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IGNORED

Magazinverbote und Repetierer


EkelAlfred

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vor 1 Minute schrieb cartridgemaster:

Das steht dann im direkten Widerspruch

Nein, tut es im Prinzip nicht, zumindest wenn man die Magazine grundsätzlich in beide Waffentypen einsetzen kann.

 

Ja, die Regelung erfasst mehr als Magazine ausschliesslich für Halbautomaten, aber das vermutlich genau aus dem hier diskutierten Grund ("nene, Herr Sachbearbeiter, das AR15-Magazin ist für meinen Repetierer"). Da hat man die grobe Kelle ausgepackt, weil man auf "Nummer Sicher" gehen wollte. Dass wir die tatsächliche Effektivität dieser ganze Verbotskacke nicht diskutieren müssen, ist hoffentlich klar. Hier geht's nur um die Auslegung des derzeitigen Gesetzesentwurfes.

 

Aber die Einschränkungen der tatsächlichen Verwendung betreffen bei Magazinen im Altbesitz oder mit Ausnahmegenehmigung nach §40 derzeit nur halbautomatische Waffen.

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vor 3 Minuten schrieb erstezw:

In 12(1) 5 steht aber nichts von einem notwendigen Bedürfnis.

Du hast aber nicht nur vom §12 Abs. 1 Nr. 5 gesprochen, sondern von

 

vor 23 Minuten schrieb erstezw:

Paragraph 12(1) WaffG

Im Übrigen ist der Umgang mit verbotenen Gegenständen eben verboten. Es sei denn, man hat eine Ausnahmegemehmigung. Das räumt auch kein §12 Abs. 1 Nr. 5 aus.

Bearbeitet von German
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vor 3 Minuten schrieb erstezw:

Also doch Unfug, dass man ein Bedürfnis bräuchte, nicht wahr?

 

Ich tu' jetzt einfach mal so, als würdest Du es wirklich nicht verstehen und nicht nur provozieren wollen:

 

Nein, es ist kein Unfug. Habe ich eine Ausnahmegenehmigung (abhängig davon, was deren Inhalt ist), dann habe ich auch ein Bedürfnis für verbotene Gegenstände und darf mit diesen Umgang haben.

 

Und dann gilt auch wieder §12 Abs 1 Nr. 1 und ich darf - im Rahmen meines Bedürfnisses - erlaubnisfrei erwerben.

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vor 21 Minuten schrieb German:

Im Übrigen ist der Umgang mit verbotenen Gegenständen eben verboten. 

An der Stelle hast du wirklich recht. 

Wobei das der interessanteste Punkt ist: wer kommt denn dann mit dem verbotenen Gegenstand (langes Magazin) noch legal zum Schiessstand (Sachverständige jetzt mal wirklich außen vor)? 

Es ist ja naheliegend, die Ausnahmen für Altbesitz auf den Besitz zu beschränken, nachdem zumindest bei SL-Langwaffen der (unblockierte) Gebrauch per Sportordnung in D ja bisher schon unzulässig war. 

 

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vor 3 Stunden schrieb erstezw:

Wobei das der interessanteste Punkt ist: wer kommt denn dann mit dem verbotenen Gegenstand (langes Magazin) noch legal zum Schiessstand (Sachverständige jetzt mal wirklich außen vor)?  

Der, der ein berechtigtes Interesse bzw. nachgewiesenes Bedürfnis dafür hat (siehe nächster Absatz). Wie sich das letztendlich am Ende gestalten wird, wissen wir, wenn das Gesetz durch ist. Das kann ich anhand des Kabinettentwurfs derzeit schwer abschätzen. Ich hab' zu dem Thema bereits erste Gespräche mit den für mich zuständigen Waffenbehörden und dem BKA geführt, damit ich für mich zumindest eine grobe zu erwartende Richtung abschätzen kann (auch wenn keiner der Gesprächspartner, mich eingeschlossen, die abschliessende Gesetzesformulierung kennt und das demnach alles nur Mutmaßungen und Absichtserklärungen sind); das ist aber ein individuelles Ding und sicherlich nicht allgemein anwendbar.

 

vor 3 Stunden schrieb erstezw:

Es ist ja naheliegend, die Ausnahmen für Altbesitz auf den Besitz zu beschränken

Das ist natürlich theoretisch möglich, derzeit lautet die Formulierung aber:

 

"Hat jemand am 13. Juni 2017 ein nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 oder 1.2.4.4 verbotenes Magazin oder ein nach Nummer 1.2.4.5 verbotenes Magazingehäuse besessen, das er vor diesem Tag erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in  Bezug auf  dieses Magazin oder Magazingehäuse nicht wirksam, wenn er den Besitz spätestens  am ... [Datum  des  ersten  Tages  des zwölften  auf die Verkündung folgenden Kalendermonats ] bei der zuständigen Behörde  anzeigt"

 

Eine Einschränkung rein auf den Besitz findet man da derzeit nicht, d.h. wenn man eine vom Bedürfnis umfasste Konstellation findet, so wie z.B. der hier diskutierte Repetierer, dann sehe ich momentan keinen Grund, von einer Verwendung (und damit verbunden natürlich einem Transport auf den Schiessstand) abzusehen.

 

vor 3 Stunden schrieb erstezw:

nachdem zumindest bei SL-Langwaffen der (unblockierte) Gebrauch per Sportordnung in D ja bisher schon unzulässig war.  

Das ist tatsächlich absehbar das Ende der "Ausreden" bezüglich "Training", "allgemeines Schiessen" für die Verwendung großer Magazine in halbautomatischen Langwaffen, die bisher gerne mal genutzt wurden und glücklicherweise bisher nicht auf dem rechtlichen Prüfstand standen. Dass jetzt auch halbautomatische Kurzwaffen betroffen sind, ist neu - und entgegen der Behauptung in der Gesetzesbegründung gibt's ja durchaus eine Reihe Kurzwaffenmagazine mit Kapazitäten jenseits der 20 Patronen.

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Theoretisch könnte ein Jäger, Sammler oder sonstwas, ein AR mit nem speziellen Klappschaft auf KW erwerben und dürfte dann ganz normal die zwanziger Magazine verwenden.

 

 

 

ja, ja.... bevor der Einwand mit der verwendbar kürzeste Gesamtlänge......  Ein Schuss geht auf jeden fall.

Bearbeitet von Klobürste von Esstisch
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vor 5 Stunden schrieb German:

Das ist tatsächlich absehbar das Ende der "Ausreden" bezüglich "Training", "allgemeines Schiessen" für die Verwendung großer Magazine in halbautomatischen Langwaffen, die bisher gerne mal genutzt wurden ...

Bisher konnte man mit großen Magazinen sportlich schießen - die mussten nur auf 10 bzw. 20 Schuss blockiert sein. Hierfür gab es teilweise sogar ausdrücklich BKA-Genehmigungen (Schmeisser/Sabre 9mm Karabiner der ersten Serie: BKA-Bescheid mit 20er UZI auf 10 Schuss blockiert).

 

Bearbeitet von Schwarzwälder
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vor 12 Minuten schrieb Schwarzwälder:

Bisher konnte man mit großen Magazinen sportlich schießen - die mussten nur auf 20 Schuss blockiert sein.

Nach derzeitiger Definition ist es ein 10-/20-Schuss-Magazin wenn die entsprechende Anzahl Patronen reinpasst. Die „Größe“ spielt derzeit keine Rolle (mehr). 

Und das wird sich ändern. 

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Hallo erstezw, die Regeln zur Blockierung sind noch offen. Ein mehr oder weniger permanent blockierter 20 Schusskörper, der durch Schweißpunkte, Epoxy  etc. eben nur noch 10 Schuss aufnehmen kann, wäre m.E. auch weiter ein 10 er. Hier kommt es auf Detailregelungen an, die sind eigentlich (jedenfalls für Sportschützen) wichtiger, als die Frage, ob ich noch ein unblockiertes Mag zum Schießstand spazieren fahren darf...

Unblockierte Mags in Zentralfeuerkaliber im Altbesitz nehmen künftig nur Platz im 0er/1er Schrank weg und resultieren in häufigeren Nachschauen, die man dann womöglich auch bezahlen muss. Wenn solche Magazine aber legal und funktionssicher zu blockieren wären, brauche ich weiter keinen 0er Schrankplatz, habe keine "verbotenen" Waffen mit allen Folgen/Aufwand zuhause und kann die Dinger auch noch nutzen! Insofern verstehe ich nicht, dass es hierzu keine Bewegung (im Kabinettsentwurf/in den Lobbybemühungen) gibt.

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vor 3 Minuten schrieb Schwarzwälder:

Insofern verstehe ich nicht, dass es hierzu keine Bewegung (im Kabinettsentwurf/in den Lobbybemühungen) gibt.

Wen interessieren schon Probleme der Bürger?

 

Für geistig normal begabte wären bisherige Gesetze (konsequent durchgesetzt) völlig ausreichend:

- auf Mitmenschen schießen ist (grundsätzlich) verboten

- zur Einreise bedarf es eines Visums und einer geklärten Identität

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vor 36 Minuten schrieb erstezw:

Nach derzeitiger Definition ist es ein 10-/20-Schuss-Magazin wenn die entsprechende Anzahl Patronen reinpasst. Die „Größe“ spielt derzeit keine Rolle (mehr). 

Und das wird sich ändern. 

Nein. Es ändert sich, dass der Körper ggf. verboten ist.

Das ist hinsichtlich Einführen eines Magazins in eine halbautomatische Schusswaffe schon ein gewisser Unterschied.

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vor 5 Stunden schrieb Klobürste von Esstisch:

Theoretisch könnte ein Jäger, Sammler oder sonstwas, ein AR mit nem speziellen Klappschaft auf KW erwerben und dürfte dann ganz normal die zwanziger Magazine verwenden.

Theoretisch, wenn das Kaliber der verwendeten Zentralfeuermunition nicht unter 6,3 mm liegt.

 

Im Entwurf wird aber noch die Nr. 1.8 in Anlage 1, Abschnitt 3 eingeschmuggelt:

Zitat

- 31 - halbautomatische Lang-Feuerwaffen, die ursprünglich als Schulterwaffen vorgesehen sind und die ohne Funktionseinbuße  mithilfe eines Klapp- oder Teleskopschafts oder eines ohne Verwendung eines Werkzeugs abnehmbaren Schafts auf eine Länge  unter 60 cm gekürzt werden können

Damit werden diese Waffen ebenfalls Kategorie A.

 

Das betrifft - je nach Auslegung bzw. Definition von "ursprünglich als Schulterwaffen vorgesehen" dann z.B. alle "Kurzwaffen"-AKs, Kurzwaffen-ARs in .300 BLK oder 9x19, etc.

Und wie "Funktionseinbuße" definiert wird, bleibt dann auch abzuwarten. "Den einen Schuss" meinten besonders mitteilsame deutsche Youtuber ja schon mit ihren Waffen vorführen zu müssen...

 

"Schulterwaffen" sind meines Wissens nach weder im jetzigen WaffG noch im Kabinettsentwurf genauer definiert. Also der nächste unsaubere Formulierungsblödsinn, der auf uns zukommt.

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vor 8 Stunden schrieb German:

"Hat jemand am 13. Juni 2017 ein nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 oder 1.2.4.4 verbotenes Magazin oder ein nach Nummer 1.2.4.5 verbotenes Magazingehäuse besessen, das er vor diesem Tag erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in  Bezug auf  dieses Magazin oder Magazingehäuse nicht wirksam, wenn er den Besitz spätestens  am ... [Datum  des  ersten  Tages  des zwölften  auf die Verkündung folgenden Kalendermonats ] bei der zuständigen Behörde  anzeigt"

 

Eine Einschränkung rein auf den Besitz findet man da derzeit nicht, d.h. wenn man eine vom Bedürfnis umfasste Konstellation findet, so wie z.B. der hier diskutierte Repetierer, dann sehe ich momentan keinen Grund, von einer Verwendung (und damit verbunden natürlich einem Transport auf den Schiessstand) abzusehen.

 

Das sehe ich aktuell (noch) genauso.

Problematisch ist fuer mich vor Allem die Regelung, wenn man z.B. Glockmagazine mit 15 o 17 Schuss besitzt und dann zum Testen eine Langwaffe mit Glock-Lower fuer ein paar Wochen uebernimmt...

Bisher konnte ich dazu keine Lösungsansätze erkennen.

 

Viele Gruesse 

Micha

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Hallo

 

Gerade habe ich mich durch den kompletten Thread durchgelesen.

Kurzes Resumee : die Politiker und ihre buckelnden Beamten (oder ist es umgekehrt?) Halten uns grundsätzlich für potentielle Verbrecher. Deswegen werden sie Magazine, die 60, 70 Jahre frei verkauft wurden, verbieten. Irgendeinen Ausgleich möchten sie nicht bezahlen. Eine Enteignung ist ihnen ganz sympatisch. Und wenn sie schonmal dabei sind, werden frei verkäuflich Dekowaffen und Salutwaffen gleich mit verboten. Darf halt nichts kosten. Es herrscht halt ein tiefes Misstrauen gegenüber gesetzestreuen Bürger.

Und ihr freut euch, dass ihr größere Magazine evtl in Repetierer einführen dürft! Evtl.

Ich garantiere euch, dies wird sich in 2 Jahren ändern.

Wählt weiter eure Metzger.

Ich nicht!

Und ich werde meine Salutbüchse durch alle Instanzen einklagen.

 

Steven

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vor einer Stunde schrieb EkelAlfred:

 

Jetzt mal ehrlich: Bei Dir stimmt das ja auch ein ganz klitzekleines bisschen ...

Hallo EkelAlfred

 

Wenn es ein Verbrechen ist, seine Meinung zu sagen und Deutschland und den Deutschen zu dienen, dann ja.

Aber, wie sagte Frau Merkel?: "Dann ist das nicht mehr mein Land!"

 

Steven 

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Ich bin nur gespannt wo uns das ganze noch hinführen wird, da kommt ja immer mehr zum Vorscheinen was die im Gesetzes Entwurf reinschreiben

und sogenannte Hintertürchen noch mit einbauen um uns in einigen Jahren mal so richtig zu knebeln.

Man was müssen die für eine Angst haben unsere lieben Politiker und deren Gefolgschaft und noch eins, man kann jede Waffe so umbauen wie man es

haben möchte selbst wenn die Schäfte aus Eisen wären und komplett verschweißt gibt es ja die Flex und man kann die Langwaffe untern langen Mantel

tragen, Magazine, Wafenn kann man selber herstellen mit einen 3D Drucker alles nur Schwachsinn wie so vieles hier in der BRD !

 

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vor 9 Stunden schrieb MichaSailor:

Das sehe ich aktuell (noch) genauso.

Problematisch ist fuer mich vor Allem die Regelung, wenn man z.B. Glockmagazine mit 15 o 17 Schuss besitzt und dann zum Testen eine Langwaffe mit Glock-Lower fuer ein paar Wochen uebernimmt...

Bisher konnte ich dazu keine Lösungsansätze erkennen.

 

Viele Gruesse 

Micha

Das stellt nach dem Kabinettsvorschlag kein Problem dar.  Im Entwurf steht :
"
1.2.4.4 Wechselmagazine für Langwaffen für Zentralfeuermunition sind, die mehr als zehn Patronen des kleinsten bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können; ein Wechselmagazin, das sowohl in Kurz- als auch in Langwaffen verwendbar ist, gilt als Magazin für Kurzwaffen, wenn nicht der Besitzer gleichzeitig über eine Erlaubnis zum Besitz einer Langwaffe verfügt, in der das Magazin verwendet werden kann;"

Bei der Leihe nach §12 ist er Erwerb und Besitz erlaubnisfrei.

 

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vor 11 Minuten schrieb stefan0303:

Bei der Leihe nach §12 ist er Erwerb und Besitz erlaubnisfrei.

Hallo stefan0303

 

und wenn er sich die Waffe nicht leiht, sondern eine besitzt?

Und was ist mit den Glockmagazinen mit 32 Schuss, die es nach dem Referentenentwurf gar nicht gibt?

Unser Personal (die von uns bezahlte Bürokratie) ist außer Rand und Band. Nichts mehr von "Dienen", was sie geschworen haben. Sie versuchen zu herrschen.

 

Steven

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vor 8 Minuten schrieb steven:

Hallo stefan0303

 

und wenn er sich die Waffe nicht leiht, sondern eine besitzt?

Und was ist mit den Glockmagazinen mit 32 Schuss, die es nach dem Referentenentwurf gar nicht gibt?

Unser Personal (die von uns bezahlte Bürokratie) ist außer Rand und Band. Nichts mehr von "Dienen", was sie geschworen haben. Sie versuchen zu herrschen.

 

Steven

Meine Antwort bezieht sich ausschließlich auf die konkrete Frage von MichaSailor. 
Auch der Fall den du beschreibst ist in dem Vorschlag geregelt, auch wenn diese Regelung mir und auch dir nicht gefällt.

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