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IGNORED

AR15 + Bedürfnis


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Geschrieben

Hallo zusammen,

 

ich würde mir gerne eine AR15 in .308 zulegen. Jetzt ist es so, dass Halbautomaten in die grüne WBK eingetragen werden müssen und dafür bedarf es einem Bedürfnis. In meinem Verein gibt es leider keine Bahn, auf der mit Kal. 308 geschossen werden darf (Höchstleistung Joule überschritten, da hauptsächlich Kurzwaffen und 25m Bahnen).

Bedeutet das für mich, dass ich mir einen anderen Verein suchen muss, um das Bedürfnis zu erlangen?

Geschrieben

zuerst solltest dir klar machen das es keine AR15 in .308 gibt.

 

Dann kommts drauf an ob dein VERBAND eine Disziplin anbietet, und dann mit deinem VERBAND klären was sie an Nachweisen benötigen, grundsätzlich kannst ja als Gast auf einen anderen Stand gehen und da schiessen.

 

 

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Geschrieben
vor 2 Minuten schrieb Hawkins:

ich würde mir gerne eine AR15 in .308 zulegen.

 

Das wird Dir rein technisch nicht gelingen weil es das nicht gibt.

Du meinst vermutlich eine AR-10 o.ä.

*edit* Matthias war schneller

 

Rechtlich kommt es auf Deinen Schießsportverband an, welche Regularien er zugrunde legt, denn er allein ist für Dein Bedürfnis zuständig.

Dein Verein bescheinigt Dir a) die Trainingstätigkeit und b) daß entweder der Verein oder das Mitglied eine Möglichkeit hat, die zugrundegelegte Disziplin nachgewiesenermaßen regelmäßig zu schießen.

Wenn ein Teil der heutigen Trainingseinheiten schon von einer solchen Gelegenheit stammt (kommerzieller Stand, Gast- oder Zweitverein), wäre das ein Indiz.

 

Erfahrungsgemäß führt der Weg aber über einen Zweitverein, vor allem bei echtem sportlichem Interesse.

 

Geschrieben (bearbeitet)

Wir haben in unserem BDS-Verein z.B. keine Trainingsmöglichkeit für Flintenschützen, dennoch werden natürlich Bedürfnisse für Flinten ausgestellt. Es gibt ja genügend anderweitige Möglichkeiten, damit zu trainineren (Trap/Skeet auf Jagdständen, BDS Schiessanlage in Philippsburg etc.). Sehe da überhaupt kein Problem, das ein Bedürfnis ausgestellt wird, solange die Waffe durch die Sportordnung abgedeckt ist. Nur wenn Du ernsthaft trainieren willst, solltest Du dich nach Trainingsmöglichkeiten in der Umgebung umschauen (Private Standbetreiber, Zweitverein, o.ä.).


Grüße

switty

Bearbeitet von switty
Geschrieben (bearbeitet)
vor 23 Minuten schrieb switty:

Sehe da überhaupt kein Problem, das ein Bedürfnis ausgestellt wird.

 

Ich hatte mir die gleiche Frage auch schon gestellt, ob ich denn nur Waffen erwerben darf, die ich bei uns schiessen kann.

Ist das einhellige Meinung hier, dass ich z.B. eine Selbstladeflinte genehmigt bekommen darf, auch wenn mein Verein keine Trainingsmöglichkeit dafür bietet?

 

Wir haben folgenden Passus in unseren Verbands-Bedürfnisanträgen:

image.png.09c9b1e02e009e98ce954c52f0e9aef7.png

Der Absatz ist im Teil, der vom Verein auszufüllen ist, bevor der Antrag zum Verband geht.

Da wird also explizit abgefragt, ob der Verein Zugang zu einer "notwendigen Standanlage" hat.

 

Interessant finde ich die Auswahl "beantragte Disziplin" versus "erlaubnispflichtige Waffen". Warum hier wohl die Unterscheidung?

Ich musste die Frage für mich bisher noch nicht klären - ich konnte bisher den Weg gehen, nur für solche Disziplinen zu beantragen, die ich auch wirklich "zu hause" schiessen kann.

 

Bearbeitet von wilmes
Geschrieben

Warum tritt man als zahlender Interessent in einen Verein ein, der nicht die Mindestanforderungen für KW+LW bereitstellt. Sicherlich gibt es 1000 nachvollziehbare Gründe. Aber es gibt keinen Grund dafür, das man sich nicht vorher über die Konsequenzen bewusst wird, sofern man gesehen hat das nur eine Minigolfanlage bereitsteht.

Geschrieben

Na ja, als ich mich vor 6 Jahren damit beschäftigt und angemeldet habe, lag mein Hauptaugenmerk eben auf Kurzwaffen Disziplinen. Im Laufe der Jahre entwickelt man sich eben weiter.

Geschrieben (bearbeitet)

Mein erster Absatz war keine Frage, nur eine rhetorische Untermauerung meines zweiten Absatzes und bewusst so gewählt, das man sich aus seiner eigenen Unzulänglichkeit nicht herauswinden kann. Es geht in meinem Beitrag gar nicht um Deine Person, sondern um den Hinweis sich im Vorfeld richtig zu erkundigen, oder ggf. durch erfahrene Sportschützen/Jäger, zielführend beraten zu lassen.

 

LG

Bearbeitet von Speedmark
Geschrieben
vor 18 Minuten schrieb Speedmark:

Mein erster Absatz war keine Frage, nur eine rhetorische Untermauerung meines zweiten Absatzes und bewusst so gewählt, das man sich aus seiner eigenen Unzulänglichkeit nicht herauswinden kann. Es geht in meinem Beitrag gar nicht um Deine Person, sondern um den Hinweis sich im Vorfeld richtig zu erkundigen, oder ggf. durch erfahrene Sportschützen/Jäger, zielführend beraten zu lassen.

 

LG

Ok, dass nehme ich mal so hin, da ist natürlich etwas dran 😉. Übrigens - Glauben heißt nicht wissen. Wilhelm Weitling

Geschrieben
vor 57 Minuten schrieb wilmes:

Wir haben folgenden Passus in unseren Verbands-Bedürfnisanträgen:

image.png.09c9b1e02e009e98ce954c52f0e9aef7.png

 

Welcher Verband/LV? Das ist schon wieder so ein Fall, wo der Verband eigene Gesetzesverschärfungen für seine Mitglieder erfindet. D.h. strenggenommen haben die Mitglieder eines angeschlossenen Vereins ohne eigene Anlage und wenn die Miete nicht per Vertrag sondern bei Nutzung direkt entrichtet wird gar kein Bedürfnis für irgendeine EWB Waffe?!

Geschrieben (bearbeitet)
vor 53 Minuten schrieb Speedmark:

Warum tritt man als zahlender Interessent in einen Verein ein, der nicht die Mindestanforderungen für KW+LW bereitstellt. Sicherlich gibt es 1000 nachvollziehbare Gründe. Aber es gibt keinen Grund dafür, das man sich nicht vorher über die Konsequenzen bewusst wird, sofern man gesehen hat das nur eine Minigolfanlage bereitsteht.

 

Es gibt bei einem "normalen" Verband keine besonderen Kosnequenzen, weil man ja die Disziplin durchaus auch beim befreundeten Verein, der aber z.B. eine um einige km längere Anfahrt hat, schiessen kann. Es sollte für den Verein auch kein Problem sein zu bestätigen, dass das Mitglied die Disziplin irgendwo ausüben kann. Wobei die Bestätigug nicht notwendig wäre, da es sich dabei um eine Selbstverständlichkeit handelt. Noch gibt es Stände auf denen man (gegen Geld) und ohne irgendwelche dauerhaften Verträge einfach schiessen kann.

 

Ich habe in keinem Verein einen MD fähigen Stand und auch keine Fallplattenanlage. Trotzdem habe ich sogar schon Wettkämpfe in den entsprechenden Disziplinen bestritten. Glücklicherweise interessiert mich dieser Bedürfniskindergarten den manche Verbände anscheinend regelrecht zelebrieren (zumindest bei LW) nicht mehr. Anstatt die eigenen Mitglieder zu schikanieren gäbe es sinnvollere und vor allem dringend notwendige Aufgaben für diese Verbände.

Bearbeitet von drummer
Geschrieben
vor 58 Minuten schrieb Hawkins:

Perfekt, ich bin im BDS LV4 😀

 

Dann ist alles geklärt. Schreibe dem Gerd Wedemeier oder Lars Seier, je nachdem wer für eueren Verein zuständig ist eine Mail. Natürlich in Absprache mit eurerm Vorturner im Verein. 

Geschrieben

Sind ja interessante Methoden, die sich manche Vereine/Verbände da zu eigen machen, um ihren Mitgliedern das Leben nicht unnötig leicht zu machen. Bei mir (Einzelmitglied LV1) gabs damals eine Erklärung für die Beantragungen gleich bei der Sachkunde mit. Da stand drauf, welchen Schießstand man eintragen sollte. Wo auch immer der sein soll, war einer auf dem man so ziemlich alles schießen kann. Damit war die Welt in Ordnung und es gab auch keine Nachfragen mehr. 

Ach ja, soo lange ist das jetzt auch noch nicht her. Wird vermutlich immer noch so gehandhabt.

Geschrieben
vor 22 Minuten schrieb drummer:

Welcher Verband/LV?

 

BDS Thüringen.

 

 

vor 22 Minuten schrieb drummer:

D.h. strenggenommen haben die Mitglieder eines angeschlossenen Vereins ohne eigene Anlage und wenn die Miete nicht per Vertrag sondern bei Nutzung direkt entrichtet wird gar kein Bedürfnis für irgendeine EWB Waffe?!

 

Zumindest kann Dir Dein Verein das evtl. nicht einfach bestätigen?

Ich bin hier absolut nicht sattelfest, was im Gesetz nun genau geregelt ist. Aber erstmal klingt das doch für mich nachvollziehbar - wenn ich nicht trainieren kann, dann habe ich doch kein Bedürfnis. Und der Verein bestätigt doch das, was er unterstützen kann oder nicht? Ein reiner Luftgewehr-Verein bestätigt doch auch keine Bedürfnisse für GK, oder?

 

 

vor einer Stunde schrieb callahan44er:

Beim BDS LV4 möchte man insofern der eigene Stand keine Zulassung hat, ein Schreiben von einem Stamdbetreiber wo man das gewünschte schießen kann. Ist hier kein Problem.

 

Das ist doch eine sinnvolle Vorgehensweise und dann macht auch mein Verbandsformular Sinn:

Mein Verein kann dann gut bescheinigen, dass er eine eigene Standanlage für erlaubnispflichtige Waffen besitzt, und wenn ich dann noch ankomme mit einer Bestätigung eines passenden Schießstandes für meine gewünschte Disziplin, dann passt das doch!

Geschrieben
vor 24 Minuten schrieb wilmes:

Ein reiner Luftgewehr-Verein bestätigt doch auch keine Bedürfnisse für GK, oder?

Warum nicht? Wenn einer seine Trainingstermine von woanders her nachweisen kann und der Verband Disziplinen für die beantragte Waffe geht das auch. Mein hauptverein hatte am Anfang auch nur einen Druckluftstand, aber scharfe Waffen hatten  damals schon viele . Einfach beim Nachbarverein trainieren...............

Geschrieben
vor 2 Minuten schrieb Hawkins:

Wie würde denn eine Bestätigung eines passenden Schießstandes aussehen?

Du legst deinem Verband, evtl. mit Umweg über den Verein, ein entsprechend gestempeltes Schießbuch vor und bittest um eine Bedürfnisbescheinigung.

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb wilmes:

Wir haben folgenden Passus in unseren Verbands-Bedürfnisanträgen:

image.png.09c9b1e02e009e98ce954c52f0e9aef7.png

Der Absatz ist im Teil, der vom Verein auszufüllen ist, bevor der Antrag zum Verband geht.

Da wird also explizit abgefragt, ob der Verein Zugang zu einer "notwendigen Standanlage" hat.

 

Nein, das steht da nicht. Da steht, daß der Verein ein solches Mietverhältnis nachweisen kann.

Zwischen welchen Parteien dieses Mietverhältnis besteht, ist explizit nicht ausgeführt.

Man kann argumentieren, das wäre implizit damit gemeint. Ich würde aber argumentieren, daß, wenn man das so hätte haben wollen, man das sicher so geschrieben hätte.

 

Wenn also der Verein sich vom Schützen einen schriftlichen Nachweis eines Mietverhältnisses geben läßt, so kann er auf Verlangen "ein Mietverhältnis nachweisen".

Das ist die rechtliche Seite. Die persönliche ist leider manchmal eine andere.

Deswegen meinen Hinweis darauf, daß sowas praktisch oft auf einen Zweitverein bzw. neuen Verein hinausläuft, auch aus Kostengründen.

 

Geschrieben

Die Forderung in manchen Bescheinigungsanträgen ist ein echter Zombie, der auf nicht verstehen des WaffG 2002 zurückgeht.

 

Vor 2002 waren es die Vereine, welche das Bedürfnis bescheinigten, ausser ab der 3. KW. Daher war es logisch nachvollziehbar, das ein Verein unmittelbar nur das Bescheinigen konnte, was auf seinen Anlagen auch geschossen werden konnte. Allerdings stand das auch so nie im WaffG 1976, sondern wurde über die "Erforderlichkeit" hergeleitet.

 

Nun soll es der Legende nach  Anno 2002 eine Novelle des WaffG gegeben haben und seit daher bescheinigen die Verbände, und zwar hinsichtlich der Waffe das: "die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist." 

Sollte es im gesamten Verbandsgebiet keinen Schießstand dafür geben, könnte man von nicht vorhandener Erforderlichkeit ausgehen, eine explizite Festlegung auf den Heimatverein des Antragstellers kann man aus dem WaffG nicht ableiten. Es ist nun mal die Realität, das man auf Vereinsständen als Gastschütze schießen kann, und es sonst auch noch kommerzielle Stände gibt. Die Forderung eines festen Mietverhältnis findet sich nirgends und ist das Hirngespinst manchen Funktionärs.

 

Einzig in §15 Abs. 3 WaffG wird gefordert, das der Verband:

 

Zitat

im Rahmen eines festgelegten Verfahrens die ihm angehörenden schießsportlichen Vereine verpflichtet und regelmäßig darauf überprüft, dass diese

 

c) über eigene Schießstätten für die nach der Schießsportordnung betriebenen Disziplinen verfügen oder geregelte Nutzungsmöglichkeiten für derartige Schießstätten nachweisen.

 

Im Entwurf wird findet man: 

 

 

Zitat

Im Übrigen werden nur Bedürfnisnachweise von Schützenvereinen anerkannt, die über eigene oder vertraglich gesicherte Schießstände verfügen und die einem staatlich anerkannten Schießsportverband angeschlossen sein müssen, dem grundsätzlich mindestens 10 000 aktive Sportschützen anzugehören haben (§ 15 des Entwurfs);

 

Nun gibt es erstmal keine Bedürfnisnachweise von Vereinen, zumindest nicht zum Erwerb, was diesen Satz etwas nebulös werden lässt. Intention war es  hier, das nur Bedürfnisbescheinigungen für Mitglieder von Vereinen ausgestellt werden, die Überhaupt über Schießstände verfügen oder sich auf einem Schießstand eingemietet haben, um damit die  die Gründung von reinen Waffenbeschaffungsvereinen ohne tatsächliche Schieß/Sportmöglichkeit zu hemmen. Diesen Passus muss man vor dem Hintergrund lesen, das zum Zeitpunkt des Entwurfes(2001) lediglich vom "regelmäßigem dem Schießsport nachgehen" die Rede war, was auch mit Luftdruckwaffen im Keller erfolgen konnte und dann  dennoch zur Bedürfnisbescheinigung hätte führen können: Optimale Vorraussetzungen für Waffenbeschaffungsvereine.

 

Da durch die nachfolgenden Änderungen des WaffG ohnehin das Schiessen mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen(2008) und nunmehr eine konkrete Anzahl von Schießterminen(2020) gesetzlich geregelt ist, ist dieser Passus eigentlich obsolet. Der Bildung von reinen Waffenbeschaffungsvereinen wird allein durch die 2008er Regelung wirksam entgegengetreten, da die Pflichttermine außnahmslos auf zugelassenen Schießständen geschossen werden mussten, also eine Nutzungsmöglichkeit für erlaubnispflichtige Waffen vorhanden sein muss.  

 

Daraus lässt sich aber nicht die Pflicht ableiten für jede konkrete Waffe/Kaliber eine Schießanlage vorzuhalten ist.  §15 fordert auch nur die Überprüfung der geregelte Nutzungsmöglichkeiten, die aber stetes gegeben sind, da es kaum Vereine gibt, welche keine  Gastschützen akzeptieren. 

§14 fordert nur, das die Waffe nach der SpO zugelassen und erforderlich ist.

 

 

  

 

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