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Blockiersystem - Platz auf der WBK


JägermitHut

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vor 3 Stunden schrieb Direwolf:

Dann müsstest Du in Bayern bis vors Bundesgericht in Leipzig ziehen und wie die urteilen hat man ja im Fall der 2-Schuss Regelung gesehen.

Gerade in Bayern wird man wohl wenig Schwierigkeiten haben eine Jagdwaffe sportlich und eine Sportwaffe jagdlichen einzusetzen. Wobei jeweils der Begriff Jagd- bzw. Sportwaffe auf die Erlaubnis abziehlt, nicht auf die Technik.

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Ich kenne auch weniger Schwierigkeiten bei den Beschränkungne. Man muss eben ein Bedürfnis dafür nachweisen.

So ist es im Grunde bei entsprechend zumindest 3 zu bekommen.

Wenn ernsthaft betrieben, ist auch 4 und ev. 5 eigentlich problemlos gesetzt.

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vor 2 Stunden schrieb TriPlex:

Das war auch vor 2003 schon so!

Vor 2003 war das Bedürfnis Zugangsvoraussetzung, nicht Besitzvoraussetzung. Für die dritte KW musste man einen anerkennbaren Grund haben (z.B. Fallenjagd) und es musste dargelegt werden, warum die vorhandenen Waffen nicht geeignet sind. Es war nicht darzulegen, warum man auf keine der vorhandenen Waffen verzichten kann. Ein ganz wesentlicher Unterschied zu heute.

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vor 11 Minuten schrieb Bautz:

Vor 2003 war das Bedürfnis Zugangsvoraussetzung, nicht Besitzvoraussetzung.

Das ist soweit richtig: Einmal Bedürfnis nachweisen und "lebenslang" besitzen, Wegfall des Bedürfnisses, weil kein Jagdschein mehr gelöst oder kein aktiver Sportschütze mehr gab's damals nicht.

Und weil das scheinbar zu viele so gemacht haben - so lange im Training bis eigene Waffe vorhanden und dann "nie wieder gesehen" - wurde die "Besitzvoraussetzung" eingeführt.

 

vor 14 Minuten schrieb Bautz:

Es war nicht darzulegen, warum man auf keine der vorhandenen Waffen verzichten kann.

Einige UWB haben das aber genau so gehandhabt, u.a. auf Grund der weiter oben genannten "Verwaltungsanweisung".

 

Auch vor 2003 gab es schon z.T. deutlich unterschiedliche Handhabung in den verschiedenen Bundesländern.

 

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vor 26 Minuten schrieb Bautz:

Gerade in Bayern wird man wohl wenig Schwierigkeiten haben eine Jagdwaffe sportlich und eine Sportwaffe jagdlichen einzusetzen.

Was meinst Du mit "Bayern"?

Auch da soll es ja z.T. deutliche Unterschiede geben:

Aus eigener Erfahrung war eine UWB in Oberfranken sehr "kulant" und hilfsbereit, in München soll es da deutlich anders zugehen, sowohl bei privaten Waffenbesitzern und Wiederladern, als auch besonders im gewerblichen Bereich.

 

vor 32 Minuten schrieb Bautz:

Wobei jeweils der Begriff Jagd- bzw. Sportwaffe auf die Erlaubnis abziehlt, nicht auf die Technik.

Ja, natürlich. Wir sind ja im Bereich Waffenrecht und nicht -technik.

 

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vor 17 Minuten schrieb TriPlex:

Jäger oder Sportschütze?

 

Ich war mir sicher, dass wir über jagdliche KW sprechen.

Für den jagenden Sportschützen wird es komplizierter. Da müssen die bereits vorhanden Waffen mit in die Betrachtung gezogen werden.

Bearbeitet von Gast
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vor 36 Minuten schrieb Waffen Tony:

Wenn ernsthaft betrieben, ist auch 4 und ev. 5 eigentlich problemlos gesetzt.

Was meinst Du mit "ernsthaft betrieben" bei Jägern?

Dass man als DJV-Leistungsschütze ggf. eine Reservewaffe zugestanden bekommt kann ich mir auch vorstellen.

 

vor 38 Minuten schrieb Waffen Tony:

Man muss eben ein Bedürfnis dafür nachweisen.

Und wie würdest Du das begründen?

Jagdschutz, Fangschuss auf starkes Wild, Fallenjagd, DJV-Wettkampf + Reservewaffe

Die Fangschusswaffe ist für den Jagdschutz zu schwer, auffällig, ...; die Jagdschutzwaffe für den Fangschuss nicht stark genug, die Wettkampfwaffe für die Fallenjagd zu empfindlich, die Fallenjagdwaffe nicht wettkampftauglich.

Trifft es das oder habe ich etwas übersehen?

 

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vor 13 Stunden schrieb Bautz:

Danke für das Aktenzeichen. Das passt aber weder zu "etwa OVG Stuttgart 17", noch passt es zur Versagung einer dritten Kurzwaffe für die Fallenjagd, ganz im Gegenteil.

 

Hier der Datensatz bei dejure.org, aus dem der Verfahrensgang ersicht lich ist:

https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VGH%20Baden-W%FCrttemberg&Datum=06.02.2018&Aktenzeichen=1%20S%201289/17

 

Hier das Urteil des VG Stuttgart in dem die Behörde zur Erteilung der begehrten Erlaubnis verpflichtet wird:

http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=JURE170030432&psml=bsbawueprod.psml&max=true&doc.part=L&doc.norm=all

 

Hier der Beschluss des VGH BaWü, der die Zulassung der von der Behörde beantragten Berufung ablehnt:

http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=JURE180013814&psml=bsbawueprod.psml&max=true&doc.part=L&doc.norm=all

 

Die Argumentation ist meiner vorgetragenen Argumentation ähnlich, nur dass es hier um eine Pistole in .22 l.r. geht, während es sich im Faden um eine Pistole in 7,65 dreht. Deshalb auch Baujagd und nicht Fangjagd als Jagdart für die Waffe geeignet wäre.

Da verdrehst du aber Tatsachen!

Ja er hat vom Gericht die dritte Kurzwaffe bekommen!

Aber dein Satz wer ein Bedürfnis hat bekommt die dritte ohne Probleme stimmt ja nicht.

Es muss heißen wer ein Bedürfnis hat kann sich seine dritte KW vor dem VG erstreiten. Das ist aber ein himmelweiter Unterschied.  Besonders wenn die Sachlage bim Pächter eigl glasklar ist. Mehr als er könntest Du in den Antrag für deine Famgjagd Waffe nicht reingeschrieben haben. Außer du bist Berufsjäger.

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vor 6 Stunden schrieb MT80:

War bei mir in NRW nicht der Fall. Das wurde von meiner Behörde getrennt behandelt. 

Da war die Behörde halt großzügig. Da es eine Gleichbehandlung im Unrecht nicht gibt, kann ein anderer daraus keinen Honig saugen, nicht einmal bei derselben Behörde. Ich würde damit auch nicht haussieren gehen, denn im Waffenrecht lässt sich auch ein begünstigender Bescheid widerrufen.

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vor 2 Stunden schrieb kulli:

Aber dein Satz wer ein Bedürfnis hat bekommt die dritte ohne Probleme stimmt ja nicht.

Wo steht dieser Satz, bitte?

 

Ich habe geschrieben: " Als Jäger bekomme ich jede Kurzwaffe, für die ich ein Bedürfnis nachweisen kann, auch die dritte, vierte und fünfte. " Das wurde von Dir auch korrekt zitiert.

 

Da steht "Bedürfnis nachweisen kann". Da für manchen schon ein schriftlicher Antrag ein Problem ist, während andere das verwaltungsgerichtliche Verfahren als kein Problem betrachten, fällt die Beurteilung dessen was ein Problem sein könnte doch sehr individuell aus.

 

Ich musste noch keine waffenrechtliche Erlaubnis vor Gericht erstreiten, ich könnte mehr in einen Antrag schreiben als aus dem Urteil ersichtlich ist (der Antrag ist ja nicht veröffentlicht), ich bin kein Berufsjäger.

 

Wer glaubt ein Bedürfnis zu haben, kann das im Vorfeld mit sachkundigen Personen erörtern und ggf. deren Hilfe bei der Antragstellung in Anspruch nehmen. Das da auch nicht alle ihr Geld wert sind, belegen leider verlorene Prozesse.

Bearbeitet von Gast
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Am 3.9.2019 um 12:29 schrieb CiscoDisco:

Kannst du bei egun einstellen, vielleicht gibt dir jemand 50€ dafür.

Walther/Manurhin PP in 7,65mm erzielen gegenwaertig eher etwas ueber 80 Euro wenn der Zustand besser als 90% ist. Reservemagazin und Schachtel bringen den Preis auf ca. 100 Euro. Die PP ist in die USA importierbar und fast alle PP's auf Egun gehen in den Export, PPK's sind nicht importierbar und kosten etwas weniger mit bedeutend schleppenderem Absatz. Ich habe gerade in meinem Einkaufsbuch nachgesehen und 79 Euro plus Versand war der beste Preis in den letzten drei Monaten.

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@TriPlex Großvater gekauft. Als Jäger. Aber eigentlich nie benützt. Großvater ist verstorben. 

 

An Vater zu Lebzeiten verkauft. (Pro Forma für 1 DM). Der hat sie jagdlich geführt. Zum Selbstschutz und auch zum Fangschuss.

 

An mich übergeben. Mein Vater hat keine WBK mehr. Parkinson macht ihn zur Jagdausübung oder sportlichen Schießen ungeeignet. Er will auch nicht mehr.

Bearbeitet von JägermitHut
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Die Waffenbehörde sagt kategorisch „Nein“ zu drei Großkaliber Kurzwaffen. Eventuell, aber nur eventuell, 2GK und 1KK.

 

Ich weiß noch nicht. Ich war beim LAndesleistungszentrum des BDS beim Schießen. Vielleicht dieser Weg. Mindestens einmal im Monat mit der KW zu schießen, ist auch für den Jäger sinnvoll. Wenn du WBK, Waffenschrank usw. schon hast, ist der Aufwand überschaubar.

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