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bigbore

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  1. Leute kommt mal zurück zur Realität. Manche hier klingen als würden sie allein von Waffen leben, Waffen essen, trinken und atmen. Ich hab vor 40 Jahren mit diesem Hobby begonnen und es gefällt mir immer noch aber bevor ich die AfD wähle verschenke ich den Inhalt meiner 3 Schränke an Greenpeace. Lieber noch 5000 Jahre " Wir schaffen das" als nur 1 Tag zurück zur Fliegenschissvergangenheit.
  2. Der Shop verarscht seine Kunden denn auch ohne die Einstufung als Faustmesser handelt es sich um eine Waffe und Führen ist nach 42a verboten.
  3. Leider ja. Gibt hier einige AfD-Fanboys und sonstige Naziversteher die ihre Verschwörungstheorien auspacken sobald es einem von ihnen (verdient!) an den Kragen geht. Da wird auch gerne versucht unerwünscht kritische Stimmen mit wüsten Beschimpfungen und viel Dreck zum Schweigen zu bringen. Alles nur Nebelkerzen um von der wahren Gesinnung abzulenken.
  4. https://www.rbb24.de/politik/beitrag/2018/12/berlin-migrantenschreck-urteil-haftstrafe-waffenhandel.html
  5. Weil das keine deutschen ! Nazis sind.
  6. Ich fürchte du hast nicht verstanden worum es bei diesem Threat geht.
  7. Also wenn ich (Deutscher) in Ö ein Zimmer miete und von dort Butterfly und OTF gewerblich nach D schicke kann mir die deutsche Justiz nichts? Interessant.
  8. Gefühlter Inhalt dieses Threats bisher: Antworten zur Ausgangsfrage: 1% Provokation eines 'grünlinksversifften Gutmenschen, : 2% 97% Bashing der grünlinksversifften Gutmenschen, Relativierung des Holocaust, Verteidigung der (EIGENEN) Meinungsfreiheit, Beleidigung von Mitgliedern mit anderer Meinung, und jede Menge mimimimimi. Typisch WO!
  9. Die fraglichen "Rettungs"messer" wurden vom BKA explizit "nicht als Messer" eingestuft, können somit nicht 42a (1) 3 unterliegen.
  10. Das (12cm) betrifft ausschliesslich das Führen und hat mit der Einstufung ob Waffe nichts zu tun.
  11. Die WaffVwV bietet zwar auch keine endgültige Rechtssicherheit, liest sich diesbezüglich jedoch erstaunlich eindeutig: >>> Bei Klappmessern und feststehenden Messern ist eine Waffeneigenschaft grundsätzlich dann zu verneinen, wenn die Klinge in ihren technischen Merkmalen (Länge, Breite, Form) der eines Gebrauchsmessers (z. B. Küchenmesser, Taschenmesser) entspricht. Hiervon kann in der Regel dann ausgegangen werden, wenn der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge kürzer als 8,5 cm oder nicht zweischneidig ist. <<< https://www.jurion.de/gesetze/waffvwv/2/
  12. Zur Info: https://german-rifle-association.de/waffenrecht-fortbestand-des-beduerfnisses/
  13. Antwort: Nein, gibt es nicht.
  14. Da kann das BKA nichts dafür wenn der "gesunde Menschenverstand" nicht lesen kann.
  15. Sorry, wer hätte das je bezweifelt? 42a ist da doch glasklar. Und dass der 42a auch Werkzeuge betrifft ist auch seit 2008 bekannt. Zurück zum Thema: Klarer wird es nicht. Nicht zweischneidig oder unter 8,5 sind hilfreiche Hinweise. Nicker sind definitiv keine Waffen, wer auf sicher gehen will kauft sich einen Nicker mit 11cm und gut ist.
  16. Zitat Abschnitt 2 WaffVwVAllgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) https://www.jurion.de/gesetze/waffvwv/2/? Zu Unterabschnitt 2: Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nummer 1.1 Hieb- und Stoßwaffen sind Geräte, die ihrem Wesen nach objektiv dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf (z. B. Wurfstern, Speer) Gesundheitsbeschädigungen oder Körperverletzungen beizubringen. Der damit klargestellte Begriff erstreckt sich nur auf Gegenstände, denen nach der Art ihrer ersten Anfertigung oder späteren Veränderung oder nach der herrschenden Verkehrsauffassung von vornherein der Begriff einer Waffe im technischen Sinn zukommt. Hierbei ist Hieb mit Schlag gleichzusetzen, so dass Schlagwaffen rechtlich Hieb- und Stoßwaffen gleichstehen. Zu den Hieb- und Stoßwaffen zählen z. B. zweiseitig geschliffene Messer, Dolche und Säbel. Im Einzelfall kommt es darauf an, ob das Messer in seiner gesamten Gestaltung objektiv dazu bestimmt ist, als Waffe die Angriffs- und Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen. Keine Hieb- und Stoßwaffen sind solche Geräte, die zwar Hieb- und Stoßwaffen (§ 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nummer 1.1) nachgebildet, aber wegen abgestumpfter Spitzen und stumpfer Schneiden offensichtlich nur für den Sport (z. B. Sportflorette, Sportdegen, hingegen nicht geschliffene Mensurschläger), zur Brauchtumspflege (z. B. historisch nachgebildete Degen, Lanzen) oder als Dekorationsgegenstand (z. B. Zierdegen, Dekorationsschwerter) geeignet sind. Nicht zu den Hieb- und Stoßwaffen zählen Werkzeuge (z. B. Macheten, Fahrtenmesser), Gleiches gilt auch für sogenannte Jagdnicker und Hirschfänger. Die als Jagdnicker bezeichneten feststehenden Messer mit einseitig geschliffener Klinge und typischer Griffform (oft mit Horngriffen) stellen heute übliche Schneidwerkzeuge zum Aufschärfen und Abhäuten von Wild dar und sind demnach nicht dazu bestimmt, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen herabzusetzen. Gleiches gilt für Hirschfänger, die in der heutigen Zeit allenfalls noch als Bestandteil einer Jagd- oder Forstuniform (Zierrat) Verwendung finden. Bei Klappmessern und feststehenden Messern ist eine Waffeneigenschaft grundsätzlich dann zu verneinen, wenn die Klinge in ihren technischen Merkmalen (Länge, Breite, Form) der eines Gebrauchsmessers (z. B. Küchenmesser, Taschenmesser) entspricht. Hiervon kann in der Regel dann ausgegangen werden, wenn der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge kürzer als 8,5 cm oder nicht zweischneidig ist. In Zweifelsfällen ist ein Feststellungsbescheid gemäß § 2 Absatz 5 zu beantragen.
  17. Je nach Waffe sollte deine Freundin mindestens 14 bzw. 18 Jahre alt sein.
  18. Rein theoretische Frage: Wenn der eventuelle Käufer die alten Schränke bereits vor/zum Stichtag benutzt hätte, wo wären dann deine Waffen bis zum Umzug aufbewahrt gewesen?
  19. Noch keine 10 sinnvolle Antworten und der erste Clown muss zeigen wie man einen Threat zumüllt.
  20. Das wird auch nicht "in Deutschland" angeboten sondern im Internet. Es gibt kein "deutsches Internet" und den Verkäufer in China interessiert unser WaffG auch nicht. Der Käufer muss wissen was er importieren darf.
  21. „....... deren Lauf und Verschluss in geschlossener Stellung insgesamt" ... ! "insgesamt" bedeutet von der Mündung bis zum hinterem Verschlussende.
  22. Leute, ich weiss ja nicht in welchem Kindergarten ihr argumentieren gelernt habt, aber im richtigen Leben wird eine Straftat nicht "besser" weil jemand anderes auch eine begangen hat. Es geht hier um Idioten die in einer realitätsfernen Scheinwelt leben, (gut, kein Problem), aber jeder Idiot mit einer Waffe ist einer zu viel.
  23. Da hatte ich tatsächlich einen Denkfehler beim Lesen des §19 doch durch die Antworten hat sich der Knoten gelöst. Meinen Dank an die User die wenigstens versuchen zu helfen. Clowns und Besserwisser gibt es überall, gut dass hier noch hilfreiche Menschen schreiben.
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