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IGNORED

Kleiner Waffenschein


Heyolb

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Gerade eben schrieb Nakota:

 

Du meinst jetzt, ein aktuelles Führungszeugnis von dir? Dann steht dem Antrag eigentlich nichts im Wege.

Ja wie gesagt das ich wurde nicht Verurteilt. Jedoch bezieht die Waffenbehörde das ganze Bundeszentralregister ein. Das beinhaltet auch das Erziehungsregister. Natürlich findet sich diese Information sowohl im Inpol als auch im Staatsanwaltlichen Zentralregister. Inpol (uä) kann man theoretisch löschen lassen wenn dies zugelassen wird. Staat. Zentr. wird nach 2 Jahren gelöscht.

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Dir bleibt die Möglichkeit einen Antrag zum kleinen Waffenschein zu stellen und schauen, ob die Waffenbehörde eine Relevanz bei dem Eintrag im Erziehungsregister sieht. Ob eine Diskussion mit der Waffenbehörde etwas bringt bezweifle ich.

Bearbeitet von Nakota
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vor 3 Stunden schrieb Heyolb:

Ich denke nicht dass diese Waffe jemanden aufhalten würde, der ernsthaft daran interessiert ist mich zu verletzen.

 

Mir geht es in erster Linie um das Gefühl "sicherer" zu sein und die damit verbundene Steigerung meines Selbstbewusstseins. Da ich mehrjährige Erfahrung im Kampfsportbereich habe, weiß ich wie wichtig alleine die Ausstrahlung sein kann um nicht als "leichtes Opfer" wahrgenommen zu werden. Alleine das konnte mich bereits in brenzligen Situationen schützen. (Prävention) Ich denke in einer reinen Selbstverteidigungssituation kann ein Pfefferspray durchaus effektiver sein. (Welches ich auch mit mir führe)

Dennoch möchte ich dieses Gefühl spüren wenn ich durch den Park spaziere oder nachts jogge. Mein Bedürfnis nach einem KWS ist rein dafür und auf dem ersten Blick irrational. Doch wenn auch nur eine Chance besteht gefährliche Situationen abzuwenden, ohne dass ich mich in meiner Freiheit einschränken muss, es abschreckend wirkt oder tatsächlich auf nahe Distanz eine Wirkung hat, möchte ich diese Chance nutzen. 

Ich vermute, die meisten von uns (Männern) sind bisher zurecht gekommen, ohne dauernd eine Schreckschusspistole bei sich zu führen. Wenn du einem begegnest, der gut mit einem Messer umgehen kann, oder unter „Medikamenteneinfluss“ steht, nützt dir das gar nichts. Und nur um das Selbstbewusstsein aufzupäppeln, eine SSP mitzuführen, bei der ein ängstlicher Mitmensch gleich die Kavallerie ruft, wenn er die SSP bei dir sieht, das würde ich mir nicht antun. 
Mmehrjährige Erfahrung im Kampfsport sollte ja schon zu mehr Selbstbewusstsein geführt haben. Ist zumindest meine Erfahrung als ehem. Trainer. 
Und da hat man dir bestimmt schon beigebracht, dass SV vor Gericht schwer zu verargumentieren ist. 
Ich würde es lassen.

Bearbeitet von ACR
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Das erweiterte Führungszeugnis wird sauber sein. Check.

Das Verfahren selber wird im Staatsanwaltlichen Verfahrensregister eingetragen sein.

Normal wird das von der Behörde abgefragt. Früher gerne auch nicht, heut passiert das eigentlich automatisiert per EDV und sollte nicht vergessen werden.

 

https://www.bfdi.bund.de/DE/Buerger/Inhalte/Polizei-Strafjustiz/National/Dateien-Justizbehoerden.html

 

Wird die beschuldigte Person dagegen rechtskräftig freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren endgültig eingestellt, werden die Daten erst nach einer Frist von zwei Jahren nach Erledigung des Verfahrens gelöscht.

 

Wie die Behörde entscheiden wird, kannst Du durch den Einsatz qualifizierter Hilfsmittel selber erraten: http://glas-per-klick.de/wahrsagerkugeln/index.html

 

Wichtig ist, dass ein ablehnender Bescheid im bundeszentralregister eingetragen wird.

 

frogger

 

 

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vor 1 Stunde schrieb frosch:

Wird die beschuldigte Person dagegen rechtskräftig freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren endgültig eingestellt, werden die Daten erst nach einer Frist von zwei Jahren nach Erledigung des Verfahrens gelöscht.

Wer das glaubt?

Bei den polizeilichen Speichermedien verlängern sich die Fristen bei jedem neuem Eintrag!

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  • 2 Wochen später...

Also, ich kann dich nur ermutigen diesen Schritt zu machen.

 

Ich habe 2019 selbst einen kleinen Waffenschein beantragt und bekommen, damals hat das 50 Euro gekostet...

 

Ich bin dann erst 2022 dazu gekommen in einen Schützenverein einzutreten, habe meine Waffensachkunde gemacht und meinen §27 zum Wiederladen. im März 2023 habe ich auch eine Rote WBK bekommen.

 

Ich habe also Rot, Gelb und Grüne WBK.... und die Wiederladeerlaubnis... könnte jetzt schreiben was sowas kostet.... das lasse ich aber, kann sich jeder seine Gedanken dazu machen....

 

Ob der Kleine Waffenschein eine Waffenrechtliche Erlaubnis darstellt (Schreckschusswaffe verdeckt zu tragen) kann mir nur jemand beantworten der genau weiss wie das beim Amt gemacht und gehandhabt wird...

 

Meine Gelbe, Grüne und Rote WBK fangen alle mit X2023 an.... weil die in 2023 zugeteilt wurden.... denke ich mir mal.... warum meine PERSONEN ID mit X2019 anfängt kann mir ja mal jemand erklären...

 

Es gibt Sportschützenvereine die Ihren neuen Mitgliedern Empfehlen den Kleinen zu beantragen, damit es später bei der WBK schneller geht, da man schon einiges an Überprüfung hinter sich hat.

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vor 51 Minuten schrieb GKKüken:

 

Es gibt Sportschützenvereine die Ihren neuen Mitgliedern Empfehlen den Kleinen zu beantragen, damit es später bei der WBK schneller geht, da man schon einiges an Überprüfung hinter sich hat.

 

Wer zuviel Geld hat und wirklich glaubt, dass sich dann irgendwas beschleunigen könnte, sollte das auf jeden Fall tun.

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Der kleine Waffenschein erlaubt nur das Führen von PTB zugelassenen Gas- und Signalwaffen. Sonst nichts.

Es ist auch Quatsch den KWS als Versuchs- UBoot vor einer WBK zu beantragen. Die Nichterteilung wird genauso im Bundeszentralregister eingetragen, wie bei einer WBK.

 

Es ist also absolut unschädlich auf den KWS zu verzichten und gleich eine WBK zu beantragen.

Es kann dagegeen Sinn machen, nach einem WBK Antrag, den ganzen Antrag zurückzuziehen, wenn einen die Behörde zur Zuverlässigkeit anhören will und im Anhörungsbogen schon fundierte Zweifel äußert. Die Rücknahme eines solchen Antrags wird nicht im BZR eingetragen.

Fachanwaltlicher Rat kann in einer solchen Situation ratsam sein.

 

 

frogger

 

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vor 22 Stunden schrieb frosch:

Die Rücknahme eines solchen Antrags wird nicht im BZR eingetragen.

 

Weißt Du das sicher?

 

BZRG § 10:

 

(1) In das Register sind die vollziehbaren und die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen einer Verwaltungsbehörde einzutragen, durch die

...
3.  a) nach dem Waffengesetz der Besitz und Erwerb von Waffen und Munition untersagt wird,
    b) die Erteilung einer Waffenbesitzkarte, eines Munitionserwerbsscheins, eines Waffenscheins, eines Jagdscheins oder einer Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes wegen Unzuverlässigkeit oder fehlender persönlicher Eignung abgelehnt oder nach § 34 des Sprengstoffgesetzes, zurückgenommen oder widerrufen wird.

 

Einzutragen sind auch der Verzicht auf die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen (§ 10 Absatz 1 des Waffengesetzes) oder Munition (§ 10 Absatz 3 des Waffengesetzes), zum Führen einer Waffe (§ 10 Absatz 4 des Waffengesetzes), zur Ausübung der Jagd (§ 15 des Bundesjagdgesetzes) sowie der Verzicht auf die Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes, wenn der jeweilige Verzicht während eines Rücknahme- oder Widerrufsverfahrens wegen Unzuverlässigkeit oder fehlender persönlicher Eignung oder nach § 34 des Sprengstoffgesetzes erfolgt.

...

 

WaffRG § 5

 

Die Verarbeitung von Daten im Waffenregister setzt voraus, dass

1. ein Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis gestellt wird,

...

 

Urteil des BVerwG vom 17.11.2016 - 6 C 36.15

(es geht dort um den "Verzicht" auf einen kleinen Waffenschein)

 

https://www.bverwg.de/171116U6C36.15.0

 

Zitat (auszugsweise):

...

(14)

...

Dem Verzicht des Erlaubnisinhabers auf eine waffenrechtliche Erlaubnis und damit deren Erledigung auf andere Weise nach Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG steht ein solches öffentliches Interesse jedenfalls dann entgegen, wenn die zuständige Behörde zum Zeitpunkt der Verzichtserklärung bereits ein Widerrufsverfahren auf der Grundlage des § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG eingeleitet hat, weil Zweifel am Fortbestand der erforderlichen Zuverlässigkeit oder persönlichen Eignung des Erlaubnisinhabers bestehen. In einem solchen Fall besteht grundsätzlich ein öffentliches Interesse daran, dass der Wegfall der Berechtigung zum Umgang mit erlaubnispflichtigen Waffen durch einen im Waffengesetz vorgesehenen Verwaltungsakt verbindlich geregelt wird und auf dieser Grundlage durch eine Eintragung im Nationalen Waffenregister sowie im Bundeszentralregister dokumentiert werden kann. Dies folgt aus dem Sinn und Zweck des Waffengesetzes und der hieran anknüpfenden Regelungen des Gesetzes zur Errichtung eines Nationalen Waffenregisters (NWRG) sowie des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG).

(15)

Zweck des Waffengesetzes ist es, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz ohnehin verbunden sind, auf ein Mindestmaß zu beschränken und nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (BVerwG, stRspr, vgl. etwa Urteile vom 30. September 2009 - 6 C 29.08 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 100 Rn. 17 m.w.N., vom 22. Oktober 2014 - 6 C 30.13 [ECLI:DE:BVerwG:2014:221014U6C30.13.0] - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 104 Rn. 19 und vom 28. Januar 2015 - 6 C 1.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:280115U6C1.14.0] - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 105 Rn. 8, 17). Dieses Ziel der Risikominimierung kann nur erreicht werden, wenn den zuständigen Behörden bei der Erteilung von waffenrechtlichen Erlaubnissen nach § 10 WaffG alle erforderlichen Informationen zur Verfügung stehen, um insbesondere überprüfen zu können, ob der Antragsteller gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) und persönliche Eignung (§ 6 WaffG) besitzt. Im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung hat die zuständige Behörde deshalb nach § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 WaffG unter anderem die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister einzuholen. Zudem ist die Waffenbehörde gemäß § 10 Nr. 1 Buchst. a NWRG, durch das § 43a WaffG umgesetzt wird, zur Erfüllung ihrer Aufgaben - und damit insbesondere auch zur Überprüfung der erforderlichen Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung als Erteilungsvoraussetzungen für eine beantragte waffenrechtliche Erlaubnis - berechtigt, sich die im Nationalen Waffenregister nach § 4 Abs. 1 und 2 NWRG gespeicherten Daten übermitteln zu lassen.

(16)

Könnte der Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis den bei Wegfall der erforderlichen Zuverlässigkeit oder persönlichen Eignung gesetzlich zwingend vorgesehenen Widerruf der Erlaubnis durch eine einseitige Verzichtserklärung ohne weiteres verhindern, würde dies zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Erkenntnisgrundlage der in späteren waffenrechtlichen Verwaltungsverfahren zuständigen Behörden führen und damit dem Zweck des Waffengesetzes, die mit jedem Waffenbesitz verbundenen Risiken auf ein Mindestmaß zu beschränken, zuwiderlaufen. Denn im Bundeszentralregister sind gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b BZRG zwar unter anderem die vollziehbaren und die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen einer Verwaltungsbehörde einzutragen, durch die die Erteilung eines Waffenscheins wegen Unzuverlässigkeit oder fehlender persönlicher Eignung widerrufen wird; die Eintragung des Verzichts auf den Waffenschein ist jedoch nicht vorgesehen. Zu den im Nationalen Waffenregister gespeicherten Daten gehört nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 NWRG zwar unter anderem auch die "Abbildung der jeweiligen tatsächlichen und waffenrechtlich bedeutsamen Gegebenheiten" für die Datengruppe waffenrechtliche Erlaubnisse einschließlich der ausgestellten Dokumente (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 NWRG). Auch diese Daten werden jedoch lediglich aus den in § 3 NWRG im Einzelnen bestimmten Anlässen gespeichert. Ein Anlass der Speicherung ist nach § 3 Nr. 23 NWRG der Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis nach § 45 WaffG. Demgegenüber wird der einseitige Verzicht des Erlaubnisinhabers auf die Erlaubnis in § 3 NWRG nicht als Anlass der Speicherung erwähnt.

...

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vor einer Stunde schrieb pescator:

Wenn man den Aufwand und die Kosten des KWS berücksichtigt, relativiert sich der recht hohe Anschaffungspreis eines Jet Protector.

Für den braucht man keinen KWS zum führen und er ist wesentlich effizienter als ein Gaspüster oder ein Spray!

 

Auf die Optik kommt es aber auch an.

 

Ist schon ein deutlich cooleres Gefühl, die Desert Eagle als Knallpuster hinten im Hosenbund zu haben als so einen Jet Protector, wenn man wieder mal in der Gegend rumläuft.

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vor 9 Stunden schrieb Elo:

 

Weißt Du das sicher?

 

BZRG § 10:

 

(1) In das Register sind die vollziehbaren und die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen einer Verwaltungsbehörde einzutragen, durch die

...
3.  a) nach dem Waffengesetz der Besitz und Erwerb von Waffen und Munition untersagt wird,
    b) die Erteilung einer Waffenbesitzkarte, eines Munitionserwerbsscheins, eines Waffenscheins, eines Jagdscheins oder einer Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes wegen Unzuverlässigkeit oder fehlender persönlicher Eignung abgelehnt oder nach § 34 des Sprengstoffgesetzes, zurückgenommen oder widerrufen wird.

 

...

 

Das bezieht sich auf die Rücknahme eines bestehenden Verwaltungsaktes/Bescheids/Scheins etc. behördlicherseits.

Wenn der Antragsteller einen Antrag auf einen Schein etc zurücknimmt folgt kein Verwaltungsakt, folglich auch keine Eintragung in irgendwas.

 

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vor 5 Stunden schrieb frosch:

Was meinst Du denn genau?

 

Es geht mir um die Argumentationskette, die das BVerwG da aufgebaut hat.

Wenn ich das richtig verstehe, meint das Gericht, daß es - aufgrund der besonderen Gefährlichkeit - nicht dem Bürger überlassen bleiben darf, durch den Verzicht auf eine Erlaubnis (mit meinen Worten) Informationen zu unterdrücken?

 

Wenn man das nun analog auf die Rücknahme des Antrags auf KWS/WBK anwenden würde?

Gedankenspiel:

Die Behörde erhält während des Antragsverfahrens Informationen, die auf eine fehlende Zuverlässigkeit schließen lassen.

Der Antragsteller hätte es nun in der Hand, durch eine Rücknahme des Antrags die "Bereitstellung" und spätere Verwendung der gewonnenen Erkenntnisse auch bei anderen Waffenbehörden zu verhindern?

 

Letztlich wird das wohl von der Sichtweise der jeweiligen Behörde abhängen, aber wenn man das unter dem Licht des verlinkten Urteils betrachtet??

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vor 2 Stunden schrieb fuzzy.77:

folglich auch keine Eintragung in irgendwas

 

Das ist gerade die Frage, die ich stelle.

Allein nach dem Gesetzestext könnte man dem kaum widersprechen?

Wie kann eine Waffenbehörde das unter den Gesichtspunken im verlinkten BVerwG-Urteil sehen?

 

Ich weiß allerdings auch nicht, wie solche Eintragungen rein technisch laufen, es gibt da wohl (u. a.) "Kennziffern".

Bearbeitet von Elo
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