Jagd-, Sport- und Schrotmunition stellen ein Gefahrgut der Gefahrgutklasse 1 Unterklasse 1.4 S, UN-Nr. 0012, gemäß der Gefahrgutverordnung GGVSE/ADR dar. Privatpersonen können eine Freistellung in Anspruch nehmen (Unterabschnitt 1.1.3.1 ADR i.V.m. Anlage 2 Nr. 1.3 GGVSE), wenn folgende Vorschriften beachtet werden:
Beim Transport dieser Munition bis zu einer Höchstmenge von 50 kg Bruttogewicht (incl. Verpackung) muss die Munition in der Verkaufsverpackung (d.h. einzelhandelsgerecht verpackt) transportiert werden (auch Kleinpackungen wie 20/50-Schuss-Packungen) und beim Transport muss die Ladungssicherung beachtet und ein „Freiwerden" des Inhaltes verhindert werden.
Beim Transport von mehr als 50 kg Bruttogewicht unterliegt die Beförderung der Freistellung nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR, wenn die Verpackung der Munition der Verpackungsvorschrift im Sinne der ADR-Gefahrgutvorschriften entsprechen, d.h. eine zugelassene Verpackung mit entsprechender Codierung (BAM) muss verwendet werden (Gefahrenzettel, orange Raute mit der Aufschrift „1.4S, UN-Nr. 0012"). Ein Öffnen dieser Verpackung beim Transport ist nicht erlaubt. Grundsätzlich muss ein Beförderungspapier mitgeführt werden (Rechnung oder selbstgefertigtes Dokument mit dem Vermerk „Beförderung ohne Überschreitung der in Unterabschnitt 1.1.3.6 festgesetzten Freigrenzen". Unter 1000 kg darf auf das Beförderungspapier verzichtet werden, wenn die Munition nicht an Dritte übergeben wird. Außerdem muss ein aktuell geprüfter und verplombter 2-kg-Feuerlöscher (Brandklasse ABC) mitgeführt werden (ausreichend für Fahrzeuge bis 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht).