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IGNORED

Wer hat schon DEKOS beim BKA angemeldet?


Quetschkopf

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vor 4 Stunden schrieb Sigges:

??

Na wegen der Magazine und Waffenteile, damit man jährich überprüft wird, um sicher zu sein, dass mit einem selber alles in Ordnung ist.
Der keleine Obolus von jährlich 48,- EUR fürs BKA ist doch Ehrensache, vergleichbar mit der Demokratieabgabe an die GEZ.

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Weil es ehemalige Vollautomatische Kriegswaffen sind.

Ich lasse mich jetzt sehr gerne eines bessern belehren, muss eine deko MP40, StGW44, AK47, AK74, G36, AUG77, M16 den nicht beim BKA angemeldet werden da die wesentlichen Waffenteile wie Griffstück, Gehäuse und Verschluss jetzt verbotene Gegenstände sind?

Es wäre ganz toll wen ich mich irre!!! 

 

Es geht konkret um die aufgezählten Waffen.

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vor 6 Stunden schrieb Quetschkopf:

drei Dekowaffen, die ehemalige vollautomatische Waffen waren

Ich vermute es geht um Teilesätze, was durchaus ein Unterschied zu  "Dekowaffen" im Sinne des WaffG. wäre.

Damit steht dann die Frage im Raum ob ein Teilesatz eine Dekowaffe ist oder ob es sich um  eine Ansammlung (neudefinierter) wesentlicher Teile handelt.

Und nicht vergessen- die Magazine sind eh eigenständig  zu sehen......

Bearbeitet von chapmen
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nochmal: Lies Paragraf 25 c Abs. 1 S. 1 AWaffV neu !

 

wenn es komplette Alt-Dekowaffen sind, ist in der Verordnung NICHTS von einer Anmeldung zu finden !

 

Ausnahme nur die Magazine - nach der Logik (falls man davon im Waffenrecht überhaupt sprechen kann) kann hier Deko nicht besser gestellt sein als scharfe Waffen = ALSO "große" Magazine zu Altdeko anmelden ! (je nach Erwerb Behörde oder BKA)

 

          

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vor 2 Minuten schrieb Raiden:

Für unbrauchbar gemachte Kriegswaffen war das WaffG allerdings nicht zuständig.

 

 

Bei den damaligen, zu "Deko" unbrauchbar gemachten/deaktivierten Waffen war noch nicht mal mehr eine Waffen-Eigenschaft vorhanden - diese ist durch die Deaktivierung weggefallen.

Wie gesagt, bei einzelnen Teilen  mag das anders aussehen. 

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vor 1 Stunde schrieb chapmen:

Damit steht dann die Frage im Raum ob ein Teilesatz eine Dekowaffe ist oder ob es sich um  eine Ansammlung (neudefinierter) wesentlicher Teile handelt.

Nein, ist sie nicht. Die Teilesätze kamen ja auf, als bewegliche Dekos in montierem Zustand verboten, lose Teilesätze (nur eben ohne Lauf und Verschluss) erlaubt waren.

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Die Problematik besteht wohl wie immer im vermischen von Begrifflichkeiten.

Frühe Deko Teilesätze waren komplette ehemalige Waffen, abgeändert war z. B.  bei einem MG42 nur Lauf und Verschlusskopf. Der Zusammenbau der einzelnen Teile zu einer "Waffe" war nicht erlaubt aufgrund des dann  entstehenden Anscheins einer vollautomatischen Kriegswaffe. Eine "behördliche Abnahme" in Form von Stempeln war bei diesen nicht vorhanden. Danach folgten verschiedenste Änderungen der Vorgaben, so z. B. das "zertifizieren" der erwähnten frühen Teilesätze- sprich die "Waffen" konnten dann zusammengebaut werden. So auch z. B. Teilesätze der MP VZ 61 "Skorpion", später aus bekannten Gründen nicht mehr als Deko erhältlich. Die Gesetzeslage wurde mehrfach geändert,  daraus resultierend muss der Begriff "Deko" zwingend im Zeitraum der erfolgten Abänderung gesehen werden.

"Altdeko" wird inzwischen nahezu für alle Abänderungsmöglichkeiten vor der EU Massgabe zur Deaktivierung von Feuerwaffen verwendet und ist zumeist irreführend.

Zumal der Begriff "Altdeko" in Sammlerkreisen insbesondere für Langwaffen verwendet wird die nach Vorgaben des 1973er Gesetzes geändert sind- also nur Patronenlager verschweisst ohne weitere Änderungen, der Verschluss ist bei diesen Waffen nicht abgeändert.

Das gesamte Gebiet "Deko" ist inzwischen eines der unübersichtlichsten im Komplex Waffenrecht geworden.

Bearbeitet von chapmen
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vor 16 Minuten schrieb WOF:

Gibt es irgendwo (evtl. gegen Geld) eine wirklich taugliche Übersicht?

Nicht das ich wüsste, leider. Wäre eine wirkliche Fleissarbeit.

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vor 18 Stunden schrieb WOF:

Gibt es irgendwo (evtl. gegen Geld) eine wirklich taugliche Übersicht?

Die braucht man seit der letzten WaffG-Änderung nicht mehr, da alle (egal nach welchen Regeln) vor der EU-Regelung aus 2008 unbrauchbar gemachte Waffen nun ohne weitere Unterscheidung Altdekos sind. Und die müssen nicht angemeldet werden, solange sie im Bestand gehalten werden. Erst bei Überlassung oder Verbringung entsteht eine Meldepflicht und der Erwerber kann diese dann entweder nach den aktuellen EU-Regelungen nachdeaktivieren lassen (das wird wegen des immensen Aufwands so gut wie niemand tun) oder sie in eine WBK eintragen lassen. Sachkunde und Bedürfnis nicht erforderlich.

 

Für diejenigen, die die frühere und heute nicht mehr erforderliche Unterscheidung immer noch interessiert, habe ich aus meinen alten Unterlagen das hier ausgekramt:

 

Unbrauchbar gemachte Schusswaffe vor WaffG 1976
= ehemals „scharfe" Schusswaffe, die unbrauchbar gemacht worden ist.
Deren Unbrauchbarmachung entspricht nicht den Anforderungen des § 7 Abs. 1 der 1. WaffV vom 24.05.1976.
Zum Erwerb. Besitz und Führen bedarf es einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 WaffG i.Vm. Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 1 Satz 1.

 

Warum ist für diese eine WBK erforderlich, wo sie doch noch älter als die Nachfolgedekos sind ?

Antwort: Vor WaffG 1976 existierten keine gesetzlichen Regelungen zur Unbrauchbarmachung von Schusswaffen. § 3 der 1. WaffV vom 19.12.1972 befasste sich lediglich mit dem Umbau von
Schusswaffen in Salutwaffen. Er sah keine Ausnahmeregelung für Salutwaffen vor, die nach alten Bestimmungen verändert worden waren. Somit unterlagen schon Salutwaffen aus dieser Zeit den
Bestimmungen des WaffG1972 (WBK etc.). Erst mit dem VVaffG1976 wurde die Unbrauchbarmachung von Schusswaffen im Gesetz aufgenommen und in § 7 der 1. VVaffV1976 geregelt. Dieser Paragraph sah jedoch keine Ausnahmeregelung für Dekowaffen vor, die vor VVaffG1976 unbrauchbar gemacht worden waren. Somit wurden „alte" Dekowaffen von den Bestimmungen des VVaffG1976 erfasst. Im Jahre 1979 wurden die Anforderungen an die Unbrauchbarmachung erweitert und die Abänderung des Griffstückes bei Kurzwaffen aufgenommen. Zusätzlich wurde die Unbrauchbarmachung nach „alten" Regeln anerkannt. Der neu geschaffene § 7 Abs. 4 der 1.VVaffV1979 sah vor, dass:

 

„die Vorschriften des Gesetzes nicht auf Schusswaffen anzuwenden sind, die vor dem 01.01.1979 entsprechend den Anforderungen des Absatzes 1 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung unbrauchbar gemacht worden sind."


Hiermit waren die Anforderungen des § 7 der 1. VVaffV1976 gemeint.

 

Eine inhaltlich gleichlautende Regelung sieht das VVaffG2002 in der Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Nr. 4.1 vor. Die im Jahr 1979 vollzogene Lockerung wurde damit aber nicht
erneut aufgenommen. Deshalb gelten die Bestimmungen nach den oben fett markierten Zeitpunkten. Wer also eine Dekowaffe, die vor WaffG1976 unbrauchbar gemacht worden ist, besitzt oder
erwerben möchte, benötigt hierzu eine Waffenbesitzkarte. Auch der Handel damit ist selbstverständlich erlaubnispflichtig.


Unbrauchbar gemachte Schusswaffe gemäß WaffG 1976
= ehemals „scharfe" Schusswaffe, die i.S. der Anforderungen des § 7 der 1. WaffV zum WaffG vom 24.05.1976 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung unbrauchbar
gemacht worden ist. Nach Anlage 2, Abschnitt 3, Unterabschnitt 2 Nr. 4.1 sind die Bestimmungen des WaffG (mit Ausnahme des § 42a WaffG) nicht anzuwenden.

 

Unbrauchbar gemachte Schusswaffe ab WaffG2002
= ehemals „scharfe" Schusswaffe, die nach den Vorschriften der Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1 Nr. 1.4 ff. WaffG unbrauchbar gemacht worden ist und welche nach
anschließender Prüfung durch das Beschussamt mit dem Zulassungszeichen nach Anlage II Abb. 11 zur Beschussverordnung versehen worden ist. Nach Anlage 2, Abschnitt 3, Unterabschnitt 2
Nr. 4.2 sind (mit Ausnahme des § 42a WaffG) die Bestimmungen des WaffG nicht anzuwenden.


Insofern ist die Dekogeschichte durch die letzte Änderung also sogar wieder etwas einfacher geworden.

 

Grüßle SBine

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Erst mal Danke für die Aufteilung in Zeiträume.

Damit werde ich mich noch befassen...

 

vor einer Stunde schrieb Sachbearbeiter:

Unbrauchbar gemachte Schusswaffe vor WaffG 1976
= ehemals „scharfe" Schusswaffe, die unbrauchbar gemacht worden ist.
Deren Unbrauchbarmachung entspricht nicht den Anforderungen des § 7 Abs. 1 der 1. WaffV vom 24.05.1976.
Zum Erwerb. Besitz und Führen bedarf es einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 WaffG i.Vm. Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 1 Satz 1.

 

Warum ist für diese eine WBK erforderlich, wo sie doch noch älter als die Nachfolgedekos sind ?

Antwort: Vor WaffG 1976 existierten keine gesetzlichen Regelungen zur Unbrauchbarmachung von Schusswaffen. § 3 der 1. WaffV vom 19.12.1972 befasste sich lediglich mit dem Umbau von
Schusswaffen in Salutwaffen.

Da komme ich nicht mit. Unbrauchbar = keine Schusswaffe mehr...
Wenn es keine Regeln gab war alles was nicht mehr schießen kann

unbrauchbar und unterlag keiner Beschränkung mehr.
Sofern nicht nachträglich eine Beschränkung eingeführt wurde sind

diese Teile doch alle frei (im Weiterbesitz) (ausgen. Kriegswaffen).

 

 

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