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IGNORED

Wie weit über die Grenzen reicht der Arm des Gesetzes?


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Geschrieben

Auch durch eine aktuelle Diskussionen angeregt, hab ich mich wieder gefragt, ob (oder warum) ein Deutscher wirklich im Ausland mehr machen darf, als ihm das Waffenrecht im Inland zugesteht. Schließlich kann man punktuell auch mal hören, dass deutsches Recht teilweise auch für Vorkommisse im Ausland angewendet wird. Ich habe meine Wissenlücke jetzt geschlossen: 

 

Erstmal gilt das Territorialitätsprinzip - es gilt überall grundsätzlich das lokale Recht. Nun Achtung: Ferner kann für Deutsche auch immer das deutsche Recht bei Taten im Ausland angewendet werden - dies aber nur dann, wenn die Straftat im Land der Tat grundsätzlich ebenfalls verboten ist (oder es dort gar kein Strafrecht gibt).

 

Das heisst es bleibt dabei: Ja, es ist kein Problem im Ausland zu schiessen, solange es da nach dortigem Recht nicht verboten ist.



Wer noch Paragraphen oder anschauliche Beispiele mag: Schön fand ich z.B. diese Seite eines Rechtsanwalts zum Geltungsbereich: Klick 

Geschrieben

Es mag strafrechtlich nicht relevant sein, im Ausland an einem Schießen teilzunehmen, dass in Deutschland verboten ist, aber die waffenrechtliche Zuverlässigkeit stellt auch auf andere Faktoren ab.

 

Zum Beispiel Alkoholiker zu sein ist nicht verboten, trotzdem ist die WBK weg, wenn es rauskommt. 

Geschrieben

Als Laie würde ich sagen, nimm auf jeden Fall eine Leihwaffe vor Ort und nicht deine eigenen mit. Diese hast du ja als Sportschütze, Jäger, etc. hier in Deutschland erworben. Das kampfmäßige Schießen im Ausland dürfte nicht vom Bedürfnis (Sportschießen, jagen) gedeckt sein.

Geschrieben (bearbeitet)

Mein Vorredner hat recht, das ist der Punkt wo der deutsche LWB dann Probleme bekommt, und zwar inländisch, selber auch von einem Kursteilnehmer so einen Fall berichtet bekommen: Zum Verteidigungsschiessen nach Tschechien gefahren und an der Grenze von der Bundespolizei kontrolliert worden. "Fahre zum Kampfschiessen" war wohl die falsche Antwort.

 

 

Das waffenrechtliche Problem:

 

- Das erlaubnisfreie Führen nach § 12 Abs. 3 ist nur zu einem vom Bedürfnis umfassten Zweck gestattet.

- die Mitnahme ist nach § 32 für inhaber einer EFP ebenfalls nur zum vom Bedürfnis umfassten Zweck erlaubnisfrei

 

 

 

Zitat

(3) Sofern sie den Grund der Mitnahme nachweisen können, Inhaber eines Europäischen Feuerwaffenpasses sind und die Waffen in den Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen sind, bedarf es einer Erlaubnis nach Absatz 1 oder Absatz 1a nicht für

1. Jäger, die bis zu drei Langwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Kategorie C und die dafür bestimmte Munition im Sinne des § 13 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 5 zum Zweck der Jagd mitnehmen,
2. Sportschützen, die bis zu sechs Schusswaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Kategorien B oder C und die dafür bestimmte Munition zum Zweck des Schießsports mitnehmen,
3. Brauchtumsschützen, die bis zu drei Einzellader- oder Repetier-Langwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Kategorie C und die dafür bestimmte Munition zur Teilnahme an einer Brauchtumsveranstaltung mitnehmen.

 

 

 

Einmal waffenrechtskonform, z.B. zum Wettkampf ins Ausland mitgenommen, endet natürlich aufgrund des Territorialitätsprinzips der Geltungsbereich des WaffG und die Regularien des anderen Staates treten in Kraft.

Der EFP ist nämlich keine Erlaubnis zu Mitnahme, sondern, wie der Name sagt, ein Pass.

 

 

Bearbeitet von ASE
Geschrieben

Die Teilnahme an Schießausbildungen im Ausland ist nicht verboten. Dabei muss man aber auch sehen, dass die Teilnahme an Ausbildungen in "Terror-Camps" sehr wohl verboten ist und man dabei auch unbeabsichtigt in einen Grenzbereich kommen kann.

 

Ein mir bekannter, leider verstorbener Rechtsanwalt hatte da mal nach einer Aktion mit MG-, Panzerfaust- und sonstigem Schießen in Osteuropa einigen Ärger; das ist aber mehr als 10 Jahre her.

 

Und ansonsten: Ja, KiFi ist auch dann strafbar, wenn man das in Vietnam oder sonstwo macht.

 

Wie die das immer beweisen, kann ich nicht sagen, aber Du kannst dafür belangt werden .... zum Glück ....

Geschrieben

Für mich wäre die Frage eher beim Thema Bedürfnis zu suchen.

 

Beispiel:

Ein Sportschütze hat seine Waffen auf Grundlage des schießsportlichen Bedürfnisses beantragt und erworben.

Nun meldet sich dieser Sportschütze zu einem Training im Verteidigungsschießen in Polen an.

Hierzu nimmt er mit Hilfe des EFP und einer Einladung seine eigenen Kurzwaffen, beantragt und erworben auf Sportschützenbedürfnis, für dieses Training mit.

Da es sich nicht um ein schießsportliches Event handelt, wäre dies in meinen Augen nicht vom Bedürfnis gedeckt und somit ein Verstoß. 

Geschrieben

Dann kommt es drauf an wie man Sport definiert. Man darf im Ausland auch auf Wettkämpfe zum Schiessen die es bei uns nicht gibt. Z.B Eimerschiessen ala Quickly . Ich denke auch ein IPSC Match in den Staaten läuft anders ab als hier genehmigt, denke da an schiessen in der Bewegung. Wenn die in Tschechien eine Kreismeisterschaft im Verteidigungsschiessen durchziehen ist das bei denen "Sport " . 

Aber eigentlich , jedenfalls meiner unmaßgeblichen Meinung nach: Wenn ich im Ausland nach dort geltendem Recht aufgrund einer Einladung und mit EFP mit meinen in Deutschland erworbenen Waffen Schiesse " sollte " das hier keinen interessieren . Aber ich bin halt ein Träumer................

Geschrieben (bearbeitet)

Bei allem was bei uns auch Sport ist auch wenn es nach anderen Regeln abläuft (v.a. IPSC) liegt kein Problem vor. Das Problem ist auch nicht was hinter der Grenze, sondern was und warum es bis zur Grenze geschieht. Führen einer Schusswaffe und Mitnahme ist in D halt nur zum vom Bedürfnis umfassten Zweck zulässig. Wenn es auf der Einladung explizit Kampfschiessen oder Verteidigungsschiessen heisst wird es im Fall einer inländischen Kontrolle Probleme geben.

 

Das ist dann mehr eine Frage, wie sensibel der  Veranstalter für deutsche Problemchen ist und was er in folge dessen auf seine Einladung schreibt....

 

 

Bearbeitet von ASE

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