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IGNORED

Darf man Sportwaffen (KW) mit zur, als Fangschuß, zur Jagd mitnehmen?


jagdostfriese

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Du darfst keine Kurzwaffe zum Fangschuß benutzen, die die Mindestenergie nicht bringt.

200Joule an der Mündung sind gefordert, da ich nicht weiß, woher Du kommst, Östereich 250 Joule.

Wenn Du als Jäger keine hast, darst Du sie von einem anderen auch leihen.

So leiht der Jäger Jagdostfriese vom Sportschützen Jagdostfriese, wenn Du ganz penibel sein willst.

 

Mein Problem wäre eher, das meine Sportpistolen für den Zweck ungeeignet wären, zu schwach, keine Sicherung, Sportgriff etc.

Bearbeitet von rwlturtle
vertippt
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Das mag von Bundesland zu Bundesland verschieden sein, aber in Bayern darf man es. Der Bayer. Verwaltungsgerichtshof hat sogar fest gestellt, dass vorhandene Kurzwaffen auf das Jagdkontingent von 2 KW anrechenbar sind, selbst wenn sie nicht zum Fangschuss geeignet sind. Ich muss mal in meinen Unterlagen kramen, die arme Sau hatte wohl einen SAA und einen Vorderladerrevolver.

 

Im Umkehrschluss gehe ich davon aus, dass ich meine Sportwaffen zur Jagd nutzen darf und umgekehrt, jeweils unter Beachtung der hier wie dort geltenden Vorschriften und Gesetze.

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vor 11 Stunden schrieb rwlturtle:

So leiht der Jäger Jagdostfriese vom Sportschützen Jagdostfriese, wenn Du ganz penibel sein willst.

 

eben das geht (formal rechtlich gesehen) nicht, wie man mir hier von kompetenter Seite bestätigt hat.

 

so ganz salopp mal dahingesagt, ist es wieder was anderes.

 

 

 

das Bedürfnis ist in der Person des Erlaubnisinhabers gegeben und dieser zuerkannt. eine Waffe kennt kein Bedürfnis und auch keine Widmung für ein bestimmtes Bedürfnis. ist die Waffe für den jeweiligen Verwendungszweck zugelassen bzw. nicht ausgeschlossen (schießsportliche, jagdlich, etc.), dann darf sie diesbezüglich auch genutzt werden. es gibt keine Rechtsgrundlage die das kategorisch ausschließt. es steht aber auch nirgends dass dies ausdrücklich erlaubt ist.

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vor 3 Stunden schrieb alzi:

das Bedürfnis ist in der Person des Erlaubnisinhabers gegeben und dieser zuerkannt. eine Waffe kennt kein Bedürfnis und auch keine Widmung für ein bestimmtes Bedürfnis. ist die Waffe für den jeweiligen Verwendungszweck zugelassen bzw. nicht ausgeschlossen (schießsportliche, jagdlich, etc.), dann darf sie diesbezüglich auch genutzt werden. es gibt keine Rechtsgrundlage die das kategorisch ausschließt. es steht aber auch nirgends dass dies ausdrücklich erlaubt ist.

Interessant ist in diesem Zusammenhang auch die Formulierung auf meinen WBKs bzgl. der Nutzung von Schalldämpfern. Da steht "... dürfen nur für jaglich zugelassene Langwaffen verwendet werden." und nicht "... dürfen nur für jagdlich erworbene Langwaffen verwendet werden.".

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vor 3 Stunden schrieb HBM:

Da steht "... dürfen nur für jaglich zugelassene Langwaffen verwendet werden." und nicht "... dürfen nur für jagdlich erworbene Langwaffen verwendet werden.".

 

na dann sei froh das genau das da steht!!!

bedeutet es doch, dass du deine sport lw auch mit schalli nutzen kannst...

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Warum sollte es denn grundsätzlich anders sein. Was verböte denn die Nutzung des SD an einer SPortwaffe grundsätzlich? Sogar die Sportordnung hat nichts dagegen.

Ansonsten ist es wie alzi bereits sagte. Eine Waffe bleibt eine Waffe ohne jede zusätzliche Einengung.

Man selbst muss ein Bedürfnis für Besitz und Erwerb nachweise. Anschließend muss nur beachtet werden, dass die waffe nicht von der beabsichtigten Vewendung ausgeschlossen ist.

Es gibt also keine Sport- oder Jagwaffe, sondern nur Waffen, welche als Sport- oder Jagdwaffe zulässig/nicht zulässig wären.

Das regelt für den einen Fall bspw. §6AWaffV und im anderen das BJagdG.

Bearbeitet von Gast
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vor 45 Minuten schrieb HangMan69:

na dann sei froh das genau das da steht!!!

bedeutet es doch, dass du deine sport lw auch mit schalli nutzen kannst...

Sehe ich auch so, daher passt es auch zum Thema. Wobei, von einer schönen Schwedin abgesehen, alle meine anderen Langwaffen als Jagdwaffen erworben wurden und, soweit das möglich bzw. erlaubt ist, auch sportliche genutzt werden. Daher bei mir eher "andersrum" als beim Threadstarter.

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vor 4 Minuten schrieb schiiter:

Warum sollte es denn grundsätzlich anders sein. Was verböte denn die Nutzung des SD an einer SPortwaffe grundsätzlich?

...

Man selbst muss ein Bedürfnis für Besitz und Erwerb nachweise. Anschließend muss nur beachtet werden, dass die waffe nicht von der beabsichtigten Vewendung ausgeschlossen ist.

Beim SD bin ich eher der Meinung, dass dieser von mir "sportlich" nicht genutzt werden darf, da ich ja als Jäger einen "Antrag auf die Erteilung eines Schalldämpfers zur Jagdausübung aus Gründen des Gesundheitsschutzes" stelle und dann per Bescheid folgendes mitgeteilt bekommen habe:

"Es wird Ihnen hiermt eine Ausnahme vom Verbot der Verwendung von jagdlich zugelassenen Langwaffen mit Schalldämpfern bei der befugten Jagdausübung erteilt."

Ob meine sportliche Teilnahme an Wettkämpfen unter z.B. "jagdliches Übungsschießen" fällt, darüber lässt sich natürlich diskutieren, aber ich nutze meine Schalldämpfer mal vorsichtshalber nicht "sportlich".

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Dann hast du speziell eine Auflage. Das ist aber nichts grundsätzliches. Ich habe bspw. keinerlei Einschränkungen.
Nur Interessehalber: STeht das als Auflage auch in deiner WBK?

Nachtrag: Nochmal weiter überlegt, hast du eigentlich keine Auflage. Du hast eine Ausnahme vom Verbot bekommen. Das sagt nichts über andere zulässige Verwendungen aus.

Bearbeitet von Gast
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vor 2 Minuten schrieb schiiter:

Dann hast du speziell eine Auflage. Das ist aber nichts grundsätzliches. Ich habe bspw. keinerlei Einschränkungen.
Nur Interessehalber: STeht das als Auflage auch in deiner WBK?

In Bayern läuft das ganze so ab:

1. Du beantragst eine Ausnahmegenehmigung zur Nutzung von Schalldämpfern bei der unteren Jagdbehörde.

2. Dann bekommst Du (wenn Du einen gültigen Jagdschein hast) eine Ausnahmegenehmigung mit dem von mir zitierten Text.

3. Mit dieser Ausnahmegenehmigung beantragst Du bei der für die Waffenbeantragung zuständigen Behörde (ebenfalls LRA, bei mir im gleichen Büro wie die untere Jagdbehörde) einen oder mehrerere Voreintrag/e für SD (beliebig viele).

4. Jetzt bekommst Du eine WBK mit dem von mir genannten Text bzgl. "... dürfen nur für jaglich zugelassene Langwaffen verwendet werden." aber ohne den Zusatz "... bei der befugten Jagdausübung...". Trotzdem habe ich (siehe 2.) nur eine Ausnahmegenehmigung "... bei der befugten Jagdausübung...".

 

Wie läuft das bei Dir bzw. in Deinem Bundesland?

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vor 19 Minuten schrieb HBM:

In Bayern läuft das ganze so ab:

1. Du beantragst eine Ausnahmegenehmigung zur Nutzung von Schalldämpfern bei der unteren Jagdbehörde.

2. Dann bekommst Du (wenn Du einen gültigen Jagdschein hast) eine Ausnahmegenehmigung mit dem von mir zitierten Text.

3. Mit dieser Ausnahmegenehmigung beantragst Du bei der für die Waffenbeantragung zuständigen Behörde (ebenfalls LRA, bei mir im gleichen Büro wie die untere Jagdbehörde) einen oder mehrerere Voreintrag/e für SD (beliebig viele).

4. Jetzt bekommst Du eine WBK mit dem von mir genannten Text bzgl. "... dürfen nur für jaglich zugelassene Langwaffen verwendet werden." aber ohne den Zusatz "... bei der befugten Jagdausübung...". Trotzdem habe ich (siehe 2.) nur eine Ausnahmegenehmigung "... bei der befugten Jagdausübung...".

 

Wie läuft das bei Dir bzw. in Deinem Bundesland?

Bei uns beantragst du einfach einen SD und bekommst diesen in die WBK eingetragen. Fertig. Bislang ist kein einziges Problem mit diesereinfachen und bürgerfreundlichen Anwendung bekannt geworden. Es funktioniert also und keines der "befürchteten" Szenarien wurde wahr.
Wir haben aber auch kein Verbot im LJagdG. Damit ist der rechtl. Hintergrund ein anderer.


Durch das Verbot in deinem LJagdG MUSS man dir eine Ausnahme vom Verbot bewilligen. Anders wäre ein Bedürfnis nicht begründbar.
Die Ausnahme ist also vor diesem Hintergrund zu betrachten.

Der Zusatz in deiner WBK ist ebenfalls schlüssig, da es kein Bedürfnis für eine nicht jagdlich zugelassene Langwaffe geben kann.
Weitere Einschränkungen hast du aber nicht. Mit den jagdlich zugelassenen Langwaffen (und das ist ja JEDE Langwaffe) kannst du nun den SD nutzen.

Du musst also die Ausnahmegenehmigung gesondert von der Erlaubnis betrachten. Durch das SD-Verbot im LJagdG ist dies nur in diesen 2 Schritten umsetzbar.

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vor 12 Minuten schrieb schiiter:

Weitere Einschränkungen hast du aber nicht. Mit den jagdlich zugelassenen Langwaffen (und das ist ja JEDE Langwaffe) kannst du nun den SD nutzen.

Du musst also die Ausnahmegenehmigung gesondert von der Erlaubnis betrachten. Durch das SD-Verbot im LJagdG ist dies nur in diesen 2 Schritten umsetzbar.

Stimmt, mein Fehler. Hatte jetzt irgendwie im Kopf, dass SD lt. WaffG "verbotene Waffen" bzw. "verbotene Gegenstände" sind, aber das Problem ist in diesem Fall ja nicht das WaffG, sondern das LJagdG. ;-( Wahrscheinlich hab ich die SD irgendwie mit Nachtzielgeräten für Schusswaffen verwechselt.

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vor 7 Minuten schrieb koenigx:

@jagdostfriese

 

Im aktuellen DWJ 04/2017 Seite 96 ist genau Deine Frage beantwortet. Nein!

 

Wer beantwortet die Frage dort?

Die Sache hat zwei Seiten....praktisch widersinnig, aber dadurch ließe sich wieder ein Bedürfnis begründen.

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Es heißt: "einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck"

In DWJ und ähnlichen Zeitschriften steht leider auch immer sehr viel Unsinn.

Der von seinem Bedürfnis umfasste Zweck ist die Jagdausübung. Für diesen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck (Jagd) ist die Waffe nicht ausgeschlossen.

Was schließt also die Waffe von der Nutzung zu diesem, von seinem Bedürfnis umfassten Zweck aus?

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vor einer Stunde schrieb koenigx:

Ich habe mir einen Auszug aus dem NWR (Nationales Waffen Register) besorgt.

Im dem ist für jede einzelne Waffe das Bedürfniss hinterlegt.

Was hat das mit der Sachfrage zu tun?

Für jede Waffe muss für eine Erwerbs- und Besitzerlaubnis ein Bedürfnis (der Person) vorhanden sein.

Damit darf man die Waffe dann erwerben und besitzen. Die Nutzung der Waffe ergibt sich dann aus den geltenden Rechtsvorschriften.

Ein Bedürfnisnachweis ist mit dem Jagdschein erbracht. Damit ist sein Bedürfnis an der Sportwaffe für die Jagdausübung auch hinreichend belegt, auch wenn man diese Klimmzüge nicht machen muss.

Eine solche Auslegung liefe zudem dem Grundsatz "so wenig Waffen wie möglich ins Volk" zuwider. Auch wird immer auch geprüft ob z.B. ausreichend geeignete Waffen vorhanden sind. Das schließt ALLE vorhandene Kurzwaffen ein. Bei Vorhandensein geeigneter Sportwaffen ist das Bedürfnis an weiteren Kurzwaffen zur Jagdausübung zu verneinen.

Das sollte die Sachfrage hinreichend aus Behördensicht beleuchten.

Bearbeitet von Gast
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Moin,

 

mein SB hat mir zu jeder Waffe das dem Erwerb zugrunde liegende Bedürfnis in die WBK eingetragen und mir mündlich mitgeteilt, dass ich die Waffen nur zu diesem Zweck verwenden darf.

Da ich ausschließlich Jäger bin tangiert mich das nicht. "Multiple LWB" können da aber im Falle einer Kontrolle in Schwierigkeiten geraten.

 

WBK.jpg

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Der SB hat keine Ahnung. Weder wie man einträgt, noch was eine Auflage ist. Was eine Jagdwaffe ist, definiert das BJagdG.

Prüffrage: Leihe an Sportschützen?

Man muss einfach mal nur deren eigene Regeln durchgehen.

Du würdest bspw. keine weitere Kurzwaffe als Jäger bekommen, wenn du schon zwei zur Jagd geeignete Kurzwaffen auf dein Sportschützenbedürfnis erworben hättest.

Das sollte solch einem Unkundigen eigentlich die Augen öffnen.

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vor 36 Minuten schrieb schiiter:

Du würdest bspw. keine weitere Kurzwaffe als Jäger bekommen, wenn du schon zwei zur Jagd geeignete Kurzwaffen auf dein Sportschützenbedürfnis erworben hättest.

Das wird in Deutschland aber auch mal so und mal so gesehen. Die meisten  Sportschützen die ich kenne und die dann den Jagdschein gemacht haben, haben auch 2 KW auf den Jagdschein gekauft ( Saarland ). Obwohl die meisten reichlich mit KW die tauglich wären ausgerüstet sind. Und zwar Vorzugsweise solche, die sie über sportliche Bedürfnisse nicht bekommen würden......

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Der Bedürfnisnachweis ist dann zu erbringen, wenn es eingefordert wird. Es ist kein Muss. Es ist auch nicht mal rechtmäßig und mal unrechtmäßig. Es liegt im Ermessen der Behörde den Nachweis einzufordern. Das geht nur, weil die Rechtsgrundlage eindeutig ist.

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