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IGNORED

Terminankündigung OVG NRW: Schlüsselaufbewahrung, Sicherheitsstandard


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Geschrieben
vor 18 Stunden schrieb ASE:

Das FWR behaupet:

 

Zitat

 In keiner Weise führt das OVG aus, dass es sich bei diesem Behältnis um einen „Waffenschrank“ handeln muss und ebenso wenig, dass dieses Behältnis dieselbe oder eine höhere Sicherheitsstufe als der Waffenschrank selbst aufzuweisen hat.

 

 

 

Das OVG schreibt :

 

 

Zitat

Nach den gesetzlichen Bestimmungen ist es nicht ausgeschlossen, Waffen und/oder Munition in einem den vorgeschriebenen Sicherheitsstandards genügenden Behältnis aufzubewahren, das mit einem Schlüssel verschlossen wird. In diesem Fall ist der Schlüssel zu diesem Behältnis aber in einem Behältnis aufzubewahren, das seinerseits den gesetzlichen Sicherheitsstandards an die Aufbewahrung der in Rede stehenden erlaubnispflichtigen Waffen und Munition entspricht. Andernfalls liefen die gesetzlich vorgeschriebenen Standards für Behältnisse zur Aufbewahrung von Waffen und Munition ins Leere. Der gegenüber dem Zugriff auf den gesetzlichen Anforderungen entsprechend verwahrter Waffen und Munition erleichterte Zugriff auf Schlüssel zu deren Behältnissen führt dazu, dass das gesamte Sicherheitsniveau der Verwahrung auf dasjenige sinkt, auf dem die Schlüssel (als "schwächstes Glied der Kette") verwahrt werden.

Aufklappen  

 

 

Welches Kraut rauchen die?

 

Wo siehst du hier ein Problem?

 

Z.B. angenommen ich habe eine 1er Schrank mit Schlüssel.

Wenn ich darin nur Waffen entsprechend der Anforderungen für einen 0er Schrank aufbewahre und den Schlüssel dazu in einem verankerten Tresorwürfel Klasse 0, entspräche dies den Anforderungen des OVG. Was in dem Schreiben gefordert wird geht aber darüber hinaus --> 1er Schrank

 

 

Geschrieben
vor 15 Stunden schrieb ASE:

Jedoch erstreckt sich das nicht auf die Schlüsselverwahrung. Der Zweck der Norm ist erfüllt, wenn du dir einen B-Würfel mit Zahlenschloss holst oder einen deiner B-Schränke mit einem solchen nachrüstest. Ist halt die Frage was güntiger ist.

 

das ist für mich der springende punkt!!!

denn einige schreiben hier ja das genau das nicht statthaft ist und man zwingend MINDESTENS einen 0er schrank zur schlüsselaufbewahrung haben muss! da ja der "altbestand" an b nur für die damaligen waffen galt und ein NACHGEKAUFTER b schrank ja nicht mehr der norm entspricht!!!

Geschrieben

@Andor

 

Die Formulierung ist irreführend, da sie davon spricht, dass  OVG fordere nicht, das die gleiche Sicherheitsstufe wie die Waffenschrank aufweisen müsse.

Doch exakt das fordert das OVG.  

 

Natürlich ist §13 AWaffV ja so aufgebaut, das in Absatz 1  generell EN-1443 für die Aufbewahrung von Waffen gefordert wird und Details bezüglich Waffentypen, Mengen und Widerstandgrade gegeben werden.

Und  es dürfte vor der Zweck der Norm sein zulässig sein, den Schlüssel für einen 1er Schrank in einem 0er Aufzubewahren, solange man nicht über die 10 KW hinausgeht.

Nur ein Behältnis  ganz ohne EN-Zertifizierung oder gar ein A/B Schrank geht eben nicht. 

Geschrieben (bearbeitet)
vor 14 Minuten schrieb HangMan69:

 

denn einige schreiben hier ja das genau das nicht statthaft ist und man zwingend MINDESTENS einen 0er schrank zur schlüsselaufbewahrung haben muss! da ja der "altbestand" an b nur für die damaligen waffen galt und ein NACHGEKAUFTER b schrank ja nicht mehr der norm entspricht!!!

 

Dass kann ich dem Wortlaut der Norm und gerade der Auslegung durch das OVG (Schlüsseltresor = gleiche Sicherheistsstufe wie Waffentresor) nicht entnehmen auch wenn es Auslegungsfrage wäre

 

Zitat

(4) Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, sowie des § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,

1. vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie
2.f ür die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von berechtigten Personen mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen Besitzer nach Nummer 1 in häuslicher Gemeinschaft leben.

 

Geht man jetzt sehr formalistisch Ran und setzt Schlüssel im Schlüsseltresortresor = Waffe, dann wäre in der tat ein 0er erforderich.

 

Geht man teleologisch, also nach Sinn und Zweck vor:

Maßgabe ist, das durch die Schlüsselverwahrung die Sicherheitskette nicht unterbrochen wird, weswegen der Schlüssel für einen A Schrank mindestens in einen A Schrank muss, Ein B in  einen B-Schrank

Bei den A/B-Schränken will der GG zudem, das sie schlicht verschwinden, man eben seine alten für die Verwahrung von Waffen weiternutzen kann, aber keine neuen für die Verwahrung von Waffen einsetzen darf.

Solange aber der neue B-Schrank mit Zahlenschloss nur für den Schlüssel benutzt wird, ist der Wille des GGs erfüllt, es wird keine Waffe in einem neuen A/B-Behältnis verwahrt. eben so gut könnte man ja auch den alten Schrank mit Zahlenschloss nachrüsten lassen, ohne das der Bestandsschutz dadurch erlöschen würde.

 

 

Die Frage ist also, wie weit eine Behörde oder ein Gericht die Gleichsetzung von Waffe und  Schlüssel gehen kann. Bei der Frage nach dem generellen Zugriff auf den Schlüssel ist das eindeutig und nachvollziehbar ausgeurteilt. Aber bei Beschaffung eines kleinen B-Schlüsseltresors? 

 

Will man auf Nummer sicher gehen bleibt nur der die Aufrüstung des Bestandsgeschützen oder ein neuer 0er, alles andere muss man vor dem VG ausboxen.

Bearbeitet von ASE
Geschrieben
vor 32 Minuten schrieb ASE:

Solange aber der neue B-Schrank mit Zahlenschloss nur für den Schlüssel benutzt wird

Da sind wir wieder.....

 

B Würfel mit Zahlenschloss aus Altbestand, weitere Altbestand  B und A mit Schlüssel.

 

Darf in dem Altbestand B Würfel mit Zahlenschloss:

 

Schlüssel oder Waffen

 

oder

 

Schlüssel und Waffen

 

aufbewahrt werden?

 

 

Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb Steam:

Mittlerweile gibt auch ein neues Urteil aus Sachsen zu diesem Thema 😳

https://www.justiz.sachsen.de/ovgentschweb/documents/23B61.B01.pdf

 

Jetzt kommt ein Logilthema.

Die ganze Zeit reden wir über die Aufbewahrung „eines“ oder „des“ Tresorschlüssels.

In dem neuen Urteil geht es zwar auch darum, aber es geht in erster Linie um den „Ersatzschlüssel“, den der Betroffene versteckt hatte, in einer Schachtel in einer Schreibtischschublade.

 

 

Jetzt folgendes, wer geht hin und deponiert seinen Ersatzschlüssel am gleichen Ort, wie den Hauptschlüssel?

 

Keiner wird hingehen, und sich Haupt- und Ersatzschlüssel um den Hals hängen, in den Anus schieben (wurde hier auch schon zigfach vorgeschlagen, auch wenn aus Jux und Dollerei oder nebeneinander in einem anderen Behältnis verwahren. Das macht ja im Grunde keinen wirklichen Sinn.

 

Also bedarf es im Grunde mehrerer Behältnisse, gleicher oder besserer Sicherheitsstufe, um alle Schlüssel zu verwahren.

 

Aber im ernst, im neuen Urteil, das nicht lange hat auf sich warten lassen, wird das Urteil aus NRW bestätigt und es werden weitere kommen, so lange der Gesetzgeber das Thema nicht unmissverständlich im Gesetz regelt und so regelt, dass es keinen Spielraum für unterschiedliche Interpretationen mehr gibt.

 

Auch wenn es rechtlich unstrittig ist, dass alle Schlüssel so aufzubewahren sind, wie es die Urteile auslegen, also in einem Behältnis mindestens der gleichen oder einer besseren Sicherheitsstufe, wie das Behältnis in dem die Waffen aufbewahrt werden, macht es der Logik nach keinen Sinn, Haupt- und Ersatzschlüssel in ein und demselben Behältnis aufzubewahren.

 

Was ich in dem neuen Urteil nicht gelesen bzw. Gefunden habe ist, wo der Hauptschlüssel aufbewahrt wurde und ob dieser korrekt aufbewahrt wurde und „lediglich“ der Ersatzschlüssel versteckt wurde.

 

IMG_1762.thumb.jpeg.8deeb33162bdd4684e4f76e28af0eb0f.jpeg

 

Wie gesagt, rein logisch, macht das keinen Sinn.

 

Der Betroffene LWB hatte hier im Fall auch einen nicht zugelassenen Waffenschrank verwendet. Also vermutlich A oder B, ggf. S1 oder S2 wenn neueren Datums. Jedenfalls durfte er in dem Behältnis Waffen und die für die Waffen bestimmte Munition nicht gemeinsam in dem Behältnis aufbewahren. Blöd auch, dass eine Waffe aus dem Tresor abhanden gekommen ist und somit eine potentielle Gefahr für die Allgemeinheit bestanden hatte, so das Gericht.

 

Geschrieben

 

vor 26 Minuten schrieb Mateusz:

also einen kleinen "B"-Safe kaufen für die Schlüssel des "A"-Langwaffenschrankes und gut ist?

Das kann dir letzten Endes nur dein Richter in deinem Urteil sagen...

Es ist doch leider so das dein SB, unabhängig von der tatsächlichen Rechtslage, sagen kann das ein 1er erforderlich ist, er wird dann deine Zuverlässigkeit anzweifeln, die WBK lochen, die knarren einsammeln und du hast dann den Stress dich gerichtlich dagegen zu wehren und selbst wenn du vor Gericht dann Recht bekommst hast du am Ende verloren...

Geschrieben
vor 7 Minuten schrieb BlackFly:

 

Das kann dir letzten Endes nur dein Richter in deinem Urteil sagen...

Es ist doch leider so das dein SB, unabhängig von der tatsächlichen Rechtslage, sagen kann das ein 1er erforderlich ist, er wird dann deine Zuverlässigkeit anzweifeln, die WBK lochen, die knarren einsammeln und du hast dann den Stress dich gerichtlich dagegen zu wehren und selbst wenn du vor Gericht dann Recht bekommst hast du am Ende verloren...

 

Genau das ist das Kernthema des Ganzen.

Ich kann ja verstehen dass viele keine Lust haben, die Kosten für einen 0er oder 1er für die Schlüsselaufbewahrung auf den Tisch zu legen.

Aber so wie die Gerichte aktuell unterwegs sind, und Urteile eher gegen uns LWB fällen, sollte man sich schon überlegen, ob es das Wert ist, immer nur „Billig“ zu agieren und nicht lieber auf Nummer Sicher zu gehen.

Somit hat man Altbestand A und B mit Schlüssel, lieber einen 0er kaufen oder einen 1er und damit Problemen aus dem Weg gehen.

Geschrieben

Selbst wenn die Gerichte pro-LWB wären würde es nix daran ändern dass man erstmal seine knarren los wäre bis nach Jahren vielleicht ein Urteil gefällt wird.

 

Gibt ja auch gerade ein aktuellen Fall hier das ein AfDler eines Landesverbandes, der gerichtlich ausdrücklich, nicht als Verdachtsfall eingestuft wurde seine Waffen abgeben darf (durfte?) weil ein anderer Landesverband als gesichert rechtsextrem gilt (und selbst da die Gerichte nicht selten zu Gunsten des AfDlers entscheiden).

Man kann es vorauseilenden Gehorsam nennen und als solchen verurteilen und sagen dass man aus Überzeugung es drauf ankommen lassen sollte, ich persönlich sehr es aber nicht so und würde mir lieber einen kleinen 1er besorgen, die 400-500€ sind billiger (naja, nicht ganz wenn man den Munitionsverbrauch mit berechnet den man dann mit seinem Hobby hat das man weiter ausüben kann) und stressfreier als der andere Weg

Geschrieben
vor 32 Minuten schrieb BlackFly:

... dass man erstmal seine knarren los wäre bis nach Jahren vielleicht ein Urteil gefällt wird.

Dann kann man nach dem Beschluss erst noch einmal einen Herausgabebeschluss gegen die Waffenbehörde erwirken. Und dann stellen sie fest, dass sie die wegen unsicherer Aufbewahrung eingezogenen Waffen in ihrer Aufbewahrung nicht mehr wiederfinden... 

 

Es lebe der Rechtsstaat! 

Geschrieben

hab ich das richtig in Erinnerung, dass mit Bestandschutz in einem "B"-Schrank 5 Kurzwaffen und beliebigviele Langwaffen gelagert werden dürfen? Und mit Gewicht/ Abrissgewicht von mind. 200 Kilo -> 10 Kurzwaffen und beliebigviele Langwaffen?

Geschrieben
vor 8 Minuten schrieb Mateusz:

hab ich das richtig in Erinnerung, dass mit Bestandschutz in einem "B"-Schrank 5 Kurzwaffen und beliebigviele Langwaffen gelagert werden dürfen? Und mit Gewicht/ Abrissgewicht von mind. 200 Kilo -> 10 Kurzwaffen und beliebigviele Langwaffen?

 

Das ist so vollkommen korrekt. Allerdings darf da keine Munition rein.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 17 Stunden schrieb ASE:

Nein. Und das habe ich auch nirgendwo geschrieben. Zwar darfst du für die Waffen keine neuen oder gebrauchten A/B anschaffen, weil der Bestandsschutz für die Verwahrung von Waffen per se nur für deine konkret vor 2017 zur Waffenverwahrung genutzen Behältnisse gilt.

Jedoch erstreckt sich das nicht auf die Schlüsselverwahrung. Der Zweck der Norm ist erfüllt, wenn du dir einen B-Würfel mit Zahlenschloss holst oder einen deiner B-Schränke mit einem solchen nachrüstest. Ist halt die Frage was güntiger ist.

 

 

 

Hier widersprichst du allerdings deinen Ausführungen hinsichtlich "es war schon immer 0/1 gefordert, nur A/B aus politischen Gründen toleriert".

 

Wenn die Grundnorm für alle neu beschafften Behältnisse die "0" ist, dann bleibt doch überhaupt kein Raum für die Beschaffung eines B-Würfels. Zumindest, wenn man gesetzeskonform bleiben will.

 

Was unstrittig sein sollte:

 

Vorhanden sind zwei A-Schränke und 2 B-Würfel, einer davon mit Zahlenschloss. Alle Schränke wurden vor 2017 angeschafft und der Behörde angezeigt. Bestandsschutz ist gegeben.

Die Schlüssel zu den Schränken werden im B-Würfel mit Zahlenschloss aufbewahrt.

 

Gesetzeskonform für die Langwaffen, auch wenn die A-Schränke voll sind, da in Klasse B mehr als 10 LW aufbewahrt werden durften und im Rahmen des Bestandsschutzes auch weiterhin aufbewahrt werden dürfen.

Gesetzeskonform für die Kurzwaffen, wenn nicht mehr als 5 vorhanden sind.

Gesetzeskonform für bis zu 10 KW, wenn der Zahlentresor ein Gewicht von 200kg hat oder eine entsprechende Verankerung.

 

 

Ein neu beschaffter B-Würfel wurde eben nicht durch Bestandsschutz zum ausreichenden Behältnis "geadelt", kann also nicht das gleiche Schutzniveau wie 0/1 oder A/B mit Bestandsschutz aufweisen, da es an der juristischen Handauflegung fehlt.

 

Man kann mit Zweck der Norm etc. argumentieren, müsste dann aber auch die Frage beantworten, warum ein Neu-LWB die Schlüssel zu seinen 0er Schränken nicht auch in einem B-Würfel lagern sollte, da Klasse B nach WaffG ja immer noch als ausreichend gesehen wird (im Rahmen der Bestandsschutzregelungen). 

 

 

Bearbeitet von Gruger
Geschrieben
vor 10 Minuten schrieb Wauwi:

 

Das ist so vollkommen korrekt. Allerdings darf da keine Munition rein.

Natürlich darf da Munition hinein. Nur nicht zu den dort gelagerten Waffen.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 1 Stunde schrieb BlackFly:

Man kann es vorauseilenden Gehorsam nennen und als solchen verurteilen und sagen dass man aus Überzeugung es drauf ankommen lassen sollte, ich persönlich sehr es aber nicht so und würde mir lieber einen kleinen 1er besorgen, die 400-500€ sind billiger (naja, nicht ganz wenn man den Munitionsverbrauch mit berechnet den man dann mit seinem Hobby hat das man weiter ausüben kann) und stressfreier als der andere Weg

 

Dem kann ich nur zustimmen. Es hat auch nichts mit vorauseilendem Gehorsam zu tun, ist aber ganz sicher der stressfreiere und einfachere Weg. Wie schon gesagt, Behörden sind vollkommen beratungsresistent, Diskussionen führen eh zu nichts, außer zu hohem Blutdruck...

Da ich mir dessen bewusst bin und auch keine Lust habe, mit irgendwelchen Behörden Konversation jeglicher Art zu treiben, bin ich auch diesen Weg gegangen.  0 er kaufen und aus die Maus...

Ärgerlich um die Kohle, aber deutlich günstiger als die Anwaltsrechnung...

 

Was mich an der ganzen Geschichte aufregt, ist noch nicht mal die Sache als solche, die ist ja sogar nachvollziehbar und sollte jedem Menschen klar sein, der nicht nur von Zwölf bis Mittag denkt.

Dass ein Schlüssel zu einem Waffenschrank nicht in die offene Küchenschublade oder zwischen die Socken im Kleiderschrank gehört, ist jetzt nichts wirklich Überaschendes und Neues.

Wenn ich eine millionenteure Villa hätte, läge der Schlüssel zur Eingangstür schließlich auch nicht außen unter der Fußmatte oder unter dem Blumenpott im Eingang...

 

Es kotzt mich nur an, welche Sau hier wieder durchs Dorf getrieben wird und man uns oberlehrerhaft erklärt, was wir zu tun und zu lassen haben.

Wären die Waffen vor 20 Jahren beim Einbruch abhandengekommen, weil der Schlüssel offen rumlag, wäre auch da schon die Zuverlässigkeit (zu Recht) weg gewesen.

Aber, liebe "Obrigkeit", hier zum mitlesen und -schreiben: Ich bin kein 10 jähriger Schuljunge, der eure Ratschläge braucht, ich weiß schon ganz gut, was ich tue und ein gewisses Maß an Eigenverantwortung kann mir mir durchaus zutrauen.

 

Peinlichkeit sein Vater ist dann wirklich, dass man uns noch ellenlang die Wahl eines "sicheren" Zahlencodes erklärt...:redface1:

Nee, ganz sicher wähle ich nicht 1 2 3 4 5 6, das wäre wie der sprichwörtliche Schlüssel unter der Fußmatte. Um das zu erkennen und einzusehen, brauche ich keine Belehrung durch irgendwelche Behörden...:rotfl2:

 

Nur ein ganz einfaches Beispiel: Nehmt doch einfach euren PIN Code vom Geldautomaten... Den kennt außer dem Besitzer niemand (nicht mal die Mitarbeiter der Bank).

Bei einem Gemeinschaftskonto mit der Ehefrau/Partnerin fünktioniert das natürlich nicht...

Der PIN Code wird dann zur zusätzlichen Sicherheit noch um zwei weitere Ziffern ergänzt.

Macht aber bitte nicht den Fehler, als zusätzliche Ziffern z.B. die "88" festzulegen, wer weiß, welch böse Dinge man euch dann noch unterstellen/andichten wird...:ridiculous:   

 

Bearbeitet von Wauwi
Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb BlackFly:

Gibt ja auch gerade ein aktuellen Fall hier das ein AfDler eines Landesverbandes, der gerichtlich ausdrücklich, nicht als Verdachtsfall eingestuft wurde seine Waffen abgeben darf

OT, aber nur zum Teil richtig, nach eigenen Angaben des Betroffenen wurden die Sammler- und Sportschützen WBKs widerrufen, Jagdschein und Sprengstofferlaubnis jedoch nicht. Offensichtlich ist sich die Behörde schon im Vorlauf nicht sicher, vorrausgesetzt die Geschichte stimm wie verbreitet.

Geschrieben

Bin heute auch angeschrieben worden, wobei ich keine Schlüssel habe :D

 

Es ist aber in meinen Augen eindeutig geregelt, was den Nachkauf eines z.B. "B"-Würfels angeht.

Text: Welche Möglichkeiten bestehen:
 

- Erwerb eines Waffenschranks mit Zahlenschloss [...] mit mindestens demselben Widerstandsgrad wie der bereits vorhandene Waffenschrank

 * zur Aufbewahrung der Schlüssel

 * zur Aufbewahrung der Waffen und Munition.

20240224_175711~2.jpg

Geschrieben (bearbeitet)

Wenn ich einen 1er Schrank habe, darin drei LW und 2 KW lagere, warum sollte der Schlüssel nicht in einen 0er Zahlentresor dürfen? Das ergibt nach dem Zweck der Regelung keinen Sinn.

Bearbeitet von Gruger
Geschrieben
vor 13 Minuten schrieb Gruger:

Wenn ich einen 1er Schrank habe, darin drei LW und 2 KW lagere, warum sollte der Schlüssel nicht in einen 0er Zahlentresor dürfen? Das ergibt nach dem Zweck der Regelung keinen Sinn.

 

Was an unserem Waffengesetz ergibt denn einen wirklichen Sinn?

Geschrieben (bearbeitet)
vor 20 Minuten schrieb Gruger:

Wenn ich einen 1er Schrank habe, darin drei LW und 2 KW lagere, warum sollte der Schlüssel nicht in einen 0er Zahlentresor dürfen?

 

Das wurde hier im Hinblick auf das "Merkblatt" und/oder Behördenschreiben in verschiedenen Varianten ausgeführt.

 

Das OVG-Urteil sagt allerdings - auch schon mehrfach zitiert - in einem der Leitsätze:

 

Zitat (Fettdruck meinerseits):

Die Schlüssel zu Waffen- oder Munitionsbehältnissen, sind, soweit der Waffen- oder Munitionsbesitzer die tatsächliche Gewalt über sie nicht ausübt, in Behältnissen aufzubewahren, die ihrerseits den gesetzlichen Anforderungen an die Aufbewahrung der im Waffen- oder Munitionsbehältnis verwahrten Waffen und Munition genügen.

 

Wenn jemand irgendwo im Urteil die Stelle findet, wo 1er in 1er oder 0er in 0er steht, möge er mich bitte darauf hinweisen.

Muß mir dann entgangen sein.

Bearbeitet von Elo
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