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IGNORED

Entwurf WaffG 2018?


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Geschrieben (bearbeitet)

Die letzte Sitzungswoche (02.-05.07.2018) des Deutschen Bundestages vor der Sommerpause ist rum.

Die nächsten beiden Sitzungswochen finden im September statt, 10.-14. u. 24.-28.09.2018.

Wegen der dann eingetretenen "Eilbedürftigkeit" taucht die anstehende Anpassung/Änderung des WaffG, d.h. die ungeprüfte 1:1 Übernahme der EU-Richtlinie in die nationale Gesetzgebung in einem der nächsten Sitzungspläne zur Abstimmung auf.

Dann werden die an diesem Sitzungstag um 22:35 Uhr noch anwesenden 13 Abgeordneten das Ding durchwinken, ohne dass auch nur einer dieser Handheber weiss, worüber er gerade abgestimmt hat.

same procedure as every year, cheerio Ms. Sofie!

 

CM

Bearbeitet von cartridgemaster
Textkorrektur
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Geschrieben
Am 10.7.2018 um 11:22 schrieb erstezw:

Im Zweifel nimmt man dir halt höhere Gebühren ab. Insgesamt eh egal, es zahlt immer alles der Bürger.

Falsch, das hat der „Staat“ erwirtschaftet, dem Bürger wird nichts weggenommen...

 

Geschrieben

Bei der nächsten WaffG-Änderung wäre es auch ganz nett, wenn folgende redaktionelle Fehler mal beseitigt werden würden:

 

-        In Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.5.6 richtig wäre Tabelle 9

-        In § 15 Abs. 2 Nr. 2 AWaffV fehlt ein Wort (…für die eine Erlaubnis zum Handel..)

-        In der Anlage zu § 15 Abs. 2 Nr. 2 AWaffV unter Nr. 1.3 müssen die Nrn. 2.6 bis 2.8 lauten

-        In der Anlage zu § 15 Abs. 2 Nr. 2 AWaffV muss Nr. 1.6 sowie Nr. 2.5 jeweils wie folgt lauten: „…vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden sind.

 

Für die Praxis wünschenswert:

 

- Aufhebung des Umgangsverbots mit Nachtsichttechnik für Jagdscheininhaber (derzeit nur auf Antrag möglich mit Genehmigung der unteren Jagdbehörde, wenn der Jäger im behördlichen Auftrag handelt bzw. wenn er im gerichtlichen Auftrag handelt)

 

- Schalldämpfererwerb ohne zusätzlichen Bedürfnisnachweis für alle Sportschützen und Jäger

 

- Aufhebung der sich nicht bewährten und nicht begründbaren Blockierpflicht für Erbwaffen und anstelle dessen verpflichtende Einführung einer "Kleinen Sachkunde" für Erben

- Aufhebung des Erwerbsstreckungsgebots wegen Ungleichbehandlung zu Jägern und unnötigen Diskussionen für Ausnahmen vom Regelfall

- Ergänzung der WaffVordruckVwW durch die noch fehlenden Vordrucke (Schießerlaubnis nach § 10 Abs. 5 WaffG, allgemeine Einfuhrerlaubnis nach § 29 WaffG i.V. mit § 29 Abs. 3 AWaffV, Mitnahmeerlaubnis nach § 32 Abs. 1a WaffG) sowie Fehlerbeseitigung in den vorhanden Vordrucken (Anlage 13 sollte für eine Unterscheidung zu Anlage 14 den Zusatz „aus einem Drittstaat“ erhalten, jeweilige Entfernung des Kästchens „verweigert“ in Feld Nr. 7 - dann wird kein Erlaubnisschein ausgestellt und der Antragsteller zur Versagung des Antrags angehört -, zu Anlage 15 Streichung von Versanddatum und geschätztem Ankunftsdatum - diese Angaben sind gemäß § 29 Abs. 4 AWaffV nur bei Erlaubnissen nach § 31 Abs. 1 WaffG erforderlich.

Geschrieben

Es spielt halt schon eine Rolle, ob ein (ehem.) Sachbearbeiter das so sieht oder Schütze Otto Normalo... Von daher, wenn du dir die Zeit dafür freischaufeln könntest, wäre uns das eine große Hilfe! :icon14:

Geschrieben
vor 22 Stunden schrieb cartridgemaster:

Dann werden die an diesem Sitzungstag um 22:35 Uhr noch anwesenden 13 Abgeordneten das Ding durchwinken

Das wäre ein Anlass für den nächsten Hammelsprung, da kann sich eine Alternative mal beweisen.

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Geschrieben
vor 34 Minuten schrieb Sachbearbeiter:

Bei der nächsten WaffG-Änderung wäre es auch ganz nett, wenn folgende redaktionelle Fehler mal beseitigt werden würden:

 

Auch die Sache mit dem Wechsellauf <> Austauschlauf könnte mal wieder getauscht werden. ;)

Geschrieben (bearbeitet)

Warum?

Es ist doch immerhin eindeutig geregelt.

Man könnte seinen abweichenden Sprachgebrauch auch einfach anpassen.

Ein Wechsel würde noch größere Verwirrung stiften (war das nun vor oder nach der Umbenennung) und bietet keine praktischen Vorteile.

 

Das ist eigentlich unnütze Murkserei und lässt die tatsächlichen Schwierigkeiten und Ungenauigkeiten außen vor.

Bearbeitet von Gast
Geschrieben

Die Hinterzimmer-Politik merkt man der Richtlinie an, sie trägt so deutlich erkennbar Züge des deutschen Waffenrechts, daß man beinahe von einer Spiegelung des deutschen Waffenrechts auf EU-Ebene sprechen könnte. Das Problem besteht zum Teil in schierer Unkenntnis der Beteiligten. Das sieht man bei meinem Lieblingsthema Vorderlader beispielsweise daran: Historische Stücke bleiben frei. Repliken sollen mindestens registrierungspflichtig sein. Als Grund wird angegeben, Repliken könnten unter Umständen aufgrund moderner Materialien oder Fertigungsmethoden präziser sein. Jeder, der sich im Thema auskennt, weiß, daß das barer Unsinn ist.

Geschrieben

Dass Fakten in diesem Bereich an mancher Stelle keine Rolle spielen, ist klar. Das mit dem Placebo habe ich allerdings nicht verstanden. Zu ominös, die Andeutung. Ich bin für Klartext.

Geschrieben
vor 12 Minuten schrieb reverend:

Das mit dem Placebo habe ich allerdings nicht verstanden. Zu ominös, die Andeutung. Ich bin für Klartext.

Angeblich soll ja Kriminalität und Terrorismus verhindert werden. Dazu ist das WaffG etwa so geeignet wie die Prohibition der 20er Jahre im Kampf gegen den Alkoholismus.

Geschrieben

Das allgemeine Ziel ist doch formuliert und unterschrieben. NAtürlich mal wieder von einem FDP AUßenministr und PArteivorsitzenden.

Der waffenbesitz soll aus Privathand verschwinden.

Stichwort ATT.

Geschrieben

Nönö. Es soll schon der gesamte sein.

Sie haben aber eben nur begrenzten Einfluss ;)

Geschrieben
vor 22 Stunden schrieb tar:

Auch die Sache mit dem Wechsellauf <> Austauschlauf könnte mal wieder getauscht werden. ;)

Wieso wieder ? Schon im WaffG1976 war der Austauschlauf wie folgt definiert:

 

WaffG § 14 Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht
(1) § 13 ist nicht anzuwenden auf
1. Schußwaffen, deren Modell vor dem Jahre 1871 entwickelt worden ist, es sei
denn, daß die Waffen nach dem 1. Januar 1945 angefertigt worden sind,
2. Munition, die zur Ausfuhr oder zum sonstigen Verbringen aus dem
Geltungsbereich dieses Gesetzes außer in das Land Berlin bestimmt ist,
3. Munition, die für die Bundeswehr, den Bundesgrenzschutz, die
Bundeszollverwaltung oder die Polizeien der Länder hergestellt und ihnen
überlassen wird,
4. wesentliche Teile von Schußwaffen; auf Einsteckläufe und Läufe, die ohne
Anwendung von Hilfsmitteln ausgetauscht werden können (Austauschläufe)
,
ist § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 jedoch anzuwenden.

 

Der Wechsellauf taucht weder dort noch in der 1. WaffV auf. Mit dem WaffG2002 erfolgte dann halt eine Zusatzdefinition für die Läufe, die erst von einem Büchser eingepasst werden müssen (=Wechselläufe).

Geschrieben (bearbeitet)

Die Korrektur würde mehr schaden als nützen.

Es hat doch auch überhaupt keine waffenrechtliche Relevanz.

 

Man kann es ja auch anders sehen:

Austausch: Hin und her austauschen

Wechsel: Altes raus. Neues rein. ;)

(Man kann Sommer- und Winterreifen wechseln oder tauschen. Es bleibt sich gleich)

 

Waffentechnisch ist das natürlich verkehrt.

Waffenrechtlich aber bedeutungslos.

Daher kann uns das doch vollkommen egal sein.

Es gibt ganz andere Baustellen.

Bearbeitet von Gast
Geschrieben
vor 22 Stunden schrieb reverend:

Die Hinterzimmer-Politik merkt man der Richtlinie an, sie trägt so deutlich erkennbar Züge des deutschen Waffenrechts, daß man beinahe von einer Spiegelung des deutschen Waffenrechts auf EU-Ebene sprechen könnte.

 

Am deutschen Wesen...

Geschrieben
vor 12 Minuten schrieb schiiter:

Waffentechnisch ist das natürlich verkehrt.

Waffenrechtlich aber bedeutungslos.

Das können wir mal so stehen lassen.

 

Wenn aber die Autoren eines Gesetzes nichtmal einfachte deutsche Worte unterscheiden können, ist es wirklich ein Armutszeugnis, und spricht für die (beziehungsweise den Mangel an) Qualität bei der Arbeit.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 4 Stunden schrieb karlyman:

 

Am deutschen Wesen

Ist leider wieder das Schulmeister-Denken: Wir haben eines der schärfsten Waffengesetze der Welt...blablup

 

Daß andere Europäische Länder durch die Ausweitung deutscher Gründlichkeit nun Freiheiten aufgeben müssen, das ist niemand hier bewusst. Die Summe der Ängste triumphiert über die Freiheit. Und uns Schafen wird verkauft: Niemandem wird etwas weggenommen. Dieses St. Floriansprinzip funktioniert erschreckend gut, irgendwie findet man es innerlich wohl schön, wenn es den Anderen genauso dreckig geht wie einem selbst.

Bearbeitet von Tyr13
Geschrieben
vor 5 Stunden schrieb schiiter:

Die Korrektur würde mehr schaden als nützen.

Es hat doch auch überhaupt keine waffenrechtliche Relevanz.

 

 

Sehe ich auch so. Wichtig ist, dass der Unterschied zwischen AL und WL definiert wird. Und das ist ja der Fall. Auch wenns immer noch nicht alle begriffen haben.

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