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IGNORED

Pfefferspray = Waffe?


schmitz75

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Ich hoffe ich hab keinen Thread dazu übersehen, aber es gibt ein BGH Urteil das die Waffeneingeschaft von Pfefferspray, welches als Tierabwehrspray gekennzeichnet ist, bejaht.

Zitat

Die Annahme des Landgerichts, das sichergestellte Reizstoffsprühgerät der Marke „Walther/ProSecur“ sei als (sonstige) Waffe im technischen Sinne gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a WaffG i.V.m. Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG, Abschnitt 1, Unterabschnitt 2, Nr. 1.2.2 zu qualifizieren, die ihrem Wesen nach geeignet und dazu bestimmt ist, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen herabzusetzen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. 

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=78162&pos=0&anz=1

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Was er damit sagen will? 

 

Damit werden "durch die Hintertür" Tierabwehrsprays, die bisher nicht unter das Waffengesetz gefallen sind, künftig von diesem erfasst und unterliegen den entsprechenden Einschränkungen, allen voran dem Führverbot nach §42.

 

Und der wiederum wird grade durch die kommende Waffengesetzänderung um den Satz Dies gilt auch, wenn für die Teilnahme ein Eintrittsgeld zu entrichten ist, sowie für Theater-, Kino-, und Diskothekenbesuche und für Tanzveranstaltungen“ erweitert.

 

Bisher durfte man "nur" auf öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen keine Waffen führen. Gegenseände, die keine Waffen i.S.d.WaffG waren, fielen nicht darunter.

 

Wenn das Töchterchen jetzt abends in's Kino oder die Gattin spät in's Theater will, verstiesse man künftig gegen das WaffG, wenn das Tierabwehrspray nicht aus der Handtasche genommen wird.

 

Bearbeitet von German
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Bestimmt nicht weil ein Popanz Landgericht das sagt. Pfefferspray ist ja noch in anderen Gesetzen geregelt. In diesem Urteil fehlt der Zusammenhang.

Du weißt doch wenn ein 16-jähriges Mädchen bei einer Polizeikontrolle sagt, ich habe Pfefferspray dabei weil ich Angst vor Vergewaltigung habe, dann ist das nicht erlaubt und ganz böse, weil sie nimmt es ja mit Absicht zur Verteidigung mit.

Anders wenn ein großer kahlköpfiger muskulöser tätowierter Mann mit Doc Martens an sagt, ich habe das dabei weil ich so große Angst vor Hunden habe.

Bearbeitet von callahan44er
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vor einer Stunde schrieb schmitz75:

... aber es gibt ein BGH Urteil das die Waffeneingeschaft von Pfefferspray ...

 

vor 25 Minuten schrieb HangMan69:

 

was willst du damit sagen?!?

 

 

vor 13 Minuten schrieb German:

Was er damit sagen will? 

 

Damit werden "durch die Hintertür" Tierabwehrsprays, die bisher nicht unter das Waffengesetz gefallen sind, künftig von diesem erfasst und unterliegen den entsprechenden Einschränkungen, allen voran dem Führverbot nach §42.

 

Und der wiederum wird grade durch die kommende Waffengesetzänderung um den Satz Dies gilt auch, wenn für die Teilnahme ein Eintrittsgeld zu entrichten ist, sowie für Theater-, Kino-, und Diskothekenbesuche und für Tanzveranstaltungen“ erweitert.

 

Bisher durfte man "nur" auf öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen keine Waffen führen. Gegenseände, die keine Waffen i.S.d.WaffG waren, fielen nicht darunter.

 

Wenn das Töchterchen jetzt abends in's Kino oder die Gattin spät in's Theater will, verstiesse man künftig gegen das WaffG, wenn das Tierabwehrspray nicht aus der Handtasche genommen wird.

 

 

Was soll man dazu noch weiter sagen ...

 

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Also ab demnächst zur Verteidigung nur noch Salami (keine ungarische/kein Schwein) bis zu einer Gesamtlänge von 12cm (inkl. Krampenzipfel an beiden Enden) mitführen. Leuchtet ja ein...
Was ist, wenn man sich vom Zahnarzt eine tödliche Giftkapsel in den Backenzahn implantieren lässt, um im Zweifel der Pein eines Überfalls, Vergewaltigung oder Geiselnahme schmerzfrei zu entkommen... natürlich nur zum Eigenbedarf. Das ist maximal defensiv und doch eigentlich im Sinne der Regierung, oder droht hier wieder Strafe???

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Zitat aus dem eingangspost:

 

"Die Annahme des Landgerichts, das sichergestellte Reizstoffsprühgerät der Marke „Walther/ProSecur“ sei als (sonstige) Waffe im technischen Sinne....."

 

 

Gehts um den Inhalt oder das Gerät an sich?

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Vor allem, um welches Produkt geht es konkret? Schließlich vertickt Umarex-Outdoor auch "Walther ProSecur Home Defense"-Produkte. Also eindeutig nicht bestimmungsgemäß nur zum Schutz vor Nicht-Menschen. :closedeyes:

 

Euer

Mausebaer

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Es gibt doch gar keine Pfeffersprays die zugelassene Reizstoffsprühgeräte sind, weil man den Reizstoff nicht testen kann.

 

Bei dem Demmer Chilli Defender hätte ich auch so meine Zweifel bei der Zweckbestimmung:

https://demmer-shop.de/media/catalog/product/cache/1/image/9df78eab33525d08d6e5fb8d27136e95/c/h/chili-uv-dfender.jpg

Bearbeitet von schmitz75
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vor einer Stunde schrieb Mausebaer:

Schließlich vertickt Umarex-Outdoor auch "Walther ProSecur Home Defense"-Produkte. Also eindeutig nicht bestimmungsgemäß nur zum Schutz vor Nicht-Menschen.

 

Welche Umarex Walther ProSecur Pfeffersprays für den deutschen Markt (Präzisierung, Danke Mausebaer) kennst Du denn, die nicht nur (ebenfalls danke Mausebaer) zur Tierabwehr bestimmt sind?

 

vor 1 Stunde schrieb chapmen:

Gehts um den Inhalt oder das Gerät an sich?

 

Man könnte meinen, dass es um das Gerät mit Inhalt geht, wenn man das Zitat im Eingangsbeitrag tatsächlich mal liest.

 

Da wird auf die Anlage 1 WaffG verwiesen, und dort auf "Tragbare Gegenstände nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a (WaffG), aus denen Reizstoffe versprüht oder ausgestoßen werden, die eine Reichweite bis zu 2 m haben (Reizstoffsprühgeräte)".

 

Denen wird durch das Landgericht (und bestätigt durch den BGH) unterstellt, eben doch " ihrem Wesen nach geeignet und dazu bestimmt (zu sein), die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen herabzusetzen". Das macht aber - nachdem es sich dabei ja jetzt auf einmal um eine "Waffe" handelt - nach Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG wiederum ein "amtliches Prüfzeichen (...)  zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit" notwendig, das es eben nicht für Pfeffersprays gibt.

Und damit sind in letzter logischer Folge gemäß Ansicht BGH Pfeffersprays zur Tierabwehr verbotene Waffen.

Ob das den Herren beim Schreiben der Begründung zur Zurückweisung der Revision des Landgerichtsurteils bewusst war? Keine Ahnung. Man kann es aber bezweifeln.

 

Und selbst wenn die Tierabwehrsprays um eine Definition als verbotene Waffe nochmal drumrumkommen und "nur" als Waffen i.S.d.WaffG gesehen werden, kommt eben der Punkt mit dem künftig verschärften §42 WaffG noch zum Tragen.

 

Bearbeitet von German
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vor 9 Minuten schrieb Mausebaer:

... und da es auf den bestimmungsgemäßen Gebrauch an kommt, kann auch ein OC-Spray eine Waffe i.S. des WaffG sein. :rolleyes:

 

Das hat aber ein Prüfzeichen, denn dafür werden diese - im Gegensatz zu Pfeffersprays - noch erteilt.

Damit darf kein Pfefferspray als Waffe betrachtet werden, da es ohne dieses Prüfzeichen automatisch eine verbotene Waffe wäre.

 

Der BGH stellt aber mit diesem Urteil nicht auf den bestimmungsgemäßen Gebrauch wie bisher ab, sondern eben auf Eignung und damit verknüpft sogar die angebliche Bestimmung, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen herabzusetzen. Was ja dummerweise unter'm Strich auch technisch-physiologisch nicht mal falsch ist. Und begründet damit die Waffeneigenschaft.

 

Bisher war das halt anders. Was diese Rechtsauffassung ändern wird, wird die Zeit zeigen.

Bearbeitet von German
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vor 9 Minuten schrieb German:

 

Welche Umarex Walther ProSecur Pfeffersprays kennst Du denn, die nicht zur Tierabwehr bestimmt sind?

...

 Es geht sogar um ein "nicht nur" die zur Waffe führen können.

 Gehe einfach einmal auf die englischsprachen Seiten von Umarex und schon ...

 

Das Prüfzeichen bestätigt nur eine entsprechende Prüfung. Daher ist klar, dass das, was geprüft wurde, auch eine Waffe i.S. des WaffG ist. Das ergibt aber nicht den Umkehrschluss, dass alles ohne Prüfung keine Waffe sein könne. :closedeyes:

 

Dein

Mausebaer

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vor 17 Minuten schrieb Mausebaer:

Es geht sogar um ein "nicht nur" die zur Waffe führen können.

 

Korrekt, das ist sogar noch besser formuliert.

 

vor 17 Minuten schrieb Mausebaer:

Gehe einfach einmal auf die englischsprachen Seiten von Umarex und schon ...

 

Deswegen musst Du auf die englischsprachigen Seiten gehen, denn die deutschen Produkte sind nur zur Tierabwehr bestimmt.

Andernfalls wären sie verboten und dürften in Deutschland nicht verkauft werden.

Und in dem diskutierten Fall geht es um ein Produkt vom und für den deutschen Markt.

 

Derzeit werden solche Sprays aber unter dieser... nennen wir es Nutzung... der Gesetzesformulierung nicht nur von Umarex zu Millionen verkauft, obwohl sie im Notwehrfall natürlich auch gegen Menschen eingesetzt werden können.

Behält die Meinung des BGH Bestand, kann sich das evtl. ändern...

 

 

Bearbeitet von German
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vor 11 Minuten schrieb Mausebaer:

Das Prüfzeichen bestätigt nur eine entsprechende Prüfung. Daher ist klar, dass das, was geprüft wurde, auch eine Waffe i.S. des WaffG ist. Das ergibt aber nicht den Umkehrschluss, dass alles ohne Prüfung keine Waffe sein könne.

 

Nachdem Anlage 2 pauschal "Gegenstände mit Reiz- oder anderen Wirkstoffen" erst als Waffe und dann bei fehlendem Prüfzeichen als verbotene Waffe definiert, sehe ich nicht, wie ein Gegenstand mit Reizstoff ohne Prüfung eine erlaubte Waffe sein kann, ohne ein Prüfzeichen zu tragen.

 

Trägt es keins, ist es verboten. Bisher war der Umweg um diesen Umstand die alleinige Zweckwidmung zur Tierabwehr, womit die Bestimmung, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen herabzusetzen, verneint wurde (obwohl es eine entsprechende Eignung gibt). Andernfalls gäbe es kein Pfefferspray auf dem deutschen Markt.

 

Jetzt fällt nach Ansicht des BGH der Zweckwidmungsumweg weg, weil eben trotz Kennzeichnung doch "bestimmt und geeignet".

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Hallo

 

der Täterschutz wird offensiv ausgeweitet. In nicht zu ferner Zukunft wird jede Notwehr darauf geprüft, ob sie mit einem Gegenstand durchgeführt wurde, der nicht geführt werden durfte. Die Notwehr ist damit zwar trotzdem Straffrei, aber die Strafe für das Führen eines nicht gestatteten Gegenstandes wird wahrscheinlich höher sein, wie die strafe für den Angriff.

Ich mache mir schon mal meine elfenbeingriffe für den Schraubendreher aus Damaststahl

 

Steven

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vor einer Stunde schrieb steven:

der Täterschutz wird offensiv ausgeweitet.

 

Leider ist das die Folge, ja.

 

Hier lief das scheinbar analog zum Wurfstern-, Butterfly-, Faustmesser- und Einhandmesserführverbot.

"Eigentlich" will man bekannten Straftätern eine reinbrezteln, aber vielmehr betrifft die Maßnahme (in dem Fall hier erstmal nur hypotetisch, mal schauen, was sich draus entwickelt) die unbescholtenen Bürger.

 

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Kann leider das grundsätzliche Urteil nicht finden. Man müsste sich halt Mal die Argumentation da ansehen.

 

vor 3 Stunden schrieb German:

Und der wiederum wird grade durch die kommende Waffengesetzänderung um den Satz Dies gilt auch, wenn für die Teilnahme ein Eintrittsgeld zu entrichten ist, sowie für Theater-, Kino-, und Diskothekenbesuche und für Tanzveranstaltungen“ erweitert.

 

Dabei ging es wohl aber mehr darum, dass man den Begriff des "öffentlichen" konkretisiert. Wenn man Eintrittsgelder verlangt, dann könnte einem schon Zweifel an der Öffentlichkeit von Veranstaltungen kommen.

 

Und für das Töchterchen entscheidend ist der Umstand, ob Pfeffersprays jetzt als verbotener Waffe gelten. Kann ich mir nicht vorstellen, denn dann hätten eine ganze Menge Einzelhändler ein Problem. Habe die Tage in einer Drogerie Pfeffersprays gesehen. Glaube nicht, dass die Filiale eine Lizenz zum Waffenhandel und eine Ausnahmegenehmigung für verbotene Waffen haben...

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vor 34 Minuten schrieb hellbert:

Glaube nicht, dass die Filiale eine Lizenz zum Waffenhandel und eine Ausnahmegenehmigung für verbotene Waffen haben...

 

:rolleyes:

 

Och Mensch, wir reden doch grade erst über die möglichen Folgen und Weiterentwicklung der Rechtssprechung auf dieser Basis, das Urteil ist grade mal weniger als 3 Monate alt. Keiner sagt, dass das jetzt schon ganz konkrete Auswirkungen hat.

 

Davon ganz unabhängig, für z.B. die verbotene Waffe "Faustmesser" hat kein Händler eine Ausnahmegenehmigung und erwirbt und bewahrt sie dennnoch auf und verkauft sie sogar an Berechtigte. :crazy:

 

vor 34 Minuten schrieb hellbert:

Und für das Töchterchen entscheidend ist der Umstand, ob Pfeffersprays jetzt als verbotener Waffe gelten. Kann ich mir nicht vorstellen, denn dann hätten eine ganze Menge Einzelhändler ein Problem.

 

Gelten sie zur Zeit nicht. Trotzdem sagt die Begründung des BGH genau das aus, auch wenn die natürlich keine Gesetzeswirkung hat. Aber was sich im Rahmen der Rechtspflege immer mal an Meinungen entwickelt, kann durchaus irgendwann mal im Rahmen von Gesetzesänderungen, Änderungen von Verordnungen oder - im Falle einer Frage von Einstufungen ggf. durch einen Feststellungsbescheid in konkretes Recht verwandeln.

 

Und dann hätten tatsächlich alle Händler (die ja bisher teilweise gar nix mit dem Waffengesetz zu tun haben, weil bisher keine Waffe i.S.d.G.) und vor allem auch alle Besitzer, die häufig keinerlei Ahnung vom und Kontakt mit dem Waffengesetz haben, ein Problem.

 

Deswegen sind wir ob dieser dem aktuellen Gesetz widersprechenden und die bisherige Handhabung in Frage stellenden Weisheiten des BGH ja so verwundert.

Bearbeitet von German
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vor 5 Stunden schrieb schmitz75:

die ihrem Wesen nach geeignet und dazu bestimmt ist, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen herabzusetzen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

 

Das mag vielleicht aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sein, aber wie sieht es mit Lesekompetenzgründen aus?

 

Da steht geeignet und bestimmt. Die Bestimmung ergibt sich durch die ... tatatataaaaa ... Bestimmung - eben Tierabwehr. Dass es gegen Menschen geeignet ist, spielt ab dann keine Rolle mehr, denn die beiden Bedingungen sind mit und verknüpft und man lernt im ersten Semester der Logikvorlesung, irgendwo ganz am Anfang, dass und eben bedeutet, dass beides erfüllt sein muss. Wenn eins nicht erfüllt ist, kann daraus nicht mehr beides werden.

 

Da stellt sich mal wieder die Frage, ob hier vom Ende her zurück argumentiert wurde?

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