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Vom Jäger zum Sportschützen und Training für nicht WBK Inhaber


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vor 9 Stunden schrieb scotty600:

Es ist absolut gar kein Problem mit der Bockflinte auch sportlich zu schiessen, obwohl Bedürfnis Jagd ist und die in grün steht.

 

vor 3 Stunden schrieb MrCoopa:

Wie will mir jemand, wenn ich auf dem Stand mit meiner Jagdwaffe schieße nachweisen, dass kein jagdliches Schießen vorliegt

Interessanter wird es, wenn du die sportlich erworbene Waffe im Holster ins Revier ausführst. Ich bin zwar der Meinung, dass das, wie @Sachbearbeiterschon schrieb, kein Problem ist, aber irgendwer könnte ein Problem daraus machen bzw. es wenigstens versuchen.

 

vor 2 Stunden schrieb BlackFly:

aber wenn man nur 3 Schuss in der Waffe haben darf und dann 8 Schuss lädt um auf 5 Fallscheiben zu schießen wäre es vermutlich auch schwierig dies als jagdliches schießen zu rechtfertigen, oder?

Im Gesetz steht "beim Schuss auf Wild nur 3Schuss", auf dem Stand schießt du ja nicht auf Wild. Ebenso beim Jagdschutz.

 

vor 2 Stunden schrieb MrCoopa:

Auf dem Stand kannst du mit deinem Altbesitz 30er AR Magazin Vollgas geben, ohne Blockierung auf 10 Schuss, da es wie gesagt kein sportliches Schießen ist und somit diesen ganzen Regularien nicht unterliegt.

Wenn du eine Erlaubnis für Kat. A hast....

 

vor 2 Stunden schrieb sidolin:

meiner auf " Gelb" eingetragenen BBF ins Revier und geh Tauben jagen. Durch einen dummen Zufall ( gesundheitliche Probleme, Sturz etc.) nimmt die Polizei die Waffe an sich. Im Nachgang fällt auf: Ach, die Waffe war ja auf Sportschützen- WBK- damit hätte er gar nicht jagen dürfen...  

Wenn ich mir die auf sportliches Bedürfnis von meiner Frau erworbene Waffe ausleihe, gilt dann plötzlich ihr Bedürfnis als meins?

 

 

Als ich den Jagdschein gelöst habe und die erste Waffe auf jagdl. Bedürfnis eintragen lassen habe, hat mich die (damalige) Sachbearbeiterin angerufen. Sei meinte, sie sieht gerade ich wäre "zu den Grünen gewechselt" und fragte, ob ich denn sportlich auch weiter unterwegs bin. Was ich bejahte. Darauf meinte sie, da meine Gelbe ja noch jungfräulich ist, könne ich die doch abgeben. Ich hab sie dann gefragt warum ich eine WBK, für die ich ja auch eine Gebühr hingelegt habe, abgeben sollte. "Na die brauchen sie ja jetzt nicht mehr, Jäger können doch einfach auf JS einkaufen und Kw´s gehen eh auf Grün" Sie würde die Gelbe in meine Akte legen und im Bedarfsfall könnte ich die ja wieder bekommen. Hab gesagt, "find ich doof, ist meine Karte, ist bezahlt und bleibt bei mir. Sie riet mir dann aber noch nichts darauf einzukaufen, denn wenn ich aus dem BDS austreten sollte, müsste ich die Karte abgeben. 

Zu den auf Grün erworbenen Waffen mit "sportlichem Erwerbsbedürfnis" hat sie nichts gesagt, auch nicht, dass ich die abgeben müsste, wenn ich aus dem BDS austrete.

Zur Nutzung auf das jeweils andere Bedürfnis werde ich mal per mail nachfragen, denn auch wenn es eigentlich einleuchtend ist, dass eine sportlich erworbene Waffe auch jagdlich genutzt werden darf, kann man sich den Stress wegen Führen Waffe und jemanden der anderer Meinung ist gerne sparen. Wobei natürlich eine Aussage eines SB, der vielleicht nächste Woche nen anderen Job hat, auch nicht so viel nützt. Sollten seitens der Behörde Zweifel an der über Kreuz Nutzung bestehen, muss es ja eine Möglichkeit geben, das jeweils andere Bedürfnis "nachzutragen". Sonst bliebe ja nur noch die Möglichkeit, mir für eine Nachsuche die KW meiner Frau zu leihen und meine zu Hause zu lassen, das ist doch des Irrsinns zu viel. Selbst für deutsches Waffenrecht.

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Genau das, war meine Argumentation,

beim Schuß auf Wild 2 Schuß im Magazin und 1 im Lauf

auf dem Schießstand auch - meinte mein SB

Ich habe dagegen geklagt, heraus kam keine HA mehr für Jäger.

dias wurde berichtigt per Gesetz und nun heißt es 3 Schuß in der Waffe beim Schuß auf Wild.....

ICH möchte das nicht nocheinmal mit meinem SB diskutieren, diese Diskussion war teuer genug, für gaaanz viele von uns

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vor 13 Minuten schrieb ALBA:

OK, das ist genau der Grund warum wir geklagt und verloren haben.

Danach wurde doch was geändert

 

vor 7 Minuten schrieb MrCoopa:

19 Abs. 1 Nr. 2 lit. c) BJagdG verbietet, auf Wild mit halbautomatischen oder automatischen Waffen, die mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen können, zu schießen.

Schon lange nicht mehr. Seit der Änderung dürfen beim Schuss auf Wild nicht mehr als 3Schuss in der Waffe sein, dein Kapazität spielt keine Rolle mehr.

Ich glaube der Richter hatte in ALBAs Fall festgestellt, dass jagdlich genutzte HA nicht mehr als 2Schuss im Magazin aufnehmen können dürfen und demzufolge auch Wechselmagazine verboten sind. Das hat aber nur kurz gehalten, dann gabs ne Gesetzesänderung

 

hier der Wortlaut des neues §19c

Zitat

mit halbautomatischen Langwaffen, die mit insgesamt mehr als drei Patronen geladen sind, sowie mit automatischen Waffen auf Wild zu schießen

 

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vor 1 Minute schrieb sealord37:

Danach wurde doch was geändert

 

Schon lange nicht mehr. Seit der Änderung dürfen beim Schuss auf Wild nicht mehr als 3Schuss in der Waffe sein, dein Kapazität spielt keine Rolle mehr.

Ich glaube der Richter hatte in ALBAs Fall festgestellt, dass jagdlich genutzte HA nicht mehr als 2Schuss im Magazin aufnehmen können dürfen und demzufolge auch Wechselmagazine verboten sind. Das hat aber nur kurz gehalten, dann gabs ne Gesetzesänderung

 

hier der Wortlaut des neues §19c

 

Korrekt, sorry das war noch der Alte, Copy Paste Fehler.

 

 

vor 6 Minuten schrieb ALBA:

Genau das, war meine Argumentation,

beim Schuß auf Wild 2 Schuß im Magazin und 1 im Lauf

auf dem Schießstand auch - meinte mein SB

Ich habe dagegen geklagt, heraus kam keine HA mehr für Jäger.

dias wurde berichtigt per Gesetz und nun heißt es 3 Schuß in der Waffe beim Schuß auf Wild.....

ICH möchte das nicht nocheinmal mit meinem SB diskutieren, diese Diskussion war teuer genug, für gaaanz viele von uns

Nichts anderes sagen wir die ganze Zeit, die Waffe darf mit größeren Magazinen auf dem Stand geschossen werden. Das hast du eben noch negiert. Das du damals vor Gericht verloren hast haben wir jetzt verstanden. Aber die Gesetzeslage hat sich seit 2011 (?) halt nochmal verändert...

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vor 3 Stunden schrieb MrCoopa:

...Auf dem Stand kannst du mit deinem Altbesitz 30er AR Magazin Vollgas geben, ohne Blockierung auf 10 Schuss, da es wie gesagt kein sportliches Schießen ist und somit diesen ganzen Regularien nicht unterliegt.

ganz dünnes Eis

 

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vor 11 Minuten schrieb ALBA:

Mein Sachbearbeiter ist nach wie vor der Meinung, das das Gewehr das auf Bedürfnis Jagd angeschafft wurde

nach wie vor NICHT mit mehr als 3 Schuß in der Waffe geladen werden darf.

 

Frag ihn doch mal, welches Formular du ausfüllen musst, um das Gewehr von jagdlich auf sportlich umzuwidmen oder für mehrere Bedürfnisgründe einzutragen. Ich meine, es können sich mehrere Personen Waffen teilen, es können mehrere Personen in einem Haushalt auf alle Waffen im Safe zugreifen. Es kann sich jemand ohne waffenrechtliche Erlaubnis einen HA mit 10schuss auf dem Stand leihen, also muss dir das ja auch möglich sein. Und dein eigenes Gewehr soll dafür nicht gehen? Vielleicht, wenn du dir selbst einen Leihschein ausstellst? Das ist doch irre!

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Es gibt ein Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam - Az. 3 K 3152/03 - vom 19.07.2004, das vom OVG Berlin-Brandenburg mit Beschluß vom 27.04.2006 (Az. 11 N 1.06) bestätigt wurde.

Darin wurde wohl entschieden, daß Waffen, für die eine Erlaubnis allein zu schießsportlichen Zwecken erteilt worden ist, nicht zum Töten von Tieren verwendet werden dürfen.

Ich habe leider erfolglos versucht, diese Entscheidung im Volltext aufzufinden.

Hat vielleicht jemand Zugriff?

 

Bearbeitet von Elo
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vor 31 Minuten schrieb Elo:

Verwaltungsgerichts Potsdam - Az. 3 K 3152/03

 

Daraus:

Zitat

Entzug der Waffenbesitzkarte wegen der unerlaubten, missbräuchlichen Tötung von Rindern mit der Waffe zu Schlachtzwecken;

 

Was hat das mit einem Jäger zu tun, der gleichzeitig Sportschütze ist und als Beispiel mit seiner Trapflinte auf der Jagd schießt?

 

Garnichts.

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@CZM52

 

Ja, der größte TEil war nicht mein Geld sondern Euer Geld, aber wenn man den Zeit und auch finanz. Eigeneinsatz

ermittelt, war es trotzdem nicht wirklich günstig, ich denke 5000 hat der Spaß gekostet-

geändert hat sich dadurch nichts, außer das man keine auf 2 Patronen begrenzte Magazine mehr brauchte.

Bearbeitet von ALBA
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5 hours ago, scotty600 said:

Mit anderen Worten, dieser SB verfolgt den Grundsatz, so viele Waffen wie möglich für den Antragsteller zu genehmigen und handelt somit klar entgegen der Verwaltungsvorschrift. Das ist ja mal ein Ding.

Er hat keinerlei rechtliche Handhabe, solange der eingesetzte Waffentyp nicht für die jeweilige Ausübung verboten ist.

 

ich würde das eher als „Daddy is watching you“ Phrase einordnen.

Genau das habe ich auch gesagt, Antwort : Dann genehmige ich Ihnen einfach noch eine SLF....

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vor 46 Minuten schrieb rwlturtle:

missbräuchlichen Tötung von Rindern mit der Waffe zu Schlachtzwecken

Was ja ohne weitere Erlaubnis ohnehin nicht zulässig wäre.  Mir ist dagegen ein Jäger bekannt, schon Schießerlaubnisse zum töten von Rindern auf der Weide mit der Jagdwaffe bekommen hat. Antrag,  Versicherungsnachweis und ab geht's. 

Ist auch in Brandenburg. Ok, Jäger und nicht Sportschütze.

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vor 5 Stunden schrieb rwlturtle:

Was hat das mit einem Jäger zu tun, der gleichzeitig Sportschütze ist und als Beispiel mit seiner Trapflinte auf der Jagd schießt?

 

Es ging wohl (auch? / insbesondere?) um die Frage der Nutzung außerhalb des Bedürfnisses.

Ich kenne aber nur einige Passagen und der Gesamtzusammenhang fehlt leider.

Deshalb meine Frage nach dem Volltext.

Bearbeitet von Elo
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vor 5 Stunden schrieb sidolin:

Antwort : Dann genehmige ich Ihnen einfach noch eine SLF....

 

2010-darfs-noch-etwas-mehr-sein-postkarte-vorschau.jpg

 

Es gibt Waffen, die für den Jagd optimiert sind, aber nicht für den Sport.

Und umgekehrt.

 

Insofern ist es sinnvoll, wenn nicht die Waffen, die für eines der beiden Bedürfnisse erworben wurden, nicht auf das Kontingent des anderen Bedürfnisses angerechnet werden.

 

Andererseits gibt es auch eine Menge Waffen, die für den einzelnen Menschen vollkommen ausreichen, für beide Bedürfnisse.
Und es gibt auch Menschen, die nicht unbedingt das Geld haben, sich eine Waffe 2x zu kaufen, nur weil sie sie unterschiedlich einsetzen wollen.

 

Ich bin kein Jurist, also macht, was ihr wollt und was euch eure Behörden vorgeben. Letztere sitzen bekanntlich oft am längeren Hebel.

Bearbeitet von Sal-Peter
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10 hours ago, Elo said:

Es gibt ein Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam - Az. 3 K 3152/03 - vom 19.07.2004, das vom OVG Berlin-Brandenburg mit Beschluß vom 27.04.2006 (Az. 11 N 1.06) bestätigt wurde.

 

Also darin scheint es mehr um die engere Frage zu gehen, ob das Töten von Rindern damit als angebliche Notschlachtung erlaubt war, und ob er eine zur Schlachtung befugte Person hätte holen müssen. Es steht zwar drin, dass die Karten nur zur einem sportlichen Bedürfnis ausgestellt waren, aber es wird nicht darauf eingegangen, ob das Problem ist, dass er die Waffen außerhalb des sportlichen Bedürfnisses benutzt hat, oder einfach, dass er die Waffen illegal benutzt hat, auch wenn es zu einem anderen legalen Bedürfnis völlig okay wäre.

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Ja, das ist die Entscheidung, mit der das OVG im weiteren Verfahrensweg die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG abgelehnt hat.

 

Es gab offenbar auch eine (veterinärrechtliche?) Erlaubnis des Landkreises, eine "Kugelwaffe" zur Betäubung einzusetzen, die aber wohl waffenrechtlich als nicht relevant eingestuft wurde.

 

Das vorangegangene Urteil des VG Potsdam wird halt mehrfach zitiert, wenn es um die Frage der Nutzung im Rahmen des Bedürfnisses geht.

Es sind leider immer nur einzelne Textpassagen, mich hätte einfach mal der komplette Wortlaut interessiert.

Bearbeitet von Elo
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vor 2 Stunden schrieb Proud NRA Member:

Also darin scheint es mehr um die engere Frage zu gehen, ob das Töten von Rindern damit als angebliche Notschlachtung erlaubt war, und ob er eine zur Schlachtung befugte Person hätte holen müssen.

 

Tierschutzrechtlich war er ja offenbar zur Schlachtung mittels "Kugelwaffe" befugt, nur ist waffenrechtlich eine Schießerlaubnis erforderlich, die er offenbar nicht hatte. Das OVG Urteil schildert leider nicht den gesamten Sachverhalt und auch nicht die ganze Begründung des VG, aber es geht hier allein um den waffenrechtlichen Part, welcher das Führen und Schießen außerhalb von Schießstätten zu nicht vom Bedürfnis umfassten Zweck betrifft. 

Auch ein Jäger darf nicht einfach bei einem Bauern Rinder schlachten, das ist keine Jagdausübung, nicht mal die Weideschlachtung von Gatterwild gehört dazu.

Es gibt aber die Möglichkeit für solche Zwecke eine Erlaubnis zu bekommen. In Brandenburg sind auf dem Antragsformular für das Schießen außerhalb von Schießstätten diese Punkte extra angegeben, mit Hinweis auf die nötigen Voraussetzungen.

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vor 13 Stunden schrieb rwlturtle:

Was hat das mit einem Jäger zu tun, der gleichzeitig Sportschütze ist und als Beispiel mit seiner Trapflinte auf der Jagd schießt?

Genau das meine ich. Es gibt in vielen Gerichtsverfahren zig Aspekte die in die Urteilsfindung einzigartig für diese Person/Fallkonstellation sind. 

Das kann Regional begründet sein z.B. Hamburg vs das tiefste Bayern, die Performance der Anwälte, oder aber Nebenhandlungen die am Ende stafverschärfend wirken, aber nichts direkt mit der Anklage zu tun haben. 

@ALBA hat scheinbar Pech mit seiner Behörde und projeziert das gleiche Verhalten jetzt auf die über 500 Waffenbehörden, denen das mehrheitlich scheißegal ist wie groß das Magazin auf dem Schießstand ist. 

Bearbeitet von MrCoopa
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Der Jäger der gleichzeitig Sportschütze ist, bewegt sich als Person ja aber nicht außerhalb seines jeweiligen Bedürfnisses, wenn er einer von beiden Tätigkeiten nachgeht. Anders als ein SpoSchü der mit seiner Waffe ein Tier tötet. Tierschutzrechtlich war das anscheinend i.O., aber seine Waffe zum Tierhalter zu transportieren und dort zu benutzen war halt waffenrechtlich nicht erlaubt.

Ich vergleiche es mal mit Wachschutz innerhalb von Geschäftsräumen einer anderen Person, da kann ein SpoSchü auch nicht seine Waffe mitbringen.

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22 hours ago, MrCoopa said:

@ALBA hat scheinbar Pech mit seiner Behörde und projeziert das gleiche Verhalten jetzt auf die über 500 Waffenbehörden, denen das mehrheitlich scheißegal ist wie groß das Magazin auf dem Schießstand ist. 

Nicht nur ALBA hat Pech gehabt, sind ja einige bei der gleichen Behörde, ist ein relativ grosser Kreis. Es ist aber- wie immer- eine Auslegungssache von schwammig formulierten Gesetzen. Ich hatte ja geschrieben, das ich bei einem Fachanwalt für Waffen- und Jagdrecht war ( war auch mal sehr aktiv im LJV), der mich vor die Wahl gestellt hat: Klagen, mit unsicherem Ausgang, oder damit leben. Der hatte mir einige passende Urteile rausgesucht. Das Verfahren, das als Musterprozess von ALBA mit Unterstützung durchgezogen wurde, zeigt, was man an Zeit und Nerven aufbringen muss. 

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