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IGNORED

Bedürfnisnachweis Sportschütze bis 31.12.2025 Grundkontingent


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Geschrieben

Hallo zusammen,

 

leider ist die Suche hier wenig hilfreich, deswegen muss ich leider nochmal hier fragen:

 

Der Nachweis ist für _alle_ Waffen im Grundkontingent zu führen oder reicht es wenn ich 

2 x 9mm habe, einmal offen und einmal Optik mit jeweils 1 9mm.

 

Wenn ich's gerade so lese, wahrscheinlich mit beiden, sind auch unterschiedliche Klassen. Richtig ?

 

Boa... Warum muss das in D immer alles so kompliziert sein ?

 

 

Geschrieben (bearbeitet)

Eigentlich ist das gar nicht kompliziert.

 

Wenn maximal 2 mehrschüssige KW für Patronenmunition und maximal 3 halbautomatische Langwaffen:

  • Erste Eintragung in die WBK vor mehr als 10 Jahren -> Nachweis der Vereinsmitgliedschaft
  • Erste Eintragung in die WBK vor weniger als 10 Jahren -> Ein Schießtermin pro Quartal mit jeder Waffenkategorie (KW und LW) oder insgesamt 6 Termine pro Kategorie innerhalb von 12 Monaten
    • Bis Ende 2025 kann der Verein diesen Nachweis ausstellen
    • Ab 2026 muss der Verband den Nachweis ausstellen

Wenn Überkontingent:

  • Ein Schießtermin pro Monat oder 18 Termine innerhalb von 12 Monaten zzg. Wettkampfnachweise (je nach Bundesland)
    • Der Nachweis muss immer vom Verband ausgestellt werden

 

Bearbeitet von pulvernase
Geschrieben
vor 18 Minuten schrieb fw114:

Wenn ich's gerade so lese, wahrscheinlich mit beiden, sind auch unterschiedliche Klassen.

Nein. Beides sind Kurzwaffen. Für den Bedürfnisnachweis im Grundkontingent ist nur die Waffenart, also Kurzwaffe oder Langwaffe entscheidend, für jede besessene Waffenart müssten 4/6 Termine in 12 Monaten erfüllt sein.

Geschrieben
vor 10 Stunden schrieb pulvernase:

Eigentlich ist das gar nicht kompliziert.

Scheinbar doch...

vor 10 Stunden schrieb pulvernase:

Wenn Überkontingent:

  • Ein Schießtermin pro Monat oder 18 Termine innerhalb von 12 Monaten zzg. Wettkampfnachweise (je nach Bundesland)
    • Der Nachweis muss immer vom Verband ausgestellt werden

 

Diese "Auslegung" entspricht nicht wortwörtlich dem Gesetzestext sondern ist eben eine Auslegung die hauptsächlich in zwei Bundesländern zum Tragen kommt. Hier wären die Anforderungen für den Erhalt ja höher als die den Erwerb! Andere Bundesländer verlangen die 4/6 für die Grundkontingent Waffen und nochmal zusätzlich für die Überkontingent Waffen. Meine SBine hat mir zu dem Thema mal gesagt das es ihr ausreicht wenn ich für die Waffe eine Disziplin habe.

 

PS: bitte jetzt nicht die alte Diskussion lostreten, die hatten wir schon genug. Unabhängig von allen Auffassungen zum Gesetzgeberischen wollen und verweisungsfehlern sollte aber allgemein anerkannt sein das hier unterschiedliche Auffassungen gibt und die obige Aussage in seiner Einfachheit und Allgemeingültigkeit leider falsch ist

Geschrieben

Laut dem VDB Dossier zur Evaluierung, ist die Regel eine „oder“ Regel, also entweder eine Disziplin für die Waffe, oder Wettkampf (natürlich geht auch beides).

Die Verbände machen aber, wie am Beispiel der BDMP Bedürfnisregelungen, etwas mehr aus dem Thema, beim Erwerb.

Geschrieben
vor 11 Stunden schrieb pulvernase:

Wenn Überkontingent:

  • Ein Schießtermin pro Monat oder 18 Termine innerhalb von 12 Monaten zzg. Wettkampfnachweise (je nach Bundesland)

12/18 als Nachweis für den Bedürfniserhalt ?

Das habe ich zugegebenermaßen noch nie gehört.

In welchem Bundesland will man das so ?

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb MB69:

12/18 als Nachweis für den Bedürfniserhalt ?

Das habe ich zugegebenermaßen noch nie gehört.

In welchem Bundesland will man das so ?

Kreis Offenbach hatte das versucht, wurde aber dann von der Gesetzesnovelle quasi kassiert.

BW und NRW, je nach Behörde, verlangen das zum Teil, was, soweit ich mich erinnern kann und da mag ich auch falsch liegen bzw. etwas verwechseln, berufend auf einem Urteil aus Baden Württemberg, welches NRW für sich mit verwendet.

Geschrieben

Waffenrecht ist Bundesrecht und ein Bundesland ist nicht berechtigt entsprechende Bundesgesetze zu verschärfen, aber unsere Vereine sind, was das betrifft ja auch sehr zuvorkommend gegenüber dem Gesetzgeber.

 

Das Bundesland Hessen hatte bis 2018 die Todesstrafe in der Verfassung, Todesstrafe ist in der BRD durch Artikel 102 des GG seit 1949 abgeschafft…… Konnte man nun in Hessen trotzdem zum Tode verurteilt werden?

Geschrieben
vor 6 Stunden schrieb whaco:

Laut dem VDB Dossier zur Evaluierung, ist die Regel eine „oder“ Regel, also entweder eine Disziplin für die Waffe, oder Wettkampf (natürlich geht auch beides).

Die Verbände machen aber, wie am Beispiel der BDMP Bedürfnisregelungen, etwas mehr aus dem Thema, beim Erwerb.

 

Nein, denn Du hast den Para 14. Und die VdB-Ausführungen entweder nur halb gelesen oder nicht verstanden.

 

Der letzte Halbsatz des 14 (5) nach den zwei Aufzählungen lautet nämlich "und der Antragsteller regelmäßig an SchießsportWETTKÄMPFEN teilgenommen hat."

 

Um über das Grundkontingent gehen zu können brauchst Du somit immer Wettkämpfe, und erst danach kommt die Frage, ob die Waffe für eine weitere Disziplin ist, in der Du noch  keine geeignete Waffe hast (1. Aufzählung im 14 (5),, oder ob es eine Waffe sein soll, obwohl in der beantragten Disziplin bereits geeignete Waffen vorhanden sind. Die zweite Aufzählung adressiert somit Ersatz- bzw. Reservewaffen, damit Du bei einem technischen Ausfall im Wettkampf kompensieren kannst bzw. Wettkampf und Trainigswaffe in einer Disziplin einsetzen kannst.

 

 

Geschrieben
vor 59 Minuten schrieb Bounty:

 

Nein, denn Du hast den Para 14. Und die VdB-Ausführungen entweder nur halb gelesen oder nicht verstanden.

 

Der letzte Halbsatz des 14 (5) nach den zwei Aufzählungen lautet nämlich "und der Antragsteller regelmäßig an SchießsportWETTKÄMPFEN teilgenommen hat."

 

Um über das Grundkontingent gehen zu können brauchst Du somit immer Wettkämpfe, und erst danach kommt die Frage, ob die Waffe für eine weitere Disziplin ist, in der Du noch  keine geeignete Waffe hast (1. Aufzählung im 14 (5),, oder ob es eine Waffe sein soll, obwohl in der beantragten Disziplin bereits geeignete Waffen vorhanden sind. Die zweite Aufzählung adressiert somit Ersatz- bzw. Reservewaffen, damit Du bei einem technischen Ausfall im Wettkampf kompensieren kannst bzw. Wettkampf und Trainigswaffe in einer Disziplin einsetzen kannst.

 

 

 

Zitat

Durch die Oder-Verknüpfung zwischen § 14. Abs. 5 Nr. 1 und Nr. 2 wird impliziert, dass die weitere Waffe nicht unbedingt zur Wettkampfausübung notwendig sein muss, sondern dass die Ausübung einer weiteren Sportdisziplin ausreicht. Wettbewerbe müssen dementsprechend nicht für die jeweilige Waffe nachgewiesen werden.

 

Die Gesetzespassage umfasst allerdings nicht nur den Erwerb, sondern auch den Besitz. Das führt dazu, dass einige Waffenbehörden – vor allem in Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen – bei Sportschützen, die Waffen über das in § 14 Abs. 5 WaffG festgelegte Grundkontingent hinaus besitzen, einen erweiterten Bedürfnisnachweis zum weiteren Besitz fordern. Dieser erfolgt entweder als dauerhafter Wettbewerbsnachweis (teilweise sogar pro Waffe) oder auch als Trainingsnachweis entsprechend der Anforderungen zum Erwerb (teilweise sogar pro Waffe).

Mehr hatte ich nicht gesagt.

Geschrieben

Nur das der VDB sich halt wie üblich mit semantischer Spielchen aufhält statt mit teleologischer Auslegung.

 

- Es ist der Kern des Waffengesetzes gem. §8, das für jede Waffe für den Erwerb und zu jedem Zeitpunkt des Besitzes ein Bedürfnis vorliegen und nachweisbar sein muss. Das ist mannigfaltig durch die Rechtsprechung bestätigt.

- Ausnahmen von dieser Einzelbetrachtung jeder Waffe beim Besitz ergeben sich bei den Sportschützen nach § 14 seit 2020 nur dahingehend, das für den Besitz von Waffen hinsichtlich der nachzuweisenden schießsportlichen Aktivität abweichend vo   Grundprinzip die  Kategorieregeln des § 14 Abs. 4 gelten sollen

- Aber bei Überschreitung der Kontingentszahlen des § 14 Abs. 5 muss dennoch  zusätzlich a) die Erforderlichkeit jeder Überkontingentswaffe nachgewiesen und b) Wettkampfnachweise erbracht werden.

 

Das es sich um eine Einzelfallprüfung für jede Waffe handelt ist dabei schon dem Wortlaut nach unstrittig:

 

Zitat

Ein Bedürfnis von Sportschützen nach Absatz 2 für den Erwerb und Besitz von mehr als drei halbautomatischen Langwaffen und mehr als zwei mehrschüssigen Kurzwaffen für Patronenmunition sowie der hierfür erforderlichen Munition wird unter Beachtung des Absatzes 2 durch Vorlage einer Bescheinigung des Schießsportverbandes des Antragstellers glaubhaft gemacht, wonach die weitere Waffe

 

1.    von ihm zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt wird oder
2.    zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich ist

 

und der Antragsteller regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teilgenommen hat.

 

 

 

Auslegungsbedürftig ist also nur die Voraussetzung "und der Antragsteller regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teilgenommen hat." 

 

 

Zitat

Ein über das Regelbedürfnis des Absatzes 2 hinausgehender Bedarf für halbautomatische und Repetier-Langwaffen und Kurzwaffen muss detailliert nachgewiesen werden. Grundvoraussetzung für die Annahme eines besonderen Bedürfnisses sind die intensive wettkampfbezogene Sportausübung über den Vereinsrahmen hinaus und besondere Leistungen oder das ernsthafte Ansinnen, weitere bzw. zusätzliche Disziplinen schießen zu wollen. Ferner sind bei dieser besonderen Bedürfnisprüfung die Art und weitere Verwendung der bereits besessenen Waffen zu berücksichtigen. Es ist beabsichtigt, die Kriterien für die Leistungsschützen im Rahmen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift näher festzulegen. 

 

https://dserver.bundestag.de/brd/2001/D596+01.pdf Seite 120 

 

Zitat

Um die Anzahl der Waffen von Sportschützen stärker vom Bedürfnis abhängig zu machen, werden die Anforderungen für die Befürwortung eines waffenrechtlichen Bedürfnisses erweitert. So wird § 14 Absatz 3 um eine Formulierung er- gänzt, die eine Überschreitung des Grundkontingents nur zulässt, wenn der Schütze seine regelmäßige Wettkampfteilnahem (zumindest auf der untersten Bezirksebene, die auch für einfache Sportschützen zugänglich ist, um sich sportlich mit anderen zu messen) nachweist.

https://dserver.bundestag.de/btd/16/134/1613423.pdf Seite 70

 

 

 

Aus dem allgemeinen Bedürfnisgrundsatz nach § 8 und dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers lässt sich aber klar erkennen:

 

- Die Beweislast liegt beim Sportschützen, er muss sein Bedürfnis glaubhaft machen. 

- der Erwerb und Besitz der jeweiligen Überkontingentswaffe muss im Einzelnen begründet sein

- die Wettkampftätigkeit soll nach dem Willen des Gesetzgebers Dreh -und Angelpunkt der Glaubhaftmachung  des Bedürfnisses für Überkontingent sein 

 

Das lässt keinen anderen Schluss zu, als denjenigen welchen der VGH BW und das VG Karlsruhe gezogen haben.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geschrieben (bearbeitet)
vor 3 Stunden schrieb whaco:

 

Mehr hatte ich nicht gesagt.

 

Gut, und nun erklärst Du uns, wie Du daraus auf die Erkenntnis kommst, daß der BdMP bei seiner Befürwortung da mehr draus macht als das Gesetz vorsieht. Denn dessen Richtlinie regelt eben nur die Voraussetzungen zum Erwerb, nicht zum Besitz (so wie das Gesetz halt auch).
Die vom VdB losgetretene Frage schneidet ja nur einen Teil des Paradoxes an. Wenn ich mit den vorhandenen Waffen regelmäßig Wettkämpfe schieße und dann eine weitere Waffe erwerbe, diese aber nicht im Wettkampfsport einsetze, sondern nur die vorher vorhandenen, könnte man das Bedürfnis für den weiteren Besitz natürlich verneinen wenn man die Sichtweise vertritt dass die weiteren Waffen ebenfalls zur Wettkampfteilnahme vorgesehen sind (und als übermotiviertes Amt die Besitzerlaubnis widerrufen und die Überlassung an einen Berechtigten anweisen). Ohne diese Sichtweise macht übrigens die ganze Grundkontingentsdiskussion auch keinen Sinn, denn dann kann man sich alles über 14 (3) hinausgehende beim Erwerb ja klemmen.

 

Doof ist in dem Fall halt, dass der Bürger sofort wieder die Voraussetzungen für den erneuten Erwerb der Waffe erfüllt.

Und doof ist es für als Sportschützen Waffensammelnde Bürger. Sprich die, welche über das Grundkontigent hinaus weitere Waffen horten und gleichzeitig mit der Teilnahme an Wettkämpfen vollumfänglich aufhören.

 

Der Rest ist das hier rauf und runter geleierte Versprechen von Seehofer, daß man nach 10 Jahren die Waffen behalten dürfe, solange man noch im Schützenverein ist, und dies  eben im Waffengesetz bei  §14 (4) zum Besitz der § 14 (3) Waffen regelt, aber erst danach der §14 (5) Erwerb und Besitz von Überkontingentwaffen regelt.

Bearbeitet von Bounty
Geschrieben
vor 25 Minuten schrieb Bounty:

 nicht zum Besitz (so wie das Gesetz halt auch).

 

??

 

Zitat

(5) Ein Bedürfnis von Sportschützen nach Absatz 2 für den Erwerb und Besitz von mehr als drei halbautomatischen Langwaffen und mehr als zwei mehrschüssigen Kurzwaffen für Patronenmunition

 

Geschrieben
vor 44 Minuten schrieb Bounty:

 

Gut, und nun erklärst Du uns, wie Du daraus auf die Erkenntnis kommst, daß der BdMP bei seiner Befürwortung da mehr draus macht als das Gesetz vorsieht. Denn dessen Richtlinie regelt eben nur die Voraussetzungen zum Erwerb, nicht zum Besitz (so wie das Gesetz halt auch).
Die vom VdB losgetretene Frage schneidet ja nur einen Teil des Paradoxes an. Wenn ich mit den vorhandenen Waffen regelmäßig Wettkämpfe schieße und dann eine weitere Waffe erwerbe, diese aber nicht im Wettkampfsport einsetze, sondern nur die vorher vorhandenen, könnte man das Bedürfnis für den weiteren Besitz natürlich verneinen wenn man die Sichtweise vertritt dass die weiteren Waffen ebenfalls zur Wettkampfteilnahme vorgesehen sind (und als übermotiviertes Amt die Besitzerlaubnis widerrufen und die Überlassung an einen Berechtigten anweisen). Ohne diese Sichtweise macht übrigens die ganze Grundkontingentsdiskussion auch keinen Sinn, denn dann kann man sich alles über 14 (3) hinausgehende beim Erwerb ja klemmen.

 

Doof ist in dem Fall halt, dass der Bürger sofort wieder die Voraussetzungen für den erneuten Erwerb der Waffe erfüllt.

Und doof ist es für als Sportschützen Waffensammelnde Bürger. Sprich die, welche über das Grundkontigent hinaus weitere Waffen horten und gleichzeitig mit der Teilnahme an Wettkämpfen vollumfänglich aufhören.

 

Der Rest ist das hier rauf und runter geleierte Versprechen von Seehofer, daß man nach 10 Jahren die Waffen behalten dürfe, solange man noch im Schützenverein ist, und dies  eben im Waffengesetz bei  §14 (4) zum Besitz der § 14 (3) Waffen regelt, aber erst danach der §14 (5) Erwerb und Besitz von Überkontingentwaffen regelt.


lies Dir einfach die steigenden Hürden je ÜK Waffe durch, dann sollte die Erkenntnis auch bei Dir kommen.

Im übrigen wäre eine etwas ruhigere Tonlage durchaus förderlich für eine sinnvolle und konstruktive Diskussion.

Geschrieben (bearbeitet)
1 hour ago, ASE said:

Auslegungsbedürftig ist also nur die Voraussetzung "und der Antragsteller regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teilgenommen hat."

 

Nur wenn man der deutschen Sprache nicht mächtig ist. Ansonsten erfüllt beispielsweise 1x im Jahr ein Wettkampf mit einer geliehenen LuPi bereits die kodierte Anforderung. Wenn man natürlich bösartig ist, kann man beliebige nicht kodierte Anforderungen dazuerfinden.

Bearbeitet von tuersteher
Geschrieben (bearbeitet)
vor 4 Minuten schrieb tuersteher:

Ansonsten erfüllt beispielsweise 1x im Jahr ein Wettkampf mit einer LuPi bereits die kodierte Anforderung. 

 

Nur falls man zu den juristischen Idiotes (gr. Einfache, Unkundige) gehört und glaubt, das Waffengesetz sei ein Groschenroman von der Tanke oder die Übungsfibel aus der Klippschule

Bearbeitet von ASE
Geschrieben (bearbeitet)

Aha, wieder das alte argumentum ad verecundiam. D.h. alles was geschrieben ist ist irrelevant. Nur die Obrigkeit ist im Besitz der allumfassenden Wahrheit. Nennt man Diktatur und hat mit einem Rechtsstaat nichts zu tun. Komischerweise scheint das beim IM BW mit seinen VRF (noch) nicht der Fall zu sein - warum auch immer.

Bearbeitet von tuersteher
Geschrieben (bearbeitet)

lol, einen Post weiter oben noch jedem Anderen das Leseverstehen absprechen (als ob es bei der Gesetzesauslegung nur darauf ankäme)

 

Zitat
vor 54 Minuten schrieb tuersteher:

Nur wenn man der deutschen Sprache nicht mächtig ist. 

 

 

und wenn es dann die erwartete Schelle setzt dann Mimimimi. 

 

vor 38 Minuten schrieb tuersteher:

 alles was geschrieben ist ist irrelevant.

 

nun, wenn man mit der Begrifflichkeit der "teleologischen Extension" nichts anfängt, bleibt halt nur noch der Griff zu diesem Strohmann.

 

vor 38 Minuten schrieb tuersteher:

Nur die Obrigkeit ist im Besitz der allumfassenden Wahrheit. Nennt man Diktatur und hat mit einem Rechtsstaat nichts zu tun.

 

Sage mir das du ein pubertärer Troll bist, ohne mir zu sagen das du ein pubertären Troll bist.

vor 38 Minuten schrieb tuersteher:

Komischerweise scheint das beim IM BW mit seinen VRF (noch) nicht der Fall zu sein - warum auch immer.

Argumentative Kohärenz ist auch noch nicht so ausgeprägt, pubertär eben. Erinnerung: Es ging um Wettkampfnachweise...

 

Bearbeitet von ASE
Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb whaco:

lies Dir einfach die steigenden Hürden je ÜK Waffe durch, dann sollte die Erkenntnis auch bei Dir kommen.

 

Ja nee klar, wenn man ab der 7 bis x-ten Überkontingentwaffe mit 50% der vorhandenen einen Wettkampf pro Jahr schiessen muss. Schlimm, sehr schlimm und völlig irre oberhalb des denkbaren. Was erlauben BdMP...

 

vor 2 Stunden schrieb whaco:

Im übrigen wäre eine etwas ruhigere Tonlage durchaus förderlich

 

Ich bin ruhig. Du heulst halt auffällig laut.

 

Geschrieben
vor 1 Minute schrieb Bounty:

Ja nee klar, wenn man ab der 7 bis x-ten Überkontingentwaffe mit 50% der vorhandenen einen Wettkampf pro Jahr schiessen muss. Schlimm, sehr schlimm und völlig irre oberhalb des denkbaren. Was erlauben BdMP...

 

Was ja laut der ursprünglichen Begründung zum Überkontingent vom Gesetzgeber vorgesehen war:

 

Zitat

Ein über das Regelbedürfnis des Absatzes 2 hinausgehender Bedarf für halbautomatische und Repetier-Langwaffen und Kurzwaffen muss detailliert nachgewiesen werden. Grundvoraussetzung für die Annahme eines besonderen Bedürfnisses sind die intensive wettkampfbezogene Sportausübung über den Vereinsrahmen hinaus und besondere Leistungen oder das ernsthafte Ansinnen, weitere bzw. zusätzliche Disziplinen schießen zu wollen. Ferner sind bei dieser besonderen Bedürfnisprüfung die Art und weitere Verwendung der bereits besessenen Waffen zu berücksichtigen.

 

https://dserver.bundestag.de/brd/2001/D596+01.pdf Seite 120 

Geschrieben
vor 16 Minuten schrieb Bounty:

 

 

 

Ich bin ruhig. Du heulst halt auffällig laut.

 

 

Ich glaube Du solltest einmal an Deinen Umgangsformen arbeiten.

Immer wieder frage ich mich, was es bringt, in sonst sachlichen Diskussionen konstant auf die persönliche Ebene herunterzugehen und beleidigend zu kommentieren.

Geschrieben
vor 13 Minuten schrieb ASE:

 

Was ja laut der ursprünglichen Begründung zum Überkontingent vom Gesetzgeber vorgesehen war:

 

 

https://dserver.bundestag.de/brd/2001/D596+01.pdf Seite 120 

Ist zwar richtig, nur steht da nichts von der Art der Wettkämpfe, die zu bestreiten sind. Der BDMP in diesem Fall, und Nein ich hatte bislang noch nie Probleme bei der Beantragung im BDMP meiner UL Waffen, setzt die Messlatte sehr hoch an, die in meinen Augen über das gesetzlich geforderte Maß hinausgeht.

Geschrieben
vor 14 Minuten schrieb ASE:

Was ja laut der ursprünglichen Begründung zum Überkontingent vom Gesetzgeber vorgesehen war:

 

Naja, aber Du siehst, selbst hier glauben einige, das wenn sie maximal eine Kreismeisterschaft mit dem .22 LR Gewehrchen schiessen, das dem Gesetzgeber doch reichen muss, als Begründung warum man ein Dutzend ARs und ganz viele Glock und HK Pistolen braucht...

Geschrieben (bearbeitet)

Dann soll "der Gesetzgeber" in das Gesetz eben reinschreiben, was er wirklich will und nicht irgend etwas ganz anderes, was dann von der Exekutive und Judikative komplett anders interpretiert werden muss. Ansonsten würde es tatsächlich reichen wenn da steht "Waffengesetz" und die anderen Instanzen Entscheiden dann nach gutdünken die Details.

 

Das Tolle ist nämlich aktuell - der Status Quo ist tatsächlich, dass es Sch...egal ist was genau im Gesetz steht, da jeder Satz notfalls um 180° uminterpretiert werden kann. Das beste Beispiel ist zuletzt das Verbot (ugs. für Erlaubnispflicht, wobei die Ausstellung einer Erlaubnis unmöglich ist) aller F aktueller Waffen, was ja genau umgekehrt interpretiert werden muss, als es da steht. Noch sträuben sich da ein paar uneinsichtige Anwälte, aber bald werden die dann sagen, das war ja schon immer hunderprozentig klar, und wer "göttliche Interpretation" nicht aktzeptiert ist  ein "juristischer Idiot".

 

Wann genau nochmal wurde Deutschland in eine Dystopie mit einer Mischung aus Kafka, Orwell und Huxley verwandelt?!

 

Bearbeitet von tuersteher
Geschrieben
vor 18 Stunden schrieb whaco:

setzt die Messlatte sehr hoch an, die in meinen Augen über das gesetzlich geforderte Maß hinausgeht.

Grundsätzlich ja; wenn ich mich nicht irre sind im Gesetz keine zahlenmäßigen Vorgaben beim Erwerb genannt. (OT: Seltsamerweise soll es beim Besitzerhalt dann aber jede einzelne ÜK-W betreffen (also Besitz strenger als Erwerb?))

 

Auf der anderen Seite gibt es gerade beim BdMP eine solche Menge an geeigneten Wettkämpfen (im Vergleich zu anderen Verbänden die oft nur eine BM/LM ausrichten), dass es i.d.R. keine große Mühe erfordert, die zahlenmäßige Anforderung der BdMP-Ordnung zu erfüllen. Klar muss man ggfs etwas fahren und eventuell auch mal eine Übernachtung einplanen. Dafür bekommt man aber ganz oft Schiessveranstaltungen vom Feinsten geboten; bei den etablierten großen Veranstaltungen steckt ne ganze Menge Herzblut der Ausrichter drin.

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