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IGNORED

Wechselsystem 9mm und Waffe 9mm


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Geschrieben

Auf einen ganz wichtiger Aspekt zur Reihenfolge der Eintragungen ist hier abgesehen von den Komplikationen mit dem Verband noch gar nicht hingewiesen worden.

 

Trägt man zuerst ein WS in gleichem oder kleineren Kaliber ein, zu dem noch keine Grundwaffe existiert, benötigt man auch für dieses eine Erwerbserlaubnis und somit insgesamt zwei. Gebührenmäßig macht dies in der Regel einen immensen Unterschied !

 

Empfehlenswert ist deshalb zuerst eine EWB für die Grundwaffe und zu dieser dann der ganz einfache Zusatzeintrag für ein WS gleichen oder kleineren Kalibers.

Geschrieben
Am 12.1.2019 um 22:26 schrieb HBM:

Interessant wird es, wenn Du eine zusätzliche Waffe in 9mm und dann noch eine Waffe in .22lr und dann noch eine Desert Eagle in .357Mag. beantragst ohne die Wechselsysteme vorher austragen zu lassen

Warum? 

Geschrieben
vor 25 Minuten schrieb Sachbearbeiter:

Trägt man zuerst ein WS in gleichem oder kleineren Kaliber ein, zu dem noch keine Grundwaffe existiert, benötigt man auch für dieses eine Erwerbserlaubnis und somit insgesamt zwei. Gebührenmäßig macht dies in der Regel einen immensen Unterschied !

Empfehlenswert ist deshalb zuerst eine EWB für die Grundwaffe und zu dieser dann der ganz einfache Zusatzeintrag für ein WS gleichen oder kleineren Kalibers.

Denke selbst hier kommt keiner auf die Idee sich ein WS für eine nicht besessene Waffe zu kaufen. Wozu auch? Zum Werfen ? Und welcher Verband würde so ein Bedürfnis bescheinigen ?

Am 12.1.2019 um 22:26 schrieb HBM:

 Interessant wird es, wenn Du eine zusätzliche Waffe in 9mm und dann noch eine Waffe in .22lr und dann noch eine Desert Eagle in .357Mag. beantragst ohne die Wechselsysteme vorher austragen zu lassen.

Das wird, zumindest bis jetzt und hier, nicht interessanter als wenn man die WS nicht besitzt. Wenn der Verband das Bedürfnis bescheinigt hat der SB einzutragen. Macht er das nicht unterstellt er dem Verband das er " Gefälligkeitsbedürfnisse  " Ausstellt oder seine Prüfung nicht ordnungsgemäß war. Da kümmert sich dann i.d.R. der Verband drum. Verweist der Verband mich auf diese WS wechsele ich den Verband. Gibt ja genug...............

Geschrieben
vor 4 Stunden schrieb PetMan:

Das wird, zumindest bis jetzt und hier, nicht interessanter als wenn man die WS nicht besitzt. Wenn der Verband das Bedürfnis bescheinigt hat der SB einzutragen. Macht er das nicht unterstellt er dem Verband das er " Gefälligkeitsbedürfnisse  " Ausstellt oder seine Prüfung nicht ordnungsgemäß war. Da kümmert sich dann i.d.R. der Verband drum. Verweist der Verband mich auf diese WS wechsele ich den Verband. Gibt ja genug...............

vor 4 Stunden schrieb lopo:

Warum? 

Wenn der / ein Verband ein "Bedürfnis" für eine zusätzliche Waffe mit dem Wortlaut "Der Antragsteller benötigt über die bereits in seinem Besitz befindlichen Kurzwaffen eine weitere mehrschüssige Kurzwaffe für Patronenmunition für die Ausübung der folgenden weiteren Sportdisziplin. Der Antragsteller besitzt keine für diesen Wettbewerb zugelassene Waffe." bestätigt, dann könnte ein Sachbearbeiter oder auch schon der Verband auf die Idee kommen, dass eine Grundwaffe incl. Wechselsystem für die beantragten weiteren Sportdisziplin geeignet ist.

Geschrieben
vor 4 Stunden schrieb HBM:

dann könnte ein Sachbearbeiter oder auch schon der Verband auf die Idee kommen, dass eine Grundwaffe incl. Wechselsystem für die beantragten weiteren Sportdisziplin geeignet ist.

Sachbearbeiter kommen oft auf Ideen. Ging bei mir soweit das der SB mir schrieb: "Der Kreis ( der SB ) vertritt eine andere Rechtsauffassung als das Ministerium ".

Gibt aber fast immer Mittel und Wege den SB wieder auf den Pfad der Tugend zurück zu bringen. 

 

Frage: Wenn WS Bedürfnisfrei sind, wie kann man sie dann dazu her nehmen, eine Bedürfnis zu erfüllen ?

 

Eine Frage die mir grade durch den Kopf ging.................................Wie das rechtlich zu bewerten ist überlasse ich anderen

Geschrieben
vor 5 Stunden schrieb PetMan:

Frage: Wenn WS Bedürfnisfrei sind, wie kann man sie dann dazu her nehmen, eine Bedürfnis zu erfüllen ?

Indem das Gesetz, die Verordnung und die Verwaltungsvorschrift die Verbände dazu verdonnert zu prüfen, ob bereits eine geeignete Waffe vorhanden ist. Dabei steht nirgends, das zu prüfen ist, wie man in den (legalen) Besitz gekommen ist. Häufig kann man den Erwerbsgrund in der WBK auch nicht sehen bzw. höchstens erahnen.

 

Und nur weil der Erwerb bedürfnisfrei ist (weil ich damit ja keine zusätzlich gleichzeitig nutzbare Waffe erwerbe und damit nicht "gefährlicher" werde), bedeutet das ja nicht, dass das erworbene Wechselsystem nicht genutzt werden darf bzw. kann (es sei denn, es ist z.B. von der schiesssportlichen Verwendung ausgeschlossen und ich habe nur ein Bedürfnis als Sportschütze nachgewiesen).

Geschrieben

Also im BDS werden WS nicht als vollständige Waffen angerechnet. 

Und sollte dies der DSB und seine Landesverbände tun, dann bau ich einfach eine Fibervisierung auf das WS und schließe so eine DSB Nutzung aud oder lagere das WS für 2 Monate beim Büxer aus und hole es dann zurück. Lasst euch doch nicht verarschen. 

Geschrieben
Am 11.1.2019 um 19:03 schrieb -Sven-:

Zum Wechselsystem bei der P220...., dies ist mit Sicherheit besser, also so manch andere rein 9mm Waffe, wird ja auch durch Sig auf die Waffe angepasst!

 

Ich hatte mir zu meiner .45er SIG Sauer P220 (Standardlänge, ST) seinerzeit auch gleich, ab Werk, ein 9x19 Wechselsystem dazu bestellt. 

Im Grunde also eine P220 in zwei Kalibern.

 

Alles in allem stelle ich fest, dass ich mit der 9mm-Variante häufiger (und auch etwas präziser) schieße als mit der .45er....

Geschrieben
Am 11.1.2019 um 21:46 schrieb icegregor:


Eine 45er mit 9er WS is definitiv *zugelassen* und *geeignet* für einen Wettkampf in der 9mm Klasse. Und für diesen Wettkampf willst du nun einen Antrag auf ne eigenständige Waffe stellen

 

Ich hatte eine Glock 17L in 9mm und habe mir ein WS in 9mm (Glock 17) gekauft.

Bei IPSC wurde ich damit aus der Production Klasse geworfen: mit WS eine Glock 17 nachbilden geht nicht. Ebenso hätte es wohl Probleme beim BdMP mit Dienstpistole gegeben, da auch dort die originale Waffe in 9mm und nicht eine mit WS gefordert ist.

Also ein WS ist nicht immer die Lösung...

Geschrieben

Ich versuche mir mal ganz praktisch das "Problem" vorzustellen, wenn jemand mit Glock-Tupper-Griffstück und G17-Upper auf einem Wettkampf auftaucht...

Das hält die Aufsicht dort dann für eine "nachgebildete" G17"...?

 

Also, man kann als Sportverband sich und seinen Mitgliedern auch künstlich Probleme schaffen, wo keine sind.

Geschrieben
vor 5 Stunden schrieb karlyman:

Also, man kann als Sportverband sich und seinen Mitgliedern auch künstlich Probleme schaffen, wo keine sind.

Je nach Behörde kann ja hierdurch auch wieder das Bedürfnis begründet werden....was eigentlich auch so im Sinne einer vollständigen Waffe vorliegen sollte.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 13 Stunden schrieb PetMan:

Frage: Wenn WS Bedürfnisfrei sind,

 

vor 8 Stunden schrieb German:

Und nur weil der Erwerb bedürfnisfrei ist

 

nö, nix bedürfnisfrei! nur erlaubnisfreier Erwerb unter bestimmten Bedingungen! es wird idR das Bedürfnis der Grundwaffe zugrunde gelegt, darum erleichterter/erlaubnisfreier Erwerb.

 

Edit: unbeschadet der Eintragungspflicht = Besitz nicht erlaubnisfrei.

Bearbeitet von alzi
Geschrieben (bearbeitet)

Die Eintragungspflicht betrifft Erwerber und Amt gleichermaßen. Erwerber muss die WBK zur Eintragung des Ewerbs vorlegen, das Amt muss eintragen.

Mit der Eintragung ist die Besitzgenehmigung erteilt.

 

PS: Die Erwerbsgrundlage für WS ist eine in die WBK eingetragene (Grund-)Waffe. Wird die Waffe ausgetragen, erscheint der weitere Besitz "unnötig", man könnte also davon ausgehen, dass der Gesetzgeber einen "unendlichen" Besitz nach dem erlaubnisfreien Erwerb nicht beabsichtigt hat. Hat der WBK-Inhaber eine zweite passende Waffe, wäre ein Wegfall der Besitzerlaubnis nach Veräußerung der ursprünglichen Grundwaffe sinnfrei, weil nach Austrag sofort wieder erlaubnisfreier Erwerb erfolgt bzw. möglich wäre. Das heißt der Verwaltungsakt "Besitzgenehmigung" wäre sofort wieder zu erteilen. Da sehe ich Probleme im Verwaltungsrecht. (Edit: gestrichen, betrifft einen anderen Sachverhalt)

 

Aber ich bin ja auch kein Jurist und kann mir deswegen eine laienhafte Meinung erlauben ?

Bearbeitet von Gruger

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