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IGNORED

Antrag/Voreintrag/Eintrag WBK - jeweils 15 Wochen


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Geschrieben (bearbeitet)
vor 53 Minuten schrieb Bettina Fischer:

Rechtsgrundlage zu keine Original WBK, kein Transport etc.wenn WBK sich bei der Behörde befindet.

Der Paragraph 38 WaffG schreibt das mitführen der Dokumente vor, heißt in Umkehrschluss: keine Dokumente, kein führen der Waffe.

Lustigerweise lese ich ganz am Ende aber auch das es im Falle von einer Waffe auf der gelben ausreicht wenn man anstelle der WBK die Meldung dabei hat oder nachweist das die Meldefrist noch nicht verstrichen ist. Bei einer Waffe auf Grün sehe ich diese Ausnahme aber nicht.

Bearbeitet von BlackFly
Geschrieben
vor 57 Minuten schrieb Bettina Fischer:

Rechtsgrundlage zu keine Original WBK, kein Transport etc.wenn WBK sich bei der Behörde befindet.

 

Waffengesetz §38, Absatz 1

Die Ausnahmen befinden sich unten auch in diesem Paragraphen. Darunter aber keine für die hier geschilderten Fälle. Daher eigentlich klare Rechtslage...

Geschrieben (bearbeitet)

18 Wochen um eine erworbene Waffe in eine WBK einzutragen??????? Also nicht das warten auf den Voreintrag sondern NUR das eintragen? Da wüsste ich ein paar Stellen zu denen ich dann hier bei uns hingehen würde. Das fängt beim Referatsleiter an und geht über den Landrat bis ins Ministerium( Fachaufsichtsbehörde) . Und eine Fachaufsichtsbeschwerde und gegebenenfalls Dienstaufsichtsbeschwerde wäre auch schon unterwegs. Ein "Verwaltungsakt " der keine 15 Minuten dauert nicht innerhalb 18 Wochen zu erledigen ist imho Arbeitsverweigerung.

Bearbeitet von PetMan
Geschrieben
vor 6 Stunden schrieb callahan44er:

Da bei Kontrolle das Zuständigkeitsprinzip gilt, ists auch egal wenn man in Landshut wohnt und in Köln erwischt wird.

Dann erkläre uns doch mal, welche Behörde in Deinem fiktiven Beispiel den allfälligen Verstoß gegen die waffenrechtlichen Ausweispflichten büßen wird. Wohnort oder "Tatort"? Leg los! 

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb Josef Maier:

Dann erkläre uns doch mal, welche Behörde in Deinem fiktiven Beispiel den allfälligen Verstoß gegen die waffenrechtlichen Ausweispflichten büßen wird. Wohnort oder "Tatort"? Leg los! 

Deine Heimatbehörde. Macht sonst keine Sinn gelle.

Geschrieben
vor 8 Stunden schrieb PetMan:

Das sehe ich anders.  Den Erwerb der Waffe muss ich anzeigen. Und das innerhalb der 14 Tagesfrist. Wenn das Amt es nicht gebacken bekommt die Waffe dann fristgerecht in die WBK einzutragen ist das doch wohl deren Problem.

Sag ich doch.

Geschrieben

38 WaffG behandelt den Grundsatz.

Dann darfst Du deine Waffe auch nicht zuhause haben, wenn die WBK auf dem Amt liegt.

Weiterhin ist ein Verstoßes gegen 38 WaffG nur eine OWI und da dürfte die Behörde es schwer mit der Begründung haben.

Im Umkehrschluss hast du dann ja auch ein Problem mit dem regelmäßigem Training, wenn die WBK so lange auf dem Amt ist.

Auch da hast du das nicht zu vertreten. 

Geschrieben (bearbeitet)

Die Bußgeldandrohung stammt aus Zeiten in denen man auf die Behörde gehen konnte und seine Waffe hat eintragen lassen und so etwas wie monatelange Wartefristen für einen banalen Verwaltungsakt namens "Eintragung einer Schusswaffe" unbekannt waren, weswegen das Mitführen des Originals beauflagt werden konnte.

 

Aber nachdem diverse Regierungen über Jahrzehnte  entbürokratisiert haben, worunter sie das Vermehren der Aufgaben bei gleichzeitiger Reduktion des Personals verstanden, geraten selbst einfachste Vorgänge zur zeitlichen Farce.

 

Ich warte in der Regel ca. 4 Wochen bis die WBK wieder da ist, wobei da, ausweislich der Daten in der WBK, nicht die Behörde sondern der Transportvorgang im Landkreis verantwortlich ist. Scheinbar läuft da ein Postesel den Albtrauf hinauf, oder auch nicht, so wie er gerade Lust hat...

 

  In der Zwischenzeit führe ich eine Kopie der jeweiligen WBK und  ggf des Waffenbriefs/Erwerbs-oder Überlassungsanzeige neben den anderen Originalen mit, und hoffe auf das beste...

Für irgendwas muss das NWR ja gut sein.

 

Will man es ganz sicher haben, dann kann man für jede Waffe eine weitere WBK beantragen, kostet nur extra. Oder eine beglaubigte Kopie mitführen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bearbeitet von ASE
Geschrieben (bearbeitet)
vor einer Stunde schrieb Bettina Fischer:

38 WaffG behandelt den Grundsatz.

Dann darfst Du deine Waffe auch nicht zuhause haben, wenn die WBK auf dem Amt liegt.

 

Warum? Führe ich die Waffe wenn sie daheim im Tresor liegt?

vor einer Stunde schrieb Bettina Fischer:

 

Im Umkehrschluss hast du dann ja auch ein Problem mit dem regelmäßigem Training, wenn die WBK so lange auf dem Amt ist.

Und dies wäre bei 18 Wochen ein echtes Problem bezüglich des Trainingnachweis. Vielleicht Absicht?

Bearbeitet von BlackFly
Geschrieben
vor 8 Stunden schrieb Bettina Fischer:

38 WaffG behandelt den Grundsatz.

Dann darfst Du deine Waffe auch nicht zuhause haben, wenn die WBK auf dem Amt liegt.

Weiterhin ist ein Verstoßes gegen 38 WaffG nur eine OWI und da dürfte die Behörde es schwer mit der Begründung haben.

Im Umkehrschluss hast du dann ja auch ein Problem mit dem regelmäßigem Training, wenn die WBK so lange auf dem Amt ist.

Auch da hast du das nicht zu vertreten. 

 

Natürlich darfst Du Deine Waffe daheim haben, der entsprechende Paragraph behandelt das Führen (außerhalb Deiner umfriedeten Wohnstätte), nicht das Aufbewahren.

Dass man Dir aus einem Verstoß gegen die Regeln zum Führen der Waffen keine Probleme hinsichtlich Zuverlässigkeit bereitet, ist nur Prinzip Hoffnung. Ob das nur Owi ist oder nicht, ist in dem Zusammenhang belanglos.

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb msk:

Ob das nur Owi ist oder nicht, ist in dem Zusammenhang belanglos.

Sekundär belanglos. bei der 2. OWI mit Waffenbezug kann man der WBK erst mal hinterherwinken..........................Aber wie hier geschrieben 18 Wochen würde ich es drauf ankommen lassen und auch vor Gerichtz ziehen . Mich würden die Gründe die so eine Behörde für die lange Bearbeitungszeit anführt interessieren .................Normal ist das nicht.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 22 Stunden schrieb callahan44er:

Deine Heimatbehörde. Macht sonst keine Sinn gelle.

Dann glaub Du das mal schön weiter! Viel Spaß! Jedenfalls hat sich mein SB anl. derartigem Gespräch meiner Meinung angeschlossen, nachdem er erst meinte "das würde ja im schlimmsten Fall bei ihm auf dem Tisch landen". Meine 20 km Luftlinie ins Revier oder auf den Schießstand meines Vertrauens führen mich durch mind. 3 Ordnungsamtsbezirke, wenn es blöd staut im bDaZ gerne auch durch 5. Da ist der ausdrücklich in der "Betriebsanleitung" erwähnte Umweg zur Bank noch gar nicht eingebaut.  Jedenfalls war der Vorgang dann sehr schnell erledigt um eben dieses Problem für alle zu vermeiden.

Bearbeitet von Josef Maier
Geschrieben
vor 2 Minuten schrieb Josef Maier:

Dann glaub Du das mal schön weiter! 

 

Ich brauche da nichts glauben, ich habe es schriftlich vom Behördenleiter! Wenn dir sowas nicht reicht, mir egal das erwähnte ich schon. Ich verfahre danach. Du kannst deine Kniften ja dann 3 Monate zu Hause lassen!

Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb PetMan:

Sekundär belanglos. bei der 2. OWI mit Waffenbezug kann man der WBK erst mal hinterherwinken..........................Aber wie hier geschrieben 18 Wochen würde ich es drauf ankommen lassen und auch vor Gerichtz ziehen . Mich würden die Gründe die so eine Behörde für die lange Bearbeitungszeit anführt interessieren .................Normal ist das nicht.

 

Bei der Wartezeit würde ich mich vor allem darum kümmern, den Umgang (also das Führen für Ausübung des Sports) mit der Behörde abzuklären. Wenn das schon nicht klappt, dann kannst Du davon ausgehen, dass die Dir schon beim ersten Vorfall die Zuverlässigkeit absprechen würden. Was ein Gericht ddann dazu sagt, ist wieder eine ganz andere Geschichte.

 

Wenn man etwas Schriftliches von der Behörde hat, dann ist ein Problem mit der Zuverlässigkeit vom Tisch, die Ordnungswidrigkeit im schlimmsten Fall natürlich nicht unbedingt...

Geschrieben
vor 3 Stunden schrieb msk:

Wenn das schon nicht klappt, dann kannst Du davon ausgehen, dass die Dir schon beim ersten Vorfall die Zuverlässigkeit absprechen würden.

ich hab das spiel schon durch. Das die Behörde meinte sie könne machen was sie wolle. Und zwar 2011. Incl Fachaufsichts- und Dienstaufsichtsbeschwerde. Irgendwie sind die seit dem freundlicher zu mir. Und eine kostenlose beglaubigte Kopie der WBK wurde mir schon mehrfach angeboten wenns dauern sollte. Meine letzte Waffe wurde mir direkt bei abholung des Voreintrages mit eingetragen .  Bei uns ist wieder Publikumsverkehr möglich. In der Regel klappt das dann sofort mit dem eintragen einer Waffe. Das einzige was hier auch dauern kann ist ein Voreintrag. Aber das geht von 3 Wochen bis 3 Monaten und liegt dann nicht an der Waffenbehörde sondern an den Rückmeldung des LKA. Ich rate meinen " Neulingen " immer dazu schon nach 10 Monaten die Überprüfung anzustossen, dann klapt es meistens auch mit der WBK nach 12 Monaten. Macht unsere Behörde, wenn man sie danach fragt........nach 12 Monaten das Bedürfnis abrufen und eine Woche später ist die WBK fertig. Jedenfalls wenn die Waffe über den BDS LV 9 beantragt wird.................Beim DSB Ableger kann das aber auch schon mal 6 Wochen dauern.

  • 1 Monat später...
Geschrieben

Hallo,

kurzer Zwischenstand zu meinen Voreintrag …23 Wochen seit Einreichung.

Auskunft SB … ein paar Wochen dauert es wohl noch…sind wohl bei Stand

Januar 2024.

 

Vielleicht ist hier noch jemand der mehr an Wartezeit zu bieten hat.

Bin an sich ein geduldiger Mensch, aber langsam geht mir das warten auf den Docht.

 

LG Boba

 

Geschrieben
Am 25.1.2024 um 14:41 schrieb ChrissVector:

Die Waffenbesitzkarten? Was will die Behörde damit?

Vielleicht lebe ich ja auf der Insel der Glückseligen, aber meine Behörde käme nicht auf die Idee die WBK (physisch) einzubehalten über den Zeitraum, wenn der Antrag fertig ist bring ich sie mit und der Eintrag wird halt schnell gemacht.

Wäre natürlich sinnvoll, die WBK erst anzufordern, wenn sie auch gebraucht wird, aber nach § 37g Absatz 1 WaffG muss man die WBK gleichzeitig mit der Anzeige vorlegen.

Zitat

Der Inhaber einer Erlaubnis […] nach § 10 Absatz 1 Satz 1 […] hat gleichzeitig mit der Anzeige nach § 37a oder § 37b Absatz 1 die Waffenbesitzkarte […] zur Eintragung oder Berichtigung bei der zuständigen Behörde vorzulegen.

Leider hat der Waffenbesitzer kein Recht darauf, das Dokument zu seiner Erlaubnis rund um die Uhr in der Hand halten zu dürfen. Denn solange wir noch keine digitale WBK haben, muss das Dokument zwingend zur Behörde. Und während der Bearbeitungszeit (unabhängig von deren Dauer) kann man der Ausweispflicht nach § 38 WaffG schlichtweg nicht nachkommen. Hier muss man eben darauf hoffen, dass bei einer Kontrolle eine Kopie ausreicht mit dem Hinweis, dass die Behörde gerade damit beschäftigt ist. Rechtlich sicher ist man damit zwar nicht, aber auf den Transport der Waffe würde ich dennoch nicht verzichten wollen. Dass man dadurch die Zuverlässigkeit verliert, halte ich für utopisch.

 

Am 30.5.2024 um 10:12 schrieb MAHRS:

 

Immer wieder der gleiche Tipp: beantragt bei eurem nächsten Voreintrag einfach mal eine neue WBK, und lasst die Alte "halbleer".

Dann habt ihr immer was dabei.

Das ist m.W. rechtlich nicht vorgesehen.

Zitat

 

§ 10 Absatz 1 Satz 1 WaffGDie Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt.

§ 37g Absatz 1 WaffGDer Inhaber einer Erlaubnis […] nach § 10 Absatz 1 Satz 1 […] hat gleichzeitig mit der Anzeige nach § 37a oder § 37b Absatz 1 die Waffenbesitzkarte […] zur Eintragung oder Berichtigung bei der zuständigen Behörde vorzulegen.

 

Genauso wie es der Gesetzgeber anstrebt, so wenige Waffen wie möglich im Umlauf zu haben, gilt das auch für die Erlaubnisurkunden. Eine neue WBK wird erst ausgestellt, wenn die bisherige voll ist, oder wenn sich ein neuer Bedürfnisgrund ergibt. Mir ist keine Regelung bekannt, die den Waffenbesitzer wählen lässt, ob er eine neue Erlaubnis beantragt. 

 

Am 30.5.2024 um 10:13 schrieb Fyodor:

Du kannst auch für jede Waffe ein eigenes Dokument einfordern. Gar kein Problem.

Siehe vorheriges Zitat. Es gibt keinen Grund für eine zusätzliche Erlaubnis, wenn bereits eine besteht. 

 

Am 30.5.2024 um 13:59 schrieb PetMan:

Das sehe ich anders.  Den Erwerb der Waffe muss ich anzeigen. Und das innerhalb der 14 Tagesfrist. Wenn das Amt es nicht gebacken bekommt die Waffe dann fristgerecht in die WBK einzutragen ist das doch wohl deren Problem.

Bei uns war aber auch während Corona die WBK kaum länger als eine Woche weg. Wenn die keinen Besuch wollten in der Zeit hat man die Unterlagen halt bei denen eingeworfen und innerhalb einer Woche, meist eher, war die WBK per post wieder zurück. Wobei ich WBK und Postweg gerne ausschliesse, lieber fahre ich hin und werfe ein und hole auch wieder selber ab.

Du hast vermutlich den Beitrag von Max falsch verstanden, denn =/ bedeutet "ungleich". Er meinte also, dass die Anzeigefrist (14 Tage) nichts mit der Bearbeitungszeit der Behörde zu tun hat. Und das sehe ich auch so. :)

 

Am 30.5.2024 um 20:42 schrieb PetMan:

18 Wochen um eine erworbene Waffe in eine WBK einzutragen??????? Also nicht das warten auf den Voreintrag sondern NUR das eintragen? Da wüsste ich ein paar Stellen zu denen ich dann hier bei uns hingehen würde. Das fängt beim Referatsleiter an und geht über den Landrat bis ins Ministerium( Fachaufsichtsbehörde) . Und eine Fachaufsichtsbeschwerde und gegebenenfalls Dienstaufsichtsbeschwerde wäre auch schon unterwegs. Ein "Verwaltungsakt " der keine 15 Minuten dauert nicht innerhalb 18 Wochen zu erledigen ist imho Arbeitsverweigerung.

Das kann man natürlich machen, aber erfahrungsgemäß ändert sich dadurch langfristig nichts. Denn vielerorts herrscht Personalmangel. Wenn da nicht wöchentlich Beschwerden eingehen, wird da niemand auf die Idee kommen, mehr Leute einzustellen. Stattdessen wird sich bei dir entschuldigt, dein Fall vorgezogen und die anderen warten dafür länger. 

 

Am 31.5.2024 um 09:13 schrieb Bettina Fischer:

Dann darfst Du deine Waffe auch nicht zuhause haben, wenn die WBK auf dem Amt liegt.

Es gibt einen Unterschied zwischen Erlaubnis und Dokument. Eine Erlaubnis ist das, was die Behörde entscheidet bzw. erteilt. Das Dokument (WBK) ist die Urkunde (physische Abbildung), die diese Erlaubnis offiziell und nach außen nachweist. Sofern die Waffe ordnungsgemäß eingetragen ist bzw. der Erwerb angezeigt wurde, darfst du natürlich die Waffe zu Hause haben, auch ohne WBK. Solange du die WBK nicht in der Hand hast, hast du keinen Nachweis, aber die Erlaubnis zum Besitz besteht weiterhin. Die Ausweispflicht nach § 38 WaffG gilt nur für das Führen gemäß Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 4 WaffG (einschließlich Transport).

Im Umkehrschluss muss aber das Dokument nichts über den Status der Erlaubnis aussagen, denn wenn die Behörde dir den Besitz untersagt bzw. die WBK widerruft, steht das ja nicht automatisch im Dokument. 

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb Pfefferspray:

Das ist m.W. rechtlich nicht vorgesehen.

 

Dafür hast du m.W. hier eine Sockenpuppe ins Rennen geschickt?

Geh mal zu deiner Behörde ...

Geschrieben
vor 9 Stunden schrieb Punkrockkavalier:

Das ist eindeutig! Danke für die Richtigstellung. Dann hatte ich das mal falsch gehört, denn bei uns hieß es "erst wenn die WBK voll ist". 

Scheint wohl nicht jeder die Verwaltungsvorschrift so ernst zu nehmen. :D

  • 3 Wochen später...

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