tango_mike Posted June 30, 2018 Share Posted June 30, 2018 Hallo und danke für die Aufnahme in das Forum, Erstmal zu mir ich bin 20 Jahre jung und habe mit 14/15 ein paar Dummheiten gemacht die auch zur Anzeige kamen aber jedes mal fallen gelassen wurden. Kindheitsdummheiten oder nennen wir es Mutproben was man halt als Jugendlicher so gemacht hat :D Jetzt sind mittlerweile 5 Jahre rum, man ist reifer geworden und weiß sich zu benehmen. Allerdings sind mir diese kleineren Sachen bei der Beantragung des kleinen Waffenschein zum Verhängnis geworden weshalb dieser abgelehnt wurde. Nun ist meine Frage.. werde ich niemals einen kleinen Waffenschein bekommen oder verjährt soetwas nach einigen Jahren ? In meinem Fall sind es jetzt mittlerweile 5 Jahre die vergangen sind. Freue mich auf jegliche antworten! Mit freundlichen Grüßen :) Quote Link to comment Share on other sites More sharing options...
tocan Posted June 30, 2018 Share Posted June 30, 2018 (edited) Wenn sie dir den Schein jetzt untersagt haben, waren es mehr als nur ein paar Kleinigkeiten oder Dummejungenstreiche bei dir. Vermutlich hast du einer der hier aufgelisteten Bedingungen nicht erfüllt: https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__5.html Manches verfällt erst nach 10 Jahren Edited June 30, 2018 by tocan 2 1 Quote Link to comment Share on other sites More sharing options...
shooter2015 Posted June 30, 2018 Share Posted June 30, 2018 vor einer Stunde schrieb tango_mike: Freue mich auf jegliche antworten! Quote Link to comment Share on other sites More sharing options...
Lusches Posted June 30, 2018 Share Posted June 30, 2018 Pech gehabt! Aber so ist es in Deutschland bist du Deutscher oder besitzt du nur einen Deutschen Paß? Meine Meinung ist dir sicherlich egal aber ich versuche es trotzdem. Wer mit dem Gesetz in Konlfikt kommt hat auch nicht das Recht Waffen zu besitzen. Habe Fertisch Das Leben ist hart. Gruß 3 Quote Link to comment Share on other sites More sharing options...
schmitz75 Posted June 30, 2018 Share Posted June 30, 2018 Wenn alles fallen gelassen wurde, warum hat er dann überhaupt ein Problem? Wurde der Antrag abgelehnt wegen der Zuverlässigkeit oder der persönlichen Eignung? Quote Link to comment Share on other sites More sharing options...
alzi Posted July 1, 2018 Share Posted July 1, 2018 (edited) weil Du evtl. " fallen gelassen " anders definierst bzw. verstehst als er ..... .... oder es hatte möglicherweise einen Waffenbezug .... keiner weiß es, ausser ihm.....und diesbezüglich hat er sich nicht eingelassen! Edited July 1, 2018 by alzi 1 Quote Link to comment Share on other sites More sharing options...
tango_mike Posted July 1, 2018 Author Share Posted July 1, 2018 Bin deutscher Staatsbürger und war vor nicht allzu langer Zeit noch für ein Jahr bei der Bundeswehr, wo ich auch mit scharfen Waffen rumhantiert habe und da hat niemand was gegen meine Zuverlässigkeit oder persönliche Eignung gesagt.. daher verstehe ich nicht wieso man mir den kleinen Waffenschein verweigert da ich nicht vorbestraft bin, da die anzeigen jedes mal fallen gelassen wurden. vor 11 Stunden schrieb Lusches: Pech gehabt! Aber so ist es in Deutschland bist du Deutscher oder besitzt du nur einen Deutschen Paß? Meine Meinung ist dir sicherlich egal aber ich versuche es trotzdem. Wer mit dem Gesetz in Konlfikt kommt hat auch nicht das Recht Waffen zu besitzen. Habe Fertisch Das Leben ist hart Quote Link to comment Share on other sites More sharing options...
Nakota Posted July 1, 2018 Share Posted July 1, 2018 vor 13 Stunden schrieb tango_mike: Kindheitsdummheiten oder nennen wir es Mutproben Wenn es so wäre dann hättest du den kleinen Waffenschein. Hier mal eine Übersicht: Zitat http://www.gesetze-im-internet.de/bzrg/__46.html (1) Die Tilgungsfrist beträgt 1. fünf Jahre bei Verurteilungen a) zu Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen, wenn keine Freiheitsstrafe, kein Strafarrest und keine Jugendstrafe im Register eingetragen ist, b) zu Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist, c) zu Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr, d) zu Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden ist, e) zu Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren, wenn ein Strafrest nach Ablauf der Bewährungszeit gerichtlich oder im Gnadenweg erlassen worden ist, f) zu Jugendstrafe, wenn der Strafmakel gerichtlich oder im Gnadenweg als beseitigt erklärt worden ist, g) durch welche eine Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuchs) mit Ausnahme der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis für immer und des Berufsverbots für immer, eine Nebenstrafe oder eine Nebenfolge allein oder in Verbindung miteinander oder in Verbindung mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln angeordnet worden ist, Quote Link to comment Share on other sites More sharing options...
Ch. aus S. Posted July 1, 2018 Share Posted July 1, 2018 (edited) vor 8 Minuten schrieb Nakota: Wenn es so wäre dann hättest du den kleinen Waffenschein. Richtig, weil das Amt (a.k.a. "die Exekutive") vollkommen unfehlbar ist und zwangsläufig korrekte Entscheidungen trifft. In der richtigen Welt gibt es sowas wie Rechtsanwälte für Verwaltungsrecht; mit deren Hilfe kann man Entscheidungen des Amtes auf Korrektheit prüfen und falls Erfolgsaussicht besteht, gerichtlich ändern lassen. Kostet aber eine Stange Geld, denn so ein Anwalt arbeitet nicht umsonst. Man muss wissen, ob es einem das wert ist. Edited July 1, 2018 by Ch. aus S. 3 1 Quote Link to comment Share on other sites More sharing options...
AlexKO Posted July 1, 2018 Share Posted July 1, 2018 Wie hast Du es denn geschafft nach einem Jahr schon wieder aus der BW raus zukommen? Hat es evtl. damit etwas zu tun? Mir fallen ad hoc auch keine Dummheiten oder Mutproben ein die eine Strafanzeige nach sich ziehen... Quote Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted July 1, 2018 Share Posted July 1, 2018 @tango_mike Anscheinend waren es nicht nur "Dummheiten". Oder die Löschfristen wurden nicht eingehalten. Oder, oder, darüber können wir nur spekulieren. Es wird übrigens auch gespeichert, wenn mehrmals gegen dich ermittelt wurde, ohne dass es zum Verfahren gekommen sein muss. Wenn du wirklich dran bleiben willst, wirst du einen Anwalt nehmen müssen. Du kannst auch Selbstauskunft aus dem Bundeszentralregister, dem zentralen Staatsanwältlichen Verfahrensregister etc einholen, google doch mal. Oder du wartest noch mal ein paar Jahre. Quote Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted July 1, 2018 Share Posted July 1, 2018 Wenn dir der unsinnige kleine Waffenschein so wichtig ist- geh zu einem Anwalt der sich im Waffenrecht auskennt. Auf WO bekommst du keine Antwort die dir weiterhelfen wird. Quote Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted July 1, 2018 Share Posted July 1, 2018 (edited) vor 33 Minuten schrieb AlexKO: Wie hast Du es denn geschafft nach einem Jahr schon wieder aus der BW raus zukommen? MEist ist es so, dass man sich garnicht länger verpflichtet hat Zitat Freiwilliger Wehrdienst (FWD) ist in Deutschland eine Wehrdienstart für Mannschaften mit einer Dauer von mindestens 7 bis maximal 23 Monaten nach § 58b des Soldatengesetzes. Ansonsten käme ja vieles in Frage Zitat (1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, 1. die rechtskräftig verurteilt worden sind a) wegen eines Verbrechens oder b) wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, 2. bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie a) Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden, b) mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden, c) Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind. (2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, 1. a) die wegen einer vorsätzlichen Straftat, b) die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat, c) die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind, 2. die Mitglied a) in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder b) in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat, waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, 3. bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt haben, die a) gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder b) gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind, oder c) durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, 4. die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren, 5. die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben. Edited July 1, 2018 by Guest Quote Link to comment Share on other sites More sharing options...
tango_mike Posted July 1, 2018 Author Share Posted July 1, 2018 vor 3 Stunden schrieb AlexKO: Wie hast Du es denn geschafft nach einem Jahr schon wieder aus der BW raus zukommen? Hat es evtl. damit etwas zu tun? Mir fallen ad hoc auch keine Dummheiten oder Mutproben ein die eine Strafanzeige nach sich ziehen... Freiwilliger Wehrdienst Leistender und kein Soldat auf Zeit! Beim SaZ kann man sich erst ab 4 Jahren verpflichten und beim freiwilligen Wehrdienst ist ein Jahr möglich .. Quote Link to comment Share on other sites More sharing options...
Nakota Posted July 1, 2018 Share Posted July 1, 2018 (edited) vor 7 Stunden schrieb Ch. aus S.: weil das Amt (a.k.a. "die Exekutive") vollkommen unfehlbar ist und zwangsläufig korrekte Entscheidungen trifft Nicht unbedingt. Aber einfach mal so ohne Grundlage verweigern ist auch für eine Behörde ein heißes Eisen. Edited July 1, 2018 by Nakota Quote Link to comment Share on other sites More sharing options...
Ch. aus S. Posted July 1, 2018 Share Posted July 1, 2018 vor 51 Minuten schrieb Nakota: Nicht unbedingt. Aber einfach mal so ohne Grundlage verweigern ist auch für eine Behörde ein heißes Eisen. Warum? Wenn es dem Antragsteller nicht passt, kann er ja vor Gericht ziehen. Personelle Konsequenzen in der Behörde wird das nur in den allergröbsten Fällen haben, wenn überhaupt. 1 Quote Link to comment Share on other sites More sharing options...
uwewittenburg Posted July 2, 2018 Share Posted July 2, 2018 Ich hatte es ja schon mehrfach geschrieben, jedes neue Delikt verlängert die kriminalpolizeiliche Speicherungsfrist. Einen formlosen Antrag auf Löschung der gespeicherten Daten stellen, darauf folgt die Begründung der Behörde für die Gründe der Speicherung, oder es erfolgt die Löschung, natürlich mit einem amtlichen Bescheid und dagegen könnte man dann versuchen zu klagen. Ein KWS ist der Aufwand meines Erachtens nicht wert. 1 Quote Link to comment Share on other sites More sharing options...
karlyman Posted July 2, 2018 Share Posted July 2, 2018 Am 1.7.2018 um 10:30 schrieb Ch. aus S.: .....Rechtsanwälte für Verwaltungsrecht; mit deren Hilfe kann man Entscheidungen des Amtes auf Korrektheit prüfen und falls Erfolgsaussicht besteht, gerichtlich ändern lassen. Kostet aber eine Stange Geld.... Man muss wissen, ob es einem das wert ist. Genau. Ich greife mal den letzten Satz bzw. die enthaltene Einschätzung von @uwewittenburg auf... Rein pragmatische Einschätzung von mir: eine Schreckschuss-/Gaswaffe hat keinen praktischen Vorteil gegenüber einem guten, problemlos erhältlichen und führbaren Pfefferspray. Rechtsstreitigkeiten mit der Behörde würde ich jedenfalls dafür nicht führen. Quote Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted July 2, 2018 Share Posted July 2, 2018 (edited) Eine SRS hat natürlich Vorteile gegenüber einem handelsüblichen Pfeferspray. Daher ist sie auch sehr viel vorsichter anzuwenden. Deshalb auch die behördlich geforderte Notwendigkeit der Erlaubnis. Daher lohnt sich das je nach persönlichem Empfinden. Edited July 2, 2018 by Guest Quote Link to comment Share on other sites More sharing options...
uwewittenburg Posted July 2, 2018 Share Posted July 2, 2018 vor 2 Minuten schrieb karlyman: Rechtsstreitigkeiten mit der Behörde würde ich jedenfalls dafür nicht führen. Der Löschungsantrag an die Behörde ist gebührenfrei, aber dann sieht man ob es Sinn macht zu klagen. Ich habe gegen meinen Negativbescheid erfolgreich geklagt und zwar gedeckt durch die RSV. 1 Quote Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted July 2, 2018 Share Posted July 2, 2018 vor 14 Minuten schrieb schiiter: Eine SRS hat natürlich Vorteile gegenüber einem handelsüblichen Pfeferspray. Ohne Wertung, rein interessehalber- welche? Quote Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted July 2, 2018 Share Posted July 2, 2018 (edited) Sie sind effektiver in der Anwendung. Bei Unterschreitung des Sicherheitsbereichs von schweren bis tödlichen Verletzungen. Das ist ev. kein gewünschter Effekt, aber eben ein sehr wirkungsvoller. Für mich persönlich kommen noch Handhabungsvorteile hinzu. DIe BEdienung einer Schusswaffe ist für mich deutlich intuitiver als die eines Pfeffersprays. http://www.uni-protokolle.de/nachrichten/id/54657/ Literatur Dählmann, H.: Über seltene Schädelverletzungen durch Platzpatronenschüsse. Dtsch. Z. ges. gerichtl. Med.32, 193 (1940)Google Scholar Fontell, E.: Tödliche Schußverletzungen mit Platzpatronen. Dtsch. Z. ges. gerichtl. Med.37, 43 (1963)Google Scholar Gradmann, H.: Energiemessungen an Geschossen aus Gas- und Schreckschußwaffen. Kriminalistik8, 410–412 (1965)Google Scholar Hallermann, W.: Über eine tödliche Schußverletzung mit einer Tränengaspistole (Selbstmord). Ärztl. Sachverst. Z.39, 283–288 (1933)Google Scholar Hausbrandt, F.: Zur Wirkung und gerichtsmedizinischen Beurteilung von aus Karabiner 98 K abgegebenen Platzpatronenschüssen. Dtsch. Z. ges. gerichtl. Med.37, 284–298 (1943)CrossRefGoogle Scholar Hofmann, E. R., Haberda, A.: Lehrbuch der gerichtlichen Medizin. München: Urban & Schwarzenberg 1927Google Scholar Naeve, W.: Schreckschuß- und Gasrevolver als „gefährliches“ Werkzeug. Kriminalistik2, 65–69 (1959)Google Scholar Pawlas, K. R.: Munitionsbuch. Nürnberg: Verlag Karl R. Pawlas, Publizistisches Archiv für Waffenwesen, 1973Google Scholar Schildt, H.: Verschießen von Geschossen aus Gas- und Schreckschußpistolen. Kriminalistik21, 430–431 (1967)Google Scholar Schulz, H.: „Nur“ ein Luftgewehr. Kriminalistik22, 107 (1968)Google Scholar Schwär, T.: Schußwirkungen bei Anwendung von Übungsmunition (geschoßlose Patronen). Dtsch. Z. ges. gerichtl. Med.56, 1–9 (1965)CrossRefGoogle Scholar Sellier, K.: Schußwaffen und Schußwirkungen. Arbeitsmethoden der mediz. u. naturwissenschaftl. Kriminalistik. Lübeck: Max Schmidt-Römhild 1969Google Scholar Weimann, W.: Zur Wirkung und gerichtsärztlichen Beurteilung von Scheintodpistolen. Arch. Krim.80, 40–48 (1927)Google Scholar Winter, R.: Tödliche Schußverletzung durch Platzpatronen. Kriminalistik15, 116 (1941)Google Scholar Wruhs, O.: Schußverletzungen durch geschoßlose Patronen. Wien. med. Wschr.113, 462–464 (1963)PubMedGoogle Scholar Edited July 2, 2018 by Guest Quote Link to comment Share on other sites More sharing options...
fiat lux Posted July 2, 2018 Share Posted July 2, 2018 Vielleicht haben die in der Jugend begangenen "Dummheiten" auch mit Drogen zu tun - dann bleibt der Verdacht auf eine Abhängigkeit bis zum Widerlegen durch ein positives Gutachten bestehen. Auch eine der vielen Möglichkeiten. Quote Link to comment Share on other sites More sharing options...
skipper Posted July 2, 2018 Share Posted July 2, 2018 vor einer Stunde schrieb uwewittenburg: Ein KWS ist der Aufwand meines Erachtens nicht wert. Wenn der KWS für Gaser notwendig ist, gebe ich Dir recht, aber wir müssen auch sehen, das Signalgeber (wie z.B. von Nico) auch nur mit dem kleinen Waffenschein zu führen sind. Ich kenne Taucher, die solche Dinger mitnehmen. Quote Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted July 2, 2018 Share Posted July 2, 2018 vor 11 Minuten schrieb schiiter: Sie sind effektiver in der Anwendung. Bei Unterschreitung des Sicherheitsbereichs von schweren bis tödlichen Verletzungen. Das ist ev. kein gewünschter Effekt, aber eben ein sehr wirkungsvoller. Na ja. Trotzdem danke für deine Ausführungen. Quote Link to comment Share on other sites More sharing options...
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