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IGNORED

Blockiersystem - Platz auf der WBK


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Geschrieben

Ich bin Jäger und besitze zwei Kurzwaffen. Eine dritte Großkaliber-Kurzwaffe wird mir naturgemäß nicht genehmigt. 

 

Eine der Kurzwaffen hat ein für die Jagd eher ungünstiges Kaliber (7,65 Browning). Gerne würde ich mir eine andere Kurzwaffe kaufen, die Waffe aus nostalgischen Gründen aber behalten.

 

Meine Idee: Die 7,65 mit einem Blockiersystem (wie bei Erbwaffen) ausstatten lassen und als „aktive Waffe“ aus der WBK austragen lassen. Dann wäre Platz für eine neue und mein Museumsstück (eher was für Sammler, als für Jäger) behalten.

 

Dr. Google wollte mir weder verraten, ob das geht, noch das es nicht geht.

 

Kennt sich jemand aus?

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb Mittelalter:

Glaubst du, hier im Unterforum bekommst du andere Antworten als im anderen? 

Oh, das würde veröffentlicht. Der Beitrag war einfach weg, darum schrieb noch mal. Na, ja, Sauerkraut schmeckt um so besser, je öfter man es aufwärmt. Wie aufgewärmte Blockiersysteme schmecken, habe ich noch nicht probiert.

Geschrieben
vor 4 Stunden schrieb JägermitHut:

Meine Idee: Die 7,65 mit einem Blockiersystem (wie bei Erbwaffen) ausstatten lassen und als „aktive Waffe“ aus der WBK austragen lassen. Dann wäre Platz für eine neue und mein Museumsstück (eher was für Sammler, als für Jäger) behalten.

Blockiersysteme sind im Gesetz nur für die Erbfälle nach § 20 WaffG vorgesehen. Deshalb funktioniert Deine Idee so nicht. Alles außerhalb davon wäre "Kulanz" der Waffenbehörde. Ein Waffenaustrag wäre damit im übrigen nicht verbunden, lediglich ein Vermerk zur erfolgten Blockierung. Abgesehen davon ein teuerer Spaß, denn schon die reine Blockierung kostet Dich selbst beim mechanischen System schon locker über 100 Ocken plus Gebühr der Waffenbehörde. Bei Entblockierung das gleiche Spielchen dann wieder. Wer in aller Welt würde sich freiwillig so was antun, nur um eine weitere Waffe erwerben zu können ?

 

Da wäre es doch erst mal einen anderen Versuch wert: Antrag auf dritte KW, weil eine der KW nicht zur Jagdausübung geeignet ist - notfalls mit Bestätigung des Kreisjägermeistes oder dem Landesjagdverband.

Geschrieben
vor 32 Minuten schrieb Sachbearbeiter:

Da wäre es doch erst mal einen anderen Versuch wert: Antrag auf dritte KW, weil eine der KW nicht zur Jagdausübung geeignet ist - notfalls mit Bestätigung des Kreisjägermeistes oder dem Landesjagdverband.

Vermutliche Begründungen der Waffenbehörde in ihrem Versagungsbescheid:

1. Es spielt überhaupt keine Rolle, ob die Waffe zur Jagdausübung geeignet ist oder nicht, denn die Jagdausübung mit Kurzwaffen ist, abgesehen von der Bau- und Fallenjagd, ohnehin verboten.

 

2. Falls die Waffe auch zur Bau- und Fallenjagd ungeeignet sein sollte, dann steht es Ihnen frei, sich von der Waffe zu trennen und stattdessen eine bau- und fallenjagdtaugliche Waffe zu erwerben. Entsprechende VG-Urteile dazu gibt es zuhauf.

 

3. Falls sie die Fangschusstauglichkeit meinen, die Waffe ist fangschussgeeignet, also bedarf es keiner weiteren Waffe.

 

4. "Ich würde die Waffe gerne behalten, weil ich so viele nostalgische Erinnerungen damit verbinde." Darauf die Behörde: "Ooooh, wie süß ... ist aber waffenrechtlich nicht vorgesehen und somit kein Bedürfnisgrund."

 

Habe ich was vergessen?

 

Und ja, es mag vielleicht die eine oder andere Waffenbehörde geben, die sich da auf einen Kuhhandel einlässt, so dass man eine weitere Waffe bekommt und die alte trotzdem behalten darf, aber das werden wahrscheinlich eher die Ausnahmen sein.

Geschrieben
vor 24 Minuten schrieb Flohbändiger:

Vermutliche Begründungen der Waffenbehörde in ihrem Versagungsbescheid:

1. Es spielt überhaupt keine Rolle, ob die Waffe zur Jagdausübung geeignet ist oder nicht, denn die Jagdausübung mit Kurzwaffen ist, abgesehen von der Bau- und Fallenjagd, ohnehin verboten.

 

2. Falls die Waffe auch zur Bau- und Fallenjagd ungeeignet sein sollte, dann steht es Ihnen frei, sich von der Waffe zu trennen und stattdessen eine bau- und fallenjagdtaugliche Waffe zu erwerben. Entsprechende VG-Urteile dazu gibt es zuhauf.

 

3. Falls sie die Fangschusstauglichkeit meinen, die Waffe ist fangschussgeeignet, also bedarf es keiner weiteren Waffe.

 

4. "Ich würde die Waffe gerne behalten, weil ich so viele nostalgische Erinnerungen damit verbinde." Darauf die Behörde: "Ooooh, wie süß ... ist aber waffenrechtlich nicht vorgesehen und somit kein Bedürfnisgrund."

 

Habe ich was vergessen?

 

Und ja, es mag vielleicht die eine oder andere Waffenbehörde geben, die sich da auf einen Kuhhandel einlässt, so dass man eine weitere Waffe bekommt und die alte trotzdem behalten darf, aber das werden wahrscheinlich eher die Ausnahmen sein.

Als ich vor gut zehn Jahren meine rote WBK beantragen wollte, hatte mich ein Mitglied meines Schuetzenvereins auch sehr entmutigt. Als RA kannte er sich mit dem WaffG sehr gut aus und hatte auch eine grossartige Argumentation mit vielen Beispielen geschmueckt und trotzdem habe ich das Gespraech mit der hamburger Waffenbehoerde gesucht, darauf meinen eigenen Antrag geschrieben und auch durchbekommen. Ein paar Jahre spaeter hatte ich dann die zweite rote WBK bekommen.

 

Haette ich mich von irgendwelchen negativen Meinungen beeinflussen lassen, haette ich keine rote WBK bekommen und vieles andere im Leben wohl auch nicht erreicht, weil ich es erst gar nicht versucht haette.

Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb Sachbearbeiter:

 Antrag auf dritte KW, weil eine der KW nicht zur Jagdausübung geeignet ist - notfalls mit Bestätigung des Kreisjägermeistes oder dem Landesjagdverband.

Finde die Fehler!

 

Waffe 1+2 müssen nicht jagdlich zu gebrauchen sein. (Also etwa 2* mal Flobert Revolver ohne F und PTB)

 

Aber würdest du dann als SB sagen okay gibt ne dritte fangschusstaugliche;-)!?

 

Der Kreisjägermeister begiebt sich auch aufs Glatteis KW nicht jagdlich geeignet, er braucht ne dritte!

 

Wäre gut wenn mal die 2te KW benannt wird und die Wunsch KW/Kaliber und Bundesland.

Geschrieben
vor 35 Minuten schrieb Flohbändiger:

3. Falls sie die Fangschusstauglichkeit meinen, die Waffe ist fangschussgeeignet,

Das würde ich in 7.65 br bezweifeln.  Bei einer PP vll.

Was natürlich nur wenig an deinen richtigen restlichen Ausführungen und dem gesamtergebnis ändert!

Geschrieben

Kurz auf die gestellten Fragen einzugehen.

 

1) Zuständig ist die Berliner Waffenbehörde und Jagdbehörde. Jage dort nicht, aber es geht nach dem Wohnsitz.

 

2) Ich habe als Kurzwaffen eine 9 mm Luger und die besagte 7,65. Geplant ist ein Revolver in .357 oder .44 für wehrhafte Schwarzkittel.

 

3) Die 7,65 ist in den 80iger Jahren gebaut  von Walther, bzw. einem Lizenznehmer. Hat keinen echten Wert. Ist einfach Nostalgie, weil sie schon mein Großvater gekauft, mein Vater verwendet und jetzt eben ich habe. (Der Waffenübergang war nie ein Erbfall).

Geschrieben
vor 4 Minuten schrieb JägermitHut:

Nachtrag: Klar ist die 7,65 Fangschusstauglich. Mit ihr kann Munition mit mehr als 200 Joule E0 verschossen werden.

Na dann mal viel Spaß beim messen aus der PPK!

Geschrieben
vor 22 Minuten schrieb JägermitHut:

Ist einfach Nostalgie,

Grundsätzlich kann jedes glaubhaft begründete Bedürfnis ausreichen um eine Waffe erwerben und/oder besitzen zu dürfen. Bei alten Jägern und Sportschützen, die viele Jahrzehnte mit ihren Waffen gejagt und gesportelt haben, wird Sentimentalität auch oft anerkannt, um die Waffen weiterhin besitzen zu dürfen.

 

Ich glaube nicht, daß das in dem Fall funktioniert. Aber anfragen kannst Du trotzdem. Die Ämter sind nicht nur dazu da, um uns alles wegzunehmen, sondern auch um uns innerhalb der Gesetze zu dem zu verhelfen was wir wünschen.

Geschrieben

Sieht wirklich schlecht aus, was möglich wäre (es sei denn man lebt in NRW) sind bereits vorhandene Kurzwaffen zur Jagd Revolver .44 Mag und Pistole 9x19 und dann als dritte eine .22lr für die Fallenjagd (mit viel Wohlwollen der Behörde auch eine schwache Zentralfeuerpistole, .25ACP/.32ACP).

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb Andyd:

Haette ich mich von irgendwelchen negativen Meinungen beeinflussen lassen, haette ich keine rote WBK bekommen und vieles andere im Leben wohl auch nicht erreicht, weil ich es erst gar nicht versucht haette.

Ich wollte auch nicht zum Ausdruck bringen, dass er es nicht versuchen soll, sondern nur, dass er, realistisch gesehen, nicht all zu viel erwarten soll, wenn er es versucht.

Geschrieben

Ich sehe schon. Das wird nix. Na ja, vielleicht muss man sich von manchen Dingen einfach verabschieden. Es hat nicht jemand Interesse an einer Walther Menuhrin, Schwarz, exzellenter Zustand?(Jäger schießen extrem selten mit der Kurzwaffe)

Geschrieben

oder versuch dir ne Begründung aus den fingern zu saugen. 

bin zwar kein Jäger, aber gibt ja kleine, mittlere und große Tiere. 

oder dein Revier und der wild bestand haben sich verändert oder so. 

mehr als ein Nein kassieren kannst du nicht. 

 

Freundlichkeit hilft da ggf. mit drauf los Poltern sind shon eineige abgeblitzt. 

 

Geschrieben
vor 21 Stunden schrieb JägermitHut:

(Der Waffenübergang war nie ein Erbfall).

Das ist natürlich schlecht, wenn der Erwerb dieser KW damals auf Jagdscheingrundbedürfnis erfolgt ist. Da tut man sich nachträglich dann mit einer abweichenden Argumentation schwer. Bei Anmeldung als Altbesitz oder geerbt über § 20 WaffG sieht es schon ganz anders aus, da dann jeweils bedürfnisfrei.

Geschrieben
vor 21 Stunden schrieb JägermitHut:

Ist einfach Nostalgie, weil sie schon mein Großvater gekauft, mein Vater verwendet und jetzt eben ich habe. (Der Waffenübergang war nie ein Erbfall).

Was bedeutet "Großvater gekauft, mein Vater verwendet"?

Opa hat die Waffe wie erworben (Jäger, Sportschütze, ...)?

Stand die jemals auf einer WBK Deines Vaters und wozu hat er sie verwendet?

Welche Erwerbsberechtigung hatte ggf. Dein Vater, wenn sie auf seiner WBK stand?

Ist Dein Vater Jäger und hat der noch "Platz" auf der WBK?

Dann könntest Du die Waffe Deinem Vater verkaufen und irgendwann kommt sie dann wieder zu Dir.

 

"Notfalls" Sportschütze in einem Verband werden, in dem Wettkämpfe mit solchen Waffen geschossen werden.

 

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