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IGNORED

Mit EWP an Wettkämpfen teilnehmen.


Prendergast

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Hallo liebe WO-Gemeinde,

 

 

Ich komme aus der Schweiz und meine Frage wäre,ob ich mit meinen Waffen an deutschen Wettkämpfen teilnehmen kann?Ich habe eine S&W MP 15 und eine Ruger 556 beide in 16,1 ".Die Waffen sind auf meinem Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen.Was mir sorgen bereitet ist das beide einen Sear Cut haben und warscheinlich so nicht in D zugelassen wären.Aber ich würde sie ja praktisch nur für Wettkämpfe einführen und danach wieder ausführen.Wie ist das rechtlich zu bewerten?Hab mir auch überlegt evtl dafür ein schönes Oberlandarms zuzulegen wenn es nicht geht..

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Kaufe Dir eine Waffe mit Feststellungsbescheid zum sportlichen Schießen in Deutschland und lasse diese auf Deinen Europäischen Waffenpass eintragen und gut ist.

 

Ansonsten könnte irgendein Zöllner, Bundespolizist, übermotivierte Aufsicht etc. Dir einen Verstoß gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz anheften wollen….

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vor 9 Minuten schrieb Harry Callahan:

Meint ihr im Ernst, dass es in D auch nur einen Streifenpolizisten gibt, der das weiß ???

Der Streifenpolizist ist nicht das Problem. Aber wie der Teufel so will, hat Du ausgerechnet dann einen Autounfall. Der Polizist sieht nur eine Waffe, lässt die "sicherheitshalber" erstmal sicherstellen, und die Leute die sie dann überprüfen, die wissen das vielleicht.

 

Tipps zum Brechen von Gesetzen sollten wir hier nicht geben.

 

Auch, wenn in Deutschland einige Waffen mit Sear Cut unterwegs sein dürften, selbst wenn er verklebt ist, und die Eigentümer dieser Waffen das vermutlich selbst gar nicht wissen.

 

Das Gesetz ist halt mal wieder von Konifären geschrieben worden.

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Ich sehe noch ein weiteres kleines Problem: Meines Wissens nach ist der Schweizer Beschuss in Deutschland nicht gültig und würde jetzt davon ausgehen das die Waffen, wenn sie auf einem deutschen Wettkampf eingesetzt werden sollen, auch erstmal in Deutschland oder einem anderen CIP Land beschossen werden müssen. Dies sollte eigentlich kein Problem sein, ist scheinbar mit Termin innerhalb einer Stunde locker vor Ort zu erledigen (zumindest vor Corona) und die Kosten halten sich auch in Grenzen.

Wie das mit den anderen auflagen aussieht wie z.B. Sachkunde usw. ist dann nochmal ein anderes Thema. 
Auf meinem Sachkundelehrgang saß einer mit Schweizer und deutschem Pass (wenn mich nicht alles täuscht ein Deutscher der eine Schweizerin geheiratet hatte), der hatte in der Schweiz Waffen und wollte diese nun auch mit nach Deutschland bringen und in Deutschland Schießen. Ich weiss das der die Waffen in Deutschland beschießen lassen musste und der musste auch eine deutsche Sachkunde machen, allerdings wollte der die Waffen dann auch dauerhaft in Deutschland aufbewahren so das er glaub auch eine deutsche WBK beantragen musste und dafür glaub auch das Jahr Wartezeit mit den 12 bz 18 Schießterminen für seine Waffen brauchte die er in der Schweiz vollkommen legal besitzt und schon lange damit schießt. Also insgesamt ein etwas anderer Fall, aber das sollte man ggf auch bedenken

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vor 9 Stunden schrieb CZM52:

Naja, die meisten BA erkennen was in DE legal ist,… ne Stunde wird’s dann eher nicht

 

innerhalb der Stunde sagt dir das BA Ggf. das deine Waffe nach Wiesbaden reisen wird.,,

Was soll die Waffe in Wiesbaden? Wegen dem in Deutschland nicht legalen Sear-cut? Ich glaub ehrlich gesagt nicht das das deutsche Beschussamt einem Schweizer der seine Schweizer Waffe vorstellt wegnehmen kann weil diese in Deutschland nicht erlaubt ist. Da wird es eher darauf hinauslaufen das der Stempel verweigert wird und die Waffe in Ihr Herkunftsland zurück überführt werden muss (ggf. durch das Amt mit entsprechenden kosten), eine Enteignung der im Herkunftsland legalen Waffe sehe ich doch recht bedenklich an. 

Das der Sear-cut in Deutschland nicht legal ist wurde aber ja schon angesprochen und ich denke der TE ist klug genug sich ggf. beim Amt vorher zu erkundigen falls er unbedingt diese Waffe nach Deutschland bringen möchte. 

Also gehen wir davon aus das die Waffe in Deutschland legal sein wird und der TE sich dafür ggf. extra eine neue Waffe kauft (wie auch schon angekündigt), da diese dann allerdings vermutlich wieder in der Schweiz gekauft wird und darum sicherlich wieder ein Schweizer Beschuss haben wird sind wir wieder am Anfang...

In dem Fall gibt es dann genug berichte das (vor Corona) jemand einen Termin beim BA gemacht hat, dort hin ist und nach weniger als einer Stunde die Waffe mit Stempel wieder in der Hand hielt (z.B. hier)

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Warum die überhaupt zum Beschuss sollte erschließt sich mir nicht. 

 

 

 

Zitat

§ 4 Ausnahmen von der Beschusspflicht
(1) Von der Beschusspflicht sind ausgenommen:
...

3. Feuerwaffen, die
...
c)
aa) vorübergehend nach § 32 Abs. 1 Satz 1 des Waffengesetzes oder
...
in den Geltungsbereich dieses Gesetzes mitgenommen werden oder

Siehe da...

 

Zitat

§ 32 Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes, Europäischer Feuerwaffenpass
(1) Die Erlaubnis zur Mitnahme von Waffen oder Munition in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes kann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 vorliegen. Die Erlaubnis kann für die Dauer von bis zu einem Jahr für einen oder für mehrere Mitnahmevorgänge erteilt werden und kann mehrfach um jeweils ein Jahr verlängert werden. 

 

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vor 38 Minuten schrieb BlackFly:

Was soll die Waffe in Wiesbaden? Wegen dem in Deutschland nicht legalen Sear-cut? Ich glaub ehrlich gesagt nicht das das deutsche Beschussamt einem Schweizer der seine Schweizer Waffe vorstellt wegnehmen kann weil diese in Deutschland nicht erlaubt ist. Da wird es eher darauf hinauslaufen das der Stempel verweigert wird und die Waffe in Ihr Herkunftsland zurück überführt werden muss (ggf. durch das Amt mit entsprechenden kosten), eine Enteignung der im Herkunftsland legalen Waffe sehe ich doch recht bedenklich an. 

 

 

 

 

 

DU denkst das ein BA eine VERBOTENE WAFFE einfach zurück gibt?😁

ja, wenn du meinst....

 

 

ich kenne X FÄlle wo genau das von mir beschriebene passiert ist.

 

Die Waffe wird zur rechtlichen Einstufung der zuständigen Behörde vorgelegt.

Und das Ergebnis ist auch klar, da bereits BEIDE genannten Waffen vom BKA geprüft  wurden....  und rate mal, daher z.b. NICHT auf dem deutschen Markt sind.....

 

 

 

 

 

Bearbeitet von CZM52
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OK, dann war in meinem Beschriebenen Fall scheinbar tatsächlich der Fall anders gelagert. Ich weiss das er die Schweizer Waffen nach Deutschland bringen wollte und hier im Deutschen Verein benutzen wollte, ob er dies nun auf dem EWP oder (was sogar recht wahrscheinlich ist, schließlich musste er auch die Sachkunde und das Jahr für das Bedürfnis nachweisen) komplett in Deutschland nach deutschem Recht einführen wollte ist mir jetzt nicht bekannt (aber er erzählte auch etwas von bürokratischen Hürden weil er die Waffen aus der Schweiz ausführen musste, dies aber nur konnte wenn die Deutschen die Einfuhr bestätigen, dies wollten die aber nur wenn die Schweizer die ausfuhr bestätigen, am ende waren es dann die Schweizer Behörden die sich flexibel zeigten). In seinem Fall war es aber auf jeden Fall nötig die Waffen neu Stempeln zu lassen (hier handelte es sich aber auch "nur" um eine Sig P210 oder P220).

Es war ja auch mehr ein Hinweis das es nötig sein könnte oder die Frage ob es nötig ist und nicht die felsenfeste Behauptung das es nötig ist. Die Waffen als solches kenne ich jetzt auch nicht, wenn noch weitere Probleme dazu kommen (beim schnellen googlen habe ich auf die schnelle was von exportverboten usw gelesen) kann dies natürlich auch nochmal einen gealtigen Einfluss haben. Kommt wie immer auf Details an...

 

 

Und ich habe nie gesagt das die Waffe "einfach" zurückgegeben wird. Ich gehe aber davon aus das wenn ein Schweizer seine Waffe, die in der Schweiz legal ist, den deutschen Behörden zur Prüfung übergibt, diese Prüfung nicht bestanden wird weil die Waffe gegen deutsches Recht verstößt, diese Waffe wieder zurückgegeben werden muss um entweder die Mängel zu beseitigen oder die Waffe in das Ursprungsland zurückzuführen wo sie ja legal ist. Das dies evtl. nur über speziell berechtigte Büchsenmacher geht oder speziell berechtigte Speditionen dafür benötigt werden steht auf einem anderen Blatt...

Wäre sonst ja fast so als würde man mit seinem Auto zum TÜV fahren und der steckt dann das 3 Jahre alte Fahrzeug in die Schrottpresse weil ein "erheblicher Mangel" besteht und das Fahrzeug so auf deutschen Straßen nicht mehr fahren darf. Hier wird das Fahrzeug ja auch zurückgegeben (ggf mit der Auflage es nicht mehr zu fahren und mit einem Abschlepper abholen zu lassen) um die Mängel zu beseitigen und danach dann nochmal vorzuführen.

 

In dem vorliegenden Fall würde ich auf jeden Fall die Finger davon lassen und falls wirklich gewünscht ist unbedingt in Deutschland zu Schießen wäre es dann tatsächlich klüger dafür eine entsprechende Waffe zu kaufen. Das diese scheinbar kein deutschen Beschuss benötigt haben wir jetzt auch erfahren, bleibt dann nur noch die Frage was der deutsche Verein davon hält und ob der diese Waffe ohne deutschen Beschuss auf dem Stand erlaubt (sofern er davon Wind bekommt)...

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vor 6 Minuten schrieb CZM52:

 

 

Aha....dann ist ja gut.

 

Gesetz...egal...

Was genau willst Du mir damit jetzt sagen? Das Gesetz dazu hat doch @erstezw rausgesucht 

Ich lag also mit meinem Einwand falsch weil mein beschriebener Fall scheinbar von anderen Faktoren ausging und habe dies geschrieben und zugegeben das ich falsch lag (bzw. nur den Hinweis geben wollte das es ggf noch ein weiteren Punkt zu beachten gibt). 

 

Das Thema das die Waffen trotzdem rechtliche Probleme in Deutschland verursachen, unabhängig vom Beschuss, ist ja nochmal ein ganz anderes und wurde ja auch nicht bestritten. Die folgen die sich daraus bei einem Beschuss ergeben sind dann allerdings nochmal fraglich, da decken sich Deine Erfahrungen scheinbar nicht mit meinem Rechtsverständnis. Mein Rechtsverständnis ist allerdings auch nicht das Maß der Dinge, das was die Behörden daraus machen ist aber auch oftmals nicht korrekt weswegen wir hier ganz sicherlich diese Frage nicht abschließend klären können.

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vor 3 Minuten schrieb BlackFly:

Was genau willst Du mir damit jetzt sagen? Das Gesetz dazu hat doch @erstezw rausgesucht 

Ich lag also mit meinem Einwand falsch weil mein beschriebener Fall scheinbar von anderen Faktoren ausging und habe dies geschrieben und zugegeben das ich falsch lag (bzw. nur den Hinweis geben wollte das es ggf noch ein weiteren Punkt zu beachten gibt). 

 

Das Thema das die Waffen trotzdem rechtliche Probleme in Deutschland verursachen, unabhängig vom Beschuss, ist ja nochmal ein ganz anderes und wurde ja auch nicht bestritten. Die folgen die sich daraus bei einem Beschuss ergeben sind dann allerdings nochmal fraglich, da decken sich Deine Erfahrungen scheinbar nicht mit meinem Rechtsverständnis. Mein Rechtsverständnis ist allerdings auch nicht das Maß der Dinge, das was die Behörden daraus machen ist aber auch oftmals nicht korrekt weswegen wir hier ganz sicherlich diese Frage nicht abschließend klären können.

jo,

MITBRINGEN darfer ja...SCHIESSEN halt nicht:

 


Gesetz über die Prüfung und Zulassung von Feuerwaffen, Böllern, Geräten, bei denen zum Antrieb Munition verwendet wird, sowie von Munition und sonstigen Waffen (Beschussgesetz - BeschG)
§ 12 Überlassen und Verwenden beschuss- oder zulassungspflichtiger Gegenstände
(1) Feuerwaffen, Böller und höchstbeanspruchte Teile, die nach § 3 der Beschusspflicht unterliegen, dürfen anderen nur überlassen oder zum Schießen nur verwendet werden, wenn sie das amtliche Beschusszeichen tragen. Dies gilt nicht für das Überlassen dieser Gegenstände, wenn die zuständige Behörde bescheinigt, dass die amtliche Prüfung nicht durchgeführt werden kann.

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§12 sagt das die Waffe das Beschuss Zeichen tragen muss wenn damit geschossen werden soll = Beschusspflicht

§4 sagt aus das eine Waffe die nur vorübergehend nach Deutschland verbracht wird (EWP) nicht der Beschusspflicht unterliegt. Ja, dieser $4 spricht vom mitbringen, allerdings wird die Beschusspflicht (die für das Schießen notwendig ist) ausgesetzt was bedeutet das wenn die Waffe mitgebracht wird man zum schießen auch kein Beschuss benötigt. Diese Ausnahme wird nicht eingeschränkt nur auf die Mitnahme, uneingeschränkt gilt diese Ausnahme somit auch für das schießen.

 

In dem Fall das z.B. ein Schweizer seine Waffe mit einem EWP nach Deutschland bringt um dort z.B. an einem Wettkampf teilzunehmen wäre damit das Beschusszeichen nicht erforderlich. Oder sehe ich da nun wieder etwas falsch?

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Nur um das nochmal auszuschreiben, was Matthias hier etwas in seiner bekannten Art durch die Blume auszudrücken versucht...

Die beiden von Dir genannten Waffen, sind in Deutschland verbotene Waffen. Mehrfach hier bekannt, und wie ich meine auch schon vorgelegt und (negativ) beschieden worden.

Diese kannst Du also, unabhängig davon, ob sie einen Searcut oder einen Beschuss haben/hätten der hier anerkannt wäre, auf keinen Fall mit nach Deutschland bringen, Ende der Diskussion.

 

 

 

 

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  • 2 Wochen später...
Am 20.12.2021 um 13:44 schrieb Gearaffe:

Nur um das nochmal auszuschreiben, was Matthias hier etwas in seiner bekannten Art durch die Blume auszudrücken versucht...

Die beiden von Dir genannten Waffen, sind in Deutschland verbotene Waffen. Mehrfach hier bekannt, und wie ich meine auch schon vorgelegt und (negativ) beschieden worden.

Diese kannst Du also, unabhängig davon, ob sie einen Searcut oder einen Beschuss haben/hätten der hier anerkannt wäre, auf keinen Fall mit nach Deutschland bringen, Ende der Diskussion.

 

 

 

 

Deshalb Frage ich lieber vorher als irgend einen Seich zu machen..

Bearbeitet von Prendergast
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  • 1 Jahr später...
Am 16.12.2021 um 11:49 schrieb BlackFly:

...  Das diese scheinbar kein deutschen Beschuss benötigt haben wir jetzt auch erfahren, bleibt dann nur noch die Frage was der deutsche Verein davon hält und ob der diese Waffe ohne deutschen Beschuss auf dem Stand erlaubt (sofern er davon Wind bekommt)...

Für Sportschützen sollte klar sein, keine deutschen oder international gültigen Beschusszeichen, kein Schießen zulässig. Schweizer Waffen haben weder das eine noch das andere. Genau dieses Problem - SIG P210 beschossen ja|nein - hatte ich jetzt. Es ging um eine P210 des Bundesgrenzschutzes aus dem Jahr 1951. Dazu habe ich beim Beschussamt München nachgefragt und folgende Antwort erhalten:

 

<Zitat>
Beschusszeichen des BMI, BMVG, und der Polizei sind nach Anlage 2 Nr 9 Beschussverordnung national gültige Beschusszeichen. Allerdings gelten die Zeichen erst ab 1969, nachdem die Zeichen in das Beschussgesetz von 1969 übernommen wurden.

Waffen, die vorher damit gekennzeichnet wurden müssen erneut, unabhängig einer Reparatur, beschossen werden. Ein Büchsenmacher kann eine solche Waffe zur Reparatur annehmen nur muss er sie, bevor er sie wieder herausgibt, beschiessen lassen. Meist ist eine Reparatur sowieso beschusspflichtig.
<Zitat Ende>

 

Klaas

 

 

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