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IGNORED

Langwaffenmunition Eintrag in WBK verweigert


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Geschrieben

Also ich hab einen Jagdschein und mir eine Langwaffe gekauft, ich hab auch beantragt den Munitionserwerb in der grünen WBK zu stempeln, der erste Sachbearbeiter hat mir noch geschrieben das würde er machen, dann hat der SB während der Bearbeitung gewechselt und es nicht eingetragen. Wenn man das in NRW zusammen mit dem Eintrag der Waffe macht kostet es nichts extra.

Gut hab ich mir gedacht der hat das vielleicht vergessen, also hab ich einen netten Brief geschrieben, ob sie das noch nachholen könnten.

Dann hat Sachbearbeiter Nr. 3 sich bei mir gemeldet und mir erzählt das ginge nicht und das hätte noch nie einer gewollt, das wäre nur für Sportschützen möglich. Ich hab dann erklärt dass ich das für den Fall haben will, dass die Jagdscheinverlängerung mal zu lange dauert und das die Verwaltungsvorschrift das dafür empfiehlt, hat aber nicht geholfen.

Der SB meinte dann er könnte mir den Munitionserwerb stempeln, würde dann aber eine Auflage rein setzen, dass sämtlicher Munitionserwerb und Besitz nur in Verbindung mit einem gültigen Jagdschein erlaubt wäre.

 

Ich kapier nicht wirklich den Beweggrund dahinter, die WBK muss doch eh widerrufen werden wenn längere Zeit der Jagdschein nicht gelöst wird.

Habt ihr sowas auch schon mal erlebt, oder wird bei euch die der Munitionserwerb in die WBK problemlos eingetragen?

Geschrieben (bearbeitet)

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV)

13.5

Wegen des Rechts zum Besitz empfiehlt es sich für den Jäger zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten (z.B. in Fällen, in denen die Verlängerung eines Jagdscheins aus persönlichen Gründen zunächst nicht beantragt wird), die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Langwaffenmunition in die WBK eintragen zu lassen.

 

Meine Meinung: Behörde kann sich nicht wehren und muss eintragen. Verweise auf diese Regelung!

 

 

Bearbeitet von skipper
Geschrieben (bearbeitet)
vor 12 Minuten schrieb schmitz75:

Ich kapier nicht wirklich den Beweggrund dahinter, die WBK muss doch eh widerrufen werden wenn längere Zeit der Jagdschein nicht gelöst wird.

 

Nicht absolut zwingend bzw. nicht sofort.

 

Daher kann es durchaus Zeitabschnitte geben, in denen die WBK noch da und der Waffenbesitz noch legal ist...

der an den JS geknüpfte Munitionsbesitz aber (= bereits ab dem ersten Tag ohne JS) illegal.

 

 

Bearbeitet von karlyman
Geschrieben (bearbeitet)
vor 13 Minuten schrieb IMI:

 

image.png

Geballtes Fachwissen.....

Bearbeitet von chapmen
Geschrieben

Würde in NRW ins Schema passen so wenig wie möglich Waffen im Volk zu haben bzw. den vorhandenen Bestand dauerhaft zu verringern.

 

Noch gar nicht lange her:

Guter Bekannter, POK aD., einen Schlag über 80 Lenze, hatte im April vergessen seinen JJS zu lösen. Im Juni bekam er Besuch von der Behörde. Aufbewahrungskontrolle hieß es. Also Schrank auf, WBK und JJS zeigen.
Frage nach Munition. Antwort: da oben im abschließbaren Fach.

Ergebnis: JJS abgelaufen + kein Munerwerb in WBK gestempelt = Anzeige wegen Verstosses gegen das Waffengesetz. Weil man dann schon einmal vor Ort war, die Waffen gleich sichergestellt und zur Dienststelle verbracht. So kann es gehen!
 

Ich bin darüber nicht unbedingt traurig. Ich hatte ihn dutzende Male gefragt ob er seinen JJS gelöst hätte. Er wusste als Ex-Polizist und Personenschützer von Vater Johannes immer alles besser. Zumal er in den letzten Jahren körperlich und geistig ziemlich abgebaut hat und manchmal etwas dement wirkte. Von daher hat es nicht unbedingt den Falschen getroffen.

 

Ich habe mir so meine Gedanken zu der Vorgehensweise gemacht und entsprechende Konsequenzen gezogen.

 

Gruß

Frank

Geschrieben (bearbeitet)
vor 54 Minuten schrieb IMI:

Was stört Dich an der Eintragung?

Michts stört daran überhaupt nichts- ich bewunder diesen sehr kreativen, umfassenden, in sich widersprüchlichen und auslegungsfähigen Eintrag.  Siehe z.b. vorheriges posting. Besserer Freifahrtschein ist schwer zu finden ...........ob rechtlich haltbar steht auf einem anderen Blatt.

 

Welche Munition ist  nach "BJagdG" verboten? 

 

Ich würde nicht allzusehr mit diesem Eintrag hausieren gehen.

Bearbeitet von chapmen
Geschrieben
Am ‎25‎.‎07‎.‎2017 um 13:39 schrieb skipper:

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV)

13.5

Wegen des Rechts zum Besitz empfiehlt es sich für den Jäger zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten (z.B. in Fällen, in denen die Verlängerung eines Jagdscheins aus persönlichen Gründen zunächst nicht beantragt wird), die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Langwaffenmunition in die WBK eintragen zu lassen.

 

Meine Meinung: Behörde kann sich nicht wehren und muss eintragen. Verweise auf diese Regelung!

 

 

In Bawü gibt's dazu einen Erlass, der den Wunsch in gewisser Hinsicht einschränkt. Pauschal funktioniert das im Ländle also nicht, sondern nur im begründeten Einzelfall.

Geschrieben
Am ‎25‎.‎07‎.‎2017 um 13:44 schrieb karlyman:

 

Nicht absolut zwingend bzw. nicht sofort.

 

Daher kann es durchaus Zeitabschnitte geben, in denen die WBK noch da und der Waffenbesitz noch legal ist...

der an den JS geknüpfte Munitionsbesitz aber (= bereits ab dem ersten Tag ohne JS) illegal.

 

 

Korrekt. Nach § 45 Abs. 3 WaffG sind im begründeten Einzelfall sowohl vorübergehend (z.B. längere Krankheit, Auslandsaufenthalt, Schwangerschaft, Hausbau o.ä.) als auch dauerhaft (z.B. Jagd/sportliches Schießen wurde das halbe Leben lang ausgeübt bzw. kann im hohen Alter nicht mehr weitergeführt werden) Ausnahmen vom Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse möglich. Im letzteren Fall ist es ohnehin oftmals so, dass die Waffen damals bedürfnisfrei als Altbesitz oder Erbe erworben wurden und insofern schon dadurch auf Dauer geschützt sind.

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb Sachbearbeiter:

In Bawü gibt's dazu einen Erlass, der den Wunsch in gewisser Hinsicht einschränkt. Pauschal funktioniert das im Ländle also nicht, sondern nur im begründeten Einzelfall.

Interessant. Welche Rahmenbedingungen legt der Erlass fest?

Geschrieben

War meines Wissens aus 2009 und recht allgemein formuliert, aber schon mit einem deutlichen Hinweis darauf, dass nur in begründeten Einzelfällen von der Möglichkeit der Nr. 13.5 WaffVwV Gebrauch gemacht werden soll, da der Gesetzgeber mit § 13 Abs. 5 WaffG eindeutig die Erlaubnisfreiheit für JS-Inhaber geregelt hat. Sinngemäß wurde weiter argumentiert, dass der Jäger ein Bedürfnis haben muss und deshalb auch stets dafür Sorge trägt, dass er einen gültigen Jagdschein hat.

 

Ich verstehe die VwV auch so, dass die Möglichkeit nur für Sonderfälle vorgesehen ist. Die o.g. Vorschrift wird sonst ja ad absurdum geführt.

Geschrieben (bearbeitet)

Ohne jetzt diesen Bereich im Gesetz detailliert zu kennen, hätte ich aus dem Gesamtkontext genau das gegenteilige vermutet. Mein Gedankengang war:

 

WaffG 1972/1976: Munitionserwerb anhand der div. Erlaubnisse, aber für den Besitz von Munition gab es keine Erlaubnisspflicht; ferner grundsätzlich war der Waffen- und Munitionsbesitz bedürfnissunabhängig, nur der Erwerb war klar geregelt

neues WaffG: Waffen- und Munitionsbesitz bedürfen grundsätzlich eines Bedürfnisses, mit der Folge, das eine nicht gelöster Jagdschein keine Munitionserwerbsberechtigung darstellt und damit jeweiliger Besitz von Munition ohne Jagdschein illegaler Besitz ist. Selbst wenn der Besitz nur ein Tag dauert - weil z.B. aufgrund eines Unfalls man die Verlängerung des Jagdschein erst einen Tag zu spät durchführen konnte. Mit dem Eintragen des Munitionserwerbs für Langwaffen in die WBK wäre diese Lücke geschlossen und durch die Widerrufmöglichkeit im Waffengesetz ohne Bedürfnis (keine Jagdscheinverlängerung)  wäre auch alles in Butter.

 

Vermutl. zu viel gesunder Menschenverstand und deswegen nicht mit dem Waffengesetz vereinbar.

Bearbeitet von skipper
Geschrieben

In meinem alten Wohnort gab es sogar ein Merkblatt von der Waffenbehörde, in dem eindringlichst dazu geraten wurde, Mun-erwerb in der WBK abstempeln zu lassen.

Wurde auch immer problemlos gemacht, bringt ja schliesslich auch Verwaltungsgebühren.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 32 Minuten schrieb Schakal:

In meinem alten Wohnort gab es sogar ein Merkblatt von der Waffenbehörde, in dem eindringlichst dazu geraten wurde, Mun-erwerb in der WBK abstempeln zu lassen.

Wurde auch immer problemlos gemacht, bringt ja schliesslich auch Verwaltungsgebühren.

Kannst du das Merkblatt mal einstellen oder verlinken? Danke.

Bearbeitet von skipper
Geschrieben
vor 6 Stunden schrieb Sachbearbeiter:

Die o.g. Vorschrift wird sonst ja ad absurdum geführt.

 

Wenn wir uns darauf einigen können, dass Vorschriften nicht umgesetzt werden, weil "absurd" ein Argument ist, dann sind wir in vielen Punkten in der Umsetzung des WaffG mehr als einen deutlichen Schritt weiter.

 

:drinks:

Geschrieben

Es gibt auch noch einen anderen Grund das eintragen zu lassen.

Wer weiß ob der Langwaffenmunitionserwerb mit Jagdschein nicht irgendwann gestrichen wird. Dann kann ich die alle nachtragen lassen und muss für jeden Eintrag 15€ bezahlen, zusammen mit dem Waffeneintrag wäre es umsonst gewesen.

Geschrieben
vor 44 Minuten schrieb Schakal:

Kostenlos war der Mun Eintrag in die WBK nicht.

Waren mE 25 oder 12 Euro pro Eintrag.

Kommt auf die Behörde an. Ist bei mir auch nicht kostenlos.

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