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IGNORED

welche Munitions - Menge darf ich privat transportieren ?


Handgunner

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hallo forum !

ich hätte da mal ein problemchen, zu dem ich bisher im netz nur widersprüchliche aussagen gefunden habe:

 

ein vereinsmitglied hat von einem seiner bekannten munition vermacht bekommen.

was anfangs nach ein paar kistchen aussah, hat sich jetzt nach eingehender prüfung auf einige hundert kilo "gemausert"

die frage, die er mir jetzt gestellt hat ist kurz und knackig:

 

wieviel munition  ( welches gesamtgewicht ) darf ich privat transportieren, ohne gesetzlich anzuecken ?

 

wirklich zuverlässige angaben zu gefahrgut findet man nur für den gewerblichen bereich - aber das hilft hier nicht weiter.

mein tip mit jeweils kleinen mengen hat sich dann auch recht schnell als unbrauchbar erwiesen - beim transport geht es um fast 400 km !

kann mir / uns da einer einen tip auf eine "belastbare" quelle bzw.  einen passenden gesetzestext geben ?

 

grüsse aus franken und schon mal DANKE IM VORAUS !

 

handgunner

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https://www.enkreis.de/fileadmin/user_upload/Dokumente/kpb/GefahrgutMunitionstransport_.pdf

 

Zitat

Ohne Einhaltung weiterer Gefahrgutvorschriften gilt nun für die Klassen 1.1 bis 1.4 die Mengengrenze:

o3 kg Nettoexplosivstoffmasse für "explosive Stoffe" (z.B. Pulver)

o50 kg Bruttomasse für "Gegenstände" (z.B. Munition)

 

 

Zitat

Wenn's mehr wird...

Wenn nur Gegenstände einer Gefahrenklasse befördert werden, kann auf die Einhaltung

bestimmter Regelungen aus dem ADR verzichtet werden. Damit sind z. B. die Kennzeichnungspflicht

des Fahrzeuges (außen) mit orangefarbenen Warntafeln, schriftliche Weisungen

und auch die ADR-Bescheinigung für den Fahrzeugführer ("Gefahrgutführerschein") bzw. die

Zulassungsbescheinigung als EX/II-Fahrzeug (besonders gebautes Fahrzeug für den Transport explosionsgefährlicher Güter) nicht erforderlich.

Allerdings ist es erforderlich, sobald die freigestellte Menge überschritten wird, dass die Ladung selbst gekennzeichnet

wird und in geprüften Verpackungen transportiert wird. Es empfiehlt sich daher, größere Mengen von Munition in der Originalumverpackung des Herstellers

zu transportieren. Hier kann man davon ausgehen, dass man einen geprüften und zugelassenen Karton hat. Außerdem ist der jeweilige Gefahrzettel bereits aufgedruckt

 

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Wenn du dem Landratsamt Dachau traust (im Zweifel nochmal die Quelle nachschauen?) reicht OVP / was anderes, verschlossenes, zugelassenes und ein frischer Feuerloescher bis 1000 kg.

https://www.landratsamt-dachau.de/Dox.aspx?docid=112ad623-021a-42ab-8ca9-db6379fc892c&orgid=a8e2b965-b34b-4422-aa54-239012a5deb2

(oder Google: munition privatperson gefahrguttransport, 2. Ergebnis)

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Zitat

1.1.3.1 Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung 
Die Vorschriften des ADR gelten nicht für: 
a) Beförderungen gefährlicher Güter, die von Privatpersonen durchgeführt werden, sofern diese Güter 
einzelhandelsgerecht abgepackt sind und für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für 
Freizeit und Sport bestimmt sind, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, die unter normalen 
Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern.  (...)

https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl217031_Anlageband.pdf#__bgbl__%2F%2F*[%40attr_id%3D'bgbl217031_Anlageband.pdf']__1536646431061

 

 

Zitat

Regelung zu den Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung nach Unterabschnitt 1.1.3.1 ADR/RID:

a)
Für die Anwendung des Buchstaben a gilt folgende Regelung:
Bei explosiven Stoffen der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.4 darf die Gesamtnettoexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit/Wagen 3 kg nicht überschreiten. Bei Gegenständen mit Explosivstoff der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.3 darf die Bruttomasse je Beförderungseinheit/Wagen 5 kg und bei Unterklasse 1.4 50 kg nicht überschreiten. Selbstzersetzliche feste und flüssige Stoffe, desensibilisierte explosive feste Stoffe und mit selbstzersetzlichen Stoffen verwandte Stoffe der Klasse 4.1, Stoffe der Klasse 4.2 und Stoffe der Klasse 4.3, jeweils Verpackungsgruppe I und II, Stoffe der Klasse 5.1 Verpackungsgruppe I und Stoffe der Klasse 5.2 dürfen je Stoff 1 kg Nettomasse nicht überschreiten. Für die in den Sätzen 1 bis 3 nicht genannten Stoffe und Gegenstände der Klassen 1 bis 9 dürfen die Höchstmengen gemäß Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR/RID nicht überschritten werden.

 

https://www.gesetze-im-internet.de/ggvseb/anlage_2.html

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Besonders hilfreich ist es (für die Behörden) das Thema hier schön breit zu treten.Die suchen immer sinnvolle Arbeit,oder? In vielen Situationen ist es immer besser die Klappe zu halten und Tätig werden.

Wer beweist dir gegenteiliges wenn du 20x gefahren bist?

Piet

Bearbeitet von Peader
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Lesen und verstehen!!!!

bis 50kg ohne besondere Vorkehrungen.

Darüber hinaus, in sicherer Verpackung(Am besten die Verpackung des Herstellers), die Ladung ist zu Kennzeichen, nicht aber das Fahrzeug und einen 2 kg ABC Löscher.

 

Und was bitte ist so schlimm daran wenn man sich Gedanken über den legalen Transport macht @Peader? Besser so, als dann beim Transport angehalten und morgen steht in der Zeitung: "Terroranschlag vereitelt, Wahnsinniger Sportschütze fährt 100kg Munition ohne Feuerlöscher durch die Bundesrepublik".

 

 

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vor 34 Minuten schrieb Peader:

Wer beweist dir gegenteiliges wenn du 20x gefahren bist? 

Der, der Dich aus irgend einem Grund anhält, wenn Du es dann doch nicht bist.

 

Manchmal sollte man vielleicht einfach nicht posten, wenn man nichts sinnvolles beizutragen hat. :rolleyes:

Dann wird auch nicht offensichtlich, wessen Geistes Kind man ist.

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vor 2 Minuten schrieb Commerzgandalf:

Und was bitte ist so schlimm daran wenn man sich Gedanken über den legalen Transport macht @Peader? Besser so, als dann beim Transport angehalten und morgen steht in der Zeitung: "Terroranschlag vereitelt, Wahnsinniger Sportschütze fährt 100kg Munition ohne Feuerlöscher durch die Bundesrepublik".

So sieht's aus. :good:

 

vor 3 Minuten schrieb Commerzgandalf:

Lesen und verstehen!!!!

Ist nicht so einfach scheinbar. Daher danke für das Hervorheben.

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Vor Ort günstig verkaufen, dann sind es garantiert bald nur noch 50kg. Das wäre die sparsame Lösung, die allerdings wieder die Frage der Gewerblichkeit nach sich zieht. Ist es schon oder ist es noch privat...

Wenn man nicht gerade Zeitungsannoncen und egun bemüht, müsste doch eigentlich der Verkauf an einen ortsbasierten Schützenverein gehen.

 

Die Schiene mit Feuerlöscher, UN-Verpackung, Beiblatt und was was ich sollte man nach meiner Meinung nur bei ausreichender Kenntnis der Fallstricke angehen. 2018 hat sich ja wieder was getan - auch für diesen Bereich?

Ich wäre hier überfragt.

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Zitat

Anlage zur Bekanntmachung der Neufassung der Anlagen A und B
des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957
über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)
(in der ab dem 3. Januar 2018 geltenden Fassung)

 

Auf den ersten Blick hat sich wohl für uns nichts wesentliches getan. Aber ich bin auch kein "Experte". Ich sichere mich für meinen kleinen Bereich ab und gut ist.

 

GGVSEB: letzte Änderung 04/2017

 

Wer langen Atem hat, kann in den verlinkten ADR und der GGVSEB die für sich geltenden Bedingungen nachlesen. Berichtet, wenn ihr was gefunden habt :-)

 

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Hallo Handgunner. Wenn die Munition sich in Originalverpackungen befindet sind die 400 kg KEIN Problem. Feuerlöscher dazu und Abfahrt.  Wenn die Originalverpackungen nicht vorhanden sind , dann muss die Munition entsprechend verpackt werden. Wegen Details melde dich bitte per PN. 

 

P.s. Es gab Änderungen in der GGVS bei der Einstufung von Gefahrgut 1.4. 

 

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Jagd-, Sport- und Schrotmunition stellen ein Gefahrgut der Gefahrgutklasse 1 Unterklasse 1.4 S, UN-Nr. 0012, gemäß der Gefahrgutverordnung GGVSE/ADR dar. Privatpersonen können eine Freistellung in Anspruch nehmen (Unterabschnitt 1.1.3.1 ADR i.V.m. Anlage 2 Nr. 1.3 GGVSE), wenn folgende Vorschriften beachtet werden:

 

Beim Transport dieser Munition bis zu einer Höchstmenge von 50 kg Bruttogewicht (incl. Verpackung) muss die Munition in der Verkaufsverpackung (d.h. einzelhandelsgerecht verpackt) transportiert werden (auch Kleinpackungen wie 20/50-Schuss-Packungen) und beim Transport muss die Ladungssicherung beachtet und ein „Freiwerden" des Inhaltes verhindert werden.

 

Beim Transport von mehr als 50 kg Bruttogewicht unterliegt die Beförderung der Freistellung nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR, wenn die Verpackung der Munition der Verpackungsvorschrift im Sinne der ADR-Gefahrgutvorschriften entsprechen, d.h. eine zugelassene Verpackung mit entsprechender Codierung (BAM) muss verwendet werden (Gefahrenzettel, orange Raute mit der Aufschrift „1.4S, UN-Nr. 0012"). Ein Öffnen dieser Verpackung beim Transport ist nicht erlaubt. Grundsätzlich muss ein Beförderungspapier mitgeführt werden (Rechnung oder selbstgefertigtes Dokument mit dem Vermerk „Beförderung ohne Überschreitung der in Unterabschnitt 1.1.3.6 festgesetzten Freigrenzen". Unter 1000 kg darf auf das Beförderungspapier verzichtet werden, wenn die Munition nicht an Dritte übergeben wird. Außerdem muss ein aktuell geprüfter und verplombter 2-kg-Feuerlöscher (Brandklasse ABC) mitgeführt werden (ausreichend für Fahrzeuge bis 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht).

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vor 12 Stunden schrieb Handgunner:

kollege hat nen grossen vw ( oder benz ) bus mit zuladung  ~ 1000kg - das würde in jedem fall passen. und wenn er die sache angreift, werd ich wahrscheinlich eh mitfahren......

danke für eure hilfe - jetzt sieht die sache nicht mehr ganz so schlecht aus !

see you on stage !

handgunner

 

wußt ich doch:kein Problem für Dich

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  • 5 Jahre später...
Am 12.9.2018 um 15:05 schrieb pocketmaster:

 

Jagd-, Sport- und Schrotmunition stellen ein Gefahrgut der Gefahrgutklasse 1 Unterklasse 1.4 S, UN-Nr. 0012, gemäß der Gefahrgutverordnung GGVSE/ADR dar. Privatpersonen können eine Freistellung in Anspruch nehmen (Unterabschnitt 1.1.3.1 ADR i.V.m. Anlage 2 Nr. 1.3 GGVSE), wenn folgende Vorschriften beachtet werden:

 

Beim Transport dieser Munition bis zu einer Höchstmenge von 50 kg Bruttogewicht (incl. Verpackung) muss die Munition in der Verkaufsverpackung (d.h. einzelhandelsgerecht verpackt) transportiert werden (auch Kleinpackungen wie 20/50-Schuss-Packungen) und beim Transport muss die Ladungssicherung beachtet und ein „Freiwerden" des Inhaltes verhindert werden.

 

Beim Transport von mehr als 50 kg Bruttogewicht unterliegt die Beförderung der Freistellung nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR, wenn die Verpackung der Munition der Verpackungsvorschrift im Sinne der ADR-Gefahrgutvorschriften entsprechen, d.h. eine zugelassene Verpackung mit entsprechender Codierung (BAM) muss verwendet werden (Gefahrenzettel, orange Raute mit der Aufschrift „1.4S, UN-Nr. 0012"). Ein Öffnen dieser Verpackung beim Transport ist nicht erlaubt. Grundsätzlich muss ein Beförderungspapier mitgeführt werden (Rechnung oder selbstgefertigtes Dokument mit dem Vermerk „Beförderung ohne Überschreitung der in Unterabschnitt 1.1.3.6 festgesetzten Freigrenzen". Unter 1000 kg darf auf das Beförderungspapier verzichtet werden, wenn die Munition nicht an Dritte übergeben wird. Außerdem muss ein aktuell geprüfter und verplombter 2-kg-Feuerlöscher (Brandklasse ABC) mitgeführt werden (ausreichend für Fahrzeuge bis 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht).

 

Leider geht für mich aus diesem Beitrag nicht eindeutig hervor, welche Gewichtsmenge im Rahmen eines privaten Transports von mehr als 50 kg Munition der Gefahrgutklasse 1 Unterklasse 1.4 S, UN-Nr. 0012, gemäß der Gefahrgutverordnung GGVSE/ADR auf einmal befördert werden darf.

 

Insbesondere verstehe ich den hier genannten Begriff der "Freistellung" nicht.

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vor 3 Stunden schrieb Kaliber 12:

Insbesondere verstehe ich den hier genannten Begriff der "Freistellung" nicht.

Ist nur der Begriff, dass Du einige Auflagen nicht machen musst, Du bist von ihnen freigestellt:

 

Ab oder über 50 kg sind die Gefahrgutvorschriften (ADR) die relevanten Vorschriften. Danach muss man eigentlich viel mehr machen (z.B. ausgebildete, zertifizierte Fahrer, draussen am Fahrzeug die Gefahrgutkennzeichnung, ....)

 

Und hier gibt es eben Ausnahmen, so dass dann unter gewissen Bedingungen Privatpersonen die meisten ADR-Auflagen doch nicht erfüllen müssen (die, die verbleiben, sind oben genannt). Du bist dann als Privatperson von den anderen Auflagen "freigestellt".

Bearbeitet von wilmes
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