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IGNORED

Steyr AUG-Z (.223) mit Magazin hinter Abzug?


Sgt.Tackleberry

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Hallo liebe Waffenfreunde, ich bin kompletter Neuling hier (und beim Schießen) und taste mich gerade an die Materie heran. Ich habe nach einiiger Erfahrung im CO2-Bereich meine ersten Trainings mit Feuerwaffen hinter mir und bin der Faszination erlegen. :)

 

Nun habe ich gleich mal eine Frage: beim letzten Training im Verein wurde mir eine Steyr AUG-Z (.223) gestellt:

 

aug-z-300.jpg

 

So richtig begeistert war ich von der Haltung und dem Handling nicht, aber das sei mal dahin gestellt. Was mich eigentlich wundert, ist, dass ich in Vorbereitung der Waffensachkunde gelesen hatte, dass es verboten ist, wenn sich das Magazin hinter dem Abzug befindet, was ja hier aber offenbar der Fall ist? Es wurde auf den Begriff "bull-pup" abgestellt - handelt es sich bei diesem Begriff um etwas anderes bzw. spezifischeres als einfach nur die Position des Magazins, relativ zum Abzug? Lasst mich nicht dumm sterben. :D

 

Vielen Dank an alle und liebe Grüße!

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Nicht erwünscht sind vom Gesetzgeber Waffen, die recht kompakt sind und sich leicht schussbereit verbergen lassen. Eigentlich.

Um insbesondere Sportschützen solche Waffen vorzuenthalten wurde nach Abschaffung des §37 WaffG (alt) im Waffenrecht (neu) der §6 AWaffV eingeführt, der dieses Bullpupverbot enthält. Dort findet sich aber der Passus, dass dies nur halbautomatische Schusswaffen betreffen soll, die ihrer äußeren Form nach den Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe hervorrufen. Ruft eine Waffe keinen Anschein hervor, fällt sie nicht unter die Einschränkungen des §6. Ob das der Fall ist oder nicht, entscheidet im Zweifelsfall das BKA. Und das hat in seiner unergründlichen Weisheit festgelegt, dass das oben abgebildete AUG Z mit "Sporthandschutz" eben keinen Anschein hervorruft und daher auch von Sportschützen erworben werden darf.

Mit Vordergriff und (ggf.) mit Originalvisierung sähe das anders aus.

Jäger, Sachverständige und ggf. Sammler betrifft diese Einschränkung übrigens nicht, die dürfen die Dinger auch im "Originallook" erwerben. Von einem "Verbot" kann also nicht die Rede sein, lediglich von einem Ausschluss beim sportlichen Schiessen.

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vor 1 Stunde schrieb Sgt.Tackleberry:

So richtig begeistert war ich von der Haltung und dem Handling nicht, aber das sei mal dahin gestellt.

 

Was mich eigentlich wundert, ist, dass ich in Vorbereitung der Waffensachkunde gelesen hatte, dass es verboten ist, wenn sich das Magazin hinter dem Abzug befindet, was ja hier aber offenbar der Fall ist? 

 

1. Das ist gut, die Waffe ist wirklich nicht sonderlich ergonomisch.

2. Du wirst häufig, auch in Sportvereinen und der Sachkundeprüfung, eine sehr einseitige Sicht der Welt erleben. Da werden Verbands/Vereinsregeln plötzlich Gesetzen gleichgestellt in der "innervereinlichen Vermittlung", ebenso wird die ganze Welt außerhalb ignoriert.

 

Zu dem Themenkomplex ein alter Klassiker auf öffentlichen Ständen: Jemand schießt mit 15-20 Schuss eine SLB. Selbsternannter Blockwart fährt Mitschützen an er dürfe kein Magazin mit mehr als 10 Schuss verwenden weil das verboten wäre. Blockwart ist Sportschütze und vergisst: Diese Regelung muss niemanden außerhalb des Sportes interessieren.

 

Willkommen in der Welt der sachfremden Regulierung, es wird nicht weniger.

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vor 3 Stunden schrieb Jacko5000:

Zu dem Themenkomplex ein alter Klassiker auf öffentlichen Ständen: Jemand schießt mit 15-20 Schuss eine SLB. Selbsternannter Blockwart fährt Mitschützen an er dürfe kein Magazin mit mehr als 10 Schuss verwenden weil das verboten wäre. Blockwart ist Sportschütze und vergisst: Diese Regelung muss niemanden außerhalb des Sportes interessieren.

 

Willkommen in der Welt der sachfremden Regulierung, es wird nicht weniger.

*Lächel*
Du weißt ja auch, dass insoweit das Problem in der neuen EU-Richtlinie 2017/853 liegt, welche in diesem Jahr einzelstaatlich umgesetzt werden soll, auch in Deutschland. Das Problem hinsichtlich der Magazinkapazitäten (Plural) ist dort aufgeworfen in der Einleitungsziffer 23 (Sätze 3 und 4). Diese Regelung stellt einen Kompromiss dar.

Vom Normtext her ist es der dortige Artikel 5, Absatz 3. Und diese Norm sieht die Möglichkeit separater "Magazingenehmigungen" (heißt, Erlaubnisse zum gleichzeitigen Besitz einer Feuerwaffe der Kategorie B und von größeren Magazinen) ausdrücklich vor. Und zwar kann jeder Einzelstaat selbst entscheiden, wie er diese Genehmigungen erteilt.

 

Das heißt in der Praxis, es kann eine Anmeldelösung geben (hoffentlich vernünftig und weit gestaltet), mit einem Absatz 1 für alle die zum Zeitpunkt X eine Waffe *und* ein großes Magazin (große Magazine) hatten, und parallel dazu (also im Absatz 2) eine Antragslösung für Leute, die das erst zukünftig haben wollen.

Wie ich unsere Deutschen kenne, werden sie für Absatz 2 einen "vernünftigen Grund" im Sinne des EU-Rechts verlangen, und sie werden diesen vernünftigen Grund 1:1 in die deutsche Rechtsterminologie des "Bedürfnisses" übersetzen wollen.

 

Artikel 10 Abs. 1 Satz 2 ist dann aber  noch einmal ein besonderes Problem (nicht für Altbesitzer von Magazinen ! - aber für Neuerwerber). Das kann man nur über die Anlage 2 zum deutschen WaffG etwas hakelig und kantig lösen (in der Region des Abschnittes 2, Unterabschnitt 2, neue Ziffer 2b oder so ähnlich).

 

Ich kann so etwa problemlos und ausgewogen ausformulieren, ohne Überziehungen. Das BMI eher nicht so gut... wie die letzten 15 Jahre zeigen. :-D

 

Carcano

Bearbeitet von carcano
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vor 9 Minuten schrieb carcano:

*Lächel*
Du weißt ja auch, dass insoweit das Problem in der neuen EU-Richtlinie 2017/853 liegt, welche in diesem Jahr einzelstaatlich umgesetzt werden soll

Exakt. Es war halt ein Bsp. von einem was halt häufiger vorgekommt und durch die ganze "amüsante" BJagdG Thematik auch eine gewisse Dynamik hatte.

 

Zweifelsohne wäre ein Fachmann von deinem Schlage den Heroen des BMI vorzuziehen :)

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Wer mit juristischem Auge die EU-Richtlinie (eine öde Lektüre!) ganz genau durchsieht, wirklich Zeile für Zeile, der sieht dass unsere Interessenverreter auf EU-Ebene ziemlich hart verhandelt hatten und so einiges erreicht haben.
In etlichen Punkten wären jetzt sogar einzelstaatliche Verbesserunegn (!) gegenüber dem derzeitigen inerstaatlichen Rechtszustand möglich.
Beispielsweise in deutschen Bereich (es gibt noch mehr) bei den auf Halbautomat zugebauten Vollautomaten, welche nach der EU zulässig erworben werden könnten (von Sportschützen), und bei der aktuell geltenden Sportschützen-Magazinbeschränkung auf 10-Schuss-Magazin bei Selbstladelangwaffen (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 AWaffV).


Carcano

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Zu dem Themenkomplex ein alter Klassiker auf öffentlichen Ständen: Jemand schießt mit 15-20 Schuss eine SLB. Selbsternannter Blockwart fährt Mitschützen an er dürfe kein Magazin mit mehr als 10 Schuss verwenden weil das verboten wäre. Blockwart ist Sportschütze und vergisst: Diese Regelung muss niemanden außerhalb des Sportes interessieren.


Ein Bekannter von mir wurde schon auf dem Stand kontrolliert, weil da schießen mit Vollautomaten verboten sei...

http://www.spencerhoglund.com/files/Video.MOV

War ein Repetiergewehr...
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vor 6 Minuten schrieb Fyodor:

Ein Bekannter von mir wurde schon auf dem Stand kontrolliert, weil da schießen mit Vollautomaten verboten sei...

 

Vor 2 Jahren auf dem Stand der örtlichen KJS erlebt: "kommste grad aus Afghanistan oder watt machste mit dem G3".... . (war ein RPR kein UHR :))

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vor einer Stunde schrieb Sgt.Tackleberry:

Wow, das nenne ich mal sachkundige und freundliche Antworten - vielen Dank an alle für Eure Bemühungen, ich bin begeistert! :hi:

Damit du die Quelle dieser "einseitigen Wahrnehmung" gewisse Blockwarte im Sportschießen verstehst:

 

https://www.gesetze-im-internet.de/awaffv/__6.html

https://www.gesetze-im-internet.de/awaffv/__7.html

 

Lesen+verstehen.

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vor 25 Minuten schrieb Jacko5000:

Vor 2 Jahren ...

Vor vielen Jahren stand auf einem 25 m Stand ein älterer Schütze mit SIG P210 belehrend neben mir: "Sie wissen schon dass Sie hier mit der MP nicht schiessen dürfen!". Stein des Anstosses war eine als Kurzwaffe eingetragene BT96 mit Schubschaft. So etwas kannte er wahrscheinlich nur von der Verkehrskontrolle oder dem Flughafen.

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vor 9 Stunden schrieb carcano:


Beispielsweise in deutschen Bereich (es gibt noch mehr) bei den auf Halbautomat zugebauten Vollautomaten, welche nach der EU zulässig erworben werden könnten (von Sportschützen), und bei der aktuell geltenden Sportschützen-Magazinbeschränkung auf 10-Schuss-Magazin bei Selbstladelangwaffen (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 AWaffV).


Carcano

 

Verstandnisfrage: Auf Halbautomaten umgebaute Vollautomaten können doch bereits (auch) von Sportschützen erworben werden (solange es sich um ehemals verbotene und nicht um Kriegswaffen handelt)?

 

 

Bearbeitet von Raiden
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Ich kenne das auch... DSB Stand, und dann mit ner 1928er Thompson. Bei uns im Verein war das kein Problem, aber wenn einer von den anderen Vereinen da war, war immer Panik,  ist ja nicht nur vollauto und verboten sondern sogar panzerbrechend und so. Sogar Blutsturz wenn man davon nen Streifachuss abkriegt... 

Der Knaller war mal als mich wer hinwies das da nur bis 500 Joule erlaubt wären, er aber selber seinen 44er auspackt um für die Kreismeisterschaft zu trainieren die sein Verein auf genau diesem Stand ausrichtete:rofl:

... De facto waren dort übrigens alle KW Kaliber zugelassen bis 2000 Joule... Selbstausgedachte Selbstauflage seinen grünen Vereins... 

Bearbeitet von Doggenrotti
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vor 16 Stunden schrieb Raiden:

 

Verstandnisfrage: Auf Halbautomaten umgebaute Vollautomaten können doch bereits (auch) von Sportschützen erworben werden (solange es sich um ehemals verbotene und nicht um Kriegswaffen handelt)?

Mit der Unterscheidung hast Du völlig recht.

Der rechtliche Kriegswaffenbegriff (also die strikte Trennung zwischen "Waffe" und "Kriegswaffe" in völlig verschiedenen und einander ausschließenden Rechtsgebieten)  ist aber nicht EU-einheitlich, sondern nur einigen nationalen Rechten so zu eigen.

Und die EU hatte bei ihrer Regelung in der Tat die Fälle Schweiz (privatisierte Ordonnanzwaffe als Eigenstück, Abgabe vom Zeughaus nach Umbau) und ggf. Skandinavien im Auge, also schon moderne Kriegswaffen. An die MP 38/40 haben die eher nicht so sehr gedacht. :-)

 

Grüße,

Carcano

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vor 20 Stunden schrieb Jacko5000:

Damit du die Quelle dieser "einseitigen Wahrnehmung" gewisse Blockwarte im Sportschießen verstehst:

 

https://www.gesetze-im-internet.de/awaffv/__6.html

https://www.gesetze-im-internet.de/awaffv/__7.html

 

Lesen+verstehen.

Wenn ich den nachstehenden Absatz korrekt interpretiere ...

 

"(1) Vom sportlichen Schießen sind ausgeschlossen:

[...]

2. halbautomatische Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach den Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe hervorrufen, die Kriegswaffe im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen ist, wenn

a) die Lauflänge weniger als 42 Zentimeter beträgt,

b) das Magazin sich hinter der Abzugseinheit befindet (so genannte Bul-Pup-Waffen) oder

c) die Hülsenlänge der verwendeten Munition bei Langwaffen weniger als 40 Millimeter beträgt;

[...]"

 

... bedeutet das, dass die Waffe zuvorderst den Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe hervorrufen muss, bevor die Anstriche a) - c) überhaupt zum Tragen kommen, korrekt? Andersherum gesagt, Lauflänge, Position des Magazins sowie Hülsenlänge sind völlig irrelevant (jedenfalls nach diesem Absatz) - wenn die Waffe nicht aussieht wie ein vollautomatisches MG?

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