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Gemeinsame Nutzung bei gemeinsamer Aufbewahrung möglich?


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Geschrieben

Meine Tochter nutzt meinen Schrank zur Verwahrung ihrer Gerätschaften, da wir beide im gleichen Verein und oft gemeinsam zum schießen sind.

Gelegentlich aber auch ich allein. Nun die Frage.

Darf ich die KK Lang- und Kurzw. meiner Tochter auch ausführen?

Sollte ich die WBK meiner Tochter dazu mitführen?

Normalerweise ist ja die Überlassung zeitlich begrenzt und schriftlich fixiert.

In unserem Fall aber nicht. Mir ist das rechtlich nicht ganz klar.

Wäre super, wenn mich jemand erhellen könnte.

Geschrieben

Wenn du als Mitbenutzer auf der WBK deiner Tochter mit eingetragen bist brauchst du nix. Ansonsten brauchst du einen Leihschein. Die gemeinsame Lagerung der Waffen ist was anderes als sie mit auf den Stand zu nehmen. Ist Quatsch, ist aber leider so. Jedenfalls bin ich dieser Meinung und habe noch nix anderes gelesen.

Geschrieben
vor 22 Minuten schrieb PetMan:

Wenn du als Mitbenutzer auf der WBK deiner Tochter mit eingetragen bist brauchst du nix. Ansonsten brauchst du einen Leihschein. Die gemeinsame Lagerung der Waffen ist was anderes als sie mit auf den Stand zu nehmen. Ist Quatsch, ist aber leider so. Jedenfalls bin ich dieser Meinung und habe noch nix anderes gelesen.

ich kenne es auch nur so mit meinen Söhnen, zusammen aufbewahren und ansonsten Leihschein

Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb 22er:

1. Meine Tochter nutzt meinen Schrank zur Verwahrung ihrer Gerätschaften, da wir beide im gleichen Verein und oft gemeinsam zum schießen sind.

Gelegentlich aber auch ich allein. Nun die Frage.

2. Darf ich die KK Lang- und Kurzw. meiner Tochter auch ausführen?

3. Sollte ich die WBK meiner Tochter dazu mitführen?

4. Normalerweise ist ja die Überlassung zeitlich begrenzt und schriftlich fixiert.

5. In unserem Fall aber nicht. Mir ist das rechtlich nicht ganz klar.

 

1. Ob ihr im gleichen Verein seid, spielt keine Rolle. Ihr müsst in einem gemeinsamen Haushalt leben, damit die Voraussetzungen für gemeinsame Aufbewahrung erfüllt sind.

2. Grundsätzlich ja, wenn die Bedingungen des § 12 Abs 1 Ziffer 1 lit a) erfüllt sind. Dazu gehört auch, dass Dir die Tochter die Waffe zum Zweck der "Leihe" überlässt - ganz bewusst. Es gilt eine zeitliche Befristung von höchstens einem Monat, die mit der Überlassung beginnt.

3. Nein und das würde Dir auch nichts nützen. Für diese Zwecke gibt es das, was umgangssprachlich als Leihschein bezeichnet wird. Der WBK der Tochter würden wesentliche, im Gesetz genannte, Eintragungen fehlen, z.B. das Datum des entleihens (überlassens).

4. Kommt darauf an, zu welchem Zweck. Wenn es um Leihe geht, siehe 3.

5. Auch für Euch beide gelten gesetzliche Befristungen, nach bestimmter Frist oder bestimmten Kriterien. Sollte es sich bei Euch nicht um gemeinsame Aufbewahrung handeln, sondern um Überlassung zur vorübergehenden Aufbewahrung, dann läuft sowieso etwas falsch.

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb PetMan:

Wenn du als Mitbenutzer auf der WBK deiner Tochter mit eingetragen bist brauchst du nix.

Damit wäre ich zuerst mal vorsichtig. Ich bin mir nicht mehr sicher, glaube aber, dass ihr dann nur noch "gemeinsam" die 2/6 Regelung nutzen könnt. Also nicht 2/6 + 2/6 wie mit getrennten WBKs. Irgendwo war da ein fetter Haken.

Geschrieben
vor 43 Minuten schrieb alzi:

der einzige Haken an der Sache bist Du! Du schreibst Müll.

Ebenso... „Mitbenutzung durch...“ ist nämlich was entschieden anderes als eine gemeinsame WBK... aber das verstehen leider nur wenige.

Geschrieben

Same procedure here. Druck 12 Leihscheine aus lass sie unterschreiben tu nur den aktuellen in die Tasche. Gemeinsame Nutzung ist kritisch,  da euch dann bei einer Beantragung eine Waffe verweigert werden kann, da ihr ja gegenseitig Zugriff auf die des anderen habt.

Geschrieben
39 minutes ago, callahan44er said:

Gemeinsame Nutzung ist kritisch,  da euch dann bei einer Beantragung eine Waffe verweigert werden kann, da ihr ja gegenseitig Zugriff auf die des anderen habt.

Nicht ganz. Ich habe Zugriff, meine Tochter nicht. Schon deshalb, weil sie nicht mehr im gemeinsamen Haushalt lebt.

12 Leihscheine, ja kann man machen. Dein Pragmatismus gefällt mir. Allerdings ist das für diesen Anwendungsfall nicht gedacht.

Wenn ich als Mitbenutzer (das kannte ich gar nicht) auf der WBK meiner Tochter eingetragen werde, sollte das die korrekte Vorgehensweise sein.

Danke für den Input!

Geschrieben (bearbeitet)
vor 22 Minuten schrieb 22er:

Nicht ganz. Ich habe Zugriff, meine Tochter nicht. Schon deshalb, weil sie nicht mehr im gemeinsamen Haushalt lebt.

 

Das spielt keine Rolle! Natürlich darf und MUSS sie Zugriff haben. Als häusliche Gemeinschaft gilt auch das Elternhaus, selbst wenn man dort nicht mehr wohnt. Bei einer Konteolle muss sie uneingeschränkt Zugang zu Haus und Tresor haben. Von daher überleg noch mal ob sie nicht doch noch zugriff darauf hat! Zitat aus der WaffVwV

 

36.2.14 Der Begriff „häusliche Gemeinschaft“ in § 13 Absatz 10 AWaffV ist so auszulegen, dass neben dem Normalfall des gemeinsamen Bewohnens eines Hauses oder einer Wohnung durch nahe Familienangehörige auch Fälle von Studenten, Wehrpflichtigen, Wochenendheimfahrern etc. als in häuslicher Gemeinschaft Lebende anzusehen sind. Dies gilt auch, wenn ein naher Angehöriger in gewissen Abständen das Familienheim aufsucht und eine jederzeitige Zutrittsmöglichkeit besitzt. Der Begriff „berechtigte Personen“ begrenzt die Statthaftigkeit der gemeinschaftlichen Aufbewahrung und des damit eingeräumten gemeinschaftlichen Zugriffs auf solche Personen, die grundsätzlich die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von solchen Waffen haben, die gemeinschaftlich aufbewahrt werden. Alle auf die jeweilige Waffe Zugriffsberechtigten müssen also das gleiche Erlaubnisniveau aufweisen. Zulässig ist die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Kurzwaffen z.B., wenn ein Aufbewahrer Jäger, der andere Sportschütze ist. Nicht zulässig ist die gemeinschaftliche Aufbewahrung, wenn ein Nichtberechtigter Zugriff auf Schusswaffen erhält (z.B. Inhaber eines Reizstoffsprühgeräts, einer SRS-Waffe oder einer erlaubnispflichtigen Signalwaffe auf Jagdwaffen oder Sportpistolen

Zitat

12 Leihscheine, ja kann man machen. Dein Pragmatismus gefällt mir. Allerdings ist das für diesen Anwendungsfall nicht gedacht.

Ja stimmt. Ist aber ein klarer Fall von Gesetzgeber will beschissen werden! Gemeinsame Aufbewahrung ja, aber Waffe mit zum stand nehmen is nich......

Zitat

Wenn ich als Mitbenutzer (das kannte ich gar nicht) auf der WBK meiner Tochter eingetragen werde, sollte das die korrekte Vorgehensweise sein.

Mit den genannten Nachteilen! Ich würde es nicht machen. 

Zitat

Danke für den Input!

Bitte. 

 

 

Bearbeitet von callahan44er
Geschrieben
vor 3 Stunden schrieb H.S.:

Ebenso... „Mitbenutzung durch...“ ist nämlich was entschieden anderes als eine gemeinsame WBK... aber das verstehen leider nur wenige.

Nach dem Gesetz nicht.

 

Geschrieben
vor 6 Stunden schrieb bumm:

und leg sie in einem sauber beschrifteten Leitzordner in den Waffenschrank...

Super clever. Aber gut für manche muss man das wohl extra erwähnen. Allerdings hat in einen Ordner keiner reinzigucken, solltest du wissen!

Geschrieben
vor 11 Stunden schrieb bumm:

sauber beschrifteten Leitzordner in den Waffenschrank

Wenn man davon ausgehen muß, daß der Kontrolletti zur besonders legalwaffenbesitzerfeindlichen Sorte gehören soll - Danke für den Tip. :drinks: Blatt 1 und Blatt n leerer Vordruck, dazwischen Altpapier. Anregungen für individuelle Lesezeichen gibt es in jeder öffentlichen Bibliothek oder im Zeitschriften - Lesezirkel im Wartezimmer des Frauenarztes.:rofl:

Geschrieben
14 hours ago, callahan44er said:

 

Das spielt keine Rolle! Natürlich darf und MUSS sie Zugriff haben. Als häusliche Gemeinschaft gilt auch das Elternhaus, selbst wenn man dort nicht mehr wohnt. Bei einer Konteolle muss sie uneingeschränkt Zugang zu Haus und Tresor haben. Von daher überleg noch mal ob sie nicht doch noch zugriff darauf hat! Zitat aus der WaffVwV

 

36.2.14 Der Begriff „häusliche Gemeinschaft“ in § 13 Absatz 10 AWaffV ist so auszulegen, dass neben dem Normalfall des gemeinsamen Bewohnens eines Hauses oder einer Wohnung durch nahe Familienangehörige auch Fälle von Studenten, Wehrpflichtigen, Wochenendheimfahrern etc. als in häuslicher Gemeinschaft Lebende anzusehen sind. Dies gilt auch, wenn ein naher Angehöriger in gewissen Abständen das Familienheim aufsucht und eine jederzeitige Zutrittsmöglichkeit besitzt. Der Begriff „berechtigte Personen“ begrenzt die Statthaftigkeit der gemeinschaftlichen Aufbewahrung und des damit eingeräumten gemeinschaftlichen Zugriffs auf solche Personen, die grundsätzlich die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von solchen Waffen haben, die gemeinschaftlich aufbewahrt werden. Alle auf die jeweilige Waffe Zugriffsberechtigten müssen also das gleiche Erlaubnisniveau aufweisen. Zulässig ist die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Kurzwaffen z.B., wenn ein Aufbewahrer Jäger, der andere Sportschütze ist. Nicht zulässig ist die gemeinschaftliche Aufbewahrung, wenn ein Nichtberechtigter Zugriff auf Schusswaffen erhält (z.B. Inhaber eines Reizstoffsprühgeräts, einer SRS-Waffe oder einer erlaubnispflichtigen Signalwaffe auf Jagdwaffen oder Sportpistolen

Ja stimmt. Ist aber ein klarer Fall von Gesetzgeber will beschissen werden! Gemeinsame Aufbewahrung ja, aber Waffe mit zum stand nehmen is nich......

Mit den genannten Nachteilen! Ich würde es nicht machen. 

Bitte. 

 

 

Ok, in diesem Licht betrachtet ergibt sich ein anderes Bild.

Geschrieben
vor 15 Stunden schrieb callahan44er:

Ja stimmt. Ist aber ein klarer Fall von Gesetzgeber will beschissen werden!

Wer sich in Gefahr begibt, kommt darin um.

Wer die Möglichkeiten des WaffG überreizt muss sich nicht wundern, wenn ihm (in dem Fall auch ihr) alles genommen wird.

Fremde Waffen im Schrank zu haben, ohne sich haarklein mit dem Gesetz auszukennen ist mehr als leichtfertig

 

Leihscheine aufzuheben ist dumm, mehrere oder gar vordatierte Leihscheine in einem beschriftetem Order in der Nähe der Waffen aufzubewahren ist vorsätzliches Betteln um unbefristeten Entzug der Erlaubnis.

Geschrieben
15 minutes ago, Bautz said:

Wer sich in Gefahr begibt, kommt darin um.

Wer die Möglichkeiten des WaffG überreizt muss sich nicht wundern, wenn ihm (in dem Fall auch ihr) alles genommen wird.

Fremde Waffen im Schrank zu haben, ohne sich haarklein mit dem Gesetz auszukennen ist mehr als leichtfertig

Stimmt nicht ganz. Die Waffenbehörden (meine & meiner Tochter) sind von der gemeinschaftlichen Verwahrung bei mir informiert und haben dagegen nichts einzuwenden.

Mir geht es nur um eine legitime Möglichkeit, ihre Waffen auch gelegentlich zu nutzen. Nicht mehr und nicht weniger.

Geschrieben
vor 45 Minuten schrieb 22er:

Stimmt nicht ganz. Die Waffenbehörden (meine & meiner Tochter) sind von der gemeinschaftlichen Verwahrung bei mir informiert und haben dagegen nichts einzuwenden.

Warum auch. Siehe Gesetzestext.

vor 45 Minuten schrieb 22er:

Mir geht es nur um eine legitime Möglichkeit, ihre Waffen auch gelegentlich zu nutzen. Nicht mehr und nicht weniger.

Genau dafür ist der Leihschein. Wie du das zu Handhaben hast, dürfte jedem normal und logisch denkendem Menschen klar sein.

Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb 22er:

Mir geht es nur um eine legitime Möglichkeit, ihre Waffen auch gelegentlich zu nutzen. Nicht mehr und nicht weniger.

Den Rahmen dazu habe ich Dir gestern um 19:02 Uhr schon aufgezeigt.

Mit

vor 22 Stunden schrieb 22er:

Normalerweise ist ja die Überlassung zeitlich begrenzt und schriftlich fixiert.

entsteht der Eindruck Rahmen ist Dir zu eng, Du möchtest mehr.

 

Ob die Behörde von einer gemeinsamen Aufbewahrung weiß spielt nicht die entscheidende Rolle.

Geschrieben

Hallo 22er

 

die Mitbenutzerregelung ist, zumindest bei unserer Behörde, für jede Waffe der WBK einzeln vermerkt. Die 2/6 Regelung greift zwar evtl. für den Mitbenutzer da dort die Waffe ebenfalls eingetragen wird, aber ist das relevant? Auf der WBK des Eigentümers steht dann auf der letzten Seite "Schusswaffe lfd. Nr. X ist ebenfalls auf WBK Nr. XX/YYYY-Z des Herrn Max Mustermann eingetragen, [Datum][Stempel][Unterschrift]" Habe mit meinem Vater in beide Richtungen auch ein paar Waffen geteilt. Erlaubt damit auch die Aufbewahrung in unterschiedlichen Haushalten etc. Die Behörde war sehr offen hierfür, vielleicht weil eigentlich keine neue Waffe erworben wird?

 

Wenn es bei Euch immer um die gleichen ein, zwei, drei Waffen geht die potentiell von Euch beiden genutzt werden ist das ggf. die bessere Lösung als die nervigen Leihscheine. 

 

Beste Grüße kwler

 

 

Geschrieben
vor 4 Stunden schrieb 22er:

...

Mir geht es nur um eine legitime Möglichkeit, ihre Waffen auch gelegentlich zu nutzen. Nicht mehr und nicht weniger.

Bist Du zu faul nach einem Monat oder später einen Leihschein zu erstellen?

Warum zierst Du Dich so?

Geschrieben
Am 11.1.2020 um 19:02 schrieb Bautz:

1. Ob ihr im gleichen Verein seid, spielt keine Rolle. Ihr müsst in einem gemeinsamen Haushalt leben, damit die Voraussetzungen für gemeinsame Aufbewahrung erfüllt sind.

2. Grundsätzlich ja, wenn die Bedingungen des § 12 Abs 1 Ziffer 1 lit a) erfüllt sind. Dazu gehört auch, dass Dir die Tochter die Waffe zum Zweck der "Leihe" überlässt - ganz bewusst. Es gilt eine zeitliche Befristung von höchstens einem Monat, die mit der Überlassung beginnt.

3. Nein und das würde Dir auch nichts nützen. Für diese Zwecke gibt es das, was umgangssprachlich als Leihschein bezeichnet wird. Der WBK der Tochter würden wesentliche, im Gesetz genannte, Eintragungen fehlen, z.B. das Datum des entleihens (überlassens).

4. Kommt darauf an, zu welchem Zweck. Wenn es um Leihe geht, siehe 3.

5. Auch für Euch beide gelten gesetzliche Befristungen, nach bestimmter Frist oder bestimmten Kriterien. Sollte es sich bei Euch nicht um gemeinsame Aufbewahrung handeln, sondern um Überlassung zur vorübergehenden Aufbewahrung, dann läuft sowieso etwas falsch.

Hmmm..... wir sind uns doch einig, dass unter den unter 1. geschilderten Voraussetzungen die gemeinsame Lagerung erlaubt ist. 

Zum Transport zum Schießstand finden wir im Waffenrecht unter §12:

 

Zitat

(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese 

1.
als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten
a)
lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder
b)
vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung
erwirbt;

Der Transport zum Schießstand ist also auch legal. Bleibt das Schießen. Und da heisst es:

 

Zitat

(4) Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe bedarf nicht, wer auf einer Schießstätte (§ 27) schießt. 

 

In welchem Zustand der Aufbewahrung, Transport und Nutzung soll es also Probleme geben? §12 (1) 1. sehe ich lediglich als notwendig an, wenn es um die Aufbewahrung geht. Bei Lebensgemeinschaft kein Problem. 

Geschrieben

Eben. "Leihschein" und fertig.
Die BEförderung meint anderes als den Transport. Am Ende steht eine "Übergabe".
Da gibts leider nicht eine erhoffte "kurze Ausfahrt" um selbst Schießen zu fahren.

 

Aber alles blanke Theorie.

Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb IMI:

Bist Du zu faul nach einem Monat oder später einen Leihschein zu erstellen?

Serienbrieffunktion? Das war zwar vom Gesetzgeber vielleicht nicht so gedacht, aber dokumentiert doch einen sachlich richtigen und erlaubten Sachverhalt, nämlich dass der Besitzer damit einverstanden ist, dass der Mitbewohner, der das auch darf, auch damit schießen geht.

Geschrieben

Leihschein ist sicher der unbürokratischste Weg um das Ziel zu erreichen. Wenn es aber sowieso klar ist, dass eine Waffe dauerhaft durch zwei Personen verwendet wird, ist der Mitbenutzereintrag trotzdem der eindeutig sicherere Weg. Versucht nicht den Passus mit den 30 Tagen zu umgehen und regelt den Munitionserwerb ganz regulär mit. Einziger Nachteil ist der Unkostenbeitrag beim Amt.

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