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IGNORED

Neues Waffengesetz heute (19.02.2020) veröffentlicht


Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Leider keine Option.

Es ist ein recht massives Stahlteil, außen herum läuft ein "U-förmiges Band". Hält man das Magazin in der Hand, wird klar, dass es ruiniert würde.

Es ist nicht austauschbar gegen ein Magazin des IG11. Außerdem wäre es ein Sakrileg, ein originales IG 1889, in Bestzustand, zu verhunzen. :contra:

Ich könnte mich danach nicht mehr in der Schweiz sehen lassen.

 

Gerd12

Geschrieben
vor 20 Stunden schrieb Gruger:

 

 

Die Aufbewahrung verbotener Waffen ist geregelt. Für Nachtsichtgeräte und Zielbeleuchtung sind in 13 Abs. 2 AWaffV besondere Regelungen getroffen worden (Nr. 3b=Schrank 0, 3c=Schrank I). Das sind die dort „verbotenen Waffen“ nach 1.2.4.1 und 1.2.4.2 Anlage 2 WaffG. Für die gilt imho auch die Übergangsregelung nach §36 WaffG, also bei Weiternutzung ein Schrank B.

 

 

 

Da steht aber eine Überschrift: "Für Waffen bestimmte!"

Ich sehe keine Veranlassung, meine Wärmebildkamera in einen Waffenschrank einzuschließen, nur weil es Adapter gibt, mit der man sie vor ein ZF montieren könnte.

Geschrieben
Am 26.2.2020 um 12:29 schrieb Lavendel:

...

Alle großen Magazine (d.h. über 10´er bzw. 20´er) sind seit Donnerstag, 20.02.2020 verbotene Gegenstände und gehören ab sofort in einen Schrank-0. Das gilt unabhängig vom Kaufdatum und ob sie nur angemeldet werden müssen oder genehmigt werden müssen und auch das man dazu noch 18 Montate Zeit hat. Das ist eine ganz andere Schiene.

Wer Bestandsschutz für einen B-Schrank hat, kann diesen nutzen. Bei Bestandsschutz gilt der alte B-Schrank als ausreichend. Wenn der alte B-Würfel kapazitätsmässig nicht ausreicht und man neu kaufen muss - dann 0.

Nachtrag, heute Nachricht / Korrektur von meiner Behörde bekommen, dass der Stichtag der Aufbewahrung der 01.09.2020 wird, also dann die Aufbewahrung in "0" oder Altbestand "B". 

Da hat man Zeit den Krempel zu sortieren, ggf. gibt es bis dahin ein paar anerkannte Verfahren zur Blockierung damit man abschätzen kann ob sich so eine Investition antut (weil Formulierungen wie rechnen und lohnen möchte ich hier nicht verwenden).

Geschrieben
vor 22 Stunden schrieb Lavendel:

Nachtrag, heute Nachricht / Korrektur von meiner Behörde bekommen, dass der Stichtag der Aufbewahrung der 01.09.2020 wird, also dann die Aufbewahrung in "0" oder Altbestand "B". 

Da hat man Zeit den Krempel zu sortieren, ggf. gibt es bis dahin ein paar anerkannte Verfahren zur Blockierung damit man abschätzen kann ob sich so eine Investition antut (weil Formulierungen wie rechnen und lohnen möchte ich hier nicht verwenden).

Und wo bitte steht das, dass der Stichtag der Aufbewahrung der 01.09.2020 wird? Ist das gesetzlich geregelt?

Geschrieben
vor 30 Minuten schrieb Josef Maier:

Da es nicht nur bei JS Verlängerung sondern auch hier gut paßt, und v.a. der DJV imho sehr gute Positionen begründet vertritt, die man sich bei Bedarf zu Eigen machen sollte, verlinke ich das hier auch noch: https://www.jagdverband.de/sites/default/files/2020-02/2020-02_FuA_Novelle_Waffenrecht.pdf

Es wird im Dokument von "Nachtsichtvorsatz- und Nachtsichtaufsatzgeräten" gesprochen. Was ist denn genau mit Nachtsichtaufsatzgeräten gemeint?

Sind das eigenständige Nachtzielgeräte? Also z.B. das Pulsar Trail? https://www.pulsar-nv.com/glo/products/33/thermal-imaging-riflescopes/trail/

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb Josef Maier:

Da es nicht nur bei JS Verlängerung sondern auch hier gut paßt, und v.a. der DJV imho sehr gute Positionen begründet vertritt, die man sich bei Bedarf zu Eigen machen sollte, verlinke ich das hier auch noch: https://www.jagdverband.de/sites/default/files/2020-02/2020-02_FuA_Novelle_Waffenrecht.pdf

Daraus

Zitat

Die Magazinkapazität wird anhand des Kalibers gemessen, das der Hersteller für diese Waffe bestimmt hat. Für eine Selbstladeflinte im Kaliber 12/76 wird auch mit dieser Patrone gemessen, nicht mit Flintenlaufgeschossen im Kaliber 12/65 oder 12/60 .

Gesetzestext dazu:

Zitat

Abschnitt 1:
Verbotene Waffen
Der Umgang, mit Ausnahme der Unbrauchbarmachung, mit folgenden Waffen und Munition ist verboten:

[...]

1.2.7
halbautomatische Langwaffen für Zentralfeuermunition sind, die über ein eingebautes Magazin mit einer Kapazität von mehr als zehn Patronen des kleinsten bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers nach Herstellerangabe verfügen;

 

Das ist natürlich rauf und runter verkorkst, um nicht zu sagen: großer Schrott - wir hatten es schon öfter hier. Kleinstes bestimmungsgemäß verwendbares Kaliber einer Flinte im Kaliber 12 ist immer Kaliber 12. Das spielt bei Röhrenmagazinen aber keine Rolle, denn da kommt es auf die Hülsenlänge an. Zur Hülsenlänge äußert sich der Gesetzestext aber nicht. Bestimmungsgemäß für 12/76 ist jedenfalls auch 12/60, denn mit der MEB in der WBK für die 12/76 darf man auch 12/60 erwerben, weil eben 12/60 auch für 12/76 bestimmt ist.

 

Bei der Textvorlage wird es nicht lange dauern, bis die ersten sagen werden, dass mit dem kleinstem Kaliber nicht das kleinste Kaliber sondern die kürzeste Hülsenlänge gemeint ist.

 

In beiden Fällen sehe ich die Aussage oben in dem Dokument auf gaaaanz dünnem Eis...

 

Bei Büchsen macht der Zusatz "kleinsten" bei "bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers" für mich auch keinen Sinn. Wie soll denn eine Büchse ein kleineres und ein größeres Kaliber gleichzeitig verschießen können? Gerade wenn ein eingebautes Magazin relevant ist.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 5 Stunden schrieb knight:

Wie soll denn eine Büchse ein kleineres und ein größeres Kaliber gleichzeitig verschießen können? Gerade wenn ein eingebautes Magazin relevant ist.

Hier kommt es zu einer Verschiebung der Begrifflichkeiten.

Unter "Kaliber" versteht der Autor, der das neue WaffUnR verbrochen hat, nicht den Laufdurchmesser, sondern die CIP- bzw. SAAMI-Bezeichnung der zu verwendenden Munition.

Also Durchmesser plus Angabe der Hülsenlänge oder eines anderen eindeutigen Merkmals der Munition.

 

Nehmen wir mal eine Büchse, die aufgrund dessen, dass sie Randfeuer verschießt, nicht betroffen ist, als Beispiel: Der KK-UHR BL-22. verdaut laut Herstellerangaben .22 long rifle (15 Schuss), .22 long  (17 Patronen) bzw. 22 short (ich glaube 22 passen rein). 

 

Begriffe verändern in lebendigen Sprachen ihre Bedeutung. Als "Computer" habt man vor ca. 500 Jahren beispielsweise Menschen bezeichnet, die komplizierte Berechnungen z.B. für Astromomen ausführten. Der Absturz eines Computers damals endete meist tödlich. Heute zum Glück nicht mehr.

Bearbeitet von Sal-Peter
Geschrieben
vor 21 Minuten schrieb Fussel_Dussel:

Hat jemand Infos wie und ab wann nun das Bedürfnis mit 4/6 pro LW und pro KW gilt?

Wenn es die nächste Änderungsrunde gibt, könnte es sein, dass dieser Unsinn drinnen steht.

Im Aktuellen, und bei dem ab 01.09.2020 in Kraft tretenden Teil, steht dies nicht drin.

 

Geschrieben
vor 9 Stunden schrieb Waffen Tony:

Das WaffG hat dafür eine Anlage in welcher sich Begriffsbestimmungen finden.

Hast du eine Nummer, unter der "Kaliber" definiert ist? Ich konnte das leider nicht finden.

 

Allerdings fällt bei einer Suche nach Kaliber im gesamten Text schon auf, dass der Begriff sagen wir mal "in vielfälltiger Weise" verwendet wird...

Geschrieben (bearbeitet)
vor 3 Stunden schrieb Commerzgandalf:

Was passiert jetzt mit zusätzlichen AR 15 Lowern?
Da steht keine Nummer drauf, kein Hersteller, gar nichts.

 

Die werden EWB-pflichtig, genauso wie AR15 Gastubes. 😳

Siehe Leitfaden des BKA zum Thema „Wesentliche Teile im neuen WaffG“.

 

 

Bearbeitet von Cascadeur
Geschrieben
vor einer Stunde schrieb Cascadeur:

 

Siehe Leitfaden des BKA zum Thema „Wesentliche Teile im neuen WaffG“.

 

 

Link?

Geschrieben

Guten Tag,

 

wenn ich es richtig verstehe, mein verzeihe mir eventuelle Unwissenheit, aber ich bin wie wahrscheinlich viele Betroffene noch recht verwirrt,

dann sind Magazine >10 Schuss (Langwaffe) ab dem 20.02.20 verbotene Gegenstände und dürfen somit nicht mehr verkauft und/oder erworben werden?

 

Viele Grüße

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