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IGNORED

Neues zu alten Magazinen


Bourbon

Empfohlene Beiträge

vor 30 Minuten schrieb Fyodor:

Das ist gewollt, und nein, es ist keine Lücke.

Zitat

Gehe ich auch davon aus, was für uns nicht zum Nachteil wäre

 

Es ist ein vorsätzlicher Verstoß gegen das Waffengesetz. Zuverlässigkeit ade... egal ob da noch eine Strafzahlung dazu kommt oder nicht.

Zitat

Falsch. Da nicht strafbewehrt, somit kein Bussgeld oder Straftatbestand, somit keine Grundlage für Entzug oder Infragestellung der Zuverlässigkeit

 

Zumal ab nächster Woche eine Nachmeldung nicht mehr möglich ist.

Zitat

Da hast du Recht. Allerdings sind Ausnahmen möglich, wenn man z.B. ein Magazin "finden" sollte welches nachweislich gegen Rechnung/ Quittung vor 2017 ausgestellt wurde (Ermessensspielraum der Behörde). Aber ehrlich, wer jetzt noch untätig geblieben ist wird es auch in einer Frist von 5 Jahren nicht schaffen.

 

 

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vor 47 Minuten schrieb weyland:

Wenn von 23 gemeldeten Magazinen bei der Kontrolle 3 fehlen wird's halt spannend.

"Die habe ich halt entsorgt" ohne einen Beleg darüber zu haben scheint mir bei verbotenen Gegenständen keine hinreichende Antwort.

Es ist im Gesetz nicht gefordert, das ein Beleg/ Dokument der Unbrauchbarmachung ausgestellt werden muss (wie z.B. bei einer Waffe die unbrauchbar gemacht- und ausgetragen werden soll).

Auf welcher Rechtsgrundlage soll dann da was spannend werden?

 

Ein Wiederlader ist befähigt, Pulver zu entsorgen. Schreibt da jemand einen Nachweis in seine Erlaubnis "habe 0,3kg Pulver xy abgefackelt" ?

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vor 45 Minuten schrieb MAHRS:

Da frage ich mich, wie jemand auf die Idee kommt, eine Beschriftung anzugeben.

Da hast du was falsch verstanden. Wenn sie bei dir Waffenkontrolle machen und "entdecken" Magazine, die du nicht gemeldet hast, passiert dir.................NICHTS ! Außer das du die, welche ab nächster Woche verboten wären, abgeben musst.

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vor 1 Stunde schrieb Higgi:

...und ich hab ein paar Mags, da steht gar nix drauf! Nicht mal 1, 2, 3...  oh weh ;)

... aber besser mal nicht "steht nix drauf" angeben. Sonst gibt es später mal noch Ärger, weil die Mags mit der Beschriftung "steht nix drauf" fehlen. :teu38:

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vor 1 Stunde schrieb MAHRS:

Niemals.

Da wäre ich vorsichtiger. :closedeyes:

Auch wenn sich die verlangten Angaben nicht direkt aus WaffG oder AWaffV ergeben, so erteiltest Du doch Deiner  Waffenrechtsbehörde falsche Auskünfte. Daher sollten die eingereichten oder niedergeschriebene Angaben zumindest erkennen lassen können, dass Du Dich bemüht hattest, die geforderten Auskünfte nach besten Wissen und Gewissen zu erteilen. :rolleyes: Falls Du geforderte Angaben nicht mit Sicherheit machen kannst oder die Datenanforderung nicht sicher verstanden hast, dann mache das besser kenntlich! 

 

Dein

Mausebaer

 

(vielleicht hätte ich mit dem Zusatz "o.O." unterschreiben sollen. :huh: )

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vor einer Stunde schrieb Hunnnter:

Da hast du was falsch verstanden. Wenn sie bei dir Waffenkontrolle machen und "entdecken" Magazine, die du nicht gemeldet hast, passiert dir.................NICHTS ! Außer das du die, welche ab nächster Woche verboten wären, abgeben musst.

Man kann § 58 Abs. 17 WaffG auch so auslegen und legt ihn auch gerade so aus, dass jedes einzelne sonst ab September verbotene Magazin anzuzeigen sei. In diesem Fall wäre auch bei 400 identischen, angezeigten 15 Schuß-Mags für einen M1 Carbine der Besitz eines nicht angezeigten, technisch identischen 401. Mags der unerlaubte Besitz eines verbotenen Gegenstands. Da ist Deine waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 gewaltig am Wackeln ohne dass es überhaupt einer Straftat oder auch nur Ordnungswidrigkeit bedürfte - der Verstoß gegen das WaffG an sich reicht.

 

Dein

Mausebaer :hi:

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Beginnen wir doch bei Paragraph 1 WaffG

(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

(2) Waffen sind

  1. Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
  2. tragbare Gegenstände,
    a) die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
    b)

die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

 

 

Nun sind Magazine wohl nicht Schusswaffen gleichgestellt. Dagegen sprechen schon die Aufbewahrungsvorschriften.

Sind sie ihrem Wesen nach dazu bestimmt,

die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen?

Dazu besonders geeignet?

       
Bearbeitet von LawAbidingCitizen
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vor einer Stunde schrieb LawAbidingCitizen:

Sind sie ihrem Wesen nach dazu bestimmt,

die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen?

Dazu besonders geeignet?

klar...

kannst ja die befüllten mags jemanden "an den schädel" werfen und ihn damit "tödlich" verletzen!!!

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NRW,  eine Woche nach Anzeige Bestätigung erhalten,  Angabe "Erwerb" durchweg den Tatsachen entspr. "vor 13.06.2017", keine Rechnungen, Unterlagen, eidestattlichen Versicherungen verlangt, keine Kostenrechnung.

Der Meldung liegen die von mir ausgefüllten Vordrucke gesiegelt und geklammert in Kopie bei.

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