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IGNORED

Gastwirt mit KK Revolver wegen Besitz halbautomatischer Waffe verurteilt...


Mittelalter

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vor 16 Stunden schrieb grayson:

... ob der Reporter das Urteil gelesen oder sich selbst zusammenfantasiert hat ...

Ist doch völlig egal, viel abenteuerlicher ist doch die zusammengelogene Geschichte dieses Klein-Mafioso, der auch noch mit einem "blauen Auge" davon kommt, weil seine Schwachsinnsstory angeblich nicht widerlegbar ist.

Jedenfalls gibts in dem Laden auf absehbare Zeit keine Pizza "Corleone" mehr und das ist gut so.

 

CM

Bearbeitet von cartridgemaster
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Was genau stört dich jetzt an dem Artikel?

 

Dass der Revolver vielleicht keiner war, sondern ne halbautomatische Pistole?

Dass ein Revolver kein Halbautomat ist und ein Richter am AG sich keinen feuchten Kehrricht um solche Feinheiten schert?

Dass "22" keine korrekte Kaliberbezeichnung ist?

Dass man keinen Waffenschein braucht, um eine Waffe besitzen zu dürfen?

Dass der "vorsätzliche unerlaubte Besitz"  den Verstoss gegen das WaffG darstellt und nicht zu diesem hinzukommt?

Dass die Waffe garnicht scharf war, sondern alle scharfen Grate sauber gebrochen waren?

Dass der Autor das schreibt, woran er sich - bar jeglicher Fach- und Sachkunde - zu erinnern glaubt?

Oder ganz was andres?

 

 

Ich freu mich dagegen schon, dass ich da nicht "Kaliber 22mm" lesen musste. Damit kommt das schon einer qualifizierten Berichterstattung nahe.

Bearbeitet von shruggman
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vor 4 Stunden schrieb cartridgemaster:

Ist doch völlig egal, viel abenteuerlicher ist doch die zusammengelogene Geschichte dieses Klein-Mafiosi, der auch noch mit einem "blauen Auge" davon kommt, weil seine Schwachsinnsstory angeblich nicht widerlegbar ist.

Woher weißt Du denn, daß er ein Klein-Mafiosi ist? Offenbar hat jedenfalls die Steuerfahnung nicht das gefunden, wonach sie gesucht hat, und Ehrlichkeit mit der Kasse spräche eher für einen ausnehmend rechtstreuen Wirt.

 

Die Geschichte ist natürlich nicht glaubhaft, aber war halt wohl prozeßtaktisch günstiger als zu sagen: "Ich möchte im Notfall mein Leben und das meiner Familie, Mitarbeiter und Gäste schützen können." Für eine irgendwie darüber hinausgehende kriminelle Verwendung scheint es doch keinerlei Anhaltspunkte zu geben, jedenfalls in dem Artikel.

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Double-Action Revolver werden verwaltungstechnisch und juristisch als Halbautomaten behandelt!

 

 

Bevor jetzt wieder gemeckert wird schiebt Edith noch eine Erklärung nach:

" Der Double-Action-Revolver wird nach Abgabe eine Schusses selbsttätig erneut schussbereit und aus demselben Lauf wird durch einmalige Betätigung des Abzuges jeweils nur ein Schuss abgegeben. "

 

Bearbeitet von Gast
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vor 30 Minuten schrieb götz:

" Der Double-Action-Revolver wird nach Abgabe eine Schusses selbsttätig erneut schussbereit

Das ist bei meinem nicht so.... Selbsttätig macht der gar nichts und nach dem Schuss dreht sich auch die Trommel nicht mehr...  Es liegt also nach dem Schuss keine geladene Patrone im "aktuellen Patronenlager"

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vor 40 Minuten schrieb götz:

Double-Action Revolver werden verwaltungstechnisch und juristisch als Halbautomaten behandelt! 

Bitte aktualisier einmal Dein Waffenrecht. Diese Aussage trifft nur auf das WaffG 1976 zu und ist nicht mehr aktuell.

 

frogger

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Ob Halbautomat oder nicht: Die Waffe ist erlaubnispflichtig.

 

Ist ja schon ein Wunder, daß sich keiner an dem Begriff "Waffenschein" aufzieht wie sonst hier gern geübt.

 

Und eine waffenrechtliche Erlaubnis hatte er offensichtlich nicht.

 

Es spielt also keine Rolle, ob der schreibende Journalist die Begrifflichkeiten korrekt wiedergegeben hat oder nicht.

 

Ein einzelner ist übrigens ein Mafioso!

 

Mafiosi ist der Plural.

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vor 2 Stunden schrieb götz:

Double-Action Revolver werden verwaltungstechnisch und juristisch als Halbautomaten behandelt!

 

 

Bevor jetzt wieder gemeckert wird schiebt Edith noch eine Erklärung nach:

" Der Double-Action-Revolver wird nach Abgabe eine Schusses selbsttätig erneut schussbereit und aus demselben Lauf wird durch einmalige Betätigung des Abzuges jeweils nur ein Schuss abgegeben. " 

 

Komisch, da sagt das WaffG doch glatt was Anderes:

 

Zitat

Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4 WaffG)
Begriffsbestimmungen

Abschnitt 1:
Waffen- und munitionstechnische Begriffe, Einstufung von Gegenständen
Unterabschnitt 1:
2. Arten von Schusswaffen

2.2
Automatische Schusswaffen; dies sind Schusswaffen, die nach Abgabe eines Schusses selbsttätig erneut schussbereit werden und bei denen aus demselben Lauf durch einmalige Betätigung des Abzuges oder einer anderen Schussauslösevorrichtung mehrere Schüsse abgegeben werden können (Vollautomaten) oder durch einmalige Betätigung des Abzuges oder einer anderen Schussauslösevorrichtung jeweils nur ein Schuss abgegeben werden kann (Halbautomaten). Als automatische Schusswaffen gelten auch Schusswaffen, die mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen in automatische Schusswaffen geändert werden können. Als Vollautomaten gelten auch in Halbautomaten geänderte Vollautomaten, die mit den in Satz 2 genannten Hilfsmitteln wieder in Vollautomaten zurückgeändert werden können. Double-Action-Revolver sind keine halbautomatischen Schusswaffen. Beim Double-Action-Revolver wird bei Betätigung des Abzuges durch den Schützen die Trommel weitergedreht, so dass das nächste Lager mit einer neuen Patrone vor den Lauf und den Schlagbolzen zu liegen kommt, und gleichzeitig die Feder gespannt. Beim weiteren Durchziehen des Abzuges schnellt der Hahn nach vorn und löst den Schuss aus.

Willkommen im Jahr 2003...

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vor 4 Minuten schrieb heletz:

Ob Halbautomat oder nicht: Die Waffe ist erlaubnispflichtig.

Stimmt, aber hier geht es doch um ein Gerichtsurteil und da ist schon ein Unterschied ob Halbautomat oder nicht bzw. ob 6 Monate Mindeststrafe oder eben keine Mindeststrafe. Beim Strafmaß incl. 2 Jahren Bewährung ist es auch ein Unterschied ob 3 Jahre oder 6 Jahre Höchststrafe. Evtl. wars ja auch nur ein schlechter Anwalt, der den Unterschied nicht kennt.

Bearbeitet von HBM
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vor 1 Minute schrieb heletz:

Solange keiner weiß, ob die Begrifflichkeiten des Urteils überhaupt korrekt wiedergegeben wurden, ist das doch völlig wurscht!

Vielleicht wars ja gar kein Urteil oder es ging um Falschparken oder im Artikel wird komplett alles verwechselt. Sorry, aber man kann doch über das Gerichtsurteil aufgrund des Artikels diskutieren. Dort steht immerhin folgendes:

- „vorsätzlichen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Waffe“ - die Anführungszeichen deuten darauf hin, dass zumindest aus einer Pressemitteilung, evtl. sogar aus dem Urteil zitiert wurde

- Dafür sieht das Gesetz einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vor. - Da es eher unwahrscheinlich ist, dass der Redakteur dies selbst recherchiert hat wird auch diese Info aus einer Pressemitteilung oder dem Gerichtsurteil stammen

- Die vielen Zitate des Angeklagten lassen vermuten, dass der Redakteur evtl. sogar selbst vor Ort war

All diese Infos sprechen eher dafür, dass das Gericht bzw. vor allem der verteidigende Anwalt hier von falschen Tatsachen ausgegangen ist. Oder es handelte sich doch um eine Pistole in .22lr. ;-)

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vor 1 Minute schrieb HBM:

vor Ort war

 

 

Glaube ich nicht!

 

Warum sollte er so tief in den Berg einfahren?  :confused:

 

Merkste was?

 

"Vor Ort" ist ein Begriff aus dem Bergbau, der nur unten im Streb seine Berechtigung hat!

 

Genauso wie "Waffenschein", "Waffenbesitzkarte" etc. nur in einem bestimmten Zusammenhang ihren Sinn haben.

 

Wer mir das Urteil zeigt mit angeblich falschen Begrifflichkeiten, der darf auch meckern!

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vor 10 Minuten schrieb German:

Double-Action-Revolver sind keine halbautomatischen Schusswaffen.

Kommt drauf an, wie man einen Revolver definiert. Dass die Patronen in eine Trommel geladen werden, heißt noch nicht, das er kein Halbautomat sein kann ;) - siehe z.B. der Mateba 6 Unica: https://en.wikipedia.org/wiki/Mateba_Autorevolver

 

Der Klassiker bei den Automatikrevolvern ist der Webley & Fosbery aber der hat ja einen Single-Action Abzug: https://de.wikipedia.org/wiki/Webley_Fosbery

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vor 12 Minuten schrieb heletz:

Wer mir das Urteil zeigt mit angeblich falschen Begrifflichkeiten, der darf auch meckern!

Da muss ich Dir recht geben, so lange nicht jemand das Urteil vorlegt darf man über den Artikel nicht meckern und muss davon ausgehen, dass die Infos im Artikel richtig sind.

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vor 2 Minuten schrieb heletz:

Und selbst wenn: es glaubt doch wohl keiner, daß sich auch bei nicht ganz korrekter Begrifflichkeit etwas am Strafmaß ändern würde?  :confused:

Keine Ahnung, hab mit Strafrecht nichts zu tun. Kennst Du Dich aus? Wenn ja, dann erklär doch mal wie sich das "durchschnittliche" Strafmaß ergibt. Kommen 7 Monate plus 2 Jahre Bewährung eher bei 6 Monate Mindest- und 6 Jahre Höchststrafe oder bei 3 Jahre Höchststrafe ohne Mindeststrafe raus? Oder hat die Vorgabe von Mindest- und Höchststrafe keine Auswirkung auf das Strafmaß?

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vor 24 Minuten schrieb Capt. Trunk:

Kommt drauf an, wie man einen Revolver definiert. Dass die Patronen in eine Trommel geladen werden, heißt noch nicht, das er kein Halbautomat sein kann

Und genau deswegen ist der "Double-Action-Revolver" und seine Funktionsweise im direkt darauffolgenden Satz auch definiert worden... :closedeyes:

 

Aber hey, sonst wären wir ja auch nicht auf WO. :rolleyes:

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vor 31 Minuten schrieb German:

Und genau deswegen ist der "Double-Action-Revolver" und seine Funktionsweise im direkt darauffolgenden Satz auch definiert worden... :closedeyes:

Meinst du diesen Satz?

Zitat

Beim Double-Action-Revolver wird bei Betätigung des Abzuges durch den Schützen die Trommel weitergedreht, so dass das nächste Lager mit einer neuen Patrone vor den Lauf und den Schlagbolzen zu liegen kommt, und gleichzeitig die Feder gespannt. Beim weiteren Durchziehen des Abzuges schnellt der Hahn nach vorn und löst den Schuss aus.

Genau das trifft auch auf den Mateba 6 Unica zu - allerdings nur beim ersten Schuss; danach geht 's ja halbautomatisch weiter. :s82:

 

Hier ein Video, dass die Funktion zeigt:

 

Bearbeitet von Capt. Trunk
Youtube Video Link hinzugefügt
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