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Pfeilabschussgeräte - Anmeldung?


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Geschrieben

Hallo zusammen!

 

 

Ich kenne mich leider nicht so gut aus und wollte mich deshalb hier mal erkundigen zu den Änderungen im Waffenrecht bezüglich der Pfeilabschussgeräte.

 

Was passiert mit Geräten, die nach Februar gekauft worden sind? Kann man diese anmelden?

 

Wenn ja, mit welchem Bedürfnis? Hab schon nach Vereinen gesucht, aber dafür gibt es ja keine speziellen Disziplinen, die jetzt ein Bedürfnis rechtfertigen würden.

 

Gibt es sowas wie das wirtschaftliche Bedürfnis? Oder gab es mal ähnliche Fälle in der Vergangenheit? Warum können die Geräte dann jetzt noch legal gekauft werden, wenn man sie dann im September abgeben muss?

 

Ich hab jetzt schon bei zwei Stellen angerufen, die mir beide was anderes mitgeteilt haben. Das BVA für waffenrechtliche Erlaubnisse meinte zu mir, ich hätte damit schon eine Straftat begangen, dass ich das Gerät nach Februar gekauft habe, ich solle aber nochmal bei der zuständigen Behörde für meinen Landkreis nachfragen. Und als "persönlicher Tipp", solle ich denen nicht sagen, dass ich eines gekauft hätte.

Die Behörde des Landkreises wiederum meinte, sie wissen bis jetzt leider gar nichts und auch nicht welche Bedürfnisse es da geben würde. Und er kann mir keinen Rat geben, ob ich das Ding nun behalten und abwarten oder versuchen solle es schnellstmöglich wieder loszuwerden. Er meinte zudem, dass die Beantragung dann bis September 2021 möglich sei, aber der Besitz ab September 2020 strafbar. Hä?

 

Heißt das, ich könnte eventuell bis 2021 durch z.B. Verbände, die eventuell das Sportschießen mit solchen Geräten erlauben, ein Bedürfnis nachweisen? Oder muss ich das bis 2020 schon haben? Braucht es dafür eine eigene Wettbewerbsdisziplin, um als Sportschießen durchzugehen? Und der Sachkundenachweis, Aufbewahrung etc., bis wann muss ich das nachweisen? 

 

Ich hab keine Ahnung, die Leute in den Behörden haben wohl keine Ahnung, also wie soll man nun wissen, was man nun kann/darf/muss und was nicht?

 

Mir ist natürlich bewusst, dass man hier dann auch nicht mehr sagen kann. Aber vielleicht gibt es ja Sachkundige im Bereich Waffenrecht oder ähnliche Beispiele aus der Vergangenheit, die sich übertragen lassen.

 

Danke schonmal und LG!

Geschrieben

Eine Straftat hast du bisher nicht gemacht, das ist genau so wie bei uns mit den Magazin Beschränkung da wissen wir auch noch nicht ganz genau

wie der Gesetzgeber es denn nun genau haben will von uns, denn die neuen Gesetzgebung kann man zweideutig sehen, hat dein Pfeilabschussgerät

über 7,5 J was ich mal annehme ist es ab September 2020 eintragungspflichtig ! Eine WBK must du bei deiner Waffenbehörde beantragen aber vorab

musst du eine Staatliche Sachkundeprüfung ablegen wie wir Sportschützen auch, in ein Verein eintreten der Armbrustschiessen und eventuell auch noch

mit Pfeilabschussgeräte hantiert, da wirst du aber lange suchen müssen. Um dich ab September diesen Jahres nicht strafbar zu machen und du

bis dahin kein Verein gefunden hat der diesen Sport nachgeht und du keine WBK hast, würde ich das Gerät schnellstens bei eGun verkaufen.

Geschrieben
vor 28 Minuten schrieb daimler01:

Eine Straftat hast du bisher nicht gemacht, das ist genau so wie bei uns mit den Magazin Beschränkung da wissen wir auch noch nicht ganz genau

wie der Gesetzgeber es denn nun genau haben will von uns, denn die neuen Gesetzgebung kann man zweideutig sehen, hat dein Pfeilabschussgerät

über 7,5 J was ich mal annehme ist es ab September 2020 eintragungspflichtig ! Eine WBK must du bei deiner Waffenbehörde beantragen aber vorab

musst du eine Staatliche Sachkundeprüfung ablegen wie wir Sportschützen auch, in ein Verein eintreten der Armbrustschiessen und eventuell auch noch

mit Pfeilabschussgeräte hantiert, da wirst du aber lange suchen müssen. Um dich ab September diesen Jahres nicht strafbar zu machen und du

bis dahin kein Verein gefunden hat der diesen Sport nachgeht und du keine WBK hast, würde ich das Gerät schnellstens bei eGun verkaufen.

Vielen Dank erstmal!

Also die WBK Beantragung hat dann also nicht die Frist bis 2021 wie mir der Mitarbeiter da gesagt hat?

Denn rein theoretisch wäre es dann von der Dauer mit dem Verein ja noch möglich eine entsprechende Übungsstundenanzahl anzuhäufen oder nicht?

 

Irgendwie alles ganz komisch...Was ist mit einer Ausnahmegenehmigung? Eher nicht so aussichtsreich?

Geschrieben
vor 4 Stunden schrieb daimler01:

Eine WBK must du bei deiner Waffenbehörde beantragen aber vorab

musst du eine Staatliche Sachkundeprüfung ablegen wie wir Sportschützen auch, in ein Verein eintreten

Woher steht das alles? Nur mal so interessehalber? Also von wegen sachkunde und vereinspflicht? 

 

vor 4 Stunden schrieb daimler01:

Verein eintreten der Armbrustschiessen und eventuell auch noch

mit Pfeilabschussgeräte hantiert,

Es gibt durchaus Armbrustvereine und Wettbewerbe bis hoch zu Deutschen Meisterschaften.... 

Geschrieben
vor 9 Stunden schrieb LovelyDevil:

Ich hab keine Ahnung, die Leute in den Behörden haben wohl keine Ahnung, also wie soll man nun wissen, was man nun kann/darf/muss und was nicht?

Es gibt doch den ein oder anderen Spezi dafür - auch ein Youtube Kanal, JörgSpave oder so ähnlich. Der verkauft auch, und sollte ein Eigeninteresse haben das in Erfahrung zu bringen um potentiellen (deutschen) Kunden Auskunft geben zu können.

 

Sorry, von den Geräten habe ich keine Ahnung.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 2 Stunden schrieb EkelAlfred:

Äh, Moment mal - sind die Pfeilabschussdinger nicht zu verbotenen Gegenständen geworden? 

Nur zu erlaubnispflichtigen. Aber aufgrund des Mangels an Bedürfnis hast du im Endeffekt (praktisch gesehen) wahrscheinlich recht. 

 

Es ging dem Gesetzgeber darum, den "Pfeilabschussgeräten" den Charm einer behördlich nicht registrierten aber dennoch wirksamen Distanzwaffe zu nehmen.

Bearbeitet von Sal-Peter
Geschrieben

Ich bin mir nicht sicher, dass bei erlaubnispflichtig immer ein Bedürfnisnachweis zwingend ist.

Geschrieben

Die Aussage des BVA basierte wahrscheinlich auf der ursprünglichen Formulierung des § 58 Abs. 20 WaffG, in welcher fälschlicherweise der 20.02.2020 stand (inzwischen korrigiert auf 01. September 2020). Die Auskunft war natürlich damals schon falsch, weil die Neuregelungen im § 58 WaffG bekanntermaßen erst zum 01.09.2020 in Kraft treten. Und auch ab da macht sich (erst mal) niemand strafbar, wenn er das Teil behält.

 

Hier nämlich die Regelung dazu:

"Hat jemand am 01. September 2020 ein nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nummer 1.2.3 den Schusswaffen gleichgestelltes Pfeilabschussgerät (eigener Hinweis: bei welchem in einer Entfernung von mehr als 2 m bei Menschen eine angriffsunfähig machende Wirkung durch ein gezieltes Versprühen oder Ausstoßen von Reiz- oder anderen Wirkstoffen oder eine gesundheitsschädliche Wirkung durch eine andere als kinetische Energie, insbesondere durch ein gezieltes Ausstrahlen einer elektromagnetischen Strahlung, hervorgerufen werden kann) besessen, das er vor diesem Tag erworben hat, so hat er spätestens am 1. September 2021 eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder eine gleichgestellte andere Erlaubnis zum Besitz zu beantragen oder das Pfeilabschussgerät einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle zu überlassen. Für die Zeit bis zur Erteilung oder Versagung der Erlaubnis gilt der Besitz als erlaubt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 findet entsprechende Anwendung."

Wie in solchen Fällen ein ausreichender Sachkunde- und Bedürfnisnachweis erbracht werden kann, ist eine spannende Frage. Ich gehe mal davon aus, dass im Laufe der Zeit zu diesem Thema noch was "von oben" kommen wird.

Geschrieben
Am 13.5.2020 um 14:27 schrieb Sachbearbeiter:

Die Aussage des BVA basierte wahrscheinlich auf der ursprünglichen Formulierung des § 58 Abs. 20 WaffG, in welcher fälschlicherweise der 20.02.2020 stand (inzwischen korrigiert auf 01. September 2020). Die Auskunft war natürlich damals schon falsch, weil die Neuregelungen im § 58 WaffG bekanntermaßen erst zum 01.09.2020 in Kraft treten. Und auch ab da macht sich (erst mal) niemand strafbar, wenn er das Teil behält.

 

Hier nämlich die Regelung dazu:

"Hat jemand am 01. September 2020 ein nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nummer 1.2.3 den Schusswaffen gleichgestelltes Pfeilabschussgerät (eigener Hinweis: bei welchem in einer Entfernung von mehr als 2 m bei Menschen eine angriffsunfähig machende Wirkung durch ein gezieltes Versprühen oder Ausstoßen von Reiz- oder anderen Wirkstoffen oder eine gesundheitsschädliche Wirkung durch eine andere als kinetische Energie, insbesondere durch ein gezieltes Ausstrahlen einer elektromagnetischen Strahlung, hervorgerufen werden kann) besessen, das er vor diesem Tag erworben hat, so hat er spätestens am 1. September 2021 eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder eine gleichgestellte andere Erlaubnis zum Besitz zu beantragen oder das Pfeilabschussgerät einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle zu überlassen. Für die Zeit bis zur Erteilung oder Versagung der Erlaubnis gilt der Besitz als erlaubt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 findet entsprechende Anwendung."

Wie in solchen Fällen ein ausreichender Sachkunde- und Bedürfnisnachweis erbracht werden kann, ist eine spannende Frage. Ich gehe mal davon aus, dass im Laufe der Zeit zu diesem Thema noch was "von oben" kommen wird.

 

 

Ah das ist schonmal sehr aufschlussreich! Ich dachte tatsächlich die Fassung mit der Frist am 20.02.2020 sei aktuell.

Sollte ich es dann eher behalten und abwarten, welche Infos "von oben" kommen oder lieber zurückschicken? Was ratet ihr mir?

Geschrieben (bearbeitet)
Am 13.5.2020 um 09:12 schrieb Waffen Tony:

Ich bin mir nicht sicher, dass bei erlaubnispflichtig immer ein Bedürfnisnachweis zwingend ist.

 

Bei den Salutwaffen hat man nun genau diesen Bedürfnisnachweis gefordert.

 

Mit dem "Nebeneffekt", dass diesen - außer in ein paar Nischenbereichen - wohl kaum jemand von den (Noch-)Besitzern erbringen kann. 

 

 

Bearbeitet von karlyman
Geschrieben (bearbeitet)

Hast du erfahren, was als Bedürfnisnachweis anerkannt wird?

Man muss ja nicht an alles den Maßstabd Sportordnung und Häufigkeit anwenden.

 

Für das Pfeilschussgerät ist meiner Erinnerung kein Bedürfnisnachweis erforderlich. Ich meine nur die Erlaubnispflicht gelesen zu haben.

Bearbeitet von Gast
Geschrieben
vor 37 Minuten schrieb Waffen Tony:

Hast du erfahren, was als Bedürfnisnachweis anerkannt wird?

Man muss ja nicht an alles den Maßstabd Sportordnung und Häufigkeit anwenden.

 

Für das Pfeilschussgerät ist meiner Erinnerung kein Bedürfnisnachweis erforderlich. Ich meine nur die Erlaubnispflicht gelesen zu haben.

Wo kann ich das herausfinden? Und was bedeutet das dann für mich?

 

Ich müsste es spätestens morgen zurückschicken, wenn ich mein Geld wiederhaben will :D deshalb bin ich gerade echt hin- und hergerissen...

 

Help😂

Geschrieben
Am 13.5.2020 um 14:27 schrieb Sachbearbeiter:

Die Aussage des BVA basierte wahrscheinlich auf der ursprünglichen Formulierung des § 58 Abs. 20 WaffG, in welcher fälschlicherweise der 20.02.2020 stand (inzwischen korrigiert auf 01. September 2020). Die Auskunft war natürlich damals schon falsch, weil die Neuregelungen im § 58 WaffG bekanntermaßen erst zum 01.09.2020 in Kraft treten. Und auch ab da macht sich (erst mal) niemand strafbar, wenn er das Teil behält.

 

Hier nämlich die Regelung dazu:

"Hat jemand am 01. September 2020 ein nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nummer 1.2.3 den Schusswaffen gleichgestelltes Pfeilabschussgerät (eigener Hinweis: bei welchem in einer Entfernung von mehr als 2 m bei Menschen eine angriffsunfähig machende Wirkung durch ein gezieltes Versprühen oder Ausstoßen von Reiz- oder anderen Wirkstoffen oder eine gesundheitsschädliche Wirkung durch eine andere als kinetische Energie, insbesondere durch ein gezieltes Ausstrahlen einer elektromagnetischen Strahlung, hervorgerufen werden kann) besessen, das er vor diesem Tag erworben hat, so hat er spätestens am 1. September 2021 eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder eine gleichgestellte andere Erlaubnis zum Besitz zu beantragen oder das Pfeilabschussgerät einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle zu überlassen. Für die Zeit bis zur Erteilung oder Versagung der Erlaubnis gilt der Besitz als erlaubt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 findet entsprechende Anwendung."

Wie in solchen Fällen ein ausreichender Sachkunde- und Bedürfnisnachweis erbracht werden kann, ist eine spannende Frage. Ich gehe mal davon aus, dass im Laufe der Zeit zu diesem Thema noch was "von oben" kommen wird.

 

 

Wo findet man denn diese korrigierte Fassung? Ich finde immer noch nur die alte mit dem 20.02.2020

Geschrieben
Am 13.5.2020 um 01:02 schrieb Kanne81:

auch ein Youtube Kanal, JörgSpave oder so ähnlich. Der verkauft auch, und sollte ein Eigeninteresse haben das in Erfahrung zu bringen um potentiellen (deutschen) Kunden Auskunft geben zu können.

Und genau der hat geraten, schnell noch eines zu kaufen....

 

An den TE

Schick den Kram zurück und lass dir das Geld geben und kaufe dir eine anständige Armbrust dafür.

Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb stefan17:

Und genau der hat geraten, schnell noch eines zu kaufen....

 

An den TE

Schick den Kram zurück und lass dir das Geld geben und kaufe dir eine anständige Armbrust dafür.

Den Rat hat er aber soweit ich weiß vor Verkündung des Gesetzes gegeben...

Wenn ich nur sicher wüsste, ob nun der 20.02. oder der 01.09. das Datum des Altbesitzes kennzeichnet 😕 ...zumindest hab ich nun schon Gruppen gefunden, die versuchen wollen die Disziplin anzumelden bzw einen Verein zu gründen.

Geschrieben

Ich VERMUTE mal, dass die "Pfeilabschussgeräte" ohne spezielles Bedürfnis in die / eine WBK eingetragen werden, so, wie das bereits früher war, wenn irgendwas von "frei" zu "erlaubnispflichtig" wechselte. Kostet natürlich Gebühren. 

 

Die wollen die Dinger registriert haben. Damit sie im V-Fall schnell abgeholt werden können. Damit unsere Bundeswehr endlich mal wirksame Waffen in die Hand bekommt.

Geschrieben
vor 8 Stunden schrieb LovelyDevil:

...zumindest hab ich nun schon Gruppen gefunden, die versuchen wollen die Disziplin anzumelden bzw einen Verein zu gründen.

Wenn man damit Sportschießen wollte, und dabei unter due gleichen Regeln wie für Feuerwaffen fallen wollte, dann bräuchte man doch zehntausend Mitglieder für einen Verband, wenn einen kein existierender nimmt, oder?

 

Technisch gesehen könnte das allerdings gar nicht so uninteressant sein. Man kann ein Geschoss ja entweder durch Drall oder durch ein Leitwerk stabilisieren, und die Sache mit dem Leitwerk geht nur mit sehr großen Kalibern (Glattrohrkanone mit Sabots), wenn das Geschoss durch einen Lauf getrieben wird, aber mit dieser umgekehrten Lösung auch für kleine Kaliber. Ich frage mich, wie weit man diese Technik treiben könnte, wenn da richtig leistungsgeile, planvolle und experimentierfreudige Leute drangingen.

Geschrieben
vor 8 Minuten schrieb BJ68:

ist vom Prinzip her ähnlich wie das Pfeilabschussgerät....

Aber halt auch vom Kaliber her eher unpraktisch für den Sport, und wahrscheinlich auch nie auf maximale Präzision getrimmt. Ich frage mich, was bei einer Pfeilabschuss-F-Class herauskommen würde.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 9 Stunden schrieb LovelyDevil:

Den Rat hat er aber soweit ich weiß vor Verkündung des Gesetzes gegeben...

Wenn ich nur sicher wüsste, ob nun der 20.02. oder der 01.09. das Datum des Altbesitzes kennzeichnet 😕 ...zumindest hab ich nun schon Gruppen gefunden, die versuchen wollen die Disziplin anzumelden bzw einen Verein zu gründen.

Das Datum steht deutlich im Gesetz und die Anmeldung einer Disziplin ist sinnlos.

erstens weil es nirgends gefordert ist und zweitens bräuchte man auf diesem Wege einen anerkannten Verband oder sonstwas.

Aber man musss mal weg vom Sportschiessen und dessen Vorgaben. Das hat nichts miteinander zu tun.

Das Gesetz fordert bei Besitz vor dem 01.09.2020 bis zum 01.019.2021 eine Erlaubnis zum Besitz zu beantragen.

Das ist alles.

 

Rechtssicherheit kann dir niemand hier geben. Was am ende aus dem Gesetz in der PRaxis gemacht wird, kann man nicht vorhersehen.

Bei Sorgen, besser alles zurückgeben. Dann ist das Gewissen beruhigt.

Wer keine Sorgen hat, behälts und wartet ab, was kommen wird.

 

Ich finds ja interessant, aber viel zu teuer. Für andere ist das nicht bedeutsam.

Bearbeitet von Gast
Geschrieben
vor 35 Minuten schrieb Waffen Tony:

Das Gesetz fordert bei Besitz vor dem 01.09.2020 bis zum 01.019.2021 eine Erlaubnis zum Besitz zu beantragen.

Das ist alles.

 

 

Na, Erlaubnispflicht  ist das eine, Erlaubnisfähigkeit  das andere.

Geschrieben

Deshalb wissen wir nicht, wie es umgesetzt wird.

Mehr als die Beantragung einer Erlaubnis ist im gesetz aber nicht niedergeschrieben.

Geschrieben
vor 14 Stunden schrieb LovelyDevil:

Ah das ist schonmal sehr aufschlussreich! Ich dachte tatsächlich die Fassung mit der Frist am 20.02.2020 sei aktuell.

Sollte ich es dann eher behalten und abwarten, welche Infos "von oben" kommen oder lieber zurückschicken? Was ratet ihr mir?

Also ich würde (wenn Du stark an dem Teil hängst und es unbedingt behalten möchtest) erst mal abwarten, da momentan keiner weiß, welche Möglichkeiten hier eröffnet werden.

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