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IGNORED

Unangekündigte Waffenaufbewahrungskontrolle: Wo ist das Magazin?


frosch

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vor 2 Stunden schrieb Gordy:

 


6. Der SB, nicht etwa "Kontrolleur!", FINDET auch keineswegs geladene Waffen in meinem Wertschutzschrank I, nix Tresor!, sondern Waffen die ihm so präsentiert werden, denn es gibt nirgendwo (für Klasse I) einen Bestimmung die dies tatsächlich verbieten würde - außer natürlich bei bestimmten Interessensgruppen in diversen Verbänden und Foren.


 

 

 

 

Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)

§ 13 Aufbewahrung von Waffen oder Munition

(1) Schusswaffen, deren Erwerb und Besitz erlaubnispflichtig sind, verbotene Waffen und verbotene Munition sind ungeladen und in einem Behältnis aufzubewahren, das [...]

 

 

Ist dann vermutlich eher eine unverbindliche Empfehlung, aber da kenne ich mich nicht so aus.

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vor 2 Stunden schrieb Gordy:

Für Großmäuler mit nur 2, 3 oder 4 Schränken, oder gar noch weniger,  mag so ne Liste obsolet sein, aber von Waffenbesitzern mit einern 2-stelligen Anzahl von Schränken und einer 3-stelligen Anzahl von Teilen fordert das schon die Versicherung.  Natürlich nicht in deinem Sandkastenbereich.

 

Du bist ja so ein geiler Typ!

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Am 12.8.2024 um 14:06 schrieb ASE:

Deswegen Obacht. Umgang in Besitzdienerschaft  nach §855 BGB ist ausweislich der Entwürfe des WaffG 1971 und  via WaffG 1976  und dem drauf bezugnehmenden WaffG 2002 privat nicht mehr zulässig.

Das spielt aber bei Waffenkontrolleuren keine Rolle, denn die dürfen mit Waffen gem. §55 Abs. 6  WaffG i.V.m. der jeweiligen  Durchführungsverordnung  des Landes zum Waffengesetz dienstlich mit Waffen  umgehen, gleiches gilt für Bundesbehörden Gerichte u.ä.  gem. §55 Abs 5 i.V.m WaffGBundFreistV.   Ach und obenauf kommt noch §12 Abs 1 Nr 3c WaffG wonach die Behörde jemand damit auch beauftragen darf.

 

Dazu habe ich mal mehrere ernst gemeinte Fragen:

Wenn man die Waffe in solchen Fällen einem anderen (nicht berechtigten) überlässt, dann gilt das ja analog auch bei der Kontrolle, außer dass die Überlassung ja an einen Berechtigten in dem Sinne erfolgt, dass der von der Erlaubnispflicht freigestellt ist und keine Berechtigung benötigt. Aber wenn es eine Überlassung ist, müsste dann nicht auch eine Anzeige gegenüber der Behörde erfolgen und anschließend eine Austragung aus der WBK mit anschließender neuen Erwerbserlaubnis vor der Rücküberlassung?

Ok, der von der Behörde darf erwerben, weil er von der Erlaubnispflicht für den Erwerb freigestellt ist. Aber im Rückweg überlässt der von der Behörde ja dann - wenn man diese Argumentation konsequent zu Ende denkt - an dieser Stelle einem eben Nicht-Berechtigten, weil kein (neuer) Voreintrag vorliegt und begeht damit einen Verstoß gegen das WaffG.

 

Oder anders gefragt: Wo im WaffG ist geregelt, dass eine solche Überlassung mit Rücküberlassung von der Anzeigepflicht und der Aus- / Eintragungspflicht freigestellt ist?

Und ist der durch §55 freigestellte auch in soweit freigestellt, dass er auch an Nicht-Berechtigte erlaubnisfrei überlassen darf?

 

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vor 32 Minuten schrieb knight:

 

Dazu habe ich mal mehrere ernst gemeinte Fragen:

Wenn man die Waffe in solchen Fällen einem anderen (nicht berechtigten) überlässt, dann gilt das ja analog auch bei der Kontrolle, außer dass die Überlassung ja an einen Berechtigten in dem Sinne erfolgt, dass der von der Erlaubnispflicht freigestellt ist und keine Berechtigung benötigt. Aber wenn es eine Überlassung ist, müsste dann nicht auch eine Anzeige gegenüber der Behörde erfolgen und anschließend eine Austragung aus der WBK mit anschließender neuen Erwerbserlaubnis vor der Rücküberlassung?

 

Nein, denn der Fall ist in deutscher Gründlichkeit in §37e WaffG berücksichtigt worden:

 

 

Zitat

(4) Die Pflicht zur Anzeige eines Erwerbs gemäß § 37a Satz 1 Nummer 2 besteht nicht

1. in den Fällen des § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 4 Buchstabe a oder Nummer 5, außer es handelt sich um den Wiedererwerb nach einer Instandsetzung, die zum Umbau oder Austausch eines wesentlichen Teils geführt hat, oder
 

Gilt aufgrund der Formulierung in beide Richtungen: Erwerb und Wiedererwerb

 

vor 32 Minuten schrieb knight:

Ok, der von der Behörde darf erwerben, weil er von der Erlaubnispflicht für den Erwerb freigestellt ist. Aber im Rückweg überlässt der von der Behörde ja dann - wenn man diese Argumentation konsequent zu Ende denkt - an dieser Stelle einem eben Nicht-Berechtigten, weil kein (neuer) Voreintrag vorliegt und begeht damit einen Verstoß gegen das WaffG.

 

 Oh keine Sorge, das wurde  in §12 bedacht, denn in der Tat benötigte man andernfalls tatsächlich nach dem Verleihen oder dem kurzfristigen Übergeben an einen Waffenkontrolleur einer Waffe eine Erwerbserlaubnis:

 

Zitat

(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese
 

4.
von einem anderen,
a) dem er die Waffe vorübergehend überlassen hat, ohne dass es hierfür der Eintragung in die Erlaubnisurkunde bedurfte, oder
b) nach dem Abhandenkommen
wieder erwirbt;

 

vor 32 Minuten schrieb knight:

 

Oder anders gefragt: Wo im WaffG ist geregelt, dass eine solche Überlassung mit Rücküberlassung von der Anzeigepflicht und der Aus- / Eintragungspflicht freigestellt ist?

 

Wie erwähnt: §37e

 

 

vor 32 Minuten schrieb knight:

Und ist der durch §55 freigestellte auch in soweit freigestellt, dass er auch an Nicht-Berechtigte erlaubnisfrei überlassen darf?

 

Das ist nicht der Fall:  §55 Abs 1 schränkt  für die dort unmittelbar genannten Dienststellen usw. die Nicht-Anwendbarkeit des WaffG für den dienstlichen Umgang ein. Das Überlassen an einen Nicht-Berechtigten der nicht auch durch  §55 freigestellt ist, dürfte wohl kaum zu den dienstlichen Tätigkeiten gehören. Darüber hinaus dürfte es Regelungen in den jeweilige Dienstvorschriften geben die dann herangezogen werden.

 

Für andere Bundesbehörden nach §55 Abs 5 oder Landesbehörden nach Abs. 6 enthalten die entsprechenden Freistellungsverordnungen eine explizite Auflistung der nicht anzuwendenden Normen.

 

So  enthält z.B. die Verordnung über die Freistellung von Behörden, Dienststellen und Gerichten des Bundes von waffenrechtlichen Vorschriften (Waffengesetz-Bund-Freistellungsverordnung - WaffGBundFreistV)

https://www.gesetze-im-internet.de/waffgbundfreistv/BJNR261000020.html   keine Freistellung von §34 (Überlassen) und von den Straf- und Bußgeldvorschriften der §§ 52-53 so dass selbst bei irgendwie angenommenem dienstlichen Handeln die Strafbarkeit wegen Überlassen an einen Unberechtigten vorliegt.

 

 

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Am 12.8.2024 um 00:32 schrieb Gordy:

Kein Problem, ist ein 1er, der wird geöffnet, die GELADENE Waffe (Pistole) von mir entnommen, Waffe entladen, dem Beamten leer vorgezeigt, dann übergeben, die Seriennummer präsentiert - "O.K., alles in Orndung, das war´s".

 

vor 20 Stunden schrieb Gordy:

6. Der SB, nicht etwa "Kontrolleur!", FINDET auch keineswegs geladene Waffen in meinem Wertschutzschrank I, nix Tresor!, sondern Waffen die ihm so präsentiert werden, denn es gibt nirgendwo (für Klasse I) einen Bestimmung die dies tatsächlich verbieten würde - außer natürlich bei bestimmten Interessensgruppen in diversen Verbänden und Foren.

 

 

Da war's wieder, gelle?

 

vor 20 Stunden schrieb Gordy:

Lesen und VERSTEHEN bildet.

 

 

Am 12.8.2024 um 14:03 schrieb TT01:

Da hast Du ja Glück gehabt, dass nicht nur Du sondern auch noch der Kontrolleur keine Ahnung vom Waffengesetz (bzw. der Waffengesetz-Verordnung) haben.

 

Da steht wegen so Leuten wie Dir nämlich mittlerweile ganz konkret drin: "Schusswaffen, deren Erwerb und Besitz erlaubnispflichtig sind, verbotene Waffen und verbotene Munition sind ungeladen und in einem Behältnis aufzubewahren".

 

vor 18 Stunden schrieb Raiden:

Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)

§ 13 Aufbewahrung von Waffen oder Munition

(1) Schusswaffen, deren Erwerb und Besitz erlaubnispflichtig sind, verbotene Waffen und verbotene Munition sind ungeladen und in einem Behältnis aufzubewahren, das [...]

 

49 Jahre Waffenbesitz, "hohe zweistellige Zahlen an WBKs", einfach so wegen Verlust der Zuverlässigkeit weg, weil man keine Ahnung, aber eine große Klappe hat... wie schade aber auch...

Bearbeitet von TT01
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Am 14.8.2024 um 18:43 schrieb Raiden:

Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)

§ 13 Aufbewahrung von Waffen oder Munition

(1) Schusswaffen, deren Erwerb und Besitz erlaubnispflichtig sind, verbotene Waffen und verbotene Munition sind ungeladen und in einem Behältnis aufzubewahren, das [...]

Ich bin der Meinung das auch hier wieder die Vermutung bestätigt wird das die Macher der AWaffV nicht unbedingt die hellsten sind.

Wenn jemand verbotene Waffen und verbotene Munition besitzt wird es ihn nicht interessieren ob die Aufbewahrung gesetzeskonform ist, des weiteren frage ich mich wie ich denn 

verbotene Munition (KK-Leuchtspur) denn entladen soll damit ich die verbotene Munition auch illegal (oder jetzt legal) in einem Behältnis aufbewahren darf?

 

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vor 4 Stunden schrieb JPLafitte:

Ich bin der Meinung das auch hier wieder die Vermutung bestätigt wird das die Macher der AWaffV nicht unbedingt die hellsten sind.

 

Oder es wird die Meinung bestätigt, dass WO Nutzer nicht unbedingt die Hellsten sind.

 

vor 4 Stunden schrieb JPLafitte:

Wenn jemand verbotene Waffen und verbotene Munition besitzt wird es ihn nicht interessieren ob die Aufbewahrung gesetzeskonform ist

 

Weil es für Dich zu hoch ist, dass es auch Personen mit BKA Ausnahmegenehmigungen für verbotene Waffen gibt?

Die interessieren sich entgegen Deiner Meinung durchaus für gesetzeskonforme Aufbewahrung.

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On 8/14/2024 at 7:31 PM, Thomas St. said:

"Gordy" hat jetzt 24h Abkühlpause.

Und gegen welche wirklich in den ANB genannten Punkte hat er denn verstoßen? Nur weil der Ton etwas aggressiver ist, ist das noch lange kein Grund jemanden zu sperren.

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