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Erben WBK -> Leihschein ausstellen?


MAHRS
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Eine Dame hat von ihrem verstorbenen Mann einige Waffen geerbt. Alle wurden auf die "Erben-WBK" eingetragen. Darf sie diese Waffen mittels Leihschein WBK-Inhabern zwecks Test ausleihen?

Die Frage zielt darauf ab, ob die "Erben-WBK" dazu genauso berechtigt, wie ein Leihschein zwischen normalen WBK-Inhabern.

 

Danke

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Sind die Waffen blockiert?

 

Ich frage deshalb, weil es so einen Fall im Bekanntenkreis gab.

 

Es gab einen Kaufinteressenten für solch eine Waffe, der sie natürlich probeschießen wollte. Der Waffenhändler ent-blockierte die Waffe nach Rücksprache mit der Kreispolizeibehörde und ermöglichte dem Interessenten somit ein Probeschießen.

 

Waffe wurde verkauft, Witwe zufrieden, Polizei zufrieden, Käufer zufrieden, Thema durch.

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Stellt euch mal die links/grüne Weiterentwicklung des Erbenprivileg vor: Landwirtsohn erbt Bauernhof, darf ihn lt. Grundbuch haben Steuern zahlen aber nur mit Genehmigung und unter Aufsicht eines

Öko-Fuzzis bewirtschaften. Das gleiche natürlich auch mit den Erben von anderen Betrieben. Etwas anderes ist die Praxis mit geerbten Waffen nicht. Als Schütze darfst du die Waffen zwar besitzen aber

lt. Amt nicht benutzen, der normale Erbe muß sie sogar noch extra gegen die Möglichkeit einer illegalen Nutzung blockieren.

 

Das erste Gesetz zur Einschränkung des Erbes ist am laufen - wann folgen die anderen Einschränkungen?

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vor 5 Stunden schrieb JPLafitte:

Stellt euch mal

Es ist bereits heute so.

 

In welchem Beruf von dem man auch leben kann, darf man heute noch selbst entscheiden was man tut und wie? Du darfst ja noch nicht man an Deinem eigenen Haus defekte Teile reparieren oder den Garten gestalten ohne daß man Dir dabei reinredet.

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vor 20 Stunden schrieb Fyodor:

Du darfst ja noch nicht man an Deinem eigenen Haus defekte Teile reparieren oder den Garten gestalten ohne daß man Dir dabei reinredet.

Besonders "lustig" wird es wenn die Arxxlöcher vom Denkmalschutz mitzureden haben. :bad:  (Sorry fürs OT)

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Sehe da auch keine Probleme oder warum hier abweichend zu anderen Leihen gedacht werden sollte. Und da es hier um unblockierten Erbwaffenbesitz (in dem Fall also um einen mit Ausnahme nach § 20 Abs. 7 WaffG) geht, ist das doch total easy. Sonst müsste man das Teil halt erst mal vom zertifizierten Händler deblockieren lassen.

 

Als WBK-Inhaber kann ich zu dem als Leihnehmer vom Bedürfnis umfassten Zweck ausleihen. Ob das von einem Jäger, Sportschützen, Erben oder Altbesitzer erfolgt, spielt keine Rolle.

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Ich sehe keine Regelung, die einen Erben als Leihgeber hier anders stellt als jeden anderen WBK-Inhaber.

 

Als Leihnehmer wäre es was anderes, da fehlt das Bedürfnis.

Edited by Fyodor
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