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IGNORED

Beim Waffe reinigen besser nicht die Tür öffnen


fw114

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Ohne Quatsch: Welche Ausbildung hat der Richter? Hat er überhaupt sein 2. Staatsexamen selber bestanden?

 

Innerhalb meiner eigenen Wohnung kann ich nackt mit geholsterter Knarre rumrennen, wenn ich es möchte, denn in meiner eigenen Wohnung führe ich die Waffe nicht. Und nein, ich tu das nicht. Aber es ist nicht verboten.

 

Zitat

Eine Waffe „führt“, wer die tatsächliche Gewalt über sie außerhalb der eigenen Wohnung, des eigenen befriedeten Besitztums, der eigenen Geschäftsräume oder einer Schießstätte ausübt, ganz egal, ob sie geladen oder entladen, offen, verpackt, zerlegt oder funktionsfähig ist (Anl. 1, A2, Nr. 4).

 

Bearbeitet von Sal-Peter
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vor 2 Minuten schrieb Schwertmaid:

Bestimmt ein Grünreligiöser

Das kann schon sein. Aber das ist definitiv Rechtsbeugung.
Für weniger haben schon Richter Amt und Pension verloren.

 

Es muss nur durchgefochten werden.

 

Weimar, du bleibst die traurigste und verschissenste aller klassischen deutschen Städte, wenn das nicht geahndet wird!

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33 minutes ago, Sal-Peter said:

Ohne Quatsch: Welche Ausbildung hat der Richter? Hat er überhaupt sein 2. Staatsexamen selber bestanden?

Urteil gelesen?  (edit: ich las nur die verlinkte Kurzzusammenfassung)

 

Für mich klingt das stark nach nicht ordnungsgemäßer Aufbewahrung von 2 (!) Waffen und ein paar faulen Ausreden/"Schutzbehauptungen".

 

Und zum nackig-bewaffnet-sein in der eigenen Wohnung: Ist die Waffe am LWB dran, ist es ja schön und gut. Aber mit Langwaffe in der Hand die Haustür aufmachen? Lässt er die Kanone im Wohnzimmer auf dem Tisch liegen, läuft 20m weit zur Haustür und seine Frau und Kinder ohne Berechtigung sind im Haus...?

Bearbeitet von s_f
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vor einer Stunde schrieb Schütze001:

Nackig, mit der Langwaffe in der Hand

 

Manche haben aber nur ne Kurzwaffe ;-)

 

 

 

Aber ja: ganz klar beim Reinigen die Tür nicht öffnen. Man kann nicht mal mit Phantasie erahnen, welchen Strick irgendwer einem drehen will. Dieses Urteil weitergesponnen: Ich reinige mehrere Waffen. Bei einer ziehe ich grad den Lauf durch die anderen liegen auf dem Tisch. Zuverlässigkeit weg, weil nicht richtig aufbewahrt, da ich ja die auf dem Tisch grad nicht gereinigt habe?

Bearbeitet von sealord37
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Aus deutschen Amtsstuben -hier Dienstanweisung (sinngemäss) in einer Landkreiswaffenbehörde- frisch auf den Tisch:

 

"Wenn während einer Waffenabgabe in einem Dienstzimmer ein Feueralarm ertönt, sind vor dem Verlassen des Gebäudes zunächst  alle Waffen in den dafür vorgesehenen Tresor im Keller zu verbringen...."

 

No joke

Abs4

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38 minutes ago, sealord37 said:

 Dieses Urteil weitergesponnen:

Auch hier: Hast du Urteil oder Zusammenfassung näher gelesen?

 

Da kam die unangekündigte Aufbewahrungskontrolle und eine Kurzwaffe lag in einer abgeschlossenen Holzkiste und eine zweite lag im Blechkoffer.

 

In der Zusammenfassung stand jetzt nix davon, ob die Behältnisse vielleicht irgendwo schon Staub ansetzten oder direkt neben dem Kopfkissen lagen oder in den Tiefen des Kleiderschranks zu finden waren.

 

Aber was würdest du dann zur Behördensicht sagen? Die Behörde dort hat scheinbar alle Waffen erstmal mitgenommen.

 

Und zu deinen mehreren Waffen: Wenn sie in deiner unmittelbaren Gewalt sind, ist doch alles gut. Manche Reinigungsmittel müssen ja auch einwirken. Nur wenn du nicht im Raum bist und nicht Berechtigte im Haus sind, ist das WaffG aus meiner Sicht schon recht klar.

3 minutes ago, Absehen4 said:

Aus deutschen Amtsstuben -hier Dienstanweisung (sinngemäss) in einer Landkreiswaffenbehörde- frisch auf den Tisch:

 

"Wenn während einer Waffenabgabe in einem Dienstzimmer ein Feueralarm ertönt, sind vor dem Verlassen des Gebäudes zunächst  alle Waffen in den dafür vorgesehenen Tresor im Keller zu verbringen...."

 

No joke

Abs4

Naja, sonst hätte man ja die Steilvorlage für schlechte Filme - Waffen angeben, BMK im Flur drücken und schnell wieder holen. Vielleicht wird durch so eine Anordnung und deren mündliche Weiterverbreitung auch der ein oder andere Alarm vermieden...

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vor 11 Minuten schrieb s_f:

Da kam die unangekündigte Aufbewahrungskontrolle und eine Kurzwaffe lag in einer abgeschlossenen Holzkiste und eine zweite lag im Blechkoffer.

 

In der Zusammenfassung stand jetzt nix davon, ob die Behältnisse vielleicht irgendwo schon Staub ansetzten oder direkt neben dem Kopfkissen lagen oder in den Tiefen des Kleiderschranks zu finden waren.

 

Aber was würdest du dann zur Behördensicht sagen? Die Behörde dort hat scheinbar alle Waffen erstmal mitgenommen.

 

Und zu deinen mehreren Waffen: Wenn sie in deiner unmittelbaren Gewalt sind, ist doch alles gut. Manche Reinigungsmittel müssen ja auch einwirken. Nur wenn du nicht im Raum bist und nicht Berechtigte im Haus sind, ist das WaffG aus meiner Sicht schon recht klar.

 

Soweit alles richtig. Wenn aber die Begründung sinngemäß lautet: "bei Unterbrechung des Reinigungsvorgangs müssen die Waffen wieder in den Schrank" dann ist das von mir gedachte Szenario auch nicht mehr weit. 

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Das ist genauso weltfremd wie dass man für den Schlüssel einen Schlüsselkasten mit der gleichen Stufe braucht.

 

Es ist schlicht Unsinn, und folgt der Prämisse dass Waffen ein Geist innewohnt der vom nicht besonders physisch abgehärteten Personen sofort Besitz ergreifen.

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Ich muss ehrlich sagen dass ich mit dem Waffenbesitzer kein Mitleid habe.

 

- Das Urteil ist nichts neues, vor einiger Zeit gab es mal ein Ähnliches Urteil das als Hamburger Waffenreinigungsurteil bekannt wurde.

 

vor 9 Stunden schrieb Sal-Peter:

Innerhalb meiner eigenen Wohnung kann ich nackt mit geholsterter Knarre rumrennen, wenn ich es möchte, denn in meiner eigenen Wohnung führe ich die Waffe nicht. Und nein, ich tu das nicht. Aber es ist nicht verboten.

Das stimmt, wenn ich die Waffe nackt geholstert habe übe ich direkte Gewalt darüber aus, liegt sie in einem Koffer kann jeder die direkte Gewalt darüber ausüben.

vor 9 Stunden schrieb Sal-Peter:

Ohne Quatsch: Welche Ausbildung hat der Richter? Hat er überhaupt sein 2. Staatsexamen selber bestanden?

Zumindest so eine die ein Mehrjähriges Studium verlangt und auch noch sehr gute Noten. Der Richter muss das Gesetz kennen und auslegen Können, ob das Gesetz lebensnah ist, ist wider eine andere Frage die der Richter jedoch nicht zu beantworten hat. 

 

vor 9 Stunden schrieb s_f:

Für mich klingt das stark nach nicht ordnungsgemäßer Aufbewahrung von 2 (!) Waffen und ein paar faulen Ausreden/"Schutzbehauptungen".

Ich könnte meinen Arsch verwetten dass das so ist. 

Da nützt auch alles schimpfen über die Behörde und den Richter nichts. Der Fehler lag einzig und alleine beim Waffenbesitzer. 

 

vor einer Stunde schrieb sealord37:

Ich reinige mehrere Waffen. Bei einer ziehe ich grad den Lauf durch die anderen liegen auf dem Tisch. Zuverlässigkeit weg, weil nicht richtig aufbewahrt, da ich ja die auf dem Tisch grad nicht gereinigt habe?

Nein, warum? Das Reinigen der Waffen dient einem dem Bedürfnis umfassenden Zweck. Wenn es jetzt an der Tür klingelt und du die Waffen im Zimmer liegen lässt und dein sechsjähriger Sohn an die Waffen geht oder die Nachbarin zur Terassentür reinkommt um sich eine Tasse Mehl zu leihen während du die Zeugen Jehovas abwimmelst, sind die Waffen unbeaufsichtigt und frei zugänglich und du, der gerade an der Tür bist, hast keine direkte Gewalt über deine Waffen.

 

 

vor 8 Stunden schrieb Elo:

Anmerkung: es geht (erst mal) um einstweiligen Rechtsschutz

Üblicherweise wird die Hauptsacheentscheidung aber genau so ausfallen wie die Entscheidung zum 80 V (VwGO) Antrag.

 

 

 

Leider muss ich sagen das ich mit dem Kollegen kein Mitleid habe und auch das Mitgefühl von einigen hier im Forum nicht nachvollziehen kann.  Die Falsche Lagerung von zwei Kurzwaffen ist ein grober Verstoß und das bekommt auch jeder Waffenbesitzer eingebläut dass das nicht geht. Diese schwarze Schaf wirft auf uns Legalwaffenbesiter die alles dafür tun damit wir alles ordnungsgemäß machen ein sehr schlechtes Licht und das ist für unsere Sache nur schädlich und liefert unseren Widersachern nur angriffsfläche. 

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vor 57 Minuten schrieb Absehen4:

Aus deutschen Amtsstuben -hier Dienstanweisung (sinngemäss) in einer Landkreiswaffenbehörde- frisch auf den Tisch:

"Wenn während einer Waffenabgabe in einem Dienstzimmer ein Feueralarm ertönt, sind vor dem Verlassen des Gebäudes zunächst  alle Waffen in den dafür vorgesehenen Tresor im Keller zu verbringen...."

 

No joke

 

 

Da sieht man mal deren Prioritäten. 

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vor 1 Stunde schrieb Gewehrgranate:

Der Fehler lag einzig und alleine beim Waffenbesitzer.

 

vor 36 Minuten schrieb Josef Maier:

Ich finde das Urteil gut.

 

Es gibt einerseits den "Fehler" und andererseits dessen Konsequenzen bzw. die Ahndung seitens der Behörde.

 

Man erinnere sich an die kürzliche VDB-Forderung "Neuordnung der Straftatbestände"

 

Ich will das nicht werten, aber die Frage in den Raum stellen: ist unter den hier beschriebenen Umständen der Entzug sämtlicher Erlaubnisse mit den damit einhergehenden finanziellen Einbußen und dem weitgehenden Verlust von sportlicher Tätigkeit und Hobby der einzig gangbare und angemessene Weg?

 

Wie wäre das im Vergleich mit der Straßenvekehrsordnung?

Für einen Geschwindigkeitsverstoß 5 Jahre Führerscheinentzug und die Anordnung, das Kfz innerhalb von 4 Wochen zu verkaufen?  

Bearbeitet von Elo
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Mal als Vergleich, aber ebenfalls ohne Wertung.

 

Delikte im Bereich der Schleuserkriminalität sind ja schon recht ansehliche Straftaten.

 

Ende November kam dazu ein Bericht auf Spiegel TV, in einem Fall wurde ein 20jähriger Schleuser aus Ägypten, eingeschrieben an der Uni Budapest, nach Jugendstrafrecht verurteilt und auf Bewährung entlassen.

Da mittelllos, übernimmt die Kosten für Verfahren, Pflichtverteidiger und Dolmetscher die Staatskasse.

Wird der beeindruckt sein, wenn er nun zurück nach Budapest geht?

 

Wird der Sportschütze im hier diskutierten Fall beeindruckt sein?

Sollte man bei dem vielleicht auch mal (unabhängig vom Alter) den Erziehungsgedanken bemühen?

Wenn wir so häufig über Toleranz sprechen, warum darf das im Waffenrecht nicht sein (wenn niemand tatsächlich geschädigt wurde)?

Bearbeitet von Elo
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Ich sehe die Sache so: Da hat jemand gegen die Aufbewahrungsvorschriften verstoßen und versucht seinen Kopf aus der Schlinge zu ziehen indem er (mehr schlecht als recht) eine Waffenreinigung als Ausrede erfunden hat. Das Gericht hat dies ebenfalls so gesehen, konnte ihm das aber nicht nachweisen und darum auf diesem Wege nicht verurteilen. Also hat es seine "Ausrede" akzeptieren müssen und um ihn trotzdem zu verurteilen das Urteil so fällen und begründen müssen das die Handlung der Ausrede als strafbare Handlung ausgelegt wird. Dabei mußten sie sich dann ggf. auch etwas aus dem Fenster lehnen und irgendwie eine nicht gesetzeswidrige Handlung zu einer gesetzeswidrigen Handlung machen. Soweit finde ich das theoretisch noch OK weil der Typ es verdient hat...

Das Problem das sich nun allerdings daraus ergibt: Wenn nun jemand anderes den Waffenkontrolleuren die Tür mit dem Ballistol in der Hand und der zerlegten Waffe auf der Werkbank mit Putzstock im Lauf die Tür aufmacht kann der Kontrolleur bzw. der SB und später ein Richter sich auch auf dieses Urteil beziehen und vollkommen ungerechtfertigt ebenfalls die Waffen einkassieren

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vor 47 Minuten schrieb BlackFly:

Wenn nun jemand anderes den Waffenkontrolleuren die Tür mit dem Ballistol in der Hand und der zerlegten Waffe auf der Werkbank mit Putzstock im Lauf die Tür aufmacht

Da liegt doch schon der Hauptfehler: Ich mache erst gar nicht auf, wenn die ohne Termin vor der Tür stehen

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Derjenige ist aber nicht allein wenn der Kontrolleur rein kommt. Läßt man den Kontrolleur nicht rein weil man sagt das man erst die Wumme wegpacken muss kommt es vermutlich ähnlich schlecht wie wenn diese nicht vorschriftsmäßig rumliegt...

Und die Aufbewahrungsvorschriften existieren ja gerade deshalb so in der Form weil immer davon ausgegangen werden muss das, berechtigt oder unberechtigt, jemand in die Wohnung kommen könnte der dann die tatsächliche Gewalt ausüben könnte sofern die Waffen eben nicht ordnungsgemäß (also nach den Vorschriften) aufbewahrt werden.

Das Reinigen und die Unterbrechung des reinigen bzw. nicht permanentes daneben stehen weil man sich eine folge auf Netflix anschaut während das Ultraschallbad seine Arbeit verrichtet oder man schnell mal pinkeln geht während der Reiniger einweicht stellt durchaus eine gewisse rechtsunsicherheit dar. Diese Rechtsunsicherheit hat das Gericht nun für sich genutzt weil es vermutlich weniger anfechtbar ist (bzw das Gericht der meinung ist das dies weniger anfechtbar ist) als das Urteil darauf zu begründen das man sagt der Angeklagte lügt ohne es beweisen zu können. Ich vermute das wenn die Waffe, wie von mir beschrieben oben beschrieben, offensichtlich bei der reinigung vorgefunden worden wäre das Gericht ein anderes Urteil gefällt hätte. Da das Gericht nun allerdings das Urteil in diesem Fall so gefällt hat kann es nun für den "wirklichen Reinigungsvorgang" wie beschrieben ein Problem darstellen obwohl eigentlich keins da sein sollte...

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vor 1 Stunde schrieb Elo:

Es gibt einerseits den "Fehler" und andererseits dessen Konsequenzen bzw. die Ahndung seitens der Behörde.

Der Behörde sind die Hände gebunden, hier gibt es kein Ermessen, der Widerruf ist in diesem Fall eine gebundene Entscheidung. Das Ergibt sich aus dem Wortlaut des  § 5 Abs.1 Nr. 2 Bst. b WaffG. Hier seht ganz klar dass die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, wer Waffen nicht sorgfältig verwahrt. §45 Abs. 2 WaffG sagt das die Erlaubnis zu widerrufen IST wenn nachträglich Tatsachen eintreten die zur Versagung hätten führen müssen.

 

Das hat noch nicht einmal etwas mit Rechtsauslegung zu tun, das kann man ganz einfach im Gesetz nachlesen. 

 

Ob das jetzt gut oder schlecht ist muss jeder für sich selber bewerten, meiner Meinung nach hat es der Kollege aber nicht anders verdient. 

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