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IGNORED

Versand von Waffen (insb. mit DHL)


Empfohlene Beiträge

Geschrieben (bearbeitet)

WIE will man eine Ersatzzustellung (an Nachbarn ...) als Privatmann bei z.B. DHL ausschliessen können?

 

DHL bietet dies bei Geschäftkunden für einen Euro an.   https://www.dhl.de/de/geschaeftskunden/paket/leistungen-und-services/services/service-loesungen/keine-nachbarschaftszustellung.html

 

Aber nicht bei Privatkunden! 

Wenn man DHL oder andere Versender in Anspruch nimmt, aktzeptiert man deren AGB und kann nicht seine Vorstellungen denen aufzwingen indem man was auf das Paket schreibt.

 

Der nationale Waffenversand ist gemäß der DHL-AGB machbar.  Aber ob dies dann im Sinne des WaffG auch "passend" ist, ist ungewiss. Händler haben bekanntlich dieses Problem nicht.

 

Was meiner Meinung nach machbar ist, da MUSS es aber nicht der Überlasser einer Waffe machen, sondern es kann nur der Empfänger, ist das dieser bei DHL einen Account hat und dort kann er dann

die Zustellung an Nachbarn ausschliessen. 

 

 

Ein privater Waffenverkäufer aber hat keine Möglichkeit eine Ersatzzustellung bei DHL auszuschliessen.

 

Aber auch wenn ein Empfänger eine Aushändigung an seine Nachbarn ausschließt, darf / muss man bei der heutigen Rechtssprechung immer davon ausgehen das ein Gericht bereits nur schon in der Auswahl von DHL als Privatmann bei einer nicht explizit eigenhändigen Überprüfung des Empfängers dessen (Überlasser!) Zuverlässigkeit absprechen wird. Es gibt ausreichend Urteile über ähnliche Fälle.

 

Ich habe jetzt nicht bei den anderen Versendern nachgesehen.

dhl Kopie.jpg

Bearbeitet von Astanase
Geschrieben
vor 7 Minuten schrieb Bulldog:

 

Was genau meinst du damit, wenn ich fragen darf?

 

Gewerbliche können über DHL eigenhändig, persönlich, mit Ausweiskontrolle zustellen lassen.

Als Privater kann man diese Leistung bei DHL nicht beanspruchen!

Geschrieben
Am 20.10.2025 um 09:06 schrieb fuzzy.77:

 

Ich klebe meine Versandaufkleber eigentlich immer mit transparentem Klebeband ab (Schutz vor Feuchtigkeit).

Gab (zumindest bei DHL) noch nie Probleme!

 

 

Mache ich auch so. Gab bisher keine Probleme.  :gutidee:

Geschrieben
Am 24.12.2025 um 14:47 schrieb Astanase:

Wenn man DHL oder andere Versender in Anspruch nimmt, aktzeptiert man deren AGB und kann nicht seine Vorstellungen denen aufzwingen indem man was auf das Paket schreibt.

 

Soso. "Seine Vorstellungen ...." Das sind nicht Deine Vorstellungen, sondern die rechtliche Lage und die vertragliche Verpflichtung des Spediteurs ohne seine AGBen. ER versucht, Dir seine Vorstellungen aufzuzwingen. Dir steht es frei, seinen AGBen zu widersprechen. Und ihm steht es frei, den Auftrag anzunehmen oder abzulehnen. Und daß es dem Versender möglich sein muß, die Ersatzzustellung auszuschließen, also der Widerspruch des Versenders gegen die AGBen möglich und zulässig sein muß, ergibt sich schon aus der simplen Interessenabwägung, daß nicht jeder Empfänger verläßliche oder vertrauenwürdige Nachbarn oder Mitbewohner hat. Und da nur der Versender mit dem Spediteur einen Vertrag schließt ist der Versender derjenige, der maßgeblich Einfluß auf die Verpflichtung des Spediteurs nehmen kann. 

Simples Vertragsrecht.

 

Am 24.12.2025 um 14:47 schrieb Astanase:

Ein privater Waffenverkäufer aber hat keine Möglichkeit eine Ersatzzustellung bei DHL auszuschliessen.

 

Nein. Siehe oben. Es mag nicht im EDV-Auftragswesen des Spediteurs vorgesehen, also nicht "buchbar" sein, ist gleichwohl aber rechtlich wirksam. Wie der Spediteur dies realisiert ist seine Sache.

 

Am 24.12.2025 um 14:47 schrieb Astanase:

Aber auch wenn ein Empfänger eine Aushändigung an seine Nachbarn ausschließt, darf / muss man bei der heutigen Rechtssprechung immer davon ausgehen das ein Gericht bereits nur schon in der Auswahl von DHL als Privatmann bei einer nicht explizit eigenhändigen Überprüfung des Empfängers dessen (Überlasser!) Zuverlässigkeit absprechen wird. Es gibt ausreichend Urteile über ähnliche Fälle.

 

Sososo. Interessant. Bitte konkrete Entscheidungen mit genauen Angaben (Gericht, Datum, AZ) nennen, zum Überprüfen, ob überhaupt und wenn ja was "ähnlich" bedeutet und ob richtig entschieden. Behaupten kann man viel. 

 

Geschrieben
Am 27.12.2025 um 15:30 schrieb MarkF:

 

Soso. "Seine Vorstellungen ...." Das sind nicht Deine Vorstellungen, sondern die rechtliche Lage und die vertragliche Verpflichtung des Spediteurs ohne seine AGBen. ER versucht, Dir seine Vorstellungen aufzuzwingen. Dir steht es frei, seinen AGBen zu widersprechen. Und ihm steht es frei, den Auftrag anzunehmen oder abzulehnen. Und daß es dem Versender möglich sein muß, die Ersatzzustellung auszuschließen, also der Widerspruch des Versenders gegen die AGBen möglich und zulässig sein muß, ergibt sich schon aus der simplen Interessenabwägung, daß nicht jeder Empfänger verläßliche oder vertrauenwürdige Nachbarn oder Mitbewohner hat. Und da nur der Versender mit dem Spediteur einen Vertrag schließt ist der Versender derjenige, der maßgeblich Einfluß auf die Verpflichtung des Spediteurs nehmen kann. 

Simples Vertragsrecht.

 

 

Nein. Siehe oben. Es mag nicht im EDV-Auftragswesen des Spediteurs vorgesehen, also nicht "buchbar" sein, ist gleichwohl aber rechtlich wirksam. Wie der Spediteur dies realisiert ist seine Sache.

 

 

Sososo. Interessant. Bitte konkrete Entscheidungen mit genauen Angaben (Gericht, Datum, AZ) nennen, zum Überprüfen, ob überhaupt und wenn ja was "ähnlich" bedeutet und ob richtig entschieden. Behaupten kann man viel. 

 

Hör doch auf mit Deinem Schmarrn Sachen per Aufschrift auszuschließen. In dem Moment wo Du buchst erkennst Du die AGB an. Die gilt, da kannst Du noch so viele Kopfstände machen und Texte auf den Karton schreiben. Genau wie die Idioten die sich in einer App anmelden und in Ihrem Profil einem großteil der AGBs widersprechen. Sorry, aber durch die Anmeldung akzeptiert. Der Widerspruch ist Dir gegeben und möglich in dem Du keine Buchung, keinen Kauf durchführst. Alles andere ist eine Akzeptanz der AGB. Wie sollte denn DHL ablehnen wenn Du online buchst und den Karton vorab nicht gesehen hat? Oder der Mitarbeiter in der Filiale soll nun zukünftig alle Pakete 10x umdrehen und mit der Lupe untersuchen? Nein, sobald Du etwas buchst akzeptierst Du automatisch die AGB´s). Aber das wird Dir Deine Behörde dann schon erklären wenn es in die Hose geht. 

Geschrieben (bearbeitet)
Am 4.1.2026 um 00:53 schrieb Rene2109:

Hör doch auf mit Deinem Schmarrn Sachen per Aufschrift auszuschließen. In dem Moment wo Du buchst erkennst Du die AGB an. Die gilt, da kannst Du noch so viele Kopfstände machen und Texte auf den Karton schreiben. ... Sorry, aber durch die Anmeldung akzeptiert. Der Widerspruch ist Dir gegeben und möglich in dem Du keine Buchung, keinen Kauf durchführst. Alles andere ist eine Akzeptanz der AGB. Wie sollte denn DHL ablehnen wenn Du online buchst und den Karton vorab nicht gesehen hat? Oder der Mitarbeiter in der Filiale soll nun zukünftig alle Pakete 10x umdrehen und mit der Lupe untersuchen? Nein, sobald Du etwas buchst akzeptierst Du automatisch die AGB´s). ...

Dein Einwand - auch wenn er grundsätzlich nicht gänzlich unberechtigt ist - zeigt, daß auch Du einer derjenigen bist, die blind "Habe AGBen gelesen und akzeptiert" anklicken ohne jemals die AGBen gelesen zu haben. Denn wie lauten die AGBen bei der von Dir angesprochenen Online-Buchung bei DHL? Ich zitiere mal den ersten Abschnitt vollständig:

 

"1. Geltungsbereich/Vertragsgrundlagen (1) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für Verträge mit der Deutschen Post AG, Charles-de-Gaulle Straße 20, 53113 Bonn, nachfolgend „Deutsche Post“, für die Nutzung der Online-Frankierapplikation. Mit dieser Applikation kann der Kunde adressierte Paketlabels, nachfolgend „DHL Versandmarken“, für die zur Auswahl stehenden Produkte zum Ausdruck am hauseigenen Drucker oder vorausbezahlte individuelle Coupons, nachfolgend „Coupons“, die zum Erwerb von DHL Versandmarken genutzt werden können, erwerben. (2) Die DHL Versandmarken berechtigen den darauf als Absender Angegebenen, den angegebenen Transportservice (DHL Päckchen, DHL Paket, DHL ExpressEasySendungen, Abholung) zu dem auf der DHL Versandmarke angegeben Empfänger gemäß den für den jeweiligen Transportservice geltenden und an den jeweiligen Standorten von Deutsche Post einsehbaren allgemeinen Bedingungen1 und Preisen von Deutsche Post und ihrer verbundenen Unternehmen zu verlangen. Der Vertrag über den jeweiligen Transportservice kommt erst mit Einlieferung bzw. Übergabe der Sendung bei bzw. an Deutsche Post oder der mit ihr verbundenen, sich aus den jeweiligen allgemeinen Bedingungen ersichtlichen zuständigen Unternehmen zustande. (3) Die Coupons berechtigen den Kunden die für die Coupons angegebenen DHL Versandmarken in der Frankierapplikation zu bestellen. 2. Vertragsschluss Der Kunde gibt mit der Bestellung ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages ab. Der Vertrag über die bestellte DHL Versandmarke, die beauftragte Abholung oder den Coupon kommt mit der Annahme des Angebots durch die Deutsche Post zustande. Die Annahme erfolgt durch Übersendung einer Auftragsbestätigung per E-Mail,"

https://www.dhl.de/dam/jcr:f3ee33aa-ba1b-4abe-90af-8edfd420b84a/dhl-de-agb-online-frankierung-20250617-bf.pdf

 

Mal abgesehen von der Problematik des Vertragsschlusses ... in diesen AGBen ist von Ersatzzustellung aufgrund des Gegenstands (Abs.1) folglich auch nicht die Rede. Möglicherweise (ja, wirklich) in den in Bezug genommenen  "für den jeweiligen Transportservice geltenden und an den jeweiligen Standorten von Deutsche Post einsehbaren allgemeinen Bedingungen und Preisen von Deutsche Post und ihrer verbundenen Unternehmen". Ja prima. Aber diese (welche?) AGBen sind nicht wirksam vereinbart. Jedenfalls im Privatkundenbereich kann man nicht einfach per vereinbarte AGBen irgendwelche andere, weitere und nicht einmal konkret benannte / erkennbare AGBen wirksam vereinbaren. Rechtstechnisch formuliert: Diese anderen AGBen werden nicht wirksam einbezogen. Intransparenter und überraschender gehts kaum. Und auch im geschäftzlichen Bereich wäre dies alles andere als transparent. Fazit: Die Ersatzzustellungsklausel wird schon nicht wirksam vereinbart.

Dies zum einen.

 

Zum anderen: Wie Du vielleicht weißt, oder auch nicht, aber online sehen kannst, gibt es bei der Maske zur Erstellung eines Paketscheines/Adreßeingabe das Feld: "Adreßzusatz". Da läßt sich problemlos die Ersatzustellung ausschließen oder ein Eigenhändigkeitsvermerk o.ä. anbringen. Und wenn Du die Auftragsbestätigung erhältst hat DHL Dein Angebot genauso angenommen (jedenfalls wenn diese Regelung der AGBe wirksam wäre, was aber auch schon zweifelhaft ist, weil Du vorher, also nach Vorstellung von DHL ohne vertragliche Grundlage bezahlen mußt, also mit Entgegennahme der Zahlung der Vertrag zustandekommt) und damit hast Du selbst dann, wenn diese (welche?) anderen AGBen mit der Ersatzzustellungsklausel wirksam einbezogen wären, dieser insofern widersprochen. Wenn DHL den Bestellprozeß so gestaltet, dann ist das deren Problem.

Und für den Fall, daß die anderen (welche?) AGBen erst beim Abgeben ("Einliefern") des Pakets vereinbart werden sollten, schreibt man dies halt höchst vorsorglich (und überflüssigerweise) noch einmal mit der Hand drauf.

 

Und da DHL den Ausschluß der Ersatzustellung für gewerbliche Kunden ausdrücklich bewirbt (https://www.dhl.de/de/geschaeftskunden/paket/leistungen-und-services/services/service-loesungen/keine-nachbarschaftszustellung.html) ist auch nicht ersichtlich, daß deren Ausschluß per Widerspruch DHL irgendwie benachteiligen würde.

 

Übrigens wurde 2011 die damalige Ersatzzustellungsklausel gerichtlich kassiert (https://www.verbraucherzentrale.sh/sites/default/files/migration_files/media207121A.pdf) und gegenwärtig läuft ein ähnliches Verfahren gegen DHL (https://ohn.haendlerbund.de/recht/urteile-entscheidungen/paketzustellung-nachbar-dhl-klausel-gericht). 

 

Bearbeitet von MarkF
Geschrieben
vor 9 Stunden schrieb MarkF:

Dein Einwand - auch wenn er grundsätzlich nicht gänzlich unberechtigt ist - zeigt, daß auch Du einer derjenigen bist, die blind "Habe AGBen gelesen und akzeptiert" anklicken ohne jemals die AGBen gelesen zu haben. Denn wie lauten die AGBen bei der von Dir angesprochenen Online-Buchung bei DHL? Ich zitiere mal den ersten Abschnitt vollständig:

 

"1. Geltungsbereich/Vertragsgrundlagen (1) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für Verträge mit der Deutschen Post AG, Charles-de-Gaulle Straße 20, 53113 Bonn, nachfolgend „Deutsche Post“, für die Nutzung der Online-Frankierapplikation. Mit dieser Applikation kann der Kunde adressierte Paketlabels, nachfolgend „DHL Versandmarken“, für die zur Auswahl stehenden Produkte zum Ausdruck am hauseigenen Drucker oder vorausbezahlte individuelle Coupons, nachfolgend „Coupons“, die zum Erwerb von DHL Versandmarken genutzt werden können, erwerben. (2) Die DHL Versandmarken berechtigen den darauf als Absender Angegebenen, den angegebenen Transportservice (DHL Päckchen, DHL Paket, DHL ExpressEasySendungen, Abholung) zu dem auf der DHL Versandmarke angegeben Empfänger gemäß den für den jeweiligen Transportservice geltenden und an den jeweiligen Standorten von Deutsche Post einsehbaren allgemeinen Bedingungen1 und Preisen von Deutsche Post und ihrer verbundenen Unternehmen zu verlangen. Der Vertrag über den jeweiligen Transportservice kommt erst mit Einlieferung bzw. Übergabe der Sendung bei bzw. an Deutsche Post oder der mit ihr verbundenen, sich aus den jeweiligen allgemeinen Bedingungen ersichtlichen zuständigen Unternehmen zustande. (3) Die Coupons berechtigen den Kunden die für die Coupons angegebenen DHL Versandmarken in der Frankierapplikation zu bestellen. 2. Vertragsschluss Der Kunde gibt mit der Bestellung ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages ab. Der Vertrag über die bestellte DHL Versandmarke, die beauftragte Abholung oder den Coupon kommt mit der Annahme des Angebots durch die Deutsche Post zustande. Die Annahme erfolgt durch Übersendung einer Auftragsbestätigung per E-Mail,"

https://www.dhl.de/dam/jcr:f3ee33aa-ba1b-4abe-90af-8edfd420b84a/dhl-de-agb-online-frankierung-20250617-bf.pdf

 

Mal abgesehen von der Problematik des Vertragsschlusses ... in diesen AGBen ist von Ersatzzustellung aufgrund des Gegenstands (Abs.1) folglich auch nicht die Rede. Möglicherweise (ja, wirklich) in den in Bezug genommenen  "für den jeweiligen Transportservice geltenden und an den jeweiligen Standorten von Deutsche Post einsehbaren allgemeinen Bedingungen und Preisen von Deutsche Post und ihrer verbundenen Unternehmen". Ja prima. Aber diese (welche?) AGBen sind nicht wirksam vereinbart. Jedenfalls im Privatkundenbereich kann man nicht einfach per vereinbarte AGBen irgendwelche andere, weitere und nicht einmal konkret benannte / erkennbare AGBen wirksam vereinbaren. Rechtstechnisch formuliert: Diese anderen AGBen werden nicht wirksam einbezogen. Intransparenter und überraschender gehts kaum. Und auch im geschäftzlichen Bereich wäre dies alles andere als transparent. Fazit: Die Ersatzzustellungsklausel wird schon nicht wirksam vereinbart.

Dies zum einen.

 

Zum anderen: Wie Du vielleicht weißt, oder auch nicht, aber online sehen kannst, gibt es bei der Maske zur Erstellung eines Paketscheines/Adreßeingabe das Feld: "Adreßzusatz". Da läßt sich problemlos die Ersatzustellung ausschließen oder ein Eigenhändigkeitsvermerk o.ä. anbringen. Und wenn Du die Auftragsbestätigung erhältst hat DHL Dein Angebot genauso angenommen (jedenfalls wenn diese Regelung der AGBe wirksam wäre, was aber auch schon zweifelhaft ist, weil Du vorher, also nach Vorstellung von DHL ohne vertragliche Grundlage bezahlen mußt, also mit Entgegennahme der Zahlung der Vertrag zustandekommt) und damit hast Du selbst dann, wenn diese (welche?) anderen AGBen mit der Ersatzzustellungsklausel wirksam einbezogen wären, dieser insofern widersprochen. Wenn DHL den Bestellprozeß so gestaltet, dann ist das deren Problem.

Und für den Fall, daß die anderen (welche?) AGBen erst beim Abgeben ("Einliefern") des Pakets vereinbart werden sollten, schreibt man dies halt höchst vorsorglich (und überflüssigerweise) noch einmal mit der Hand drauf.

 

Und da DHL den Ausschluß der Ersatzustellung für gewerbliche Kunden ausdrücklich bewirbt (https://www.dhl.de/de/geschaeftskunden/paket/leistungen-und-services/services/service-loesungen/keine-nachbarschaftszustellung.html) ist auch nicht ersichtlich, daß deren Ausschluß per Widerspruch DHL irgendwie benachteiligen würde.

 

Übrigens wurde 2011 die damalige Ersatzzustellungsklausel gerichtlich kassiert (https://www.verbraucherzentrale.sh/sites/default/files/migration_files/media207121A.pdf) und gegenwärtig läuft ein ähnliches Verfahren gegen DHL (https://ohn.haendlerbund.de/recht/urteile-entscheidungen/paketzustellung-nachbar-dhl-klausel-gericht). 

 

Wie Du schon geschrieben hast: Adresszusatz. Das ist rein für die Adresse, zum Bsp. c/o Mustermann, oder Fa. XXXX, wenn der Empfänger auf der Arbeit ist, etc., nicht für die unentgeltliche Zubuchung von Dienstleistungen oder AGB Widerspruch. Klar nimmt das Buchungsportal das auch an, ist ja auch nur ein Adresszusatz mit keinerlei Wirkung, außer den Empfänger ausfindig zu machen. Alles andere mußt Du separat auswählen, bestätigen und auch zahlen. Durch die Buchung akzeptierst Du automatisch de AGBs, auch wenn Du vorher einen Roman ins Adressfeld geschrieben hast. Und im Worst Case wird Dir die Behörde und evtl. auch ein Gericht dann mitteilen was Sie von Deiner Zuverlässigkeit hält.

Die Zusatzleistung persönlich kann ich übrigens auch als Privatkunde kostenpflichtig zubuchen, nur ist das eben nicht nur an den tatsächlichen Empfänger gebunden, sondern an jeden im gleichen Haushalt, bzw. mit Vollmacht. Und um das auszuschließen gibt es für die Gewerblichen noch den Ident-Check, wo das Paket nur an den Empfänger selbst übergeben werden darf. Beim Versand von Waffen und Munition an Privatpersonen die einzig rechtlich zulässige Option.   

Geschrieben

Wer kennt sie nicht, die Vertragsvereinbarungen im Adressfeld :lol:

 

Beim Autokauf lege ich auch immer ein Zettel in Motorraum, wo drauf steht, das der Verkäufer alle Reparaturen für immer zu zahlen hat :grin:

Geschrieben

Ich streiche im Restaurant auch immer die Preise durch und schreibe "auf dem Wirt seinen Nacken hin" bzw "Freibier" hin..

 

Aus den DHL AGBs...

Zitat

(1) Weisungen des Absenders, mit der Sendung in besonderer Weise zu verfahren, sind nur dann verbindlich, wenn sie im Verzeichnis „Leistungen und Preise“ oder in einer Einzelvereinbarung vorgesehen sind und in der dort festgelegten Form erfolgen.

 

Für Express-Sendungen sind solche Weisungen nicht möglich. Der Absender hat keinen Anspruch auf Beachtung von Weisungen, die er DHL nach Übergabe/ Übernahme der Sendung erteilt. (2) Eine Kündigung durch den Absender gemäß § 415 HGB nach Übergang der Sendung in die Obhut der DHL ist ausgeschlossen. (3) Dem Absender obliegt es, ein Produkt von DHL oder ihren verbundenen Unternehmen mit der Haftung oder Versicherung zu wählen, die seinen Schaden bei Verlust, Besc

 

 

In der Realität funktioniert das dann eher so...

 

https://openjur.de/u/2506077.html

Zitat

Im Übrigen weist auch der hier beauftragte Transporteur D... auf seiner Homepage darauf hin, dass Waffen zwar national transportiert werden könnten, aber nur dann, wenn der Absender durch geeignete Maßnahmen einen waffengesetzkonformen Transport sicherstellt;

 

in der Verantwortung des Absenders lägen demnach die Auswahl eines geeigneten (Versand-)Produktes und die Einhaltung waffenrechtlicher Vorschriften (siehe Reiter "Kann ich eine Waffe über D... verschicken?", https://www.dhl.de/de/geschaeftskunden/suche.html?pagePath=& q=waffe).

 

 

...und so:

 

https://openjur.de/u/2226974.html

 

 

Zitat

Das übergeht die jedem Waffenbesitzer obliegende Pflicht, Waffen und Munition nur berechtigten Personen zu überlassen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 WaffG). Der Antragsteller überließ bereits mit der Übergabe des Pakets an den Transporteur DHL die Waffe und die Munition dem Empfänger (§ 34 Abs. 1 Satz 5 WaffG). Der Antragsteller hätte deshalb den Transporteur anweisen müssen, die waffenrechtlich relevanten Gegenstände nur an die berechtigte Person im Sinn des § 34 Abs. 1 Satz 1 WaffG nach Prüfung ihrer waffenrechtlichen Legitimation auszuhändigen, um so insbesondere die Zustellung an einen unberechtigten "Ersatzempfänger" auszuschließen 

 

 

 

Aber lieber 40€ beim Versand sparen, die alten Füchse, den Betrag versechsfachen und dem Anwalt geben. Für die Erstberatung...

 

  • 1 Monat später...
Geschrieben

Ja und? Du hast die zitierten Entscheidungen sicherlich gelesen und weißt daher, daß die Richter entscheidend darauf abgestellt haben, daß der Versender die Ersatzzustellung (gerade) nicht ausgeschlossen hat. Wie dies konkret geschieht ist keine verwaltungsrechtliche Frage, aber da definitiv nicht erfolgt ist dies in den Entscheidungen auch nicht weiter problematisiert worden. Also so what?  

 

Auf welche angebliche DHL-AGBen beziehst Du Dich da? Bitte korrekt zitieren mit Quellenangabe. Und erkläre bitte, auf welche Weise diese vereinbart werden und Geltung beanspruchen sollten. Du weißt sicherlich, daß vor allem gegenüber Verbrauchern hohe und strenge Anforderungen an die Vereinbarung/Einbeziehung von AGBen gelten. AGBen müssen konkret benannt werden, Kenntnisnahme, Download muß unschwer möglich sein, alles muß völlig klar und eindeutig sein usw.

Ich habe in meinem obigen post die vom 11.1.26 die bei der online-Frankierung verlinkten/geltenden DHL-AGBen zitiert und verlinkt. Diese sehen wie jeder lesen kann keine Vereinbarung der Ersatzzustellung vor. Damit gilt die Angabe des Empfängers als definitiv, also allein die Ablieferung/Übergabe an diesen ist zulässig, den Ausschluß der Ersatzzustellung bedarf es daher nicht, da diese nicht vereinbart wird. Ob in anderen DHL-AGBen etwas anderes steht ist irrelevant, weil diese gerade nicht vereinbart werden. Die vage, unbestimmte Verweisung auf irgendwelche andere AGBen ist offensichtlich AGB-rechtlich unwirksam, und zwar selbst dann, wenn diese nicht in AGBen erfolgen würde.

Das ist also in keiner Weise vergleichbar mit den entschiedenen Fallkonstellationen. Dort war, jedenfalls soweit man dies den richterlichen Ausführungen entnehmen kann, anscheinend die Ersatzzustellung vereinbart und/aber nicht ausgeschlossen. Keine Ahnung, wie dort die Beauftragung erfolgte, mag auch sein, daß der Antragsteller die AGB-rechtliche Problematik nicht durchblickt und im Verfahren nicht aufgebröselt hat. Jedenfalls derzeit ist bei der Online-Frankierung bei DHL die Rechtslage wie erläutert: Keine wirksame (AGB-rechtliche) Vereinbarung der Ersatzzustellung. Und damit hat man als Auftraggeber alles getan, was erforderlich ist, nämlich eine vertragliche Verpflichtung des Transporteurs, nur an den Empfänger (und damit an ihn persönlich) abzuliefern.

Daß der Empfänger waffenrechtlich berechtigt ist muß man natürlich vorher klären, aber das ist ja obligatorisch. Insofern verfängt die richterliche Floskel, die waffenrechtliche Berechtigung des Empfängers sei bei Ablieferung zu prüfen, nicht. Offenbar ist denen nicht bekannt, wie der Versand in der Praxis abäuft, und natürlich auch, daß der Paketbote, Auslieferer überhaupt nicht weiß, wie er dies überprüfen sollte, da er typischerweise von solchen Dingen nicht die geringste Ahnung an.  

Und was das Adreßfeld etc angeht: Abgesehen davon, daß es ohne jede Bedeutung, wo man was hineinschreibt, ist gerade das Feld für weitere Empfängerangaben DER Platz, um solche Beschränkungen vorzugeben. Wo wenn nicht an der Stelle, an der der Empfänger benannt wird, würde man solche Beschränkungen erwarten? Sofern überhaupt die AGBen eine die Möglichkeit der Ersatzustellung vorsehen sollten.

 

Geschrieben
Am 11.1.2026 um 15:33 schrieb Rene2109:

Wie Du schon geschrieben hast: Adresszusatz. Das ist rein für die Adresse, zum Bsp. c/o Mustermann, oder Fa. XXXX, wenn der Empfänger auf der Arbeit ist, etc., nicht für die unentgeltliche Zubuchung von Dienstleistungen oder AGB Widerspruch. Klar nimmt das Buchungsportal das auch an, ist ja auch nur ein Adresszusatz mit keinerlei Wirkung, außer den Empfänger ausfindig zu machen. Alles andere mußt Du separat auswählen, bestätigen und auch zahlen. Durch die Buchung akzeptierst Du automatisch de AGBs, auch wenn Du vorher einen Roman ins Adressfeld geschrieben hast. Und im Worst Case wird Dir die Behörde und evtl. auch ein Gericht dann mitteilen was Sie von Deiner Zuverlässigkeit hält.

Die Zusatzleistung persönlich kann ich übrigens auch als Privatkunde kostenpflichtig zubuchen, nur ist das eben nicht nur an den tatsächlichen Empfänger gebunden, sondern an jeden im gleichen Haushalt, bzw. mit Vollmacht. Und um das auszuschließen gibt es für die Gewerblichen noch den Ident-Check, wo das Paket nur an den Empfänger selbst übergeben werden darf. Beim Versand von Waffen und Munition an Privatpersonen die einzig rechtlich zulässige Option.   

Du hast die Rechtslage anscheinend nicht verstanden. Du brauchst keine Zusatzleistung oder was immer gesondert zu buchen. Du machst DHL ein Angebot, das den Transport an X unter Geltung deren in der Auftragsmaske verlinkten AGBen (sofern die AGB-rechtlichen Voraussetzung für deren Einbeziehung vorliegen) und gleichzeitig Deiner Erklärungen im Angebot vorsieht. Zu diesen Erklärungen gehört natürlich auf die Angabe/Benennung des Empfängers und alles, was dazu geschrieben ist. Es ist Sache von DHL, dieses Angebot zu prüfen und anzunehmen und erst recht im Zeitalter von KI ist es völlig problemlos, auch automatisiert auf "unerwünschte" Erklärungen im Angebot entsprechend ablehnend zu reagieren. Nimmt DHL dieses Angebot aber durch Übersendung der Auftragsbestätigung und vor allem des Versandlabels an, dann ist es eben so. Irgendwelche Änderungen durch DHL in der Annahmeerklärung, auch der Verweis auf andere AGBen (die eine Ersatzzustellung vorsehen) sind irrelevant:

An sich stellt die Annahme eines Angebots mit Änderungen keine Annahme des Angebots dar: § 150 Abs.2 BGB:

"(2) Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag."

Wenn der zuerst Erklärende dieses neue Angebot seinerseits nicht annimmt, dann kommt kein Vertrag zustande. Das kennt man etwa vom "Teppichhandel" oder von ebay her, allgemein "echtem" Verhandeln her: Man schickt dem Anbieter ein Angebot, der lehnt ab und schickt seinerseits ein anderes Angebot. Usw.

Wenn DHL in der Auftragsbestätigung oder bei der Übersendung des Versandlabels auf weitere AGBen (die ihrerseits nun erstmals eine Ersatzzustellung vorsehen) verweist, dann würde dies an sich eine solche Ablehnung darstellen, da nur eine Annahme mit Änderungen/Erweiterungen etc. Dies allerdings nur, wenn diese AGBen wirksam einbezogen werden würden. Werden sie hingegen nicht wirksam einbezogen, dann erfolgt die Annahme oder Änderungen etc., führt also zu einem Vertrag entsprechend des Angebots. Das Problem hier ist, daß gleichzeitig das Versandlabel übersendet wird. Es würde also ein unklare Rechtslage entstehen: Einerseits erhält der Kunden das Versandlabel zum Versenden des Pakets und zugleich bzw. zuvor hat er bereits endgültig bezahlt. Andererseits erfolgt die Annahme seines Angebots nur (scheinbar) und Änderungen/Erweiterungen - also gem. § 150 Abs.2 BGB gerade nicht sondern es liegt nur ein neues Angebot von DHL vor, das er annehmen müßte. Aber er hat bereits bezahlt und das Versandlabel erhalten. Einerseits wollte DHL sein Angebot annehmen, denn DHL hat die Bezahlung nicht nur entgegengenommen sondern sogar gefordert und die Versandmarke/Frankierung geschickt. Andererseits erfolgte (automatisiert und scheinbar) eine Ablehnung des Angebots. Und zwar aufgrund des Verweises auf andere/weitere AGBen in der (vermeintlichen) Annahmeerklärung. Die ganze Sache ist völlig unklar und intransparent und der Verweis auf weitere AGBen in der Annahmeerklärung (Auftragsbestätigung) ist auch überraschend, denn zu vereinbarende AGBen müssen bereits bei Abgabe des Angebots des Kunden vorliegen und wirksam einbezogen werden. Die AGB-rechtliche (also zivilrechtliche) Lösung ist daher, daß der Verweis auf anderer/zusätzliche AGBen in der Auftragsbestätigung schon wegen Intransparenz und Überraschung unwirksam ist, es also bei der Annahme als solcher bleibt. 

Anders wäre es, wenn weder bereits die Bezahlung gefordert noch das Versandlabel übersandt wird, also allein eine Auftragsbestätigung mit Änderungen erfolgt.

Geschrieben
vor 4 Stunden schrieb MarkF:

Du hast die Rechtslage anscheinend nicht verstanden. Du brauchst keine Zusatzleistung oder was immer gesondert zu buchen. Du machst DHL ein Angebot, das den Transport an X unter Geltung deren in der Auftragsmaske verlinkten AGBen (sofern die AGB-rechtlichen Voraussetzung für deren Einbeziehung vorliegen) und gleichzeitig Deiner Erklärungen im Angebot vorsieht. Zu diesen Erklärungen gehört natürlich auf die Angabe/Benennung des Empfängers und alles, was dazu geschrieben ist. Es ist Sache von DHL, dieses Angebot zu prüfen und anzunehmen und erst recht im Zeitalter von KI ist es völlig problemlos, auch automatisiert auf "unerwünschte" Erklärungen im Angebot entsprechend ablehnend zu reagieren. Nimmt DHL dieses Angebot aber durch Übersendung der Auftragsbestätigung und vor allem des Versandlabels an, dann ist es eben so. Irgendwelche Änderungen durch DHL in der Annahmeerklärung, auch der Verweis auf andere AGBen (die eine Ersatzzustellung vorsehen) sind irrelevant:

An sich stellt die Annahme eines Angebots mit Änderungen keine Annahme des Angebots dar: § 150 Abs.2 BGB:

"(2) Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag."

Wenn der zuerst Erklärende dieses neue Angebot seinerseits nicht annimmt, dann kommt kein Vertrag zustande. Das kennt man etwa vom "Teppichhandel" oder von ebay her, allgemein "echtem" Verhandeln her: Man schickt dem Anbieter ein Angebot, der lehnt ab und schickt seinerseits ein anderes Angebot. Usw.

Wenn DHL in der Auftragsbestätigung oder bei der Übersendung des Versandlabels auf weitere AGBen (die ihrerseits nun erstmals eine Ersatzzustellung vorsehen) verweist, dann würde dies an sich eine solche Ablehnung darstellen, da nur eine Annahme mit Änderungen/Erweiterungen etc. Dies allerdings nur, wenn diese AGBen wirksam einbezogen werden würden. Werden sie hingegen nicht wirksam einbezogen, dann erfolgt die Annahme oder Änderungen etc., führt also zu einem Vertrag entsprechend des Angebots. Das Problem hier ist, daß gleichzeitig das Versandlabel übersendet wird. Es würde also ein unklare Rechtslage entstehen: Einerseits erhält der Kunden das Versandlabel zum Versenden des Pakets und zugleich bzw. zuvor hat er bereits endgültig bezahlt. Andererseits erfolgt die Annahme seines Angebots nur (scheinbar) und Änderungen/Erweiterungen - also gem. § 150 Abs.2 BGB gerade nicht sondern es liegt nur ein neues Angebot von DHL vor, das er annehmen müßte. Aber er hat bereits bezahlt und das Versandlabel erhalten. Einerseits wollte DHL sein Angebot annehmen, denn DHL hat die Bezahlung nicht nur entgegengenommen sondern sogar gefordert und die Versandmarke/Frankierung geschickt. Andererseits erfolgte (automatisiert und scheinbar) eine Ablehnung des Angebots. Und zwar aufgrund des Verweises auf andere/weitere AGBen in der (vermeintlichen) Annahmeerklärung. Die ganze Sache ist völlig unklar und intransparent und der Verweis auf weitere AGBen in der Annahmeerklärung (Auftragsbestätigung) ist auch überraschend, denn zu vereinbarende AGBen müssen bereits bei Abgabe des Angebots des Kunden vorliegen und wirksam einbezogen werden. Die AGB-rechtliche (also zivilrechtliche) Lösung ist daher, daß der Verweis auf anderer/zusätzliche AGBen in der Auftragsbestätigung schon wegen Intransparenz und Überraschung unwirksam ist, es also bei der Annahme als solcher bleibt. 

Anders wäre es, wenn weder bereits die Bezahlung gefordert noch das Versandlabel übersandt wird, also allein eine Auftragsbestätigung mit Änderungen erfolgt.

Ich glaube Du hast es nicht verstanden. Kannst das aber wenn es in die Hose geht gerne mit der Waffenbehörde und dem Richter ausdiskutieren. Die werden Dir dann schon sagen was sie von Deinem Unsinn halten. Abgesehen davon steht auf deren Seite genau beschrieben was bei denen eigenhändig, bzw. persönlich bedeutet. Nämlich auch genau das was nicht ausreicht für den Versand von Waffen an einen privaten Empfänger. 

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