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IGNORED

Behörde erkennt Nachweise für Überkontingentwaffen nicht an.


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Geschrieben (bearbeitet)

Hallo ich bräuchte einmal euer Schwarmwissen.
 

Ich habe 3 Überkontingentwaffen und wurde jetzt im Rahmen der Überprüfung von meiner Behörde gebeten, Nachweise beizubringen das ich die Waffen Sportlich einsetze. 


Das habe ich in Form von folgenden Nachweisen getan: 

Urkunde für eine der BDS Waffen von einer Meisterschaft des BDS.

Urkunde einer Teilnahme eines Ranglistenturnier des BDMP.

Für die beiden anderen und die ersten Waffe habe ich für den geforderten Zeitraum 2x mit jeder Waffe an den Vereinsmeisterschaften BDMP  teilgenommen und 1x Vereinsmeisterschaften BDS, hier habe ich eine Bescheinigung seitens der Vereine beigebracht.

 

Meine Behörde schreibt dazu, das Urkunden Teilnehmerlisten und Urkunden sowie Kopien des Schiessbuches nicht anerkannt werden ich soll eine Bescheinigung der Verbände beibringen, die die Betätigung mit den 3 Waffen 

bestätigen.

Trifft es nicht zu, das die Verbände das erst ab 01.01.2026 zu bestätigen haben? Der BDS LV 4 bestätigt das laut Homepage erst ab den 01.01.2026
Eine meiner Überbestandswaffen habe habe ich über den BDMP beantragt  die beiden anderen über den BDS. 


Mit Waffe 1 vom BDMP habe ich 2x Vereinsmeisterschaften BDMP und 1x BDS Vereinsmeisterschaften geschossen

Mit Waffe 2 vom BDS 2x Vereinsmeisterschaft BDMP 1x BDS geschossen

Mit Waffe 3 vom BDS 1x Vereinsmeisterschaft BDS 2x Vereinsmeisterschaft BDMP und 1x Steel Challenge Wettkampf in dem Zeitrahmen der Behörde da kommt bis zur Nachweisfrist im November noch 1 Wettkampf hinzu 


Ist das wirklich nicht ausreichend? 

 

Beim BDMP werde ich mich heute noch bei der Geschäftsstelle informieren ob die mir eine Bescheiningung vor 2026 ausstellen würden. 


Wie würdet ihr euch jetzt verhalten, habt ihr Tipps für mich? 
 

Christo 

 

 

Bearbeitet von christo
Geschrieben
vor 2 Minuten schrieb christo:

Meine Behörde schreibt dazu, das Urkunden Teilnehmerlisten und Urkunden sowie Kopien des Schiessbuches nicht anerkannt werden ich soll eine Bescheinigung der Verbände beibringen, die die Betätigung mit den 3 Waffen 

bestätigen.

 

 

Völlig korrekt denn:

 

Zitat

(5) Ein Bedürfnis von Sportschützen nach Absatz 2 für den Erwerb und Besitz von mehr als drei halbautomatischen Langwaffen und mehr als zwei mehrschüssigen Kurzwaffen für Patronenmunition sowie der hierfür erforderlichen Munition wird unter Beachtung des Absatzes 2 durch Vorlage einer Bescheinigung des Schießsportverbandes des Antragstellers glaubhaft gemacht, wonach die weitere Waffe

  1. von ihm zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt wird oder
  2. zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich ist
 

und der Antragsteller regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teilgenommen hat.

 

Das war sofort ab 1.9.2020 in kraft. Guten Morgen 2025...

 

 

vor 2 Minuten schrieb christo:


Trifft es nicht zu, das die Verbände das erst ab 01.01.2026 zu bestätigen haben? Der BDS LV 4 bestätigt das laut Homepage erst ab den 01.01.2026
 

 

nein trifft es nicht, sondern die Bescheinigung gem. Absatz 4 (nicht 5!), d.h. die Bestätigung der schießspotlichen aktvität bei weniger als 10 Jahre Waffenbesitz

 

vor 2 Minuten schrieb christo:


Mit Waffe 1 vom BDMP habe ich 2x Vereinsmeisterschaften BDMP und 1x BDS Vereinsmeisterschaften geschossen

Mit Waffe 2 vom BDS 2x Vereinsmeisterschaft BDMP 1x BDS geschossen

Mit Waffe 3 vom BDS 1x Vereinsmeisterschaft BDS 2x Vereinsmeisterschaft BDMP und 1x Steel Challenge Wettkampf in dem Zeitrahmen der Behörde da kommt bis zur Nachweisfrist im November noch 1 Wettkampf hinzu 


Ist das wirklich nicht ausreichend? 

 

 

Hängt von deinem Verband ab.

 

 

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Geschrieben

Hm, eine Urkunde des Schiesssportverbands über die Platzierung bei einer Verbandsmeisterschaft ist ja an sich schon eine Bescheinigung des Verbands, dass man an Wettkämpfen teilgenommen hat. Warum wird eine solche Urkunde dann nicht anerkannt?

 

Wenn die Behörde jetzt genau wissen will, mit welcher Waffe man an welchen Wettkämpfen teilgenommen hat, dann kann der Verband da genau genommen nichts bescheinigen, da die Waffe mit NWR Nummern ja vom Verband bei den Wettkämpfen nicht registriert werden. Könnte ja ne Leihwagen gewesen sein oder bei mehreren geeigneten Waffen im Besitz bleibt es auch unklar.

 

Auch ist die Frage, ob es z.B. genügt, wenn die Waffe im Wettkampf nur mit einem KK Wechselsystem eingesetzt wurde, aber nicht mit 9mm {als Beispiel}.

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Geschrieben

@Schwarzwälder - man muss es doch nicht komplizierter machen, als es ist. Es gibt einfach ein vorgegebenes Prozedere für den Nachweis, @ASE hat es doch schon beschrieben.

Die Sache läuft über den Verband, dorthin sind die Nachweise zu leiten, und der Verband bestätigt.

Ich denke, zu viel zu hinterfragen schadet in dem Fall letztlich mehr, als es nützt.

Geschrieben
vor 4 Minuten schrieb Schwarzwälder:

Hm, eine Urkunde des Schiesssportverbands über die Platzierung bei einer Verbandsmeisterschaft ist ja an sich schon eine Bescheinigung des Verbands, dass man an Wettkämpfen teilgenommen hat. Warum wird eine solche Urkunde dann nicht anerkannt?

 

Nein. Gefordert ist eine Bescheinigung des Verbandes über den Tatbestand des § 14 Abs.5 für jede Waffe,  unterschrieben von hierzu bestellten Verbandsvertreter. Der Kreissportleiter Hintertupflingen ist das nicht.... 

 

vor 4 Minuten schrieb Schwarzwälder:

 

Wenn die Behörde jetzt genau wissen will, mit welcher Waffe man an welchen Wettkämpfen teilgenommen hat, dann kann der Verband da genau genommen nichts bescheinigen, da die Waffe mit NWR Nummern ja vom Verband bei den Wettkämpfen nicht registriert werden. Könnte ja ne Leihwagen gewesen sein oder bei mehreren geeigneten Waffen im Besitz bleibt es auch unklar.

 

 

Das ist nicht das Problem der Behörde, sondern des Verbandes bzw. des Schützen. Die beiden Vorgenannten tragen die Beweislast des Absatz 5 für jede einzelne Überkontingentswaffe. Falsche Angaben sind Urkundenfälschung und wer nicht glaubt das dass mal rauskommen kann, der hat nicht viel gesehen in Waffenrechtsangelegenheiten...

 

Geschrieben

Irgendwie ist Letzteres auch eine Geisterdiskussion. Was soll es eigentlich für einen Sinn machen, einen Wettkampf nicht mit der eigenen Waffe (wenn denn schon zum Bedürfniserhalt erforderlich) zu schießen?

Weil sich das Ding doch nicht als optimal herausstellt, und man damit dann im Endergebnis vielleicht xy Ringe weniger auf dem Zähler hätte? Na ja, wer das braucht...

Geschrieben
vor 17 Minuten schrieb Schwarzwälder:

Könnte ja ne Leihwagen gewesen sein oder bei mehreren geeigneten Waffen im Besitz bleibt es auch unklar.

 

Nein, mehrere geeignete Waffen für die selbe Disziplin zu haben sieht der Gesetzgeber nicht vor, siehe Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz. Ausnahme explizit über Para 14 (5) 2, die Ersatzwaffe für eine Disziplin für die bereits eine andere Waffe vorhanden ist. Aber ja, Funktionäre und Ämter vermengen im 14 (5) gerne die Überkontingentwaffen für weitere Disziplinen mit denen für Wettkampf (Ersatzwaffe).

Geschrieben (bearbeitet)
vor 2 Stunden schrieb Bounty:

 

Nein, mehrere geeignete Waffen für die selbe Disziplin zu haben sieht der Gesetzgeber nicht vor, 

...

Damit implizierst Du, dass der Verband zu bescheinigen hat, dass Deine Waffe in genau der Disziplin, für welche die Waffe ursprünglich genehmigt worden war, im Wettkampf eingesetzt werden MUSS.

Was aber,wenn der Sportschütze ggf. umgezogen ist, an einem neuen Stand in ggf. einem neuen Verband eine neue Disziplin mit der Waffe schießt und damit dann auch Wettkämpfe bestreitet? Dann zählt das nicht?

 

Oder wenn der Sportschütze seinen SL in .223, ursprünglich für BDMP DG3 genehmigt durch Optik-Montage aufgrund alternder Augen für DG3 modified umfunktioniert, dann zählt trotzdem nur der Wettkampfnachweis für DG3?

 

Ich denke einfach, dass alle Überkontingent- Sportwaffen allgemein schießsportlich in Wettkämpfen verwendet werden müssen, aber nicht stur in der Disziplin und genau dem Verband, für den sie irgendwann mal genehmigt worden sind. Man hat das Bedürfnis als Sportschütze und nicht als Verbandsschütze für die Disziplin XYZ.

Und natürlich kann es in einer Überkontingent- Situation passieren, dass es mehrere Waffen gibt, mit denen bestimmte Wettkämpfe bestritten werden können. 

Bearbeitet von Schwarzwälder
Geschrieben

Danke für die Antworten, ich kläre das gerade mit den beiden betreffenden Verbänden, im Zeitraum bis ich die Bestätigung beibringen muss, habe ich auch noch  zwei Matches auf der zwei der Waffen erneut eingesetzt werden, die Bestätigung(en) werde ich vom Verband erhalten. Ich habe ja zum Glück geschossen mit den Überkontingentwaffen im Überprüfungszeitraum. Trotzdem hatte ich heute erstmal einen Schreck, das ist meine erste Überprüfung meiner Überkontingentwaffen, die Jahre davor hab ich überquellende Ordner mit Urkunden von X Wettkämpfen aber das nutzt mir ja jetzt gerade nichts. Ich bin auch nun wirklich kein unaktiver Schütze, werde aber nun in Zukunft mehr darauf achten, das ich meine Waffen im Überkontingent primär einsetze.
Künftig wird ja ab 2026 alles über den Verband bestätigt, das dürfte wieder einiges mehr an Bürokratie im Verein und bei den Verbänden anfallen. 
Ich sehe das wie in anderen Bereichen, wir Bürokatisieren uns zu Grunde, statt weniger wie so oft versprochen von der Politik. Ich hoffe das bei einer Neuauflage des WaffG hier so einiges abgeschafft wird was irgendwie Null Sicherheitsgewinn bringt die Mitarbeiter der Behörden mit extrem viel Arbeit überhäuft und bei uns für lange Wartezeiten sorgt. 

Christo

Geschrieben
vor 46 Minuten schrieb christo:

Ich hoffe das bei einer Neuauflage des WaffG hier so einiges abgeschafft wird was irgendwie Null Sicherheitsgewinn bringt die Mitarbeiter der Behörden mit extrem viel Arbeit überhäuft und bei uns für lange Wartezeiten sorgt. 

 

das halte ich leider für einen wunschtraum in diesem land!!!

Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb christo:

Ich hoffe das bei einer Neuauflage des WaffG hier so einiges abgeschafft wird was irgendwie Null Sicherheitsgewinn bringt die Mitarbeiter der Behörden mit extrem viel Arbeit überhäuft und bei uns für lange Wartezeiten sorgt. 

Man sollte vorsichtig sein was man sich wünscht. Eine Deckelung auf das aktuelle "Grundkontingent" wäre bürokratisch auch viel weniger aufwändig...

Geschrieben (bearbeitet)
vor 4 Stunden schrieb Schwarzwälder:

Damit implizierst Du, dass der Verband zu bescheinigen hat, dass Deine Waffe in genau der Disziplin, für welche die Waffe ursprünglich genehmigt worden war, im Wettkampf eingesetzt werden MUSS.

 

Nein, das tue ich nicht. Denn darum geht es mir überhaupt nicht. Ich rede über Äpfel, Du kommst mit Birnen.

Wie Du Deine Waffe einsetzt, ist Deine Sache und Dein Problem, der Verband bescheinigt sicher nicht, wofür Du sie einsetzen MUSST.

 

Der Verband bescheinigt beim Erwerb (bzw. für Deinen Voreintrag), neben anderen Dingen, dass eine weitere Waffe für eine weitere Disziplin erforderlich ist, da keine der vorhanden in dieser Disziplin eingesetzt werden kann. 

Genau so steht es in der Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (jaja, die gilt ja "nur" für die Ämter, nicht für die Schützen, mimimi), dass es keine weiteren Waffen gibt, wenn diese nicht erforderlich sind.

Welche realistischen Möglichkeiten hat der Verband dies zu tun:

  • Der Antragsteller legt dem Verband eine Übersicht der vorhandenen Waffen vor (die Verwaltungsvorschrift spricht hier auch von Beleg durch einer Kopie der WBK). Die Beurteilung des Verbandes beruht darüber hinaus dann auf den ihm vorliegenden (bisherigen) Bedürfnisbescheinigungen. Das wären in der Tat die Disziplinen für welche die Waffe ursprünglich genehmigt wurde und damit entsteht genau dass von Dir beschriebene, aber eben durch den Waffenbesitzer verschuldete Dilemma, dass der Verband ein von Dir nachträglich vorgenommenen "Umbau" einer oder mehrerer Waffen gar nicht ohne weiteres erkennen kann. Wenn Du auf Deine DG3 Waffe mit Kimme und Korn zusätzlich ein ZF setzt, ist dies weder in der WBK noch in der Übersicht, für welche Disziplin die Waffe ursprünglich erworben wurde, erkennbar; deshalb
  • verlangt der Verband vom Antragsteller im Rahmen seines Antrages die Erklärung, dass keine der vorhandenen Waffen für die weitere Disziplin geeignet ist (also die Erklärung, die auch wesentlich in der Verbandsbescheinigung gegenüber dem Amt ist). Damit wird es in der Tat irrelevant, wofür die Waffen ursprünglich beantragt wurden, sondern der Ist-Zustand ist entscheidend. 

Der Verband bescheinigt ggf. zusätzlich in welchen Disziplinen die vorhandenen Waffen für Wettkämpfe eingesetzt wurden, oder eher, welche Wettkämpfe geschossen wurden (nach Prüfung Deines Schießbuches, in dem ggf. die verwendete Waffe mit angegeben wird, bitte jetzt nicht die Diskussion, daß der Verband dann auf jedem Wettkampf die Waffennummer mit abgleichen müsste).

 

D.h. aber zunächst auch, dass Du keine zwei Waffen für die selbe Disziplin erwerben und damit letztendlich auch besitzen kannst. Es sei denn Du argumentierst über § 14 (5) 2, der sich aber eigentlich nur auf die Waffen für die es ein Grund- bzw. Überkontingent gibt, bezieht.

Nun kannst Du einwerfen, dass es hier ja garnicht um Erwerben einer weiteren Waffe sondern aufrechterhalten des Bedürfnisses  zum Besitz der vorhandenen geht. Ändert aber nichts an der grundsätzlichen Intention des Gesetzgeber "so wenig Waffen wie möglich ins Volk" . Damit machst Du Dir ein Stück weit selber die Probleme, wenn Du durch "Umbau" plötzlich mehrere Waffen besitzt die nur in den exakt selben Disziplinen eingesetzt werden können und nicht mehr über verschiedene Disziplinen gegeneinander abgegrenzt werden können.  Oder wenn Du durch "Umbau" bereits eine Waffe für die Disziplin hast, aber dies gegenüber dem Verband nicht im Rahmen Deines Antrages auf die Bescheinigung erklärst. 

 

Hätten Verband und Behörde unendlich viel Langeweile und Zeit könnten die sicherlich kritisch hinterfragen, warum Du eine Waffe in einer Disziplin (für die Du sie ursprünglich beantragt hast) scheinbar überhaupt nicht mehr einsetzt (in Wettkämpfen bzw. bei Disziplinangabe beim Trainingsnachweis im Schießbuch), aber jetzt diese in einer Disziplin einsetzt, für welche Du eine andere Waffe im Besitz hast, bzw. wo Du in der Vergangenheit, um die andere Waffe erwerben zu können, erklärt hast, dass Du keine geeignete Waffe besitzt.

Bearbeitet von Bounty
Geschrieben (bearbeitet)

@christo

Das Vorgehen für die Bescheinigungen zum Überkontingent sollte auf den Webseiten deines Landesverbandes beschrieben sein.

(z.B. unter Dokumente, Formulare. Hier z.B. vom BDMP-BW, beim BDMP-LV-NRW habe ich allerdings nichts gefunden) - sonst den Beauftragten für waffenrechtliche Bedürfnisse fragen.

 

Grundsätzlich braucht der zuständige Kollege vom Landesverband:

- welche Waffen sind als "ÜK" betroffen, was ist Grundkontingent.

- Belege deiner Wettkämpfe mit diesen Waffen in den letzten 24 Monaten (beim BDMP z.B. fertig abrufbar im MyBDMP-Portal unter Wettkämpfe, Leistungsnachweis).

  Bei Vereinsmeisterschaften reichen die vereinsinternen Urkunden/Listen.

  Es zählen auch alle anderen regulär ausgeschriebenen Wettkämpfe ("Trophy", Rundenwettkampf, "Cup", etc.). (z.B. Deine "Urkunden von X Wettkämpfen" der letzten 24 Monate)

  Rechtzeitig geplant und ausgeschrieben kannst Du auch in eurem Verein selbst einen Wettkampf veranstalten (z.B. für Repetierflinten einen "Herbst-Event Flinte" o.ä.).

- Kopie deines Schießbuchs der letzten 24 Monate (möglichst mit Dokumentation der verwendeten Waffe) - daraus entnimmt der Verband, mit welchen Waffen Du bei den Wettkämpfen geschossen hast.

- Kopie der WBKs

 

Der Verbandskollege steht auf deiner Seite. Er kann aber nur bescheinigen, was du ihm belegen kannst oder nachvollziehbar glaubhaft machen kannst.

(Er will für dich nicht seine Zuverlässigkeit aufs Spiel setzen) 

 

Aktuell reicht der Nachweis, dass jede "ÜK"-Waffe bei 1 Wettkampf/Jahr zum Einsatz kam.

(Die Waffe muss bloß für diese Disziplin zugelassen sein. Irrelevant ist, wofür / bei wem sie beantragt wurde oder ob eine andere vorhandene Waffe auch verwendbar gewesen wäre oder das Ergebnis)

 

P.S.:

Guter Vorsatz für nächstes Jahr: Am Jahresanfang eine Liste der Wettkämpfe anlegen/aktualisieren, an denen man teilnehmen will, die Termine und welche Waffen da zum Einsatz kommen werden.

 

 

 

Bearbeitet von Sindbad
Geschrieben
vor 17 Stunden schrieb ASE:

 

Völlig korrekt denn:

Das war sofort ab 1.9.2020 in kraft. Guten Morgen 2025...

 

 

Ich glaube hier liegst du etwas falsch.

Das von dir erwähnte Zitat ist das Verfahren beim Erwerb der Überkontingentwaffen. Damit lägest du richtig. Das bescheinigt der Verband, sonst bekommst du ja auch garn nicht erst den Voreintrag.

 

Bei Christo geht es aber um Bestandsnachweis.

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb Lavendel:

Ich glaube hier liegst du etwas falsch.

Das von dir erwähnte Zitat ist das Verfahren beim Erwerb der Überkontingentwaffen.

 

Zitat

§14 WaffG

[...] (5) Ein Bedürfnis von Sportschützen nach Absatz 2 für den Erwerb und Besitz von mehr als drei halbautomatischen Langwaffen und mehr als zwei mehrschüssigen Kurzwaffen für Patronenmunition sowie der hierfür erforderlichen Munition wird unter Beachtung des Absatzes 2 durch Vorlage einer Bescheinigung des Schießsportverbandes des Antragstellers glaubhaft gemacht [...]

 

Das stimmt schon so. Und ja, das ist jetzt wirklich nicht neu, sondern wird seit Jahren hier im Forum hoch- und runterdiskutiert. In den entsprechenden Merkblättern der Verbände steht das auch nicht erst seit gestern.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 10 Stunden schrieb Bounty:

 

..."so wenig Waffen wie möglich ins Volk" . Damit machst Du Dir ein Stück weit selber die Probleme, wenn Du durch "Umbau" plötzlich mehrere Waffen besitzt die nur in den exakt selben Disziplinen eingesetzt werden können und nicht mehr über verschiedene Disziplinen gegeneinander abgegrenzt werden können.  ...

Ein Umbau ist ja oft sekundenschnell geschehen: Optik rauf oder runter, anderer Upper rauf/runter, selbst Abzüge oder Schäfte swappen etc. ist ja oft kein Ding.

Deine Gedanken zu Ende gedacht würde bedeuten, dass jeder Sportschütze sich strafbar macht, wenn er durch kurzfristigen Umbau zwei Waffen hat, die BEIDE prinzipiell in einer ggf. beantragten Disziplin einsetzbar sind. Das passiert oft, denn natürlich ist z.B. eine LVPO auch in ZG4 einsetzbar und damit die ggf. neu angeschaffte "IPSC" Waffe auch beim BDMP ggf. nutzbar, aber dafür eben nicht optimiert. Ich halte diese enge Sichtweise nicht für zielführend, weder für die Schützen noch für die Verbände.

 

Allerdings wird diese verengte Sicht auf Einzelnachweise zu jeder ÜK-Waffe am Ende dazu führen (müssen), dass nicht mehr die schiesssportliche Wettkampaktivität eines Schützen insgesamt entscheidend ist, sondern sklavisch die Wettkampfnutzung jeder einzelnen ÜK-Waffe genauestens überprüft werden muss und das geht dann NUR mit Nachweis/Dokumentation der einzelnen NWR-Nummern jeder Waffe/Waffenteile unmittelbar vor dem jeweiligen Match. Diese Gängelei wird absehbar kommen und anscheinend wollen das auch manche so.

Bearbeitet von Schwarzwälder
Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb Lavendel:

Bei Christo geht es aber um Bestandsnachweis.

 

Der nach § 14 Abs 5 erfolgt.

 

§ 58 ordnet aber lediglich an:

 

Zitat

(21) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 kann das Bedürfnis nach § 14 Absatz 4 Satz 1 auch durch eine Bescheinigung des dem Schießsportverband angehörenden Vereins glaubhaft gemacht werden.

 

 

Absatz 5 musste wie erwähnt seit 1.9.2020 durch den Verband erfolgen, hier wurde keine Übergangsfrist eingeräumt, in welcher die Verbände den Prozess für § 14 Abs. 4 ordnen konnten.

Geschrieben (bearbeitet)
vor einer Stunde schrieb Schwarzwälder:

Ein Umbau ist ja oft sekundenschnell geschehen: Optik rauf oder runter, anderer Upper rauf/runter, selbst Abzüge oder Schäfte swappen etc. ist ja oft kein Ding.

Deine Gedanken zu Ende gedacht würde bedeuten, dass jeder Sportschütze sich strafbar macht, wenn er durch kurzfristigen Umbau zwei Waffen hat, die BEIDE prinzipiell in einer ggf. beantragten Disziplin einsetzbar sind.

 

Kompletter Bullshit, der hin und wieder kolportiert wird: Strafbar macht sich, wer eine erlaubnispflichtige Waffe ohne Erlaubnis besitzt. Kein Bedürfnis für eine Waffe zu haben ist keine Straftat und Erlaubnisse bleiben sogar dann bis Rücknahme/Widerruf gültig, wenn sich herausstellt dass das Bedürfnis erschlichen/ gefälscht war: (VG Darmstadt, Urteil vom 27.08.2010 - 5 K 38/10.DA https://openjur.de/u/306089.html) Leitsatz des vorgenannten Urteils: "Einer rechtsgrundlos..... erwirkten waffenrechtlichen Berechtigung kommt bis zu ihrer Aufhebung Wirksamkeit zu. Die rechtswidrig erlangte Berechtigung auszunutzen, vermag weder eine Strafbarkeit zu begründen, noch für sich allein die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit herbeizuführen."

Das ist elementares Verwaltungsrecht.

 

Bullshit ist ebenso die Behauptung, das eine Waffe nur in der beantragten Disziplin genutzt werden dürfe.

 

 

 

vor einer Stunde schrieb Schwarzwälder:

 

Allerdings wird diese verengte Sicht auf Einzelnachweise zu jeder ÜK-Waffe am Ende dazu führen (müssen), dass nicht mehr die schiesssportliche Wettkampaktivität eines Schützen insgesamt entscheidend ist, sondern sklavisch die Wettkampfnutzung jeder einzelnen ÜK-Waffe genauestens überprüft werden muss und das geht dann NUR mit Nachweis/Dokumentation der einzelnen NWR-Nummern jeder Waffe/Waffenteile unmittelbar vor dem jeweiligen Match. Diese Gängelei wird absehbar kommen und anscheinend wollen das auch manche so.

 

Diese Sichtweise entspricht dem Buchstaben des Gesetzes und der stehenden Rechtssprechung: Der Schütze ist in der Beweislast für das waffenrechtliches Bedürfnis für jede seiner Überkontingentswaffen.  Wo da aber die Schwierigkeit liegen soll ist vollkommen nebulös. 

 

 

WSV-Bedürfnisrichtlinie adressiert des wie folgt (kurzform):

 

Für den Besitz:

a) Maßgeblich für eine Bescheinigung zum weiteren Besitz nach § 14 Abs. 5 ist einzig, dass die Waffe in einer Disziplin des DSB oder WSV (Liste-B) zum Wettkampf eingesetzt wurde. Hierfür muss sie logischer Weise in einer nach SpO zugelassenen Konfiguration benutzt worden sein. Welche Bedürfnisgrundlage die Waffe beim Erwerb hatte, ist irrelevant.

b) Maßgeblich ist das führende wesentliche Waffenteil, d.h. die Wettkampfnutzung mit Wechselsystemen/trommeln/Läufen etc. gilt als Nutzung der Grundwaffe.

c) Ersatzwaffen müssen am Wettkampfort  bei der Waffenkontrolle vorgelegt werden und danach zur Nutzung im Wettkampf vorgehalten werden. Das Schießen mit der Ersatzwaffe im jeweiligen Wettkampf ist ja nach BVA-genehmigte SpO nur bei Defekt der Hauptwaffe zulässig. Welche von den beiden Waffen im konkreten Wettkampf jeweils als Haupt- bzw. Ersatzwaffe verwendet wird, obliegt dem Schützen: Ist der erste Schuss abgegeben, ist festgelegt, was diesesmal die Hauptwaffe ist.

d) Nachweisführung erfolgt über das Formular "Wettkampfnachweis". Dieses kann direkt als Wettkampfschießbuch verwendet werden oder auch Nachträglich vom unterzeichnenden Verein ausgefüllt werden. Es besteht Dokumentationspflicht seitens des Schützen und des unterzeichnenden Vereins. 

 

 

Wer im Ausfüllen einer Zeile in einem Formular vor dem Wettkampf  und die Vorlage desselben bei der Waffenkontrolle als "Gängelei"  betrachtet hat vllt. einfach den Sport verfehlt. Eine Unterschrift bei der VM, evtl. noch eine weitere bei der KM, ist Gängelei. Komischerweise haben die selben Leute überhaupt kein Problem damit, 18 Unterschriften zu sammeln, wenn es um den Erwerb einer neuen Waffe geht.....

Bearbeitet von ASE
Geschrieben

Ich meinte es so verstanden zu haben, dass die Dokumentation der genutzten eigenen Waffe ab 2024 zu erfolgen hatte und die Verbände statt Verein das ab 2026 zu bestätigen haben, allerdings rückwirkend für 2 Jahre, eben ab 2024!

Geschrieben (bearbeitet)

Lies dir die Übergangsregelung in §58 Abs. 21 genau durch: Sie gilt nur für den generellen Bedürfnisnachweis nach § 14 Abs. 4. Bis ende 2025 wurden die Vereine mit dem Nachweis von 4/6 beauftragt, zum 1.1.2026 sind auch hier die Verbände zuständig. Für den ÜK Nachweis nach § 14 Abs. 5 sind die Verbände schon seit Inkrafttreten am 1.9.2020 zuständig. Einzig der Mitgliedsnachweis Ü10 nach § 14 Abs 4. Satz 3 verbleibt dauerhaft bei den Vereinen 

Bearbeitet von ASE
Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb Schwarzwälder:

Ein Umbau ist ja oft sekundenschnell geschehen: Optik rauf oder runter, anderer Upper rauf/runter, selbst Abzüge oder Schäfte swappen etc. ist ja oft kein Ding.

Umbaubarkeit ist aber kein Kriterium für die Frage, ob eine weitere Waffe für eine weitere Disziplin erforderlich ist, weil keine der vorhandenen dafür geeignet/zulässig ist (vergleiche Betrachtung Wechselsystem). Und auch nicht wie schnell so ein Umbau möglich ist.

 

vor 1 Stunde schrieb Schwarzwälder:

Deine Gedanken zu Ende gedacht würde bedeuten, dass jeder Sportschütze sich strafbar macht, wenn er durch kurzfristigen Umbau zwei Waffen hat, die BEIDE prinzipiell in einer ggf. beantragten Disziplin einsetzbar sind.

 

Ändert nichts an der Tatsache, warum Du zwei Waffen erworben hast. Und das temporäre Ausstatten einer DG Waffe mit einem ZF (z.B. für Munitionstests) ist sicher anders zu betrachten als ein dauerhafter Umbau und dauerhaft andere Nutzung. Aber ja, ein übermotivierter Amtmann könnte genau so argumentieren. Auch in Verbindung mit Einträgen in Deinem Schiessbuch, wo Du die Waffe, welche Du für eine andere Disziplin erworben hast, in Disziplinen einsetzt, für die Du weitere Waffen besitzt.

Unter anderem deshalb sollte man sich gut überlegen welche Disziplin als Begründung für welchen Waffenerwerb herangezogen wird. Und wie man den Einsatz in anderen Disziplinen durch Umbau oder ohne, so das Amt wirklich nachfassen sollte, erklärt.

 

vor 1 Stunde schrieb Schwarzwälder:

zu jeder ÜK-Waffe

 

Nicht ÜK, das Problem hast Du grundsätzlich, auch im Grundkontingent oder bei den nicht auf Kontingent erfassten Waffen auf EBK grün. Gelb vmtl. weniger...

 

vor 1 Stunde schrieb Schwarzwälder:

Diese Gängelei wird absehbar kommen und anscheinend wollen das auch manche so.

 

Ja,  ich bin mir sicher, dass diverse Ministerialbeamte das schon länger wollen. Und dumme Sportschützen, die fröhlich illustre Sammlungen an verschiedenen Waffen, z.B. ARs oder ähnliche "böse" Selbstladern oder Pistolen, auch über das Grundkontingent hinaus, gehortet haben, welche sich über Disziplinen aber garnicht abgrenzen lassen, werden dafür als Begründung herangezogen...

Geschrieben (bearbeitet)
vor 2 Stunden schrieb Schwarzwälder:

Allerdings wird diese verengte Sicht auf Einzelnachweise zu jeder ÜK-Waffe am Ende dazu führen (müssen), dass nicht mehr die schiesssportliche Wettkampaktivität eines Schützen insgesamt entscheidend ist, sondern sklavisch die Wettkampfnutzung jeder einzelnen ÜK-Waffe genauestens überprüft werden muss

 

Prinzipiell ist es bei dieser Auslegung/Handhabung bei ÜK wohl in der Tat so, dass nun vermehrt "dem Bedürfnis hinterhergeschossen", anderes also eher sekundär wird.

 

Die Wettkampfaktivität des Schützen insgesamt ist das, was als Anforderung zum Bedürfnisnachweis (Erwerb und Besitz ÜK) im Gesetz, im Wortlaut des § 14 Abs. 5 WaffG steht.

Der Bezug auf jede einzelne ÜK-Waffe zum Nachweis ist hingegen eine Auslegung, die einzelne Verwaltungsgerichte getroffen haben bzw. einzelne Bundesländer verwaltungsmäßig vollziehen.

 

 

Bearbeitet von karlyman
Geschrieben
vor 20 Stunden schrieb Schwarzwälder:

Hm, eine Urkunde des Schiesssportverbands über die Platzierung bei einer Verbandsmeisterschaft ist ja an sich schon eine Bescheinigung des Verbands, dass man an Wettkämpfen teilgenommen hat. Warum wird eine solche Urkunde dann nicht anerkannt?

 

 

 

Weil man den Betroffenen schikanieren will, keine Ahnung hat und am Wahrscheinlichsten aus einer Kombination beider Gründe.

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