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IGNORED

Erwerbstreckungsgebot Fristen


keks

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@Fyodor:

und das ist genau die falsche Lesart. Schau dir mal die Liste von AGS an. Das ist genau richtig.

Lies mal die "Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz" genau:

Hier nochmals die Kopie:

14.2.2 § 14 Abs. 2 Satz 3 statuiert ein Erwerbsstreckungsgebot, d. h. der Antragsteller darf in seiner Eigenschaft als Sportschütze nicht mehr als zwei Schusswaffen pro Halbjahr erwerben. Die Art der Erwerbsberechtigung als Sportschütze (Grüne/Gelbe WBK) ist unerheblich. Diese Regel wird nur in begründeten Fällen durchbrochen. Die Halbjahresfrist wird erstmalig in Lauf gesetzt durch den Eintrag des Erwerbs der ersten Waffe in die WBK.

 

Hier wird nur der Begriff "Halbjahr" benutzt, aber nicht der Begriff "Kalenderhalbjahr". Sonst könnten Schützen, die irgendwann im Jahr anfangen Waffen zu erwerben, gar nicht auf die 4 Waffen kommen.

Interpretation ist hier fehl am Platz. Einfach nur lesen. Hier gelten einfach nur 6 Monate.

Diese Diskussion hatte ich schon mit einigen Behörden. Aber es ist oftmals der mangelnden Kenntnis der eigenen Verwaltungsvorschrift geschuldet. Hier hilft nur der nächst höhere Vorgesetzte.

Das Gesetz ist für beide Seiten da. Für uns, dass wir es einhalten und für die Behörden, dass sie es richtig anwenden.

 

 

DVC

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vor 53 Minuten schrieb wede:

Hier wird nur der Begriff "Halbjahr" benutzt, aber nicht der Begriff "Kalenderhalbjahr". Sonst könnten Schützen, die irgendwann im Jahr anfangen Waffen zu erwerben, gar nicht auf die 4 Waffen kommen.

 

Genau. Die zweite Waffe startet aber eben keine neue Frist. Somit ist nach Ablauf von 6 Monaten nach dem Erwerb der ersten Waffe wieder der Erwerb von zwei Waffen möglich, ungeachtet der Tatsache ob oder wann in den ersten sechs Monaten noch eine zweite gekauft wurde.

 

Ich bin ehrlich gesagt ganz froh, daß die meisten Behörden das so handhaben. Das ermöglicht eben viel leichter, die rechtlich zulässigen vier Waffen pro Jahr zu erwerben, weil ich nur auf jeweils ein Datum achten muß, und nicht auf zwei. Und ja, bei mir kam es schon vor, daß ich zwei Waffen gleichzeitig gekauft habe. Da ist es schon besser, wenn man die gleichzeitig mitnehmen kann, und nicht nochmal 18 Tage warten muß.

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vor 4 Minuten schrieb callahan44er:

wann ich vor 20 Jahren mal meine erste erworben habe.

 

Danach muß ich auch nicht schauen. Die erste Waffe definiert den Beginn des Zeitraums von 6 Monaten. In der Zeit kann ich eine weitere Waffe kaufen oder auch nicht. Nach Ablauf der 6 Monate beginnt der nächste Zeitraum mit dem Kauf der dann ersten Waffe (für diesen neuen Zeitraum).

 

Ich muß zugeben, das klingt komplizierter als es ist.

 

160817 erwerb.PNG

 

Die obere Reihe zeigt die Berechnung Deiner Behörde, die so auch mit gesundem Menschenverstand aus dem Gesetz zu lesen wäre.

 

Die untere Reihe wie es die AWaffV vorsieht, und wie es die meisten Behörden handhaben sollten (unter anderem meine).

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vor 5 Stunden schrieb wede:

14.2.2 § 14 Abs. 2 Satz 3 statuiert ein Erwerbsstreckungsgebot, d. h. der Antragsteller darf in seiner Eigenschaft als Sportschütze nicht mehr als zwei Schusswaffen pro Halbjahr erwerben. Die Art der Erwerbsberechtigung als Sportschütze (Grüne/Gelbe WBK) ist unerheblich. Diese Regel wird nur in begründeten Fällen durchbrochen. Die Halbjahresfrist wird erstmalig in Lauf gesetzt durch den Eintrag des Erwerbs der ersten Waffe in die WBK.

 

das wichtigste Wort liest mal  wieder keiner.......drum nochmal: "erstmalig"

 

 

d.h. die Halbjahresfrist kann auch zu einem späteren Zeitpunkt wieder (im Sinne von: ein weiteres Mal) in Lauf gesetzt werden, dann nämlich wenn über einen bestimmten Zeitraum (in dem Fall mehr als 6 Monate) kein Waffenerwerb stattgefunden hatte!

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Bau der Waffenbehörde einen Kalender wo 2 Jahre nebeneinander stehen. Bastele eine Schablone die 6 Monate abdeckt. Dann können sie immer schauen ob innerhalb dieses 6 Monatszeitraumes eine oder 2 Waffen gekauft werden. Oder Die Schablone an den vorletzten Waffenkauf anlegen und schauen wann du wieder erwerben darfst.Oder dir zeigen wo " die 2. Waffe plus 6 Monate " steht.

 

Das Thema 2/6 kommt hier alle paar Monate hoch. Wenn meine Behörde was nicht weiß oder meint etwas besser zu Wissen als das Gesetz gehe ich ihnen immer gerne " zur Hand ". Manchmal auch der Dezernatsleiter, wenn ich vorher mit ihm gesprochen habe. Will auch der mich nicht verstehen weiß ich wer im Innenministerium dafür zuständig ist und spätestens nach dem war bisher immer Schluss. Weiter musste ich noch nie gehen, würde aber auch den Weg zum Anwalt, dank passendem Rechtsschutz, nicht scheuen. Nur...nach mehreren "Hilfestellungen " meinerseits gabs da nie mehr Diskussionen auf dem Amt. Ich muss nur wissen was ich darf und was nicht. Die 2/6er Regel war auch mal Punkt einer Diskussion, wo der SB meinte ich müsse eine bereits gekaufte Waffe wieder Rückabwickeln, weil 2/6 darauf greifen würde. Da musste ich nicht mal was zu schreiben, nach einer Woche täglicher Anrufe gab er sich geschlagen. Als ich einen ablehnenden Bescheid forderte merkte er das er seine Rechtsauffassung in dem Fall nicht zu Papier bringen konnte und trug die Waffe ein.

 

LG

 

Peter

Bearbeitet von PetMan
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vor 1 Stunde schrieb keks:

die Auslegung zweite Waffe + 6 Monate muss grober Unfug sein !

Das IST grober Unfug.

 

 

Wenn ein Sachbearbeiter NICHT in der Lage oder WILLENS ist das unten Zitierte:

vor 6 Stunden schrieb wede:

14.2.2 § 14 Abs. 2 Satz 3 statuiert ein Erwerbsstreckungsgebot, d. h. der Antragsteller darf in seiner Eigenschaft als Sportschütze nicht mehr als zwei Schusswaffen pro Halbjahr erwerben. Die Art der Erwerbsberechtigung als Sportschütze (Grüne/Gelbe WBK) ist unerheblich. Diese Regel wird nur in begründeten Fällen durchbrochen. Die Halbjahresfrist wird erstmalig in Lauf gesetzt durch den Eintrag des Erwerbs der ersten Waffe in die WBK.

Zu verstehen, sollte er in die Gärtnerei versetzt werden.

 

Nur hilft Dir das alles leider nicht viel -es ist nicht immer Zielführend einen Krieg vom Zaun zu brechen, wenn Argumente nicht weiter helfen.

Obwohl - so rein aus Prinzip.....

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Also ich bin ja ungern der Klugscheißer hier im Forum, aber es ist doch eigentlich ganz einfach.

 

Annahme:

 

am 17.08.2016 will ich mir eine Waffe kaufen, also schau ich in meine WBKs wieviele Waffen ich seit dem 17.02.2016 gekauft habe, zähle ich mehr als eine Waffe muss ich abwarten bis zu dem Tag, an dem ich in den letzten 6 Monaten nur eine neue Waffe in meinen WBKs stehen hab.

 

Beispiel:

 

16.03.2016: Kauf Waffe 1

16.06.2016: Kauf Waffe 2

Frühstmöglicher Kauf Waffe 3: 17.09.2016.(Da in den letzten 6 Monaten nur eine Waffe neu).

 

:D

Bearbeitet von chris1605
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vor 17 Minuten schrieb jimmypop:

aber besch..eiden ist die Formulierung im WaffG ja schon.

Ich kann, je nach Auslegung, ein Halbjahr als 6 Monate, oder als einen Zeitraum (1.Halbjahr, 2. Halbjahr) verstehen.

Wenn man unten liest das 2. eher nicht. Ansonsten wäre das erwähnen des " erstmalig in Lauf gesetzt" sehr unverständlich. 1. und 2. Halbjahr sind bei allen gleich ( jedenfalls in allen Kalendern die ich kennen ) , die Halbjahresfristen der Waffenbesitzer sind individuell...........

vor 1 Stunde schrieb AGS:

14.2.2 § 14 Abs. 2 Satz 3 statuiert ein Erwerbsstreckungsgebot, d. h. der Antragsteller darf in seiner Eigenschaft als Sportschütze nicht mehr als zwei Schusswaffen pro Halbjahr erwerben. Die Art der Erwerbsberechtigung als Sportschütze (Grüne/Gelbe WBK) ist unerheblich. Diese Regel wird nur in begründeten Fällen durchbrochen. Die Halbjahresfrist wird erstmalig in Lauf gesetzt durch den Eintrag des Erwerbs der ersten Waffe in die WBK.

 

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vor 3 Minuten schrieb PetMan:

Wenn man unten liest das 2. eher nicht. Ansonsten wäre das erwähnen des " erstmalig in Lauf gesetzt" sehr unverständlich. 1. und 2. Halbjahr sind bei allen gleich ( jedenfalls in allen Kalendern die ich kennen ) , die Halbjahresfristen der Waffenbesitzer sind individuell...........

 

Was gemeint ist, habe ich schon verstanden, warum schreiben unsere Volksvertreter dann nicht einchach 6 Monate ins Gesetz?

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vor 9 Minuten schrieb AGS:

Auch in dem hier veröffentlichten Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes

ist von 6 Monaten die Rede, und nicht von Halbjahren.

 

Die Vorlage des Urteils könnte bei einem "widerwilligen" SB durchaus einen Sinneswandel bewirken.

Mit Sicherheit! Habe gerade versucht es zu verstehen, mein Gehirn hat aber den internen Sicherheitsmechanismus aktiviert -> Standby

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vor 23 Minuten schrieb jimmypop:

warum schreiben unsere Volksvertreter dann nicht einchach 6 Monate ins Gesetz?

 

Du kannst lesen?....dann probiers doch einfach mal mit dem WaffG.....:rolleyes:

 

 

 

 

die "Qualifikation" besagter Personengruppe äußert sich dahingehend, dass die in die WaffVwV etwas anderes geschrieben haben........intelligenterweise....

Bearbeitet von alzi
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Lustiger Weise werden in der Pressemitteilung des oben genannten Gerichtes, aus den im Urteil genannten 6 Monaten plötzlich wieder Halbjahre. :crazy:

 

Maßgeblich ist aber der Wortlaut des Urteils. Sagt mir zumindest mein 2. jur. Staatsexamen Modell "Hinz". :D

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vor 5 Minuten schrieb alzi:

 

Du kannst lesen?....dann probiers doch einfach mal mit dem WaffG.....:rolleyes:

 

 

 

 

die Beschränktheit besagter Personengruppe äußert sich dahingehend, dass die in die WaffVwV etwas anderes geschrieben haben........intelligenterweise....

Sorry, du hast Recht. Eine gewisse Inkostizenz hatte mich verwirrt...

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Am 17.8.2016 um 17:49 schrieb chris1605:

Beispiel:

 

16.03.2016: Kauf Waffe 1

16.06.2016: Kauf Waffe 2

Frühstmöglicher Kauf Waffe 3: 17.09.2016.(Da in den letzten 6 Monaten nur eine Waffe neu).

 

:D

 

So wird es in meinem Landkreis gehandhabt.

Im Prinzip ist es doch ganz einfach geh hin, hol dir eine Abfuhr und klag dagegen. Dann weißt du woran du bist. Bis dahin hat die Behörde erst mal Recht. Da kann man interpretieren und lesen, bis die Buchstaben verschwimmen.

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Interessehalber: Ist nur der tatsächliche Erwerb der Waffe relevant oder auch der Eintrag in die WBK? Wenn ersteres, wie ist der Erwerb im WaffG definiert? Gilt der Umbau einer schon länger vorhandenen Freien Waffe (Hier: Luftgewehr) in eine EWB-Pflichtige auch als Erwerb oder wäre das ein Ausnahmefall bei der Erwerbstreckung und die Waffe könnte trotz bestehender Sperrfrist legal umgebaut und eingetragen werden?

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