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IGNORED

Pfefferspray = Waffe?


schmitz75

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WENN (!), wirklich nur wenn sich Eure Schlussfolgerung als richtig erweist und der BGH Spruch zur Verbotseigenschaft von Tierabwehrspray führt, dann hoffe ich, dass dies noch vor der BT Wahl die Runde macht.

Mann, was werde ich lachen!

Der ist noch besser als das Wahnsinnsverbot der jagdlichen Halbautomaten mit Wechselmagazinen im letzten Jahr.

Ich vergesse so etwas nicht!

Aber diesmal beträfe es nicht nur eine Minderheit, auf die die Grüninnen und Rotinnen eh einprügeln.

Diesmal träfe es Susi Mustermaus und Otto Normalmichel.

Diesmal ginge auch die Schlagzeile durch die ganze Presse, die haben die Pfefferspraygeschichte schon vor einem Jahr durchgenudelt.

"Die SPD-nahe Vorsitzende des 4. BGH Senats, Richterin Beate Sost-Scheible verbietet Pfefferspray."

Das ist genau mein Humor!

Wer das macht, der guckt auch mit ´nem Streichholz nach, ob der Tank noch voll ist.

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Da hat sich halt der Gesetzgeber etwas blöd angestellt. Sachlich betrachtet ist natürlich Pfefferspray genausoviel oder -wenig eine Waffe wie eingedostes CS oder CN. Als friedlicher Mensch der keinen Konflikt sucht, auch nicht als Polizist zum Auflösen einer gewalttätigen Versammlung oder dergleichen eingesetzt wird, ist es ja offensichtlich gar nicht möglich zu sagen, ob man jetzt in eine Notlage mit einem tierischen oder einem menschlichen Angreifer kommen wird. Die Intention wird vielmehr sein, für den unwahrscheinlichen Fall, daß man von einem Menschen oder einem (Säuge)tier angegriffen wird, etwas dabei zu haben. Es ist natürlich auch richtig, Capsaicin als lange erprobtes Produkt und beliebtes Lebensmittel nicht in unsäglichen Tierversuchen zu testen. Der Markt hat halt mit der Etikettierung als Tierabwehrspray eine gute Lösung gefunden, und der Gesetzgeber hat es nicht für nötig befunden, die Gesetzeslage klar anzupassen, sinnvollerweise dadurch, daß man halt sagt, daß Pfefferspray bis zu einer gewissen Menge ohne weitere Einschränkungen herumgetragen werden darf. Eine Unterscheidung, daß synthetische Reizstoffe wie CS und CN ein PTB-Zeichen brauchen, Pfeffer aber nicht, könnte man schon damit rechtfertigen, daß auch sehr scharfe Chilisorten nicht nur als Lebensmittel frei verkäuflich sind sondern sogar immer beliebter werden. Bei entsprechenden körperlichen Schwächen kann natürlich auch Pfeffer zu schweren Verletzungen oder zum Tod führen, aber eher weniger als andere legal mitgeführte Lebensmittel wie z.B. eine Getränkeflasche.

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vor 5 Stunden schrieb fa.454:

WENN (!), wirklich nur wenn sich Eure Schlussfolgerung als richtig erweist und der BGH Spruch zur Verbotseigenschaft von Tierabwehrspray führt, dann hoffe ich, dass dies noch vor der BT Wahl die Runde macht.

Mann, was werde ich lachen!

Der ist noch besser als das Wahnsinnsverbot der jagdlichen Halbautomaten mit Wechselmagazinen im letzten Jahr.

Ich vergesse so etwas nicht!

Aber diesmal beträfe es nicht nur eine Minderheit, auf die die Grüninnen und Rotinnen eh einprügeln.

Diesmal träfe es Susi Mustermaus und Otto Normalmichel.

Diesmal ginge auch die Schlagzeile durch die ganze Presse, die haben die Pfefferspraygeschichte schon vor einem Jahr durchgenudelt.

"Die SPD-nahe Vorsitzende des 4. BGH Senats, Richterin Beate Sost-Scheible verbietet Pfefferspray."

Das ist genau mein Humor!

Wer das macht, der guckt auch mit ´nem Streichholz nach, ob der Tank noch voll ist.

Du meinst, der Bürger ginge genau so auf die Barrikaden, wie damals, als das Führen von Einhandmesser quasi verboten wurde?

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vor 1 Minute schrieb Mittelalter:

Du meinst, der Bürger ginge genau so auf die Barrikaden, wie damals, als das Führen von Einhandmesser quasi verboten wurde?

Fast genauso.

Ist Dir schon mal aufgefallen, dass die Wirren unseres Waffenrechtes eigentlich keinen interessieren?

In meinem Umfeld hat keiner sein Einhandmesser zuhause gelassen.

Sorry, ich muß mich korrigieren: Keiner von den Nichtwaffenbesitzern.

Ich sag da auch nix mehr zu.

Es macht keinen Spaß, der Besserwisser oder Erklärbär zu sein.

Ein paar Mal habe ich auf die Rechtslage hingewiesen.

Darauf habe ich hochgezogene Augenbrauen geerntet und einmal den Spruch: "Aber Du hast Knarren..."

Es interessiert die Leute weniger als ein Sack Reis, solange sie sich nicht betroffen fühlen.

Aber wenn sich eine Eigenschaft als verbotener Gegenstand ergeben sollte, passiert Folgendes.

Jeder deckt sich erstmal noch schnell ein.

Dann wird die Vefügbarkeit wegfallen.

Damit werden sich auch Redakteure mit Familie auseinandersetzen.

Und wenn es dann nur noch im europäischen Ausland erhältlich sein wird...

Gesetze sind etwas Tolles, wenn sich alle daran halten.

Es wird halt manch einer überlegen, gleich eine Blockflöte zu holen,

um sich eine Armlänge Abstand zu verschaffen.

Blockfloete_2.jpg

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Meinem Verständnis des BGH-Schriebs nach ging es darum, einem gewerbsmäßig mit BTM in nicht geringer Menge Handelnden über das qualifizierende Tatbestandsmerkmal aus §30a BtMG eine schwerere Straftat anzuhängen.

 

Dieser §30a sagt, dass jemand, der mit BTM handelt und "dabei eine Schußwaffe oder sonstige Gegenstände mit sich führt, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind", statt der Mindeststrafe von 2 Jahren aus §30 BtMG eben eine Mindeststrafe von 5 Jahren zu erwarten hat. Dabei stellt der §30a IMHO nur bezüglich der Schusswaffe auf eine Definition aus dem WaffG ab, während die "sonstigen Gegenstände" nicht zwangsläufig vom WaffG erfasst sein müssen, um ihre qualifizierende Wirkung zu entfalten. Hier reicht eigentlich die Eignung und Bestimmung (wobei hier offen ist, ob die Bestimmung durch das Mitführen des Täters erzeugt wird oder hier die Herstellungsbestimmung bzw. Widmung durch den Konstrukteur im Schwerpunkt zu sehen ist, vergleiche mitgeführter spitzer Schraubenzieher - für etwas anderes bestimmt, aber geeignet zu verletzen und von manchen Straftätern genau dafür mitgeführt, um keine Waffe i.S.d.WaffG mitzuführen).

 

Beim Landgericht hat man aber scheinbar das Nicht-Waffen-Reizstoffsprühgerät (Annahme: OC und damit "Tierabwehrspray" aufgrund der Revision, CS fiele ja unstrittig unter das WaffG) doch irgendwie als "(sonstige) Waffe im technischen Sinne" unter das WaffG fallen zu lassen, was der BGH als "rechtsfehlerfrei" bestätigt hat.

Ist das richtig und hat das Bestand, hätten dann auch die Tierabwehrsprays "ihrem Wesen nach" eine Eignung und Bestimmung, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen herabzusetzen - womit sie dann wieder unter das Waffengesetz fielen und aufgrund des fehlenden amtlichen Prüfzeichens dann als verbotene Waffen gelten würden - mit den hier andiskutierten Auswirkungen für Händler und Altbesitzer.

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Das BKA hat aber mit Feststellungungsbescheid aus 2008 festgestellt, dass Tierabwehrspray eben nicht unter das WaffG fällt.

Die Zuständigkeit dafür liegt ausschließlich beim BKA.

Das wird im oben zitierten Urteil des BGH m.e. auch dadurch deutlich, dass eben auf die freie Erwerbbarkeit hingewiesen wird.

Es dürfte dem BGH ausschließlich um den Begriff der Waffe i.s.d. BTMG gegangen sein.

Sonst hätte dad Urteil schon Wellen geschlagen wie damals bei den 2 Schuss Magazinen.

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vor 3 Stunden schrieb Mittelalter:

Du meinst, der Bürger ginge genau so auf die Barrikaden, wie damals, als das Führen von Einhandmesser quasi verboten wurde?

 

Andere Zeit und anderer Gegenstand. Ich denke das eine Einstufung von Pfefferspray als Waffe bzw. verbotener Gegenstand zum jetzigen Zeitpunkt zwar noch nicht der Tropfen ist, der das Fass endgültig zum Überlaufen bringt, aber einen ordentlich Schwall nach schüttet.


Da muss dann nur die BILD oder was ähnliches drauf anspringen und die Sache richtig aufbauschen.

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vor 21 Stunden schrieb Schakal:

Das BKA hat aber mit Feststellungungsbescheid aus 2008 festgestellt, dass Tierabwehrspray eben nicht unter das WaffG fällt.

Die Zuständigkeit dafür liegt ausschließlich beim BKA.

Wie war das damals mit der Einstufung der Soft-Airs?

BKA sagte damals anstatt 0,08 wäre 0,5 Joule zulässig, wie in der EU.

Hier sagte ein Gericht dass das BKA dazu nicht zuständig sei.

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Hm, auch für den BGH zählt die Rechtslage und die gestaltet sich nun mal wie folgt:

 

Pfefferspray wird in Deutschland für den zivilen Handel als “Tierabwehrspray“ vertrieben. Derart vom Hersteller sinngemäß gekennzeichnete Sprays unterliegen in Deutschland nicht dem Waffengesetz, da sie nicht den Waffenbegriff des § 1 Abs. 2 Nr. 2a WaffG erfüllen. Im Gegensatz zu CS-Gas-Sprays weisen diese auch kein Zulassungszeichen (PTB-Zeichen im Viereck) auf, da man derzeit davon absieht, Tierversuche für diesen Zweck durchzuführen. Maßgebend ist die Zweckbestimmung des Sprays, nicht dessen Eignung ! Als Tierabwehrspray gekennzeichnete Produkte sind dem Willen des Herstellers zufolge (wie er in der Bauart des Gerätes zum Ausdruck kommt) nicht dazu bestimmt, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit eines Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen. Auch ein zusätzlicher Hinweis, dass der Spray auch bei Menschen wirksam ist, ändert nichts an dessen eigentlicher Zweckbestimmung. Die Hersteller bringen diesen teilweise noch an, da der Einsatz von Tierabwehrspray auch gegen Menschen zulässig ist, wenn ein Rechtfertigungsgrund wie Notwehr oder Nothilfe vorliegt.

 

Tierabwehrsprays dürfen deshalb von Jedermann erworben, besessen und (auch auf öffentlichen Veranstaltungen) geführt werden. Ungeachtet dessen kann aber das Führen von Tierabwehrsprays bei Versammlungen, die unter das Versammlungsgesetz (VersammlG) fallen - sowie auf dem Weg dorthin oder zurück - von der Polizei gemäß § 27 VersammlG als Verstoß gegen § 2 Abs. 3 VersammlG (= strafrechtliches Vergehen) geahndet werden.

 

Der Umgang mit Pfeffersprays, die nicht als Tierabwehrspray gekennzeichnet sind und deshalb zu den verbotenen Waffen im Sinne von Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.5 zum WaffG zählen, ist nach § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG strafbar. Lediglich Gegenstände mit Reiz- oder anderen Wirkstoffen, deren Reichweite und Sprühdauer begrenzt wurden und die durch ein Prüfzeichen des Bundeskriminalamtes (zuständig nach altem WaffG) bzw. der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (zuständig nach aktuellem WaffG) als gesundheitlich unbedenklich amtlich zugelassen sind (in der Regel schwächer wirkendes und weniger sprühkräftiges CS-Gas-Spray), sind von der genannten Verbotseigenschaft ausgenommen.

 

Bedienstete von Behörden oder anderen Stellen, die nach § 55 WaffG von den Vorschriften des WaffG ausgenommen worden sind (z. B. Polizeivollzugsbeamte, Zollbeamte, Feldjäger) dürfen Pfefferspray auch als Waffe oder Hilfsmittel der körperlichen Gewalt gegen Menschen führen und gegen diese einsetzen (z.B. bei unmittelbarem Zwang).

 

 

Meines Erachtens verkennt der Beschluss des BGH mit dem Az. 4 StR 571/16 vom 29.03.2017 die Rechtslage. Seiner Anwendung dürften ohnehin § 103 Abs. 2 GG bzw. § 1 StGB klar im Wege stehen. Demnach darf eine Tat nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Dies ist hier nicht der Fall !!!

 

Sofern die Erfindung des neuen Begriffs „Waffe im technischen Sinne“ trotz des erfolgten Verweises auf das WaffG nur im BtmG-Konsens verstanden werden soll, wird er schwerlich mit dem Analogieverbot im Strafrecht (Wortlautgrenze im Lichte der Einheitlichkeit der Rechtsordnung!) vereinbar sein.

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vor einer Stunde schrieb Sachbearbeiter:

Sofern die Erfindung des neuen Begriffs „Waffe im technischen Sinne“ trotz des erfolgten Verweises auf das WaffG nur im BtmG-Konsens verstanden werden soll,

 

Merkwürdigerweise erfindet der BGH offenbar ganz gerne mal Begriffe. So spricht man dorten auch gerne von "Scheinwaffen", obwohl es diesen Begroff sonst wohl nicht gibt.

 

Kennst Du die Ausführungen des (inzwischen ehemaligen) Vorsitzenden des 2.Strafsenats beim BGH, Prof. Dr. Thomas Fischer?

 

Der schreibt, als es um Beispiel für das Zusammenwirken fehlerhafter Gesetzgebung und untauglicher Reparaturversuche durch die Rechtsprechung geht:

 

Zitat

 

Einzelne Senate und Entscheidungen meinten: Man muss die "Scheinwaffen"-Rechtsprechung konsequent anwenden. Also: Wenn der Täter mit der Spielzeugpistole droht, wird sie dadurch nicht "gefährlich" im Sinn von Absatz 2 Nr. 1, sondern bleibt ein "sonstiges Werkzeug". Ergo: drei (nicht fünf) Jahre Mindeststrafe. Was aber, wenn der Täter das Opfer mit der Spielzeugpistole auf den Kopf schlägt? Dann, so diese Meinungsgruppe, gilt wieder die allgemeine Regel: "Gefährlich" ist, was sich gefährlich auswirkt. Das gerade eben noch "sonstige" Werkzeug wird also zum "gefährlichen Werkzeug" – fünf Jahre Mindeststrafe. Man beachte: ein Plus von zwei Jahren Mindeststrafe für eine minimale Verletzung, die normalerweise mit einer kleinen Geldstrafe bestraft würde – die herrschende Meinung sieht hier kein Gerechtigkeitsproblem.

Eine andere Meinungs- und Entscheidungsgruppe kritisierte das: Ein Gegenstand kann nicht einerseits gefährlich und andererseits ungefährlich sein, meint sie. Sondern man muss die Sache "subjektiv", aus Sicht des Tatopfers angehen: Wenn der Täter mit dem Einsatz eines Werkzeugs droht, der nach dem Inhalt der Drohung objektiv (!) gefährlich wäre, dann ist das Werkzeug "gefährlich verwendet", also die Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs gegeben. Beispiele: Wer mit einem Frühstücksmesser droht, das Opfer zu schneiden, verwendet ein gefährliches Werkzeug; ebenso, wer mit einer brennenden Zigarette droht, das Opfer zu verbrennen. Das soll – neue Ausnahme – aber nur dann gelten, wenn die Drohung auch wahr gemacht werden könnte, weil der Gegenstand, mit dessen gefährlicher Verwendung gedroht wird, sich bei Verwirklichung der Drohung tatsächlich als objektiv gefährlich erweisen würde. Wenn das Messer aus Pappe ist oder die angebliche Pistole ein Spielzeug, dann sollen wieder die "Scheinwaffen"-Grundsätze gelten.

 

 

Seine Meinung dazu:
 

Zitat


Diese Regel ist, wie Sie vielleicht bemerkt haben, wenig plausibel (um nicht zu sagen: widersinnig), denn sie vertauscht mehrfach die Bezugsebenen. In der Welt des BGH ist das aber egal. Denn Hauptsache ist, was hinten rauskommt. Und das ist allemal gut, wenn es nach Regelmäßigkeit aussieht.

 

 

 

Und dann

Zitat

 

Der zuständige BGH-Senat hatte nun plötzlich schwere Bedenken gegen die eigene "Scheinwaffen"- Rechtsprechung. Statt sie aufzugeben, hielt er es für besser, die Entdeckung einer neuen Spezies von Fällen – genannt "Fallgruppe" – zu behaupten. Er hob daher die Verurteilung auf und begründete dies wie folgt: Bei der Verwendung von "Scheinwaffen" sei zwar – wie der Name schon sagt – stets ein Element der Täuschung (und des Irrtums) enthalten. Wenn das Opfer wüsste, dass die vorgehaltene Pistole nur ein Spielzeug ist, würde es sich ja nicht fürchten. Aber alles müsse seine Grenze haben: Zwar sei eine täuschend echt aussehende Spielzeugpistole eine "Scheinwaffe", nicht aber eine hellgrüne Wasserpistole oder ein Lippenpflegestift, und ein an den Hals des Opfers gehaltener Strohhalm sei auch dann kein "Scheinmesser", wenn das Opfer dies glaube. Denn bei objektiver (!) Betrachtung könne auch das dümmste Opfer solche Gegenstände nicht mehr irrtümlich als gefährliche Werkzeuge ansehen.

Deshalb wurde in die rein subjektiv auf dem Irrtum des Opfers beruhende Fallgruppe der "Scheinwaffen" hier eine objektiv begründete Ausnahmegruppe eingebaut: Die "offensichtlich ungefährlichen Scheinwaffen".

 

 

Seine Meinung:

Zitat

Das Ganze ist freilich wiederum logischer Unsinn, denn die Täuschung ist ja nichts, was dem Labello eigen wäre; sie ist Inhalt jeder Drohung mit einer Scheinwaffe. Der BGH hat die Fallgruppe einfach deshalb erfunden, weil er drei Jahre als Mindeststrafe für unangemessen hielt.

 

Eine Hausfrau hat das im Gefühl, um Loriot die Ehre zu geben.


Nun zum Wichtigsten:

Zitat

 

Ist die (geladene) Schreckschusspistole – eines der Lieblingsraubmittel – ein "gefährliches Werkzeug" oder ein "sonstiges"? Ein Strafsenat meinte: Sie ist immer gefährlich (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a). Andere Senate meinten: nicht immer, sondern nur bei konkret gefährlicher Verwendung gefährlich (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, Abs. 2 Nr. 1). Wieder andere meinten, sie sei eine Scheinwaffe. Inzwischen waren seit der Neufassung des Gesetzes vier Jahre vergangen; unzählige Raub- und Diebstahlstaten waren begangen und abgeurteilt worden, die entscheidenden Fragen weiter ungeklärt (oder: mal so, mal so).

Nun kam der Große Senat für Strafsachen des BGH ins Spiel: Dieses Gremium ist zuständig für die Entscheidung von Rechtsfragen, wenn sich einzelne (Straf-)Senate des Gerichts untereinander nicht einigen können und verschiedene Rechtsansichten vertreten. Er besteht aus 11 Richtern: jeweils zwei aus jedem Senat und dem Gerichtspräsidenten als Vorsitzendem. Er wird nicht von sich aus tätig, sondern von einzelnen Senaten bei Divergenzen angerufen. So geschah es im Streit um die Schreckschusspistole als "anderes gefährliches Werkzeug": Der zweite Strafsenat verlangte eine bindende Klärung durch den Großen Senat.

Der Große Senat hatte daher im Jahr 2003 über folgende Frage zu entscheiden: Ist eine geladene Schreckschusspistole ein "anderes gefährliches Werkzeug" im Sinn von § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a? Eine ziemlich einfache Frage, so scheint es zunächst. Ihre Beantwortung setzt allerdings voraus, dass zwei andere Fragen geklärt werden: Was ist der Unterschied zwischen einer "Waffe" und einem "gefährlichen Werkzeug?", und: Was ist der Unterschied zwischen einem "gefährlichen" und einem "sonstigen" Werkzeug?

Einen Anhaltspunkt bot das Gesetz mit der Formulierung "Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug…" in den §§ 244 Abs.1 Nr. 1a, 250 Abs. 1 Nr. 1a: Hieraus ergibt sich, dass die "Waffe" stets auch ein "gefährliches Werkzeug" ist, nicht aber jedes gefährliche Werkzeug auch eine Waffe. "Gefährliches Werkzeug" ist der Oberbegriff, "Waffen" sind eine Unterform. Dass man beide unterscheiden muss (!), ergibt sich nicht allein aus dem Wort "anderes", sondern unmissverständlich aus § 250 Abs. 2 Nr. 2, denn dort geht es nur um Waffen; "andere gefährliche Werkzeuge" reichen nicht aus. Einen weiteren Fixpunkt für die Beantwortung der Frage bot die jahrzehntealte Rechtsprechung zur Unterscheidung von Waffen und (sonstigen) Werkzeugen: Waffe ist nur, was zur Verletzung seiner Art nach bestimmt ist.

 

 

Ja, das war jetzt viel Text, aber jetzt kommt's:

 

Zitat

Der große Senat überlegte lange. Er sah den groben Fehler des Gesetzgebers. Er sah die Wirrnis der Rechtsprechung. Er sah, dass er eine Grundsatzentscheidung treffen musste. Er fürchtete sich sehr. Und dann entschied er: "Für Schreckschusspistolen wird am Begriff der Waffe nicht festgehalten."

 

Mein Lieblingssatz.

 

 

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vor 4 Minuten schrieb heletz:

Merkwürdigerweise erfindet der BGH offenbar ganz gerne mal Begriffe. So spricht man dorten auch gerne von "Scheinwaffen", obwohl es diesen Begroff sonst wohl nicht gibt.

 

 

Aber nicht in bezug auf das Waffenrecht sondern in bezug auf die verschärfte Strafandrohung der schweren räuberischen Erpressung. Das ist seit dem Labello-Fall (Lippenstift in den Rücken gehalten und behauptet, es handle sich um eine Schußwaffe) eine klassische Frage bei diesem Straftatbestand. Man muß sich halt überlegen, ob die Strafverschärfung sich auf die objektive Gefährlichkeit bezieht oder auf die größere Einschüchterung des Opfers, was ja beides schutzwürdige Rechtsgüter sind. Am Begriff der "Scheinwaffe" als kurze Zusammenfassung dieses Sachverhalts ist eigentlich auch nichts auszusetzen.

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vor 3 Minuten schrieb Proud NRA Member:

beides schutzwürdige Rechtsgüter

 

Das ist im Einzelfall natürlich richtig.

 

Führt aber insgesamt zu dem, was Fischer ausführt:

 

Zitat

Was haben wir jetzt? Ein bekannter deutscher Strafrechtslehrer hat die Entscheidung des Großen Senats und die Folgeentscheidungen als "Chaotisierung des Rechts" bezeichnet.

 

 

Woran seiner Meinung allerdings der Gesetzgeber die Hauptschuld trägt.

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