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IGNORED

Jäger und Kurzwaffen als Ex Sportschütze


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Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb kulli:

Die woche darauf 2 Bedürfnisbescheinigungen auf dem Tisch von SB Müller. Hat halt Gebühren gekostet.

Und der verlangt nun - zu Recht - den Bedürfnisnachweis für die beiden Revolver mit 2,5 inch Lauf. Ja für den Sport taugen die wenig, aber die neuen Waffen könnten für die Jagd taugen und die 2,5 inch Revolver überflüssig machen. Merke: So schlau wie der WO-Forist sind SB auch und denen zahlt die Prozess- und Prozessvertretungskosten der Steuerzahler. Im Übrigen kann der SB widerrufen, sofort vollstrecken, Dir die Revolver abnehmen und Du darfst zusehen, dass Du sie wiederbekommst. Und falls Du Deine Schätzchen nicht ohne Gegenwehr rausgibst, wirst Du entgültig und komplett entwaffnet, weil Du selbst die Tatsache geschaffen hast, die belegt, dass Du Dich nicht ans WaffG halten willst und wirst.

Geschrieben
vor 6 Stunden schrieb Waffen Tony:

Eben. Hat man keine Kurzwaffen wird keine Bedürfnisprüfung notwendig. Das Bedürfnis wird als gegeben betrachtet.

Hat man welche, natürlich schon.

Verstanden, stand beim (bisherigen) Besitz auf dem Schlauch.

Geschrieben

Wenn der Kabinettsbeschluß in der nun vorliegenden Version umgesetzt wird - und davon ist (leider) auszugehen - dann müßte sich hier konsequenter Weise eine Änderung ergeben.

 

Die Verschärfungen hinsichtlich Bedürfnis beziehen sich auf §14, also Sportschützen.

In §13, die Jagdscheininhaber betreffend, sind im wesentlichen Anpassungen hinsichtlich Schalldämpfer vorgesehen. Eine Ausweitung der Verschärfungen aus §14 nach §13 ist in dem Gesetzestext nicht vorgesehen - also keine 12/18-Regelung für Jagdscheininhaber.

 

Geschrieben

Genau deshalb habe ich auch meine Zweifel, ob es überhaupt verfassungskonform ist, dass bei Jägern und Sportschützen die Bedürfnisprüfung künftig so unterschiedlich erfolgen soll (zur Erinnerung: beim Jäger unterstellt man bereits bei gelöstem Jagdschein Aktivität).

 

Derzeit anlassbezogen berührt beide Personenkreise in gleicher Weise.

Geschrieben (bearbeitet)

Jede Gruppe für sich wird einheitlich behandelt. Das reicht für Konformität.

Vergleiche auch zu Sammlern, Unternehmen und Erben.

MAn knöpft sich die Gruppen einzeln vor. Die Masse erwischt man zunächst bei den Sportschützen. Weitere Zielsetzungen sind auch bekannt.

Zulassung zur Jagd wird demnächst nur noch mit Beschränkungen der Kategorie erfolgen. Die Halbautomaten damit als erstes weg.

Zwischenstation Kipplauffwaffen. Dann Ende der Jagd.

 

Sammler und Erben werden unerfüllbare Auflagen bekommen. Auch Schluss.

Bearbeitet von Gast
Geschrieben
Am 29.10.2019 um 11:03 schrieb Bautz:

Der Jäger darf bis zu zwei Kurzwaffen ohne Bedürfnisprüfung erwerben und besitzen.

Grundsätzlich wird jeder Besitz von Kurzwaffen auf die vorgenannten zwei Kurzwaffen angerechnet, eagl aus welchem (Bedürfnis-)Grund die Kurzwaffen erworben wurden.

Hmm...... auch wenn ich Deinen Sachverstand schätze, so steht im Gesetz:

 

Zitat

(2) Für Jäger gilt § 6 Abs. 3 Satz 1 nicht. Bei Jägern, die Inhaber eines Jahresjagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind, erfolgt keine Prüfung der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 sowie des § 4 Abs. 1 Nr. 4 für den Erwerb und Besitz von Langwaffen und zwei Kurzwaffen, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 vorliegen.

Rechnet man die ganzen Verweise heraus, so steht da, dass bei Inhabern eines Jahresjagdscheins für ERWERB und BESITZ von zwei Kurzwaffen die Prüfung des Bedürfnisses entfällt. Es ist also egal, wieviele Kurzwaffen aufgrund eines sportlichen Bedürfnisses der Jäger schon hat, denn es entfällt die Prüfung des Bedürfnisses. 

Aber anscheinend sehen das die Behörden unterschiedlich. 

Geschrieben

Ich habe keine Lust mehr jedem seine individuelle Interpretation des WaffG einzeln zu widerlegen. Stattdessen verweise ich Dich auf die WaffVwV und die Literatur vulgo Kommentare zum WaffG. Ob ein Jäger zwei Kurzwaffen als Jäger besitzt und eine dritte KW haben möchte oder ob er zwei KW als Sportschütze hat und eine dritte KW als Jäger erwerben möchte, das macht nach dem Gesetz keinen Unterschied. Manche Waffenbehörde handhabt (oder handhabte das in der Vergangenheit) anders und trennte strickt die Kontingente als Jäger und Sportschütze. Das ist so falsch wie es falsch ist dem Jäger zu untersagen (bzw. untersagen zu wollen) seinen als Sportschütze erworbenen Revolver in .357 Mag für den Fangschuss zu verwenden. Es erscheint mir aber auch unausrottbar.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 38 Minuten schrieb Harry Callahan:

Hmm...... auch wenn ich Deinen Sachverstand schätze, so steht im Gesetz:

 

Rechnet man die ganzen Verweise heraus, so steht da, dass bei Inhabern eines Jahresjagdscheins für ERWERB und BESITZ von zwei Kurzwaffen die Prüfung des Bedürfnisses entfällt. Es ist also egal, wieviele Kurzwaffen aufgrund eines sportlichen Bedürfnisses der Jäger schon hat, denn es entfällt die Prüfung des Bedürfnisses. 

Aber anscheinend sehen das die Behörden unterschiedlich. 

Auch du überliesst dabei einfach, dass dies eben nur für 2 KW gilt und wenn diese vorhanden sind, geschieht....tadaaaaah. Bedürfnisnachweis. Dem kommt man in der Regel nach, indem man eine jagdliche Nichteignung der vorhandenen Waffen dokumentiert.

Bearbeitet von Gast
Geschrieben (bearbeitet)

@Harry Callahan

Nix für ungut, war grad schlecht drauf. Es steht anders da als es gemeint war.

Danke für die Blumen.

Bearbeitet von Gast
  • 7 Monate später...
Geschrieben

Hallo allerseits,

 

kann mir jemand sagen, wie es die Verbände (BDS/BDMP) und Behörden handhaben, wenn ein Jäger mit 2 vorh. KW zusätzlich Sportschütze wird und in diesem Zuge nun weitere, sportliche KW erwerben möchte?

Muss er dann schon für die 1. sportliche KW (also die dann insgesamt 3. im Besitz) gegenüber dem Verband Wettkampfteilnahme nachweisen?

 

Geschrieben (bearbeitet)

Nein. Im RSB werden Kurzwaffen, die auf Jagdschein erworben wurden, nicht berücksichtigt. Dürfte bei den anderen Verbänden nicht anders sein.

Bearbeitet von MT80
Hinzugefügt
Geschrieben

Mein Ordnungsamt war der Meinung, dass ich eine auf Jagdschein erworbene Kurzwaffe auch sportlich schießen könne. Daher würde man mir keinen Voreintrag für eine kalibergleiche Waffe ausstellen, sofern die Jagdwaffe einer Sportordnung (z.B. Lauflänge) genügen würde.

 

Klaas

Geschrieben
vor 6 Stunden schrieb Klaas:

Mein Ordnungsamt war der Meinung, dass ich eine auf Jagdschein erworbene Kurzwaffe auch sportlich schießen könne. Daher würde man mir keinen Voreintrag für eine kalibergleiche Waffe ausstellen, sofern die Jagdwaffe einer Sportordnung (z.B. Lauflänge) genügen würde.

Nach den Buchstaben des Gesetzes vll.

Aber wie läuft das ab. Dann müsste die Behörde die Bedürfnisbescheinigung des Verbandes in Zweifel ziehen. Was ein riesiges Fass aufmacht.

Geschrieben

Als Sportschütze habe ich 3 Kurzwaffen eingetragen bekommen, eine Pistole mit 3 Wechselsysteme 22 LFB - 9mm - 45 ACP, eine Pistole mit 2 Wechselsysteme

44 Mag - 50 AE und einen Revolver im Kaliber 44 Mag.

Später als ich den Jagdschein hatte einen Revolver 357 Mag. und einen Revolver im Kaliber 500, es gab keine Probleme bei unsere SB.

Geschrieben
vor 15 Stunden schrieb MT80:

Nein. Im RSB werden Kurzwaffen, die auf Jagdschein erworben wurden, nicht berücksichtigt. Dürfte bei den anderen Verbänden nicht anders sein.

Hallo, die DSU, will ALLE Waffenrechtlichen Dokumete sehen.  Wie das im Ernstfall gehandhabt wird, weiß ich nicht. Der RSB rechnet laut HP nur die Erbenwaffen ohne Munerwerb nicht an. Wie es mit Jagdwaffen aussieht weiß ich nicht. Also immer schön Jagdwaffen kaufen die sportlich nicht zugelassen sind, was beim DSB das kleiner Problem ist und bei der DSU meist nur über Lauflänge und Kompensator zu realisieren ist.

Bis bald

Marcus

Geschrieben (bearbeitet)
vor 15 Stunden schrieb MT80:

Nein. Im RSB werden Kurzwaffen, die auf Jagdschein erworben wurden, nicht berücksichtigt. Dürfte bei den anderen Verbänden nicht anders sein.

Die VErbände sind da recht egal. Die Verbände sollten eigentlich alle sich sämtliche vorhandenen waffen für den Bedürfnisantrag vorlegen lassen. Das ist der Standard.
Die Behörde prüft es, sofern sie das möchte.
Das Gesetz steht hinter der Behörde.

Die waffen sind jeweils gegenseitig auf Erforderlichkeit und Geeignetheit zu prüfen.

Es gibt nirgends eine Trennung nach Erwerbsgrund.

Bearbeitet von Gast
Geschrieben
vor 7 Minuten schrieb Waffen Tony:

Die Behörde prüft es, sofern sie das möchte.

Meines Wissens war das früher so, heute genehmigen die das was der Verband genehmigt. Früher schrieb ja auch der Vereinsfürst die Genehmigung und da hat die Behörde noch mal nachgeprüft.

Bis bald

Marcus

Geschrieben

Nein. Das Gesetz ist ganz klar. Die Prüfung obliegt am ende immer der Behörde. Die hat als einzige auch das Gesamtbild.
Ansonsten riskiert auch kein Verband seine Anerkennung nach §15WaffG wegen so einem Kram.

Geschrieben
vor 3 Stunden schrieb MarcusGoebel:

...Der RSB rechnet laut HP nur die Erbenwaffen ohne Munerwerb nicht an. ....

Marcus

Siehe den Link auf der letzten Seite ganz unten:

"Unberücksichtigt bleiben Waffen, die

- auf Sammler- oder Sachverständigen-WBK erworben wurden

- auf Jagdschein erworben wurden

- aus Albesitz, Amnestie..."

 

https://www.rsb2020.de/fileadmin/Sport/Downloads/Antrag_Waffenbefuerwortung_inkl._Richtlinien_Stand_1_2019.pdf

 

Natürlich muss man alle WBKn in Kopie einreichen, aber man kennzeichnet dann einfach die jagdlichen Kurzwaffen!

Das müsste in anderen Verbänden ähnlich laufen.

Geschrieben
vor 16 Stunden schrieb kulli:

Nach den Buchstaben des Gesetzes vll.

Aber wie läuft das ab. Dann müsste die Behörde die Bedürfnisbescheinigung des Verbandes in Zweifel ziehen. Was ein riesiges Fass aufmacht.

Da gibt es kein Fass aufzumachen. Ein Verband ist nun mal keine Stelle mit staatlichen Rechten. Daher kann eine Behörde das ganz anders sehen als ein Verband. Z.B. wird sich die Behörde nach den (siehe oben) Buchstaben des Gesetzes richten, egal, was der Verband "bescheinigt". Ich mag mich irren, aber ich wüßte nicht, dass eine Behörde eine Verbandsbescheinigung ungeprüft übernehmen MUSS.

 

Klaas

Geschrieben

Soweit ich weiß folgt in Bayern keine Anrechnung, bin selber aber kein Jäger.

 

Wäre bei mir auch schwer, einmal Pistole mit Optik, einmal 1911 beide kaum wirklich zur Jagd brauchbar.

 

Müsste mir auf Js halt dann 2x Revolver holen, einmal .357 3" und einmal .44 mag oder so.

 

Aber dank Covid 19 fällt auch dieses Jahr der Jagdschein flach.

Geschrieben
vor 8 Stunden schrieb Klaas:

aber ich wüßte nicht, dass eine Behörde eine Verbandsbescheinigung ungeprüft übernehmen MUSS.

Sicherlich haben die ein Mitspracherecht, sonst könnte ja der Verband direkt den Voreintrag machen. Ich meine aber, in der grauen Vorzeit, hat die Behörde alles genau geprüft, welche Disziplin, hat er schon eine Waffe dafür usw. Heute haben die diese Arbeit auf den Verband abgewälzt.

 

vor 16 Stunden schrieb MT80:

aus Albesitz, Amnestie..."

da ist wieder der Knaller, wenn man einen Munerwerb für die Waffen hat dann nicht. Beim Jagdschein habe ich ja auch Mun erwerb.

 

Bis bald

Marcus

Geschrieben
Am 10.6.2020 um 11:38 schrieb MarcusGoebel:

Hallo, die DSU, will ALLE Waffenrechtlichen Dokumete sehen.  Wie das im Ernstfall gehandhabt wird, weiß ich nicht.

Mir sagten sie, ich solle die Waffen, die über JS erworben wurden, kennzeichnen. Die zählen dann nicht mit.

 

Am 11.6.2020 um 00:03 schrieb Klaas:

Da gibt es kein Fass aufzumachen. Ein Verband ist nun mal keine Stelle mit staatlichen Rechten.

Ein anerkannter Verband ist staatlich beliehen. Da kann die Behörde nur in Grenzen abweichen.

Geschrieben
vor 5 Stunden schrieb knight:

Mir sagten sie, ich solle die Waffen, die über JS erworben wurden, kennzeichnen. Die zählen dann nicht mit.

das haben die mir nicht gesagt, sicherheitshalber hat es aber nur Waffen gegeben, die in der DSU nicht zugelassen sind. Was nicht so einfach ist. Dann habe ich noch eine unbeschossene P.38 AC 42 auf Erben WBK, dass habe ich dann auch extra angegeben, die haben sich sicher kaputt gelecht :o).

Bis bald

Marcus

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