
Aber ein Tatbestand, der mit 50 Euro geahndet wird (und eine Verzögerung von 5 bzw. 10 Tagen, wo doch bei vielen Behörden – zum Glück nicht bei meiner – die Bearbeitung der Meldung gleich mal viele Wochen, manchmal Monate dauert), sehe ich weder als Risiko noch als Indiz, dass diese Person, die da wohl schon 10 Jahre Waffenbesitzer war, im Umgang mit den Waffen fahrlässig sein wird. Nur, dass sie im Papierkram schlampig ist.
Wenn es jedoch doch ein Risiko sein sollte das die Bearbeitung mit 10 Tagen verspätung erfolgt, dann müsste aber sofort bei so einigen Waffenbehörden massiv aufgestockt werden.

Da passt meiner Meinung nach halt die Verhältnismäßigkeit nicht mehr.
Bis zwei Wochen drüber – meinetwegen 25 Euro Bußgeld pro Verspätungstag beim ersten Mal und das Doppelte beim zweiten Mal. Völlig OK und ist für viele schon sehr spürbar.
Aber Komplettentzug für viele Jahre, zumal in dem Fall wohl auch noch der Job daran hing – das ist dann einfach mal völlig übertrieben für die überschaubare Verspätung.

Wenn es natürlich dann immer noch so weitergeht oder die Verspätungen erheblich größer sind (ohne entschuldigenden Umstand wie ungeplanter Krankenhausaufenthalt nach Unfall) – klar, dann ist es Vorsatz bzw. beharrliches Verweigern.


Bei dem oberen Fall mit den mehreren Monaten aus Bayern, da sieht es deshalb mit meiner Meinung ja auch anders aus.
Mehrere Monate nicht melden ist absolute Ignoranz, und das ist ein ganz anderes Kaliber als die Frage, ob es jetzt 14 oder 20 Tage dauert, bis der Brief in der Behörde vorliegt...
Da stört mich das Ergebnis (Entzug für diese Person) überhaupt nicht. Nur die obergerichtliche Feststellung, dass generell für einen Entzug – unabhängig von diesem Fall – selbst 10 Jahre und mehr auseinanderliegende Bagatellen ausreichend sein sollen.




 
Bearbeitet von JFry
Geschrieben
1 minute ago, JFry said:

Mehrere Monate nicht melden ist absolute Ignoranz, und das ist ein ganz anderes Kaliber als die Frage, ob es jetzt 14 oder 20 Tage dauert, bis der Brief in der Behörde vorliegt...

 

In diesem speziellen Fall (Erwerbsmeldung) ist schon der zugrundeliegende Prozess fragwürdig - warum soll der Waffenbesitzer etwas nochmal melden, was - beim Erwerb vom Händler - bereits im NWR-II gemeldet und somit der Behörde bekannt ist?! Eine potentielle Unzuverlässigkeit ist da nur noch das Sahnehäubchen obendrauf.

Geschrieben
vor 7 Minuten schrieb tuersteher:

 

In diesem speziellen Fall (Erwerbsmeldung) ist schon der zugrundeliegende Prozess fragwürdig - warum soll der Waffenbesitzer etwas nochmal melden, was - beim Erwerb vom Händler - bereits im NWR-II gemeldet und somit der Behörde bekannt ist?! Eine potentielle Unzuverlässigkeit ist da nur noch das Sahnehäubchen obendrauf.


Nicht jeder Kauf erfolgt über einen Händler, und es passieren auch Fehler.

Daher ist es grundsätzlich sinnvoll, dass es bei so etwas Kritischem wie Schusswaffen (wobei einige zugegeben kritischer sind als andere) eine „doppelte Meldung“ als Kontrollinstanz gibt:
Einmal durch den Abgebenden – und zusätzlich durch den Empfänger.


Andernfalls könnte es jahrelang unbemerkt bleiben, wenn z. B. der Händler oder der Sachbearbeiter, der die Verkaufsmeldung eines privaten Verkäufers bearbeitet, einen Fehler macht und die Waffe versehentlich dem falschen WBK-Inhaber zuordnet.
Der verbissen Traditionsbewuste Lodenträger würde dann womöglich ganz sparsam dreinblicken, wenn Kontrolleure plötzlich vor seinem Waffenschrank mit zwei Drillingen stehen – aber die 10"-AR-15 sehen wollen.
Oder der auf IPSC spezialisierte Schütze der dann die Knicklaufbüchse nicht vorweisen kann.  
Im schlimmsten Fall folgt daraufhin ein Verfahren, bei dem deren gesamte Waffen bis zur Klärung in vielen Monaten beschlagnahmt werden.

Liegt der eigentliche Fehler dann schon fünf oder gar zehn Jahre zurück, wird es extrem schwierig, die Sache zu rekonstruieren und den tatsächlichen Verbleib der Waffe nachzuvollziehen.

Daher: Es spricht nichts gegen eine Meldepflicht von beiden Seiten.
 

Und es spricht auch nichts dagegen, jemandem bei vorsätzlicher, monatelanger Nichtmeldung – insbesondere im Wiederholungsfall – die WBK zu entziehen.

Aber nicht bei einer Verspätung von wenigen Tagen, die deutlich kürzer ist als die Bearbeitungszeiten vieler Waffenbehörden.
Hier wäre ein Bußgeld angemessen – auch ein spürbares, über das man sich ärgert und aus dem man lernt.
Aber gleich die WBK zu lochen, ist vollkommen überzogen.


Das ist allerdings die Folge einer immer strengeren Auslegung.
Früher wurde das „wiederholt“ an der Stelle als „beharrlich“ verstanden – das bedeutete: kleine Verstöße mussten deutlich häufiger als zwei Mal vorkommen, damit Konsequenzen drohten.
Bei echten Bagatellen wurde gar nicht daran gedacht, die Zuverlässigkeit infrage zu stellen.

Deshalb sah das Gesetz auch keine Verjährungsfrist vor – niemand hätte erwartet, dass Behörden und Gerichte die Regelung einmal so streng auslegen würden, dass sogar ein zweiter Bagatellverstoß nach über zehn Jahren zum Entzug führen kann.
Und wenn man die fehlende Verjährungsfrist konsequent weiterdenkt, könnte das zweimalige WBK bei einer Kontrolle nicht dabei theoretisch sogar zu einer lebenslangen Erteilungssperre führen.
 

Irgendwann wurde dann einmal höchstrichterlich entschieden, dass „wiederholt“ bereits bei zwei Verstößen erfüllt ist – und dass jeder noch so kleine Verstoß zählt, selbst wenn er gar nicht sanktioniert wurde.

Das ist ein Unding – und muss dringend gesetzlich korrigiert werden.

  • Wer Straftaten mit den Waffen begeht oder realistisch betrachtet echte Gefahrensituationen verursacht oder das in Kauf nimmt soll richtigerweise die Waffen direkt abgeben müssen. 
  • Wer jedoch jediglich Bagatellverstösse begeht oder mal 30% über der Frist liegt, der soll ein angemessenes Bussgeld zahlen.
  • Wer allerdings durch sein Verhalten zeigt das er einfach nicht gewillt ist die Regeln zu befolgen, also wirklich z.B. Fristen so weit überzeiht das es nur echter Vorsatz sein kann und ggf. über Monate der Verbleibt der Waffe unbekannt ist, oder zwar nur Bagatellverstösse begeht, das aber beharrlich, der zeigt dann wiederrum das er Charakterlich nicht geeignet ist erwerbspflichtige Waffen zu besitzen und soll ebenfalls ruhig abgeben müssen.
Geschrieben
Am 15.10.2025 um 21:21 schrieb Jürgen Klünder:

60 T S egal welcher Straftatbestand so das Gesetz

In BW glaube ich schon ab 55 oder 50

 

Wie geht das in BW, das die schon früher als im Gesetz vorgesehen eingreifen?

Geschrieben

Weil die das garnicht machen und sich hier manche wieder über eine Behauptung aufregen, die nicht den Tatsachen entspricht. Steht im internet, muss ja stimmen, weil ich mich gerade über die Entwaffener 111ELF!! aufregen will.

 

Oder es wurde schlicht nicht der Unterschied zwischen § 5 WaffG (Zuverlässigkeitsprüfung, Zukunftsprognos) und und § 52 WaffG (Strafvorschriften, Nebenstrafrecht) verstanden, das wird häufig in den Sachkundeschulungen nicht konsequent herausgearbeitet: Die waffenrechtliche Zuverlässigkeit ist eine Zukunftsprognose, keine Strafe.Es wäre ohne weiteres möglich, das bei einem strafbewehrten gröblichen Verstoßes gegen das Waffengesetz

 

- zu weniger als 60TS verurteilt wird

- Das Verfahren gegen Auflage eingestellt wird

- Das Verfahren mangels öffentlichem Interesse eingestellt wird

- das Verfahren wegen geringer Schuld eingestellt wird

 

Dennoch stellt der Verstoß weiterhin einen gröblichen Verstoß gegen das Waffengesetz dar und  rechtfertigt die Zukunftsprognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit.

 

Beispiel: Bayerischer VGH, Beschluss vom 07.02.2022 - 24 CS 21.2636 https://openjur.de/u/2388847.html

Jagdscheininhaber Transportiert im Auftrag seines Chefs Fundwaffen von der Baustelle zur  Abgabe bei der Behörde. Waffen teilweise geladen, Waffen zugriffsbereit auf Rückbank. Gröblicher Verstoß (führen ohne Erlaubnis, Umgang ohne Erlaubnis). Strafverfahren eingestellt, ABER: Widerruf des Jagdscheines rechtmäßig.

 

Zitat

Das Vorbringen des Antragstellers, er habe mit ehrbaren Absichten lediglich fahrlässig gehandelt und die Staatsanwaltschaft habe ein Verschulden des Antragstellers als gering angesehen und daher das Verfahren nach § 153 Abs. 1 StPO eingestellt, ist nicht geeignet, den Vorwurf eines gröblichen Verstoßes gegen das Waffengesetz zu entkräften. Die Ordnungsbehörden sind bei der Beurteilung der persönlichen Zuverlässigkeit in diesem Zusammenhang rechtlich nicht an die Beurteilung in strafgerichtlichen Entscheidungen gebunden. Ebenso wenig trifft der Vortrag zu, dass der Antragsteller dafür sanktioniert wird, dass er die gefundenen Waffen nicht liegengelassen, sondern der zuständigen Polizei in amtliche sichere Verwahrung gegeben hat. Gerade mit seinem sachkundigen Wissen hätte es nahegelegen, statt - wie von seinem Chef angewiesen - die Waffen mit dem Auto zur Polizei zu bringen, die Polizei anzurufen und die Waffen abholen zu lassen.

 

 

Geschrieben
vor 18 Stunden schrieb BlackFly:

Und wo steht das? Im §5 WaffG ist das leicht anders dargestellt

Was die Strafverteidiger aber oft nicht wissen oder worauf nicht hingewiesen wird, ist jedoch die Vorschrift des § 5 Abs. II Nr. 1a) – c) Waffengesetz (WaffG):

Danach besitzen die nach dem Waffengesetz erforderliche Zuverlässigkeit Personen in der Regel nicht, die wegen einer Vorsatztat zu einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden sind…

 

 

Zitat

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a) die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b) die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c) die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,

 

Geschrieben
vor 25 Minuten schrieb Jürgen Klünder:

Was die Strafverteidiger aber oft nicht wissen oder worauf nicht hingewiesen wird, ist jedoch die Vorschrift des § 5 Abs. II Nr. 1a) – c) Waffengesetz (WaffG):

Danach besitzen die nach dem Waffengesetz erforderliche Zuverlässigkeit Personen in der Regel nicht, die wegen einer Vorsatztat zu einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden sind…

Deine Aussage oben war: 60TS egal welcher Straftatbestand, das habe ich angezweifelt.

Nun bestätigst Du mit Deiner Ausführung meine Aussage das dies nicht korrekt ist da in dem Absatz durchaus nicht egal ist welcher Straftatbestand. Wenn man z.B. wegen einem fahrlässigen Verstoß im Straßenverkehr zu 61 Tagessätzen verurteilt würde, dann wäre weder Punkt a, b oder c erfüllt. Einzig der § Abs 1 Nr 2 könnte dann noch in Betracht kommen wenn man entsprechend argumentieren kann das dieser fahrlässige Verstoß im Straßenverkehr eine Tatsache ist die die Annahme rechtfertigt, dies wäre dann aber ein Einzelfall Entscheidung und keine Regel Unzuverlässigkeit

Geschrieben
vor 42 Minuten schrieb BlackFly:

Deine Aussage oben war: 60TS egal welcher Straftatbestand, das habe ich angezweifelt.

die Waffenbehörden handhaben das aber so und dieses Handeln wird in über 99% aller Fälle von den Gerichten bestätigt.

ob das dem geltenden Recht entspricht ist bei uns LWB so ziemlich egal!! Leider

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb raze4711:

Ohje , ich wollte keine Lawine loslösen. 

Ich habe nur von einem Fall gelesen , bei dem es um 90 Tagessätze ging.

Da hat mich interessiert ob Zuverlässigkeit und Jagdschein weg sind. 

 

90 TS sind die Grenze, ab wann man als vorbestraft gilt. Bis 90 TS wird nichts im Führungszeugnis eingetragen (wenn nicht schon andere Strafen mit weniger TS vermerkt sind), mehr 90 TS werden  im Führungszeugnis eingetragen und der Betroffene ist dann vorbestraft.

 

 

Geschrieben
vor 22 Minuten schrieb Begleiter88:

 

.......................Bis 90 TS wird nichts im Führungszeugnis eingetragen (wenn nicht schon andere Strafen mit weniger TS vermerkt sind).......................................

 

 

also DAS passt ja nicht zusammen...............

Geschrieben

Wieso?
 

Ist doch ganz einfach und leicht zu überprüfen!

 

Eine Strafe von bis zu 90 Tagessätzen wird nicht eingetragen, der Betroffene gilt nicht als vorbestraft.

 

Allerdings addieren sich die Strafen:

 

Wenn mehrere Strafen von weniger als 90 TS zusammen kommen und die Summe mehr als 90 ergibt, wird das eingetragen.

 

 

Dein Kommentar

Du kannst jetzt schreiben und Dich später registrieren. Wenn Du ein Konto hast, melde Dich jetzt an, um unter Deinem Benutzernamen zu schreiben.
Hinweis: Dein Beitrag muss vom Moderator freigeschaltet werden, bevor er sichtbar wird.

Gast
Auf dieses Thema antworten...

×   Du hast formatierten Text eingefügt.   Formatierung jetzt entfernen

  Nur 75 Emojis sind erlaubt.

×   Dein Link wurde automatisch eingebettet.   Einbetten rückgängig machen und als Link darstellen

×   Dein vorheriger Inhalt wurde wiederhergestellt.   Editor leeren

×   Du kannst Bilder nicht direkt einfügen. Lade Bilder hoch oder lade sie von einer URL.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.