Zum Inhalt springen
IGNORED

Behörde erkennt Nachweise für Überkontingentwaffen nicht an.


Empfohlene Beiträge

Geschrieben (bearbeitet)

Hallo ich bräuchte einmal euer Schwarmwissen.
 

Ich habe 3 Überkontingentwaffen und wurde jetzt im Rahmen der Überprüfung von meiner Behörde gebeten, Nachweise beizubringen das ich die Waffen Sportlich einsetze. 


Das habe ich in Form von folgenden Nachweisen getan: 

Urkunde für eine der BDS Waffen von einer Meisterschaft des BDS.

Urkunde einer Teilnahme eines Ranglistenturnier des BDMP.

Für die beiden anderen und die ersten Waffe habe ich für den geforderten Zeitraum 2x mit jeder Waffe an den Vereinsmeisterschaften BDMP  teilgenommen und 1x Vereinsmeisterschaften BDS, hier habe ich eine Bescheinigung seitens der Vereine beigebracht.

 

Meine Behörde schreibt dazu, das Urkunden Teilnehmerlisten und Urkunden sowie Kopien des Schiessbuches nicht anerkannt werden ich soll eine Bescheinigung der Verbände beibringen, die die Betätigung mit den 3 Waffen 

bestätigen.

Trifft es nicht zu, das die Verbände das erst ab 01.01.2026 zu bestätigen haben? Der BDS LV 4 bestätigt das laut Homepage erst ab den 01.01.2026
Eine meiner Überbestandswaffen habe habe ich über den BDMP beantragt  die beiden anderen über den BDS. 


Mit Waffe 1 vom BDMP habe ich 2x Vereinsmeisterschaften BDMP und 1x BDS Vereinsmeisterschaften geschossen

Mit Waffe 2 vom BDS 2x Vereinsmeisterschaft BDMP 1x BDS geschossen

Mit Waffe 3 vom BDS 1x Vereinsmeisterschaft BDS 2x Vereinsmeisterschaft BDMP und 1x Steel Challenge Wettkampf in dem Zeitrahmen der Behörde da kommt bis zur Nachweisfrist im November noch 1 Wettkampf hinzu 


Ist das wirklich nicht ausreichend? 

 

Beim BDMP werde ich mich heute noch bei der Geschäftsstelle informieren ob die mir eine Bescheiningung vor 2026 ausstellen würden. 


Wie würdet ihr euch jetzt verhalten, habt ihr Tipps für mich? 
 

Christo 

 

 

Bearbeitet von christo
Geschrieben
vor 2 Minuten schrieb christo:

Meine Behörde schreibt dazu, das Urkunden Teilnehmerlisten und Urkunden sowie Kopien des Schiessbuches nicht anerkannt werden ich soll eine Bescheinigung der Verbände beibringen, die die Betätigung mit den 3 Waffen 

bestätigen.

 

 

Völlig korrekt denn:

 

Zitat

(5) Ein Bedürfnis von Sportschützen nach Absatz 2 für den Erwerb und Besitz von mehr als drei halbautomatischen Langwaffen und mehr als zwei mehrschüssigen Kurzwaffen für Patronenmunition sowie der hierfür erforderlichen Munition wird unter Beachtung des Absatzes 2 durch Vorlage einer Bescheinigung des Schießsportverbandes des Antragstellers glaubhaft gemacht, wonach die weitere Waffe

  1. von ihm zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt wird oder
  2. zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich ist
 

und der Antragsteller regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teilgenommen hat.

 

Das war sofort ab 1.9.2020 in kraft. Guten Morgen 2025...

 

 

vor 2 Minuten schrieb christo:


Trifft es nicht zu, das die Verbände das erst ab 01.01.2026 zu bestätigen haben? Der BDS LV 4 bestätigt das laut Homepage erst ab den 01.01.2026
 

 

nein trifft es nicht, sondern die Bescheinigung gem. Absatz 4 (nicht 5!), d.h. die Bestätigung der schießspotlichen aktvität bei weniger als 10 Jahre Waffenbesitz

 

vor 2 Minuten schrieb christo:


Mit Waffe 1 vom BDMP habe ich 2x Vereinsmeisterschaften BDMP und 1x BDS Vereinsmeisterschaften geschossen

Mit Waffe 2 vom BDS 2x Vereinsmeisterschaft BDMP 1x BDS geschossen

Mit Waffe 3 vom BDS 1x Vereinsmeisterschaft BDS 2x Vereinsmeisterschaft BDMP und 1x Steel Challenge Wettkampf in dem Zeitrahmen der Behörde da kommt bis zur Nachweisfrist im November noch 1 Wettkampf hinzu 


Ist das wirklich nicht ausreichend? 

 

 

Hängt von deinem Verband ab.

 

 

Geschrieben

Hm, eine Urkunde des Schiesssportverbands über die Platzierung bei einer Verbandsmeisterschaft ist ja an sich schon eine Bescheinigung des Verbands, dass man an Wettkämpfen teilgenommen hat. Warum wird eine solche Urkunde dann nicht anerkannt?

 

Wenn die Behörde jetzt genau wissen will, mit welcher Waffe man an welchen Wettkämpfen teilgenommen hat, dann kann der Verband da genau genommen nichts bescheinigen, da die Waffe mit NWR Nummern ja vom Verband bei den Wettkämpfen nicht registriert werden. Könnte ja ne Leihwagen gewesen sein oder bei mehreren geeigneten Waffen im Besitz bleibt es auch unklar.

 

Auch ist die Frage, ob es z.B. genügt, wenn die Waffe im Wettkampf nur mit einem KK Wechselsystem eingesetzt wurde, aber nicht mit 9mm {als Beispiel}.

Geschrieben

@Schwarzwälder - man muss es doch nicht komplizierter machen, als es ist. Es gibt einfach ein vorgegebenes Prozedere für den Nachweis, @ASE hat es doch schon beschrieben.

Die Sache läuft über den Verband, dorthin sind die Nachweise zu leiten, und der Verband bestätigt.

Ich denke, zu viel zu hinterfragen schadet in dem Fall letztlich mehr, als es nützt.

Geschrieben
vor 4 Minuten schrieb Schwarzwälder:

Hm, eine Urkunde des Schiesssportverbands über die Platzierung bei einer Verbandsmeisterschaft ist ja an sich schon eine Bescheinigung des Verbands, dass man an Wettkämpfen teilgenommen hat. Warum wird eine solche Urkunde dann nicht anerkannt?

 

Nein. Gefordert ist eine Bescheinigung des Verbandes über den Tatbestand des § 14 Abs.5 für jede Waffe,  unterschrieben von hierzu bestellten Verbandsvertreter. Der Kreissportleiter Hintertupflingen ist das nicht.... 

 

vor 4 Minuten schrieb Schwarzwälder:

 

Wenn die Behörde jetzt genau wissen will, mit welcher Waffe man an welchen Wettkämpfen teilgenommen hat, dann kann der Verband da genau genommen nichts bescheinigen, da die Waffe mit NWR Nummern ja vom Verband bei den Wettkämpfen nicht registriert werden. Könnte ja ne Leihwagen gewesen sein oder bei mehreren geeigneten Waffen im Besitz bleibt es auch unklar.

 

 

Das ist nicht das Problem der Behörde, sondern des Verbandes bzw. des Schützen. Die beiden Vorgenannten tragen die Beweislast des Absatz 5 für jede einzelne Überkontingentswaffe. Falsche Angaben sind Urkundenfälschung und wer nicht glaubt das dass mal rauskommen kann, der hat nicht viel gesehen in Waffenrechtsangelegenheiten...

 

Geschrieben

Irgendwie ist Letzteres auch eine Geisterdiskussion. Was soll es eigentlich für einen Sinn machen, einen Wettkampf nicht mit der eigenen Waffe (wenn denn schon zum Bedürfniserhalt erforderlich) zu schießen?

Weil sich das Ding doch nicht als optimal herausstellt, und man damit dann im Endergebnis vielleicht xy Ringe weniger auf dem Zähler hätte? Na ja, wer das braucht...

Geschrieben
vor 17 Minuten schrieb Schwarzwälder:

Könnte ja ne Leihwagen gewesen sein oder bei mehreren geeigneten Waffen im Besitz bleibt es auch unklar.

 

Nein, mehrere geeignete Waffen für die selbe Disziplin zu haben sieht der Gesetzgeber nicht vor, siehe Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz. Ausnahme explizit über Para 14 (5) 2, die Ersatzwaffe für eine Disziplin für die bereits eine andere Waffe vorhanden ist. Aber ja, Funktionäre und Ämter vermengen im 14 (5) gerne die Überkontingentwaffen für weitere Disziplinen mit denen für Wettkampf (Ersatzwaffe).

Geschrieben (bearbeitet)
vor 2 Stunden schrieb Bounty:

 

Nein, mehrere geeignete Waffen für die selbe Disziplin zu haben sieht der Gesetzgeber nicht vor, 

...

Damit implizierst Du, dass der Verband zu bescheinigen hat, dass Deine Waffe in genau der Disziplin, für welche die Waffe ursprünglich genehmigt worden war, im Wettkampf eingesetzt werden MUSS.

Was aber,wenn der Sportschütze ggf. umgezogen ist, an einem neuen Stand in ggf. einem neuen Verband eine neue Disziplin mit der Waffe schießt und damit dann auch Wettkämpfe bestreitet? Dann zählt das nicht?

 

Oder wenn der Sportschütze seinen SL in .223, ursprünglich für BDMP DG3 genehmigt durch Optik-Montage aufgrund alternder Augen für DG3 modified umfunktioniert, dann zählt trotzdem nur der Wettkampfnachweis für DG3?

 

Ich denke einfach, dass alle Überkontingent- Sportwaffen allgemein schießsportlich in Wettkämpfen verwendet werden müssen, aber nicht stur in der Disziplin und genau dem Verband, für den sie irgendwann mal genehmigt worden sind. Man hat das Bedürfnis als Sportschütze und nicht als Verbandsschütze für die Disziplin XYZ.

Und natürlich kann es in einer Überkontingent- Situation passieren, dass es mehrere Waffen gibt, mit denen bestimmte Wettkämpfe bestritten werden können. 

Bearbeitet von Schwarzwälder
Geschrieben

Danke für die Antworten, ich kläre das gerade mit den beiden betreffenden Verbänden, im Zeitraum bis ich die Bestätigung beibringen muss, habe ich auch noch  zwei Matches auf der zwei der Waffen erneut eingesetzt werden, die Bestätigung(en) werde ich vom Verband erhalten. Ich habe ja zum Glück geschossen mit den Überkontingentwaffen im Überprüfungszeitraum. Trotzdem hatte ich heute erstmal einen Schreck, das ist meine erste Überprüfung meiner Überkontingentwaffen, die Jahre davor hab ich überquellende Ordner mit Urkunden von X Wettkämpfen aber das nutzt mir ja jetzt gerade nichts. Ich bin auch nun wirklich kein unaktiver Schütze, werde aber nun in Zukunft mehr darauf achten, das ich meine Waffen im Überkontingent primär einsetze.
Künftig wird ja ab 2026 alles über den Verband bestätigt, das dürfte wieder einiges mehr an Bürokratie im Verein und bei den Verbänden anfallen. 
Ich sehe das wie in anderen Bereichen, wir Bürokatisieren uns zu Grunde, statt weniger wie so oft versprochen von der Politik. Ich hoffe das bei einer Neuauflage des WaffG hier so einiges abgeschafft wird was irgendwie Null Sicherheitsgewinn bringt die Mitarbeiter der Behörden mit extrem viel Arbeit überhäuft und bei uns für lange Wartezeiten sorgt. 

Christo

Geschrieben
vor 46 Minuten schrieb christo:

Ich hoffe das bei einer Neuauflage des WaffG hier so einiges abgeschafft wird was irgendwie Null Sicherheitsgewinn bringt die Mitarbeiter der Behörden mit extrem viel Arbeit überhäuft und bei uns für lange Wartezeiten sorgt. 

 

das halte ich leider für einen wunschtraum in diesem land!!!

Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb christo:

Ich hoffe das bei einer Neuauflage des WaffG hier so einiges abgeschafft wird was irgendwie Null Sicherheitsgewinn bringt die Mitarbeiter der Behörden mit extrem viel Arbeit überhäuft und bei uns für lange Wartezeiten sorgt. 

Man sollte vorsichtig sein was man sich wünscht. Eine Deckelung auf das aktuelle "Grundkontingent" wäre bürokratisch auch viel weniger aufwändig...

Geschrieben (bearbeitet)
vor 4 Stunden schrieb Schwarzwälder:

Damit implizierst Du, dass der Verband zu bescheinigen hat, dass Deine Waffe in genau der Disziplin, für welche die Waffe ursprünglich genehmigt worden war, im Wettkampf eingesetzt werden MUSS.

 

Nein, das tue ich nicht. Denn darum geht es mir überhaupt nicht. Ich rede über Äpfel, Du kommst mit Birnen.

Wie Du Deine Waffe einsetzt, ist Deine Sache und Dein Problem, der Verband bescheinigt sicher nicht, wofür Du sie einsetzen MUSST.

 

Der Verband bescheinigt beim Erwerb (bzw. für Deinen Voreintrag), neben anderen Dingen, dass eine weitere Waffe für eine weitere Disziplin erforderlich ist, da keine der vorhanden in dieser Disziplin eingesetzt werden kann. 

Genau so steht es in der Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (jaja, die gilt ja "nur" für die Ämter, nicht für die Schützen, mimimi), dass es keine weiteren Waffen gibt, wenn diese nicht erforderlich sind.

Welche realistischen Möglichkeiten hat der Verband dies zu tun:

  • Der Antragsteller legt dem Verband eine Übersicht der vorhandenen Waffen vor (die Verwaltungsvorschrift spricht hier auch von Beleg durch einer Kopie der WBK). Die Beurteilung des Verbandes beruht darüber hinaus dann auf den ihm vorliegenden (bisherigen) Bedürfnisbescheinigungen. Das wären in der Tat die Disziplinen für welche die Waffe ursprünglich genehmigt wurde und damit entsteht genau dass von Dir beschriebene, aber eben durch den Waffenbesitzer verschuldete Dilemma, dass der Verband ein von Dir nachträglich vorgenommenen "Umbau" einer oder mehrerer Waffen gar nicht ohne weiteres erkennen kann. Wenn Du auf Deine DG3 Waffe mit Kimme und Korn zusätzlich ein ZF setzt, ist dies weder in der WBK noch in der Übersicht, für welche Disziplin die Waffe ursprünglich erworben wurde, erkennbar; deshalb
  • verlangt der Verband vom Antragsteller im Rahmen seines Antrages die Erklärung, dass keine der vorhandenen Waffen für die weitere Disziplin geeignet ist (also die Erklärung, die auch wesentlich in der Verbandsbescheinigung gegenüber dem Amt ist). Damit wird es in der Tat irrelevant, wofür die Waffen ursprünglich beantragt wurden, sondern der Ist-Zustand ist entscheidend. 

Der Verband bescheinigt ggf. zusätzlich in welchen Disziplinen die vorhandenen Waffen für Wettkämpfe eingesetzt wurden, oder eher, welche Wettkämpfe geschossen wurden (nach Prüfung Deines Schießbuches, in dem ggf. die verwendete Waffe mit angegeben wird, bitte jetzt nicht die Diskussion, daß der Verband dann auf jedem Wettkampf die Waffennummer mit abgleichen müsste).

 

D.h. aber zunächst auch, dass Du keine zwei Waffen für die selbe Disziplin erwerben und damit letztendlich auch besitzen kannst. Es sei denn Du argumentierst über § 14 (5) 2, der sich aber eigentlich nur auf die Waffen für die es ein Grund- bzw. Überkontingent gibt, bezieht.

Nun kannst Du einwerfen, dass es hier ja garnicht um Erwerben einer weiteren Waffe sondern aufrechterhalten des Bedürfnisses  zum Besitz der vorhandenen geht. Ändert aber nichts an der grundsätzlichen Intention des Gesetzgeber "so wenig Waffen wie möglich ins Volk" . Damit machst Du Dir ein Stück weit selber die Probleme, wenn Du durch "Umbau" plötzlich mehrere Waffen besitzt die nur in den exakt selben Disziplinen eingesetzt werden können und nicht mehr über verschiedene Disziplinen gegeneinander abgegrenzt werden können.  Oder wenn Du durch "Umbau" bereits eine Waffe für die Disziplin hast, aber dies gegenüber dem Verband nicht im Rahmen Deines Antrages auf die Bescheinigung erklärst. 

 

Hätten Verband und Behörde unendlich viel Langeweile und Zeit könnten die sicherlich kritisch hinterfragen, warum Du eine Waffe in einer Disziplin (für die Du sie ursprünglich beantragt hast) scheinbar überhaupt nicht mehr einsetzt (in Wettkämpfen bzw. bei Disziplinangabe beim Trainingsnachweis im Schießbuch), aber jetzt diese in einer Disziplin einsetzt, für welche Du eine andere Waffe im Besitz hast, bzw. wo Du in der Vergangenheit, um die andere Waffe erwerben zu können, erklärt hast, dass Du keine geeignete Waffe besitzt.

Bearbeitet von Bounty
Geschrieben (bearbeitet)

@christo

Das Vorgehen für die Bescheinigungen zum Überkontingent sollte auf den Webseiten deines Landesverbandes beschrieben sein.

(z.B. unter Dokumente, Formulare. Hier z.B. vom BDMP-BW, beim BDMP-LV-NRW habe ich allerdings nichts gefunden) - sonst den Beauftragten für waffenrechtliche Bedürfnisse fragen.

 

Grundsätzlich braucht der zuständige Kollege vom Landesverband:

- welche Waffen sind als "ÜK" betroffen, was ist Grundkontingent.

- Belege deiner Wettkämpfe mit diesen Waffen in den letzten 24 Monaten (beim BDMP z.B. fertig abrufbar im MyBDMP-Portal unter Wettkämpfe, Leistungsnachweis).

  Bei Vereinsmeisterschaften reichen die vereinsinternen Urkunden/Listen.

  Es zählen auch alle anderen regulär ausgeschriebenen Wettkämpfe ("Trophy", Rundenwettkampf, "Cup", etc.). (z.B. Deine "Urkunden von X Wettkämpfen" der letzten 24 Monate)

  Rechtzeitig geplant und ausgeschrieben kannst Du auch in eurem Verein selbst einen Wettkampf veranstalten (z.B. für Repetierflinten einen "Herbst-Event Flinte" o.ä.).

- Kopie deines Schießbuchs der letzten 24 Monate (möglichst mit Dokumentation der verwendeten Waffe) - daraus entnimmt der Verband, mit welchen Waffen Du bei den Wettkämpfen geschossen hast.

- Kopie der WBKs

 

Der Verbandskollege steht auf deiner Seite. Er kann aber nur bescheinigen, was du ihm belegen kannst oder nachvollziehbar glaubhaft machen kannst.

(Er will für dich nicht seine Zuverlässigkeit aufs Spiel setzen) 

 

Aktuell reicht der Nachweis, dass jede "ÜK"-Waffe bei 1 Wettkampf/Jahr zum Einsatz kam.

(Die Waffe muss bloß für diese Disziplin zugelassen sein. Irrelevant ist, wofür / bei wem sie beantragt wurde oder ob eine andere vorhandene Waffe auch verwendbar gewesen wäre oder das Ergebnis)

 

P.S.:

Guter Vorsatz für nächstes Jahr: Am Jahresanfang eine Liste der Wettkämpfe anlegen/aktualisieren, an denen man teilnehmen will, die Termine und welche Waffen da zum Einsatz kommen werden.

 

 

 

Bearbeitet von Sindbad
Geschrieben
vor 17 Stunden schrieb ASE:

 

Völlig korrekt denn:

Das war sofort ab 1.9.2020 in kraft. Guten Morgen 2025...

 

 

Ich glaube hier liegst du etwas falsch.

Das von dir erwähnte Zitat ist das Verfahren beim Erwerb der Überkontingentwaffen. Damit lägest du richtig. Das bescheinigt der Verband, sonst bekommst du ja auch garn nicht erst den Voreintrag.

 

Bei Christo geht es aber um Bestandsnachweis.

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb Lavendel:

Ich glaube hier liegst du etwas falsch.

Das von dir erwähnte Zitat ist das Verfahren beim Erwerb der Überkontingentwaffen.

 

Zitat

§14 WaffG

[...] (5) Ein Bedürfnis von Sportschützen nach Absatz 2 für den Erwerb und Besitz von mehr als drei halbautomatischen Langwaffen und mehr als zwei mehrschüssigen Kurzwaffen für Patronenmunition sowie der hierfür erforderlichen Munition wird unter Beachtung des Absatzes 2 durch Vorlage einer Bescheinigung des Schießsportverbandes des Antragstellers glaubhaft gemacht [...]

 

Das stimmt schon so. Und ja, das ist jetzt wirklich nicht neu, sondern wird seit Jahren hier im Forum hoch- und runterdiskutiert. In den entsprechenden Merkblättern der Verbände steht das auch nicht erst seit gestern.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 10 Stunden schrieb Bounty:

 

..."so wenig Waffen wie möglich ins Volk" . Damit machst Du Dir ein Stück weit selber die Probleme, wenn Du durch "Umbau" plötzlich mehrere Waffen besitzt die nur in den exakt selben Disziplinen eingesetzt werden können und nicht mehr über verschiedene Disziplinen gegeneinander abgegrenzt werden können.  ...

Ein Umbau ist ja oft sekundenschnell geschehen: Optik rauf oder runter, anderer Upper rauf/runter, selbst Abzüge oder Schäfte swappen etc. ist ja oft kein Ding.

Deine Gedanken zu Ende gedacht würde bedeuten, dass jeder Sportschütze sich strafbar macht, wenn er durch kurzfristigen Umbau zwei Waffen hat, die BEIDE prinzipiell in einer ggf. beantragten Disziplin einsetzbar sind. Das passiert oft, denn natürlich ist z.B. eine LVPO auch in ZG4 einsetzbar und damit die ggf. neu angeschaffte "IPSC" Waffe auch beim BDMP ggf. nutzbar, aber dafür eben nicht optimiert. Ich halte diese enge Sichtweise nicht für zielführend, weder für die Schützen noch für die Verbände.

 

Allerdings wird diese verengte Sicht auf Einzelnachweise zu jeder ÜK-Waffe am Ende dazu führen (müssen), dass nicht mehr die schiesssportliche Wettkampaktivität eines Schützen insgesamt entscheidend ist, sondern sklavisch die Wettkampfnutzung jeder einzelnen ÜK-Waffe genauestens überprüft werden muss und das geht dann NUR mit Nachweis/Dokumentation der einzelnen NWR-Nummern jeder Waffe/Waffenteile unmittelbar vor dem jeweiligen Match. Diese Gängelei wird absehbar kommen und anscheinend wollen das auch manche so.

Bearbeitet von Schwarzwälder

Dein Kommentar

Du kannst jetzt schreiben und Dich später registrieren. Wenn Du ein Konto hast, melde Dich jetzt an, um unter Deinem Benutzernamen zu schreiben.
Hinweis: Dein Beitrag muss vom Moderator freigeschaltet werden, bevor er sichtbar wird.

Gast
Auf dieses Thema antworten...

×   Du hast formatierten Text eingefügt.   Formatierung jetzt entfernen

  Nur 75 Emojis sind erlaubt.

×   Dein Link wurde automatisch eingebettet.   Einbetten rückgängig machen und als Link darstellen

×   Dein vorheriger Inhalt wurde wiederhergestellt.   Editor leeren

×   Du kannst Bilder nicht direkt einfügen. Lade Bilder hoch oder lade sie von einer URL.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.