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IGNORED

Unangekündigte Waffenaufbewahrungskontrolle: Wo ist das Magazin?


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Geschrieben (bearbeitet)
4 minutes ago, Shadow said:

Zitat: Klarstellende Informationen gibt es aus Bayern (Merkblatt des Bayerischen Staatsministeriums vom 05.02.2020): „Personen, die „große“ Magazine vor dem 13.06.2017 erworben haben, dürfen diese behalten und weiterverwenden, wenn sie den Besitz bis zum 01.09.2021 bei ihrer zuständigen Waffenbehörde anzeigen. In diesen Fällen gelten auch keine strengeren Anforderungen an die Aufbewahrung.

 

Mein Vergleich mit der Dose Cola ist also zutreffend. Das Magazin wird in diesem Fällen nicht zur "verbotenen Waffe" umgewidmet.

Bearbeitet von Ebert79
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Geschrieben

Trotzdem sind sie für alle anderen Personen verbotene Gegenstände, und keine andere Person darf ohne Erlaubnis Umgang damit haben. Und das hat Du behauptet.

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Geschrieben

Danke für deinen Hinweis. Ich habe das weiter oben zu vereinfacht formuliert. Der Verkauf und die Abgabe an Unbefugte ist ohne Genehmigung verboten; also das Überlassen.

 

Schießen lassen damit dürfen andere aber unter meiner Aufsicht auch, solange ich die Waffe inkl. Magazin nicht überlasse und weiterhin die tatsächliche Gewalt darüber ausübe, also z.B. beim Schießen daneben stehe. Folglich dürfen auch Gäste in meiner Wohnung die Waffen inkl. Magazine unter meiner Aufsicht anfassen.

Geschrieben

Ich bezweifle, dass es überhaupt eine Pflicht gibt, für eine (Magazinlader-)Waffe ein Magazin zu besitzen. 

Hier ging es um eine Jagdwaffe. Die mutiert ohne Magazin zum Einzellader, was zwar ziemlich unpraktisch ist, sie aber prinzipiell immer noch verwendungsfähig lässt.

 

M.E. kann man in der Folge also sagen, wenn der Waffenbesitzer ein Magazin  (Normal-Mag, also die neuerdings besonders geregelten "Hi-Caps" aussen vor gelassen) für die Waffe nicht oder nicht mehr besitzt,  keines gekauft, es vernichtet, an anderen LWB verkauft oder verschenkt etc.) hat, dann hat die Behörde hier keinen zwingenden Auskunftanspruch.

Geschrieben

son mag kann auch mal runterfallen und kaputt gehen!

is mir passiert, mitten in der nacht, befülltes mag auf den einigsten stein auf dem acker gefallen und direkt "exlodiert"!

ersatz is so teuer, dass ich die waffe erst mal als einzellader nutze...

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb MB69:

Ich bin auf meine nächste und erste Kontrolle schon gespannt.

Besitze ˋn PCC mit Glock-Lower und Glock KW.

Allerdings Glock 21/20. Rechne damit, dass ich beweisen werden muss, dass die Mags nicht in‘s PCC passen.

 

Aber nochmal, auch im Kontext mit den anderen Kontrollbeschreibungen der letzten Zeit ist das schon

bedenklich, dass offenbar inzwischen teils deutlich über das rechtlich vorgegebene Kontrollszenario

versucht wird hinauszugehen.

Leider hast du aktuell garkeine Magazine ?

Geschrieben (bearbeitet)
vor 1 Stunde schrieb Ebert79:

weiterhin die tatsächliche Gewalt darüber ausübe, also z.B. beim Schießen daneben stehe. Folglich dürfen auch Gäste in meiner Wohnung die Waffen inkl. Magazine unter meiner Aufsicht anfassen.

 

Ich will die Sache nicht weiter komplizieren, nur als Anmerkung (Meinung) - mit der Thematik des "nicht Überlassens, weil weiter unter Aufsicht" hat ein Jäger ja schon nachteilige Erfahrungen gemacht (Foto von Jagdbegleiterin mit Waffe und Wild).

 

Beim Schießen (unterstellt: "auf der Schießstätte", ist das wieder ein anderes Thema.

Bearbeitet von Elo
Geschrieben

Mich würde jetzt folgendes interessieren, wenn ich ein solches Magazin nach dem 13.06.2017 erworben habe, muss ich einen Antrag an das BKA stellen. Nun ist das eine andere Waffenbehörde. Wird dort dann ebenso alle drei Jahre eine jetzt kostenpflichtige Zuverlässigkeitsüberprüfung durchgezogen, so wie das bereits bei genehmigten verbotenen Messern der Fall ist? Wird man also zweimal abkassiert und doppelt überprüft?

Geschrieben (bearbeitet)

und was kommt an dummen fragen bei kontrollen als nächstes?

 

-keine munition zur waffe im haus?

 

-keine schiessjacke zur kk-matchbüchse?

 

-wo ist denn ihr gehörschutz? 

 

-und weshalb stehen im flur drei tüten mit leeren bierflaschen?

 

-was haben sie zur gadsen flag im schlafzimmer zu sagen?

 

ja…klar…überspitzte darstellung…aber mit jedem bericht zu diesen kontrollen hier verstärkt sich mein eindruck zur durchsuchung light.

 

 

Bearbeitet von pfandflasche
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Geschrieben (bearbeitet)

Weil das Thema hier gerade angesprochen wird.

Weis einer wie sich das bei einem UHR verhält, da diese ja ein fest verbautes Magazin besitzt?

 

So wie ich das verstanden habe gibt's hier ja keine 10 Schuss Begrenzung.

Habe ich das richtig verstanden?

Bearbeitet von WreckingBall
Geschrieben
vor 16 Minuten schrieb WreckingBall:

bei einem UHR verhält, da diese ja ein fest verbautes Magazin besitzt?

 

Willst Du darauf hinaus?

 

Waffengesetz Anlage 2

 

...

1.2.7
halbautomatische Langwaffen für Zentralfeuermunition sind, die über ein eingebautes Magazin mit einer Kapazität von mehr als zehn Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers verfügen;

...

Geschrieben
vor 4 Minuten schrieb Elo:

 

Willst Du darauf hinaus?

 

Waffengesetz Anlage 2

 

...

1.2.7
halbautomatische Langwaffen für Zentralfeuermunition sind, die über ein eingebautes Magazin mit einer Kapazität von mehr als zehn Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers verfügen;

...

Ja, aber ein UHR ist ja keine Halbautomatische Waffe.

Geschrieben (bearbeitet)

Das Waffengesetz sagt diesbezüglich ja nur 

 

- Wechselmagazine für Zentralfeuermunition

 

- Fest eingebaute Magazine von halbautomatischen Waffen für Zentralfeuermunition. Das können auch Röhrenmagazine sein.

 

Aber nirgends ist hier der Unterhebelrepetierer genannt, der ja ein fest eingebautes Magazin besitzt.

 

Demnach heißt das für mich keine Begrenzung auf 10 Schuss 

Oder hab ich hier jetzt einen Denkfehler drin? 🤔

Bearbeitet von WreckingBall
Geschrieben
vor 26 Minuten schrieb WreckingBall:

ein UHR ist ja keine Halbautomatische Waffe

 

Deshalb hatte ich das halbautomatisch in Fettdruck gesetzt.

Der UHR bleibt außen vor.

Dann habe ich Deine Frage nicht verstanden?

Geschrieben
vor 4 Minuten schrieb Elo:

 

Deshalb hatte ich das halbautomatisch in Fettdruck gesetzt.

Der UHR bleibt außen vor.

Dann habe ich Deine Frage nicht verstanden?

Ah ok.

Hatte das auf den ersten Blick gar nicht bemerkt.

Ne, dann hat sich die Frage schon beantwortet 😁 😉 

 

Danke 

Geschrieben
vor 9 Stunden schrieb Ebert79:

Schießen lassen damit dürfen andere aber unter meiner Aufsicht auch, solange ich die Waffe inkl. Magazin nicht überlasse und weiterhin die tatsächliche Gewalt darüber ausübe, also z.B. beim Schießen daneben stehe. Folglich dürfen auch Gäste in meiner Wohnung die Waffen inkl. Magazine unter meiner Aufsicht anfassen.

 

Im Gegensatz zu Deiner (vermutlich nicht verbotenen) Waffe ist bereits der Umgang mit den verbotenen Magazinen nicht erlaubt, ob nun "überlassen" oder nicht...

 

Vielleicht einfach mal in's Gesetz schauen. Was Umgang alles ist, steht sogar ziemlich weit vorne.

Geschrieben
10 minutes ago, TT01 said:

Im Gegensatz zu Deiner (vermutlich nicht verbotenen) Waffe ist bereits der Umgang mit den verbotenen Magazinen nicht erlaubt, ob nun "überlassen" oder nicht...

 

Nach meiner Ansicht ist bereits die Kategorie "verbotene Magazine" nicht eröffnet, wenn die zum Stichtag erworben und angezeigt worden sind. Das ist ja der Knackpunkt. Das exakt identische Magazin vor dem Stichtag kann ich frei in meiner Wohnung rumliegen haben und nach dem Stichtag ist es ohne Anzeige ein "verbotenes Magazin", was wie eine Waffe zu handhaben ist. Mit dem Umgang handhabt es sich identisch: Es ist kein "verbotenes Magazin" und kann wie ein "normales Magazin" gehandhabt werden, mit der Beschränkung es nicht Dritten zu überlassen ohne Ausnahmegenehmigung.

Geschrieben (bearbeitet)

Das WaffG erinnert mich inzwischen irgendwie an

 

Passierschein A38 aus Asterix & Obelix:

 

oder Bauantrag:

 

oder der Imker:

 

Bearbeitet von Ebert79
Geschrieben
vor 2 Minuten schrieb Ebert79:

Nach meiner Ansicht ist bereits die Kategorie "verbotene Magazine" nicht eröffnet, wenn die zum Stichtag erworben und angezeigt worden sind.

 

Deine "Ansicht" ist halt falsch.

 

vor 5 Minuten schrieb Ebert79:

Das exakt identische Magazin vor dem Stichtag kann ich frei in meiner Wohnung rumliegen haben und nach dem Stichtag ist es ohne Anzeige ein "verbotenes Magazin", was wie eine Waffe zu handhaben ist. Mit dem Umgang handhabt es sich identisch: Es ist kein "verbotenes Magazin" und kann wie ein "normales Magazin" gehandhabt werden, mit der Beschränkung es nicht Dritten zu überlassen ohne Ausnahmegenehmigung.

 

Das Magazin ist ein verbotenes Magazin, lediglich dem rechtzeitig meldenden Besitzer, der es bereits vor Juni 2017 besessen hat "wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses Magazin oder Magazingehäuse nicht wirksam". Man achte auf das "ihm gegenüber". Allen anderen gegenüber hingegen schon.

 

In der Altbesitzregelung wird von einem verbotenen Magazin gesprochen, dessen Verbot für eine einzige Person nicht wirksam wird. Alle anderen dürfen damit keinen Umgang haben (was besitzen, erwerben und schießen einschließt), sofern sie dafür keine Ausnahmegenehmigung haben. Und der meldende Besitzer sollte es an Unberechtigte auch nicht überlassen. Wie das mittlerweile interpretiert wird (sogar ohne Schießen nur für Bilder), hat ja ein Gericht jüngst auch erst wieder neu definiert.

 

vor 7 Minuten schrieb Ebert79:

Das ist ja der Knackpunkt.

 

Ja, dass Du hier Dinge verbreitest, die offensichtlich nicht korrekt sind, aber der Meinung bist, hier "Tipps" und Informationen verteilen zu müssen. Genau das ist der Knackpunkt.

 

Geschrieben
vor 9 Stunden schrieb Ebert79:

..

 

Schießen lassen damit dürfen andere aber unter meiner Aufsicht auch, solange ich die Waffe inkl. Magazin nicht überlasse und weiterhin die tatsächliche Gewalt darüber ausübe, also z.B. beim Schießen daneben stehe. ....



tust Du ja nicht mehr, wenn Du die Waffe aus Deinen Händen gibst.

Die tatsächliche Gewalt über die Waffe übt dann vorübergehend derjenige aus, dem Du sie ausgehändigt hast.

(wie soll derjenige denn sonst damit schießen, wenn Du ihm die Waffre nicht vorübergehend erlaubnisfrei überlässt :confused: )

Geschrieben
vor 15 Minuten schrieb Ebert79:

Hör doch mal bitte mit den Anfeindungen auf

 

Du bist doch hier der mit den kontinuierlichen direkten oder indirekten Anfeindungen in Richtung der Behörden.

Dann erwarte ich ein bisschen mehr rechtliche Substanz.

 

vor 16 Minuten schrieb Ebert79:

Da blickt doch keiner mehr durch momentan.

 

Du gibst Dir hier so viel Mühe, Deine "Berichte" und "Empfehlungen" zu verfassen, da bekommst Du es hoffentlich noch hin, das Waffengesetz tatsächlich mal zu lesen und die Urteile, die Du gerne sehen würdest, selber mal zu ergooglen, oder nicht?

 

Meine Lebenszeit investiere ich da nicht mehr, als ich das möchte. Und das Obige reicht für heute.

Geschrieben

@TT01 Schau dir mal in deinem Profil deinen Beitragsverlauf an. Wo ist da die Substanz? Eigentlich sollte man dich von diesem Forum ausschließen.

 

Wir brauchen hier mal konkrete Urteile, sonst definiere ich das wie folgt:

 

Tatsächliche Gewalt über eine Sache (hier Schusswaffe bzw. "verbotenes Magazin"): Die tatsächliche Gewalt übe weiterhin ich aus, solange meine Schusswaffe durch einen anderen Schützen neben mir Richtung Ziel abgefeuert wird. Ich habe zu jedem Zeitpunkt die Möglichkeit die Waffe entweder dem Schützen zu entreißen oder diesen notfalls durch körperlichen Angriff "auszuknocken". Die tatsächliche Gewalt über eine Schusswaffe verliere ich, sobald die Distanz zwischen Schützen und mir so groß wird, dass ich nicht mehr in dessen Handlungen eingreifen kann. Diese Distanz könnte auch das angebliche Urteil erklären, mit dem Foto einer Jagdwaffe in den Händen eines Unbefugten aufgrund des zu hohen Fotoabstandes.

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