Zum Inhalt springen
IGNORED

Kleiner Waffenschein


tango_mike

Empfohlene Beiträge

Komische Story. Du bist nicht Auto gefahren, wurdest von deinem Kumpel verprügelt und daraufhin machte die Polizei einen Alkoholtest bei dir? Und deshalb wird dir der kleine WS verweigert?

Wenn das alles so stimmt, gibt es keinen Anlass, dir den KWS zu verweigern. 

Wenn es dir ernst ist, musst du dir einen Anwalt nehmen.

 

Mehr muss und kann man auch nicht mehr zu dieser Geschichte sagen.

Bearbeitet von Gast
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Wenn die Behörde ein Gutachten will, soll sie es verlangen. Ein freiwilliges Gutachten hilft im Ernstfall sowieso nicht.

 

Ich sehe hier nichts als den Versuch einer Behörde die Zahl der kleinen Waffenschein gering zu halten, was politisch gewollt ist. Alternativ fehlt der Behörde der Mut zur positiven Entscheidung wobei sie genau weiß, dass sie ein Gutachten eigentlich nicht verlangen kann.

 

Nur 0.8 Promille allein reicht eigentlich nicht für die Vermutung von Alkoholabhängigkeit. Wenn ich den Antrag gestellt hätte, würde ich ihn auch aufrechterhalten und durchfechten. Das ist aber nur meine persönliche Ansicht und ich hätte so einen Antrag nicht gestellt.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Also wenn es wirklich nur "eine Rauferei und Kumpel mit 0,8 prom. in der alle Anzeigen zurückgezogen wurden" war dürfte das mit einem freundlichen Gespräch und der Einsichtnahme der/des SB in die Ermittlungsakte reichen. Oder es war eben tatsächlich mehr im Spiel, oder öfters etwas vorgefallen, aber das würde der Betroffene natürlich jederzeit leugnen, weil er sich damit zum D****n macht.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Eigentlich beteilige ich mich an dieser Art Threads nicht, da in der Regel nicht wirklich klar ist, wie die Verhältnisse sind oder waren.

 

Aber den letzten Post von @Suerlaenner finde ich empörend! 

 

Da trinkt jemand mal einen über den Durst, wird in eine Rauferei verwickelt und soll nach deiner Meinun dadurch unzuverlässig sein? Bekommen nur Abstinenzler eine Waffenrechtliche Bewilligung?? Das kann doch nicht dein Ernst sein?!?

 

Trunkenheitsfahrften, Drogendelikte, Gewalttendenzen... alles klar, da gehe ich mir, wenn da eine Versagung ausgesprochen wird. Aber in einem Fall wie hier, wo jemand ohne eigenes Verschulden in eine solche Situation kommt? Ich bitte dich... 

 

Vielleicht könntest du, Suerlaenner, dein Argument (?!?!) je noch mal überdenken, und aus Respekt vor der Person deine Haltung noch formulieren...

 

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 6 Minuten schrieb deteP:

Da trinkt jemand mal einen über den Durst, wird in eine Rauferei verwickelt und soll nach deiner Meinun dadurch unzuverlässig sein? Bekommen nur Abstinenzler eine Waffenrechtliche Bewilligung?? Das kann doch nicht dein Ernst sein?!?

Nun ja, "Rauferei"...das Wort impliziert irgendwie etwas Spielerisches, so wie unter Hunden, die beste Freunde sind und sich nicht verletzen auch wenn die Sache laut und schnell aussieht. Der beschriebene Sachverhalt geht doch eher unter "gefährliche Körperverletzung". Wenn rudolf natürlich nur Opfer und nicht Beteiligter war, dann ist das in der Tat kein Grund, seine Zuverlässigkeit anzuzweifeln, dann aber nicht weil es eine "Rauferei" war, sondern weil er Opfer und nicht Täter war. Die Geschichte hat natürlich insofern etwas Seltsames, als daß die meisten Leute jemanden, der sie aus dem Hinterhalt angreift, und dann auch noch gegen den Kopf, kaum als "Freund" bezeichnen und auch nicht auf eine Anzeige verzichten würden.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor einer Stunde schrieb Suerlaenner:

Ich würde Dir empfehlen, erstmal neue Freunde suchen......

 

Ansonsten bin ich persönlich bei Deiner Behörde und finde es richtig, Dir Deinen Antrag abzulehnen 

Du wirst hier viele Freunde finden.

 

Ansonsten sollten sich Behörden an die Verwaltungsvorschriften halten und ihren Job nach den sie bindenden Vorschriften erledigen.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Ich kann es verstehen wenn manche von euch mir nicht glauben wollen....hab da Verständnis,  und auch den Behörden mache ich keinen Vorwurf.....die reagieren nur auf das was sie schriftlich sehen , aber es ist so wie ich es geschildert habe ...so und nicht anders . Ich habe keinen Grund hier bei euch im Forum zu lügen oder irgend welche Geschichten zu erfinden ....was bitte würde es mir bringen? Macht meine Situation nicht besser ....ich wollte nur um eure Meinung bitten , mehr nicht .

Ich bin zweifacher Vater , und seit 2 Jahren Opa,  gehe meiner Arbeit nach und hab mir nix zuschulden kommen lassen , bin kein Alkoholiker noch kriminell . Habe keine Einträge im kleinen noch im großen Führungszeugnis.....alles sauber ....nur den Eintrag bei der Polizei von 2016 . Ich bin seit fast drei Jahren Sportschütze, bin regelmäßig beim Training ....hab meine Waffensachkundeprüfung ,und bin gewissenhaft und vorsichtig im Umgang mit Waffen . Es hat sich noch niemand beklagt.....und hab liebe nette Vereinskolegen mit denen ich gerne zusammen bin . 

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Am 2.7.2018 um 14:02 schrieb uwewittenburg:

Einen formlosen Antrag auf Löschung der gespeicherten Daten stellen, darauf folgt die Begründung der Behörde für die Gründe der Speicherung, oder es erfolgt die Löschung, natürlich mit einem amtlichen Bescheid und dagegen könnte man dann versuchen zu klagen.

Nur mal so als Info für die Allgemeinheit.

Gelöscht wird im BZR rein gar nichts. Es gibt lediglich Fristen, wie lange was gegen dich verwendet werden darf. 

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Am 2.7.2018 um 14:02 schrieb uwewittenburg:

Ich hatte es ja schon mehrfach geschrieben, jedes neue Delikt verlängert die kriminalpolizeiliche Speicherungsfrist.

Einen formlosen Antrag auf Löschung der gespeicherten Daten stellen, darauf folgt die Begründung der Behörde für die Gründe der Speicherung, oder es erfolgt die Löschung, natürlich mit einem amtlichen Bescheid und dagegen könnte man dann versuchen zu klagen.

Ein KWS ist der Aufwand meines Erachtens nicht wert.

 

 

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Als LWB hätte ich zu dem Thema mal eine Anschluss-Frage bzgl. der persönlichen Eignung nach amtlicher Feststellung eines Blutalkoholgehalts von über 1,6 Promille.

 

Letzte Woche ist mir was blödes passiert, ich war mit Freunden feiern und im Anschluss haben wir gemeinsam bei mir den Abend ausklingen lassen und dabei noch etwas Musik gehört (ziemlich laut). Die Polizei kam, weil eine Ruhestörung gemeldet wurde, allerdings waren die Beamten und Beamtinnen recht nett und sind gleich wieder gegangen nachdem ich (durchaus verständlich) versichert habe, die Musik leiser zu machen. Ich habe noch nie etwas über 0,00 Promille gepustet aber wenn ich an diesem Abend zur Atemalkohol-Messung aufgefordert worden wäre, hätten es evtl. über 1,6 werden können... wir waren alle gut dabei aber friedlich, freundlich und natürlich verantwortungsbewusst mit dem Taxi unterwegs. 

 

Wäre allein eine solche Messung über 1,6 Promille ohne jeglichen Bezug zu Waffen, zum Straßenverkehr, aggressivem Verhalten oder zu Gewalttendenzen o.ä. ein möglicher Grund, die persönliche Eignung aberkannt zu bekommen? Selbst nach erstmaliger/einmaliger Feststellung?

 

MfG 

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Eigentlich steht dieser Teil des § 6 Abs. 1 WaffG sehr klar im Gesetz, auch wenn Richter sich dazu natürlich auch schon ihre Pipi Langstrumpf-Welt gemacht haben.

Zitat

(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

1. geschäftsunfähig sind,
2. abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder
3. auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
...

Es muß eine Abhängigkeit vom Alkohol bestehen.

Zitat

image.thumb.png.c6a9426a44597b17f4a91f5f445fdc58.png

Link: http://www.suchtselbsthilfe-wettenberg.de/ICD-10.pdf

 

Ob bei berechneten 1,6 Promille Blutalkohol überhaupt schon die Diagnose "Akute Intoxikation [akuter Rausch]" (F10.0) gegeben wäre, ist bereits fraglich, da es dazu auch einer manifesten Störung der Bewusstseinslage bedarf. Falls der für Dich zuständigen Waffenrechtsbehörde jedoch bekannt würde, dass Du öffters mal alkoholisiert bist, könnte das zu einer Aufforderung nach § 6 Abs. 2 WaffG führen. :hi:

 

Dein

Mausebaer :sleep:

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Bin kein Fachmann, aber bei über 1.6‰ geht man medizinisch davon,aus, dass erhebliche Gewöhnung vorliegt, gerade wenn keine Ausfallerscheinungen erkennbar sind. Da der Waffenbesitz im Melderegister für die Polizei abrufbar ist, würde ich sagen JA. Das kann ins Auge gehen, selbst wenn nur die Musik laut war.

Gesendet von meinem HUAWEI GRA-L09 mit Tapatalk

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 2 Stunden schrieb walthi:

aber wenn ich an diesem Abend zur Atemalkohol-Messung aufgefordert worden wäre, hätten es evtl. über 1,6 werden können...

Wer sagt denn, dass man dem nachkommen müsste?

Für eine Blutentnahme sehe ich in dieser Konstellation keine Rechtsgrundlage.

 

 

vor 2 Stunden schrieb walthi:

Wäre allein eine solche Messung über 1,6 Promille ohne jeglichen Bezug zu Waffen, zum Straßenverkehr, aggressivem Verhalten oder zu Gewalttendenzen o.ä. ein möglicher Grund, die persönliche Eignung aberkannt zu bekommen? Selbst nach erstmaliger/einmaliger Feststellung?

Ja, da man ab diesem Wert von einer entsprechenden Gewöhnung durch regelmäßigen Konsum ausgeht. Die Verwaltung und die Rechtsprechung - andere vll. nicht. ICD interessiert da eher weniger. Ist im Straßenverkehr nicht anders als im Waffenrecht.

Der entsprechende Grenzwert findet sich sowohl in der WaffVwV als auch in der FeV.

 

Der Unterschied besteht jedoch darin, dass die Behörde aufgrund einer solchen Feststellung „nur“ ein entsprechendes Gutachten fordern darf und nich sofort die WBK widerrufen kann. Erst wenn das Gutachten nicht innerhalb der Frist eingeht oder zu einem negativen Ergebnis kommt, kann die Erlaubnis widerrufen bzw. die beantragte Erlaubnis abgelehnt werden 

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 6 Minuten schrieb P22:

...

Ja, da man ab diesem Wert von einer entsprechenden Gewöhnung durch regelmäßigen Konsum ausgeht. Die Verwaltung und die Rechtsprechung - andere vll. nicht. ICD interessiert da eher weniger.

Es muss eine Abhängigkeit bestehen. Der Konsum oder der Rausch alleine reicht nach § 6 Abs. 1 nicht. Die offizielle medizinische Definition sind die ICD der WHO.

vor 6 Minuten schrieb P22:

Ist im Straßenverkehr nicht anders als im Waffenrecht.

Der entsprechende Grenzwert findet sich sowohl in der WaffVwV als auch in der FeV.

Wobei in der WaffVwV das lediglich ein Klammerzusatz ist, dann auch noch "(z.B. amtliche Feststellung einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,6 ‰ oder wiederholt auch von weniger als 1,6 ‰ im Zusammenhang mit einer Verhaltensauffälligkeit)" lautet. :rtfm:

vor 6 Minuten schrieb P22:

 

Der Unterschied besteht jedoch darin, dass die Behörde aufgrund einer solchen Feststellung

Der Blutalkoholwert ist amtlich festzustellen und nicht zu errechen. Wobei man wieder bei der Frage ist, warum sich amtlicherseits Blut zur Feststellung des Blutalkoholwertes abnehmen lassen sollte/musste.

vor 6 Minuten schrieb P22:

„nur“ ein entsprechendes Gutachten fordern darf und nich sofort die WBK widerrufen kann. Erst wenn das Gutachten nicht innerhalb der Frist eingeht oder zu einem negativen Ergebnis kommt, kann die Erlaubnis widerrufen bzw. die beantragte Erlaubnis abgelehnt werden 

Wobei wir zum Einem beim Abs. 2 und zum Anderen auch wieder bei der Feststellung oder nicht Feststellung einer Abhängigkeit von Alkohol (ICD F10.2) sind. :hi:

 

Dein

Mausebaer

 

 

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 6 Stunden schrieb P22:

Für eine Blutentnahme sehe ich in dieser Konstellation keine Rechtsgrundlage.

[...]

Ja, da man ab diesem Wert von einer entsprechenden Gewöhnung durch regelmäßigen Konsum ausgeht. Die Verwaltung und die Rechtsprechung - andere vll. nicht.

Wobei das in der Praxis natürlich trotzdem eine Verbindung mit Verhaltensauffälligkeiten ist, denn andernfalls fehlt ja normalerweise die Grundlage, um den Blutalkoholwert zu messen. 

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Dein Kommentar

Du kannst jetzt schreiben und Dich später registrieren. Wenn Du ein Konto hast, melde Dich jetzt an, um unter Deinem Benutzernamen zu schreiben.
Hinweis: Dein Beitrag muss vom Moderator freigeschaltet werden, bevor er sichtbar wird.

Gast
Auf dieses Thema antworten...

×   Du hast formatierten Text eingefügt.   Formatierung jetzt entfernen

  Nur 75 Emojis sind erlaubt.

×   Dein Link wurde automatisch eingebettet.   Einbetten rückgängig machen und als Link darstellen

×   Dein vorheriger Inhalt wurde wiederhergestellt.   Editor leeren

×   Du kannst Bilder nicht direkt einfügen. Lade Bilder hoch oder lade sie von einer URL.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.