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IGNORED

Transport zum Schützenhaus


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Geschrieben

Nochmal: Hört mit diesem "getrennt"-Bullshit auf. Den gibt es nicht.

Es sind auch keine vagen oder nebulösen Vorgaben im Gesetz, es ist hier zur Abwechslung mal alles klar definiert. Da gibt es nix zu interpretieren. Alles, was man wissen muss, steht im §12 und in der Anlage 1.

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Geschrieben
vor 5 Stunden schrieb JFry:

Letztendlich ist das alles wohl eine Folge der Rechtsauslegung bei nicht im Gesetz ganz klar definierten Sachverhalten und der Auslegung von Wortbedeutungen.
Gerade bei der Bedeutung von Wörtern wie „getrennt“ kann ein Jurist da so manches anders sehen als das, was viele Normalbürger sich darunter vorstellen.
Und ganz wichtig – wie wir ja bei so Vielem im Waffenrecht sehen – es zählen nicht nur die Buchstaben des Gesetzes und der Verordnungen, sondern eben auch das, was sich in der Rechtsprechung dazu so getan hat.
 

Vermutlich ist das Ganze so gelaufen:
Im Gesetz steht als einziges „nicht schussbereit“.

 

pulvernase hat es doch schon gesagt!

 

Zitat

Waffengesetz (WaffG)
§ 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

 

(3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer

 

2.

diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt;

 

Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4)
Begriffsbestimmungen

 

Abschnitt 2:
Waffenrechtliche Begriffe
Im Sinne dieses Gesetzes

 

12.
ist eine Waffe schussbereit, wenn sie geladen ist, das heißt, dass Munition oder Geschosse in der Trommel, im in die Waffe eingefügten Magazin oder im Patronen- oder Geschosslager sind, auch wenn sie nicht gespannt ist;

 

Es ist damit ganz klar definiert.

Geschrieben
vor 13 Stunden schrieb geissi:

Was mal echt interessant wäre: Wer von Euch wurde den schonmal tatsächlich im Auto auf die Waffenaufbewahrung hin kontrolliert? Wie lief das ab?

 

Ich fuhr mit einem Kleinbus mit Kindern und Jugendlichen zu einem Luftpistolen-Wettkampf. Die "Sportgeräte" lagen fein säuberlich in ihren Originalkisten in mehreren Klappkisten im Kofferraum des Busses.

Der Bus war durch entsprechende Werbeaufschriften eindeutig als Schützenbus zu erkennen.

 

Ich fuhr also eines Frühs die Autobahn lang, vielleicht so mit 100 bis 110 auf der freien Strecke, da Sprit = Geld und wir gut in der Zeit lagen. Plötzlich fuhr ein Polizei-kfz aus einer Auffahrt auf die Autobahn und setzte sich vor mich. Ohne Signal. Fahr einen Tacken langsamer als ich, so dass ich überholte. Ich hatte ja nichts zu verbergen. Der Polizeiwagen wurde kleiner im Rückspiegel, plötzlich gaben die Gas, überholten mich und dann Signal: "Bitte folgen". OK. Ich folgte ihnen auf den nächstgelegenen Parkplatz.

 

Einer der beiden Beamten kam zu mir und bat höflich um die üblichen Papiere, während der andere wie ein Fährtenhund um den Bus schnüffelte, sich die Reifen anschaute, die TÜV-Plakette ... 

Ich fragte den Beamten, der an meiner Tür die Papiere kontrollierte, was ich denn falsch gemacht hätte.

Er antwortete: "NOCH nichts!" und dann: "Was haben Sie getrunken und wann?" - der daraufhin folgende Atemalkoholtest, dem ich zustimmte, brachte 0,0 Promille.

 

"Dürfen wir ihn ihren Kofferraum reinschauen?" Ich: "Ja. Bitte. Ich transportiere Luftpistolen für die Kinder, was anderes dürfen die sowieso noch nicht!"
Tür auf, die schauten kurz rein, nahmen KEINE einzige Kiste in die Hand: "Vielen Dank, man erlebt ja hier oftmals ganz was anderes - Gute Fahrt und viel Erfolg!"

 

Wir sind dann 20 min später als geplant angekommen, aber immer noch pünktlich genug. Und die Kinder hatten was zum Erzählen zu Hause.

 

Das nächste Mal fahre ich mit 130 da lang, das ist offenbar unverfänglicher als spritsparend zu trödeln.

Geschrieben
vor 14 Stunden schrieb Slickride:

Man könnte auch Hülsen, Pulver, Zündhütchen und Geschoss zum Stand verbringen und dort die Patrone nach Bedarf herstellen, sofern Erlaubnis vorhanden. 

"Classic Lee Loader". Die älteste Variante des Wiederladens, wo auch immer.

Oder, schon ziemlich komfortabel: Die "Lee Breech Lock Hand Press".  :)

Wiederladeerlaubnis verausgesetzt, natürlich.

Geschrieben (bearbeitet)

Das mit "getrennt" hat seinen Ursprung im alten § 36 WaffG wo die getrennt lagerung von Waffen und Munition angeordnet wurde.

Nun ist erlaubnisfreies Führen, vulgo Transport, schon per definition kein Aufbewahren einer Waffe

 

 

Zitat

4. führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt,

 

Zitat

(3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer

2. diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt;

 

Zitat

12. ist eine Waffe schussbereit, wenn sie geladen ist, das heißt, dass Munition oder Geschosse in der Trommel, im in die Waffe eingefügten Magazin oder im Patronen- oder Geschosslager sind, auch wenn sie nicht gespannt ist;

13. ist eine Schusswaffe zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann; sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird, ein Messer ist nicht zugriffsbereit, wenn es nur mit mehr als drei Handgriffen erreicht werden kann;

 

 

Und damit ist klar was gegeben sein muss: Damit die Ausnahme von der Erlaubnispflicht für das Führen, kurz Waffenscheinpflicht greift, müssen alle in § 12 Abs. 3  genannten Voraussetzungen erfüllt sein. Fällt auch nur eine Voraussetzung weg,  greift die Erlaubnispflicht sofort wieder --> Straftat.

 

Bezüglich Munition muss also sichergestellt sein, das die keine Munition im Patronenlager, Trommel oder auch nur in einem eingeführten Magazin befindet und das dieser Zustand sich auch nicht während des Transports einstellen kann, denn auch Fahrlässiges Führen einer Schusswaffe ist eine Straftat:

 

Zitat

1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

1. entgegen § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.1 oder 1.3.4 eine dort genannte Schusswaffe oder einen dort genannten Gegenstand erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,
 
....
 
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
 
......
 
2.  ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1
a) eine Schusswaffe erwirbt, besitzt, führt oder
 

wenn die Tat nicht in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a oder b mit Strafe bedroht ist,

 
4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b, c oder d oder Nr. 3 oder des Absatzes 3 Nummer 1 bis 7, 8, 9 oder 10 fahrlässig, so ist die Strafe bei den bezeichneten Taten nach Absatz 1 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe, bei Taten nach Absatz 3 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
 

 

Rutscht also ein geladenes Magazin in die Waffe, weil man beides in einem Beutel transportiert, kann man sich nicht auf ein Versehen berufen. Die Zuverlässigkeit ist dann auch nicht mehr gegeben:

 

Zitat

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

 
b)  die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
 
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,

 

Wer jetzt meint, wenn das Strafverfahren eingestellt wird, sei er aus dem Schneider liegt falsch:

 

Zitat

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

5.   die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

 

 

Das fahrlässige Führen einer Schusswaffe ist ein gröblicher Verstoß und führt zur Regelunzuverlässigkeit, wenn nicht gleich § 5 Abs 1. Nr. 2 a/b greift, d.h. leichtfertiger oder  unsachgemäßer Umgang.

 

 

 

Fazit: 

 

Natürlich darf man Waffe und Munition im selben Behältnis transportieren. Ob sich letztere in einer Munitionspackung, lose oder in vorgeladenen Magazinen befindet, ist dabei völlig unerheblich  Dabei muss man nur peinlichst dafür Sorge tragen, dass  sich der  der Zustand "schussbereit" auch nicht ungewollt einstellen kann. Es ist also sinnvoll, innerhalb des Transportbehältnisses eine Kompartimentierung zu haben. z.B. im typischen Range-Bag die Waffe in die mit Reissverschluss geschlossenen Innentasche, geladene Magazine in ein anderes Fach.  

 

Bearbeitet von ASE
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Geschrieben (bearbeitet)

Nein. 

 

Die Begriffsbestimmungen in Anlage 1 kennen nur den Begriff des Führens, welches vorliegt wenn die tatsächliche Gewalt über eine Waffe außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume etc. ausgeübt wird. 

 

De Begriff der Beförderung findet sich in den Gesetzesmaterialien (Entwürfe, Gesetzestzext) in § 12 in Bezug auf "gewerbliches Befördern" oder nicht gewerbliches Befördern einer fremden Waffe durch WBK-Inhaber: 

 

Zitat

(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

1. als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten
a) lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder
b) vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung
 
erwirbt;
 
2.    vorübergehend von einem Berechtigten zur gewerbsmäßigen Beförderung, zur gewerbsmäßigen Lagerung oder zur gewerbsmäßigen Ausführung von Verschönerungen oder ähnlicher Arbeiten an der Waffe erwirbt;

 

Hier wird  nur auf den Zweck des erlaubnisfreien Erwerbs und Besitzes abgestellt, namentlich das  eine fremde  Waffe von a nach b befördert wird. Diese Abgrenzung bzw die Vermeidung des Begriffes "führen" dient an dieser Stelle dazu, das nicht manche Experten(TM) dann auf den Gedanken kommt, das er eine Waffe ohne Waffenschein führen dürfe, wenn er sie nur von jemand anderem ausleiht. 

 

Die Tätigkeit als solche bleibt auch hier führen im Sinne des Waffengesetzes und ist nur dann erlaubnisfrei, wenn sie nach den Vorgaben des § 12 Abs. 3 durchgeführt wird. 

 

 

Bearbeitet von ASE
Geschrieben
vor 28 Minuten schrieb uwewittenburg:

Irrtum sprach der Igel und stieg von der Klobürste.

"diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt;"

 

 

Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb Max Musculo:

"diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt;"

 

 

 

 

Zitat

(3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer

 

diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt;


 

Das änder nichts daran, das es sich um erlaubnisfreies Führen handelt und "befördern" kein bestimmter Rechtsbegriff des Waffengesetzes ist. 

 

Geschrieben
vor 22 Stunden schrieb Fireflie1995:

Kurz zur Erklärung meiner genauen Fragerei.. Das Problem ist ja, dass jeder "etwas anderes" sagt. Dass das Gesetz sehr wage ist, und die Interpretation viel Spielraum lässt.

Letztendlich möchte ich natürlich Probleme mit der Polizei bzw. dem Gesetz vermeiden ... 

Vielen Dank für die Vielen konstruktiven Antworten!

 

Getrennt heißt getrennt von der Waffe, also nicht in der Waffe. Wenn die Munition also neben der Waffe in einer Tasche ist, reicht das völlig! Wenn man weiter weg fährt sollte man sich überlegen ob das sinnvoll ist wenn einem eine Tasche geklaut wird, ob der Dieb dann auch direkt die Munition haben muss. Das ist aber m.M. nach alles logischer Menschenverstand. Volle Magazine können durchaus Sinn machen wenn man auf einem Mietstand schießt. Da will ich nicht fürs Magazine laden bezahlen sondern fürs schießen!

 

Geschrieben

Uns wurde bei der Sachkunde geraten .

Zb. Waffe im Kofferraum ( verschlossen im Ranchbag ,oder Koffer )

Muni und das Zubehör im Fahrgastraum.

Oder umgekehrt .

Es wäre zu überlegen, für die Muni , eine entsprechende Geldkassette zu benützen und diese abzuschließen.

 

Wann weiß nie wie die Polizei bei einer Kontrolle reagiert und welchen Wissensstand sie haben.

 

Daher lieber etwas mehr ,als nachher der Dumme zu sein.

 

Also ich praktiziere das so und meine Kollegen auch .

 

 

Geschrieben
vor 34 Minuten schrieb Roter-Baron:

Uns wurde bei der Sachkunde geraten .

Zb. Waffe im Kofferraum ( verschlossen im Ranchbag ,oder Koffer )

Muni und das Zubehör im Fahrgastraum.

 

 

Das ist reichlich umständlich, und mir zu  umständlich; insbesondere für die (meist überschaubar kurze) Fahrt zum heimischen Schießstand.

 

Ich verteile das Equipment(Waffe, Mun, Zubehör) nur auf so wenige Behältnisse wie - logistisch - nötig.

Was nebenbei auch die Wahrscheinlichkeit minimiert, etwas im Auto oder anderweitig zu vergessen; und man hat praktischerweise beim Tragen noch eine Hand frei. 

 

Über das getrennte Befördern wurden hier schon sattsam Ausführungen gemacht. Getrennt kann das auch innerhalb eines Behältnisses, etwa in verschiedenen (zumal nur getrennt zugänglichen) Fächern, sein.

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb Roter-Baron:

Uns wurde bei der Sachkunde geraten .

Zb. Waffe im Kofferraum ( verschlossen im Ranchbag ,oder Koffer )

Muni und das Zubehör im Fahrgastraum.

Oder umgekehrt .

Es wäre zu überlegen, für die Muni , eine entsprechende Geldkassette zu benützen und diese abzuschließen.

 

Wann weiß nie wie die Polizei bei einer Kontrolle reagiert und welchen Wissensstand sie haben.

 

Daher lieber etwas mehr ,als nachher der Dumme zu sein.

 

Also ich praktiziere das so und meine Kollegen auch .

 

 

 

Den Sinn verstehe ich garnicht. Waffe im Innenraum könnte man erst recht als Zugriffsbereit erachten. Munition im Innenraum kann man bei aussteigen zum Kofferraum einfach mitnehmen. Ist dann das selbe wie im Kofferraum. Einziger Sinn wäre bei älteren Autos wenn dir jemand die Tasche aus Kofferraum oder Innenraum klaut an einer roten Amoel z.b. Dann hat er nicht beides. Aber darum geht es hier ja nicht. 

Geschrieben
vor 4 Stunden schrieb Roter-Baron:

Uns wurde bei der Sachkunde geraten .

Zb. Waffe im Kofferraum ( verschlossen im Ranchbag ,oder Koffer )

Muni und das Zubehör im Fahrgastraum.

Oder umgekehrt .

Es wäre zu überlegen, für die Muni , eine entsprechende Geldkassette zu benützen und diese abzuschließen.

 

Wann weiß nie wie die Polizei bei einer Kontrolle reagiert und welchen Wissensstand sie haben.

 

Daher lieber etwas mehr ,als nachher der Dumme zu sein.

 

Also ich praktiziere das so und meine Kollegen auch .

 

 

 

Sicherer wäre in getrennten Fahrzeugen und unterschiedlichen Routen - falls man überfallen wird.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 17 Stunden schrieb Sal-Peter:

NOCH nichts!

 

Wollen Sie mit was andichten wäre da meine Frage gewesen. 

 

vor 17 Stunden schrieb Sal-Peter:

Was haben Sie getrunken und wann?"

 

Meinen Sie ich führe Buch darüber wann ich was getrunken habe?

Wenn hat die Frage zu lauten ob ich Alkohol getrunken oder berauschende Mittel zu mir genommen habe!

 

 

vor 17 Stunden schrieb Sal-Peter:

der daraufhin folgende Atemalkoholtest, dem ich zustimmte, brachte 0,0 Promille.

 

Herr Wachtmeister........haben Sie denn einen begründeten Verdacht? Falls nicht möchte ich gerne weiter fahren.

vor 17 Stunden schrieb Sal-Peter:

Dürfen wir ihn ihren Kofferraum reinschauen?"

 

Nein. Es sei denn sie haben eine gesetzliche Grundlage dafür. 

 

Ich nehme es vorweg. Es soll nicht querulantisch sein, aber man hat Rechte und die kann und sollte man auch wahrnehmen. Sonst nimmt man sie uns eines Tages.

Bearbeitet von callahan44er
Geschrieben
vor 2 Minuten schrieb callahan44er:

Herr Wachtmeister........haben Sie denn einen begründeten Verdacht? Falls nicht möchte ich gerne weiter fahren.

In einer normalen Welt würde ich dir das zustimmen, aber leider geht das seit der StPO-Reform 2017 ganz schnell nach hinten los...

 

Geschrieben

Auch wenn hier mein Vorschlag auf wenig Gegenliebe stößt ….

Ich handhabe es einfach so,weil ich es seit einer gefühlten Ewigkeit so mache …

und es hat sich bewährt .

Es ist mir nicht lästig .

 

Waffe mit Rangepack in den Kofferraum.

alles andere kommt auf den Rücksitz 

was ist da kompliziert ?

Geschrieben
vor 2 Minuten schrieb Roter-Baron:

Auch wenn hier mein Vorschlag auf wenig Gegenliebe stößt ….

Ich handhabe es einfach so,weil ich es seit einer gefühlten Ewigkeit so mache …

und es hat sich bewährt .

Es ist mir nicht lästig .

 

Waffe mit Rangepack in den Kofferraum.

alles andere kommt auf den Rücksitz 

was ist da kompliziert ?

 

Wenn es sich bewährt hat, muss es ja einen Vorfall gegeben haben. Erzähl doch mal.

BTW Es ist mir wirklich total Hupe wie du deinen Krempel auf den Stand bekommst. Man sollte Neulingen aber keinen Mist erzählen. Auch bei der WSK wird oft Mist erzählt. Da widersprecht halt nur keiner!

Geschrieben
vor 2 Minuten schrieb callahan44er:

Klär mich auf.

Damals wurde der Richtervorbehalt für die Anordnung der Blutentnahme beim Verdacht von Trunkenheit am Steuer abgeschafft, und die Polizei bekam mit § 81a II 2 StPO selbst die Befugnis bei entsprechendem Verdacht Blutentnahmen anzuordnen. 

Die Überprüfbarkeit entsprechender Verdachtsmomente geht leider gegen Null, entsprechend ist die Weigerung bereits tatsächlich verdachtsloser, freiwilliger Kontrollen wie Atemalkoholtests regelmäßig ein Freifahrtschein für die Beamten eine Blutentnahme anzuordnen. Ernsthafte Nachweise, dass der Beamte bei dir keine "verwaschene Sprache" oder "träge Pupillen" erkannt haben kann gibt es nicht, auch nicht durch Zeugen. Heißt statt der "freiwilligen" AAK hast du die Scherereien mit der BAK, und auf die Anzeige, weil diese unberechtigt war passiert in der Regel gar nichts...

Geschrieben
vor 8 Minuten schrieb Roter-Baron:

was ist da kompliziert ?

Es geht doch überhaupt nicht um kompliziert, sondern um rechtlich zulässig und mit möglichst wenig Unannehmlichkeit beim Transport verbunden. Und das ist nunmal, gerade auf kurzen Wegen zum Training oder Wettkampf, eine einzelne Tasche, in der einfach nur vorsichtshalber Waffe und Munition intern getrennt sind.

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